LVwG-450112/5/HW
Linz, 04.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde der P. GmbH, X, T., vertreten durch Dr. G.L., Rechtsanwalt, x, W., gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz vom 7. April 2016, GZ: RM-Abg-160068-02,
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz stellte gemäß § 229 BAO zur Zahl 401616/2014 einen auf den 24. September 2014 datierten Rückstandsausweis über Abgabenschuldigkeiten der Bf im Betrag von (zunächst) insgesamt € 18.843,30 aus. Im November 2015 wurde dieser Rückstandsausweis vom Magistrat der Stadt Linz dahingehend korrigiert, dass die darin angeführte Abgabenschuld „Kommunalsteuer 01.01.2003 – 31.12.2006“ € 18.473,78, der Säumniszuschlag € 369,50 und die Gesamtsumme € 18.843,28 betragen.
I.2. Die Bf erhob 22. Februar 2016 Einwendungen und beantragte, „den Rückstandsausweis vom 24.09.2014, berichtigt am 19.11.2015 [...] ersatzlos aufzuheben.“ Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Rückstandsausweises nicht gegeben gewesen wären und die Abgabenbehörde die gesetzwidrige Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben gehabt hätte. Schon der ursprüngliche Rückstandsausweis hätte nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen. Ein Rückstandsausweis müsse die Person gleich lautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen, es wäre im Rückstandsausweis auf die Rechtsnachfolge hinzuweisen gewesen. Es sei auch die Geschäftszahl des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides nicht genannt worden. Durch die von Seiten der Bf gelegte Bankgarantie sei die Abgabenschuld getilgt und die Abgabenforderung erloschen.
I.3. Mit Bescheid vom 26. Februar 2016 wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Einwendungen der Bf sowie der Antrag auf Aufhebung der Rückstandsausweises zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Behandlung des Antrages auf Aufhebung des Rückstandsausweises das Prozesshindernis der res iudicata entgegenstehe.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich der „Rückstandsausweis vom 15.11.2015“ deutlich vom ursprünglichen „Rückstandsausweis vom 24.09.2014“ unterscheide. Die vorangegangenen Anträge der Bf hätten sich auf den Rückstandsausweis in seiner ursprünglichen Form bezogen, tatsächlich seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht gegeben gewesen. Schon der ursprüngliche Rückstandsausweis hätte nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen.
I.5. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz vom 7. April 2016, GZ: RM-Abg-160068-02, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine neuerliche Entscheidung über den Antrag bzw. die Einwendungen vom 22.02.2016 aufgrund bereits entschiedener Sache unzulässig gewesen wäre und die Abgabenbehörde erster Instanz daher diese zu Recht zurückgewiesen habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz richtet sich die vorliegende (rechtzeitige) Beschwerde der Bf. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der „Rückstandsausweis vom 15.11.2015“ deutlich vom ursprünglichen „Rückstandsausweis vom 24.09.2014“ unterscheide und die von der Behörde titulierte Berichtigung inhaltlich einen neuen Rückstandsausweis darstelle. Die vorangegangenen Anträge hätten sich auf den Rückstandsausweis in seiner ursprünglichen Form bezogen, welcher unzweifelhaft mangelhaft gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung hätten nicht vorgelegen. Ein Rückstandsausweis müsse die Person gleich lautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen, es wäre im Rückstandsausweis auf die Rechtsnachfolge hinzuweisen gewesen. Es sei auch die Geschäftszahl des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides nicht genannt worden. Durch die von Seiten der Bf gelegte Bankgarantie sei die Abgabenschuld getilgt und die Abgabenforderung erloschen. Die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
II.1. Nach Vorlage der Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt führte das Landesverwaltungsgericht am 13. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.2. Danach wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die belangte Behörde erließ gegenüber der P. xgmbH, zu GZ: 0020815/2008 FSA/a, einen auf den 14. Jänner 2009 datierten Berufungsbescheid mit folgendem Spruch:
„1. Ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25.2.2008 wird keine Folge gegeben.
2. Der P. xgmbH (FN 255102 a) wird als Rechtsnachfolgerin der P. OEG, x, T., im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslöhnen an Dienstnehmer in L, für den Abgabenzeitraum (AGZR) 1/2003 bis 12/2006 die Kommunalsteuer, wie nachstehend angeführt, festgesetzt:
für 2003 mit € 4.606,20 bei einer Bemessungsgrundlage von € 153.541,75
für 2004 mit € 7.293,10 bei einer Bemessungsgrundlage von € 243.102,93
für 2005 mit € 10.451,10 bei einer Bemessungsgrundlage von € 348.369,71
für 2006 mit € 12.742,90 bei einer Bemessungsgrundlage von € 424.763,85
Aufgrund einer für den Abgabenzeitraum 1/2003 bis 12/2006 festgestellten Gesamtbemessungsgrundlage von € 1.169.778,24 und der daraus resultierenden 3%igen Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 35.093,30 ergibt sich in Anrechnung der bisher für diesen Abgabenzeitraum erklärten Kommunalsteuer von € 16.619,52 eine Nachforderung in Höhe von € 18.473,78.
3. Aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung dieser Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 18.473,78 erfolgt die Festsetzung eines 2%igen Säumniszuschlages in Höhe von € 369,50.
4. Der Ablauf der durch Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 25.4.2008 gewährten Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von € 18.843,30 wird verfügt.“
Dieser Bescheid wurde der P. xgmbH zuhanden ihrer damaligen Rechtsvertreterin, der Dr. S. & P. GmbH, x, W., am 19. Jänner 2009 zugestellt. Am 26. März 2010 wurde im Firmenbuch die Änderung der Firma von „P. xgmbH“ auf „P. GmbH“ eingetragen. Die Firmenbuchnummer der Bf bzw. der vormaligen P. xgmbH lautet „FN x“. Die Geschäftsanschrift der P. xgmbH lautete „X, T.“.
Die von der P. xgmbH gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009 erhobene Vorstellung vom 2. Februar 2009 wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 29. September 2011, GZ: IKD(Gem)-524669/14-2011-Gb/Fu, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/15/0009, hat der VwGH das Verfahren über die gegen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2011 erhobene Beschwerde eingestellt.
Zur Zahl 401616/2014 wurde ein auf den 24. September 2014 datierter Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO über Abgabenschuldigkeiten der Bf in Höhe von insgesamt € 18.843,30 ausgestellt. Folgende Abgabenschulden werden auf diesem Rückstandsausweis ausgewiesen:
Kommunalsteuer 1.1.2003 – 31.12.2006 BuNr. x: € 18.473,82
Kommunalsteuer Säumniszuschlag 1.1.2003 – 31.12.2006 BuNr. x: € 369,48
Gesamtsumme: € 18.843,30
Der Rückstandsausweis führt unter „Name und Anschrift des Abgabepflichtigen“ an:
„P. GmbH
FN x
[...]“
Der Rückstandsausweis weist die Klausel „Diese Abgabenschuld ist vollstreckbar“ auf.
Dem Rückstandsausweis ist eine Beilage angeschlossen, welche ebenso wie der Rückstandsausweis mit einem auf den 20. Oktober 2014 datierten Eingangsstempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichts Traun versehen ist und auf welchem die Abgabenschuldigkeiten der Bf für die „L. B.“ wie folgt aufgegliedert werden:
„Kommunalsteuernachforderung Prüfungszeitraum 01.01.2003 – 31.12.2006
2003 € 1.971,94
2004 € 3.532,87
2005 € 5.331,31
2006 € 7.637,70
Summe € 18.473,82
zuzüglich 2 % Säumniszuschlag € 369,48
Gesamtbetrag € 18.843,30“
Dieser Rückstandsausweis wurde am 19. November 2015 wie folgt berichtigt:
Die Abgabenschuld „Kommunalsteuer 01.01.2003 – 31.12.2006“ wurde auf einen Betrag von € 18.473,78, der Säumniszuschlag auf einen Betrag von € 369,50, die Gesamtsumme sohin auf einen Betrag von € 18.843,28 korrigiert. Die Aufgliederung der Abgabenschuldigkeiten auf der Beilage wurde wie folgt korrigiert:
„2003 € 1.971,89
2004 € 3.532,88
2005 € 5.331,32
2006 € 7.637,69
Summe € 18.473,78
zuzüglich 2 % Säumniszuschlag € 369,50
Gesamtbetrag € 18.843,28“.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 erhob die Bf Einwendungen gegen den auf den 24. September 2014 datierten Rückstandsausweis mit der Begründung, dass ihr die Ausstellung des Rückstandsausweises durch eine ihr zugestellte Exekutionsbewilligung des BG Traun vom 25. September 2014, GZ: 7 E 2721/14h, bekannt geworden sei. Weiters brachte die Bf dazu vor, dass ihr der Rückstandsausweis bislang nicht zugestellt worden bzw. sei er ihr auch im Zuge des hinsichtlich der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Traun abgeführten Rekurs- und Einspruchsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass ihr der genaue Inhalt des Rückstandsausweises nicht bekannt sei. Die im Rückstandsausweis angeführten Beitragsnachforderungen seien weder dem Grunde, noch der Höhe nach für die Bf nachvollziehbar. Ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe existiere nicht. Der Bf sei kein Bescheid über eine Abgabenschuld in Höhe von € 18.843,30 bekannt, weshalb sie die ