LVwG-550640/2/Wim/BZ - 550641/2

Linz, 21.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden 1.) der Frau B M, S, x und 2.) des Herrn Dipl.-Ing. W L, L, x, beide vertreten durch L R x, W, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. August 2015, GZ: WR10-50-2014, wegen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführer wird als unzu­lässig zurückgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2014 beantragte der S K die wasserrechtliche Bewilligung für die Hafen- und Stegerweiterung auf dem A-Grundstück Nr. x bzw. vor dem Ufer-Grundstück Nr. x, KG L.

 

Geplant war die Erweiterung der Steganlage um insgesamt knapp 267 bzw. eine Erweiterung des Hafenbereiches, wobei zwanzig zusätzliche Bootsliegeplätze geschaffen werden sollten. Im Einzelnen sollten im Abzweigungsbereich von Stegen zwei neue Plattformen (35,89 und 43,80 ) errichtet werden und ufernah ein kleiner neuer Steg. Am seeseitigen Ende der bestehenden Steg­anlage sollten zur Optimierung von Anlegemanövern bei Regatten fünf Stege verlängert werden (insgesamt 56,5 m Fläche). Zur Schaffung der neuen Liegeplätze war die Errichtung von zwei neuen Steganlagen seeseits im Anschluss an die bestehende Anlage vorgesehen. Diese neuen Steganlagen sollten aus je einem Längssteg mit einer Länge von je rund 26 m und beim einen Steg einem Quersteg am Ende von 23,60 m und beim anderen von 25,60 m bestehen. Die Breite der Stegverlängerungen bzw. der neuen seeseits gelegenen Stege sollte 2 bzw. 1,5 m betragen. Die Gesamtfläche dieser beiden neuen Stege sollte ca. 129,5 betragen. Weiters sollten bei allen neuen Stegen Wellen­brecher errichtet werden.

 

1.2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 haben die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) als Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x und x sowie des Gewässerfläche-Grundstückes Nr. x, alle KG L, um Zuerkennung der Partei­stellung im gegenständlichen Verfahren angesucht.

 

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2015, GZ: WR10-50-2014, wurde dem S K die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgeändert beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Hafen- und Steg­erweiterung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Der Antrag wurde dahingehend abgeändert, als die geplante Verlängerung des vorgesehenen T-Steges entfallen soll, wobei der vorgesehene Quersteg mit einer Breite von 23,60 m an den Bestand angebaut werden soll. Anstelle der durch diese Änderung entfallenen Bootsliegeplätze sollen am Stegende auf der Außenseite Piloten geschlagen werden, um hier neue Bootsliegeplätze zu schaffen. Die Erweiterung der Stegfläche soll nunmehr eine Fläche von insgesamt rund 137 m² umfassen.

 

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2015,
GZ: WR10-50-2014, wurde der Antrag der Bf auf Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig abgewiesen.

Begründend wurde neben Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Anführung von Judikaten ausgeführt, dass die Antragsteller Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x und x, alle KG L, seien. Das Grundstück Nr. x bestehe aus einer Baufläche im Ausmaß von 30 und einem Gewässer (stehend) im Ausmaß von 46 . Die „Gewässerparzelle“ x befinde sich mindestens 150 m von der geplanten Steganlage des S K entfernt. Aufgrund dieser Entfernung könne nicht davon gesprochen werden, dass die Eigentümer des Grundstückes Nr. x durch die beantragte Erweiterung der Steganlage des S K zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder dass deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden würden.

Bei den weiteren Vorbringen handle es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG, die von der entscheidenden Behörde wahrzunehmen seien. Der Antrag der Bf auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher als unzulässig abzuweisen gewesen.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid haben die Bf mit Eingabe vom 19. August 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bf beantragten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde und die Zuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten.

 

Begründend führen die Bf im Wesentlichen aus, dass die bestehende Steganlage den Wasseraustausch und die Durchströmung der Bucht behindere und hätte dies bereits seit Jahren zu einer, den Behörden bekannten, markanten Verschlechterung der Wasserqualität geführt.

 

Weiters sei zu beachten, dass unter „projektsgemäß“ nicht nur eine geplante Inanspruchnahme fremden Grundes zu verstehen sei, sondern auch eine zwar nicht beabsichtigte, aber mit dem Vorhaben zwingend (regelmäßig und typisch, nach dem natürlichen Lauf der Dinge) ausgelöste, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung fremden Grundeigentums. Insofern stehe ein solcher Eingriff einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen.

 

In Bezug auf die Frage der Parteistellung sei festzuhalten, dass diese schon dann zu bejahen sei, wenn die bloße Möglichkeit bestehe, dass durch das gegen­ständliche beantragte Projekt in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen werde. Diese Beurteilung könne nicht ohne Beiziehung eines hydrologischen Sachverständigen erfolgen.

 

Auch könne eine Wasserverschmutzung durch Bautätigkeiten sehr wohl zu einer Parteistellung führen. Wie bereits festgehalten, würde die bereits jetzt schon unverhältnismäßige Überdimensionierung und eine noch zusätzliche Erweiterung der Steganlage des S K eine vermehrte und gesundheitsgefährdende Ansammlung von Schmutz und Zerkarien im Gewässer der Bf bewirken.

 

Aufgrund der massiven Abschottung der L Bucht durch die Steganlage des S K, der damit drohenden Beeinflussung des Wellenklimas und des natürlichen Strömungsverhaltens würden nachhaltige Auswirkungen auf die Uferbereiche und Schädigungen des Wasserbettes der Bf keinesfalls ausgeschlossen werden können.

 

Ferner sei eine Schädigung von Boden bewohnenden Algen und eine verstärkte Ablagerung von Schlamm und Schmutz am Uferboden der Bf zu befürchten, sodass der Eintritt wesentlicher Schädigung der Gewässerflora zu erwarten sei.

 

Bezüglich der Intensität des substanziellen Eingriffes sei festzuhalten, dass diese bereits dann erreicht sei, wenn „auf fremden Grund nachteilige Einwirkungen (Immissionen) hervorgerufen werden, z.B. durch Überschwemmung oder Ver­sumpfung“. Eine massive Verschlammung des Gewässers nördlich der Steg­anlage des S K sei bereits jetzt schon zu beobachten und werde sich durch die geplante Erweiterung deshalb drastisch erhöhen, da der natürliche Reinigungs­vorgang des dortigen Gewässers noch massiver gestört werde.

 

Ungeachtet dessen sei weiters anzumerken, dass das Grundeigentum auch gegen nur geringfügige Inanspruchnahme durch Errichtung, Bestand, Betrieb und Erhaltung von Wasserbauten und Anlagen geschützt sei und es hierbei keine Geringfügigkeitsgrenze gebe. Bloß geringfügige Verletzungen der Rechte des Betroffenen würden eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Verletzung seiner Rechte darstellen.

 

Hinsichtlich der Ansicht, dass es sich bei dem Vorbringen der Bf um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handle, könne aufgrund der Ausführungen der Bf der Behörde nicht zugestimmt werden. Vielmehr könne nicht von vorn­herein - noch dazu ohne Einholung eines hydrologischen Sachverständigen­gutachtens - ausgeschlossen werden, dass die Gewässerparzelle (bzw. der Seeboden) der Bf durch das geplante Bauvorhaben nicht berührt werden würde.

 

1.6. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27. August 2015 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.2. Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum unter 1.1. bis 1.5. dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. November 2014 wurde den Bf neben den maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetztes im Wesent­lichen mitgeteilt, dass ihr Antrag im gegenständlichen Verfahren als unzulässig zurückzuweisen sein werde.

 

Mit Schriftsatz vom 12. November 2014 haben die Bf eine schriftliche Stel­lungnahme im Wesentlichen entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde eingebracht.

 

Am 9. Dezember 2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, im Zuge derer das Projektsvorhaben in der Form eingeschränkt wurde, als die geplante Verlängerung des vorgesehenen T-Steges entfallen soll, wobei der vorgesehene Quersteg mit einer Breite von 23,60 m an den Bestand angebaut werden soll. Anstelle der durch diese Änderung entfallenen Bootsliegeplätze sollen am Stegende auf der Außenseite Piloten geschlagen werden, um hier neue Bootsliegeplätze zu schaffen. Die Erweiterung der Stegfläche soll nunmehr eine Fläche von insgesamt rund 137 umfassen.

Der Rechtsvertreter hat für die Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung auch eine Stellungnahme abgegeben, die im Verhandlungsprotokoll auch festgehalten und unterfertigt wurde.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sind Parteien:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

...

 

§ 12 WRG lautet:

 

(1)        Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2)        Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wasser­nutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3)        Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4)        Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grund­eigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Ver­schlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

 

3.2. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung regelt unter anderem § 12 WRG. Demnach besteht nur dann ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wenn „das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden“. ....“

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 2 angeführten Rechte denkmöglich ist (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0208, mwN.). Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigen­schaft (so VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040).

 

Verfahrensgegenständlich wird in der Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht bzw. nicht ausreichend, jedenfalls ohne Einholung eines Sachver­ständigengutachtens, mit der Prüfung der Beeinträchtigung bestehender Rechte auseinandergesetzt habe.

 

Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ist die alleinige Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Grundstücke der Bf mindestens 150 m von der geplanten Steganlage des S K entfernt befinden würden und aufgrund dieser Entfernung nicht davon gesprochen werden könne, dass die Bf durch die beantragte Erweiterung der Steganlage zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder dass deren Rechte sonst berührt werden würden, nicht ausreichend, um die behauptete Beeinträchtigung der Grundstücke der Bf von vornherein ohne nähere Prüfung zu verneinen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es im VwGH 97/07/0005 - Beschluss (Volltext)

gegenständlichen Fall daher nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass eine Verletzung der bestehenden Rechte, insbesondere des Grundeigentums, bei der gegenständlichen Stegerweiterung um immerhin 137 m2 angesichts der Entfernung von nur rund 150 m möglich ist. Da somit eine Beeinträchtigung von Rechten denkmöglich ist und dies im Verfahren, z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.: 

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.

 

Während gemäß § 35 VwGVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei normiert (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 K1f).

 

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde in einem Administrativverfahren handelt, war - unabhängig davon, ob die Bf mit ihrer Eingabe erfolgreich waren - das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurück­zuweisen.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer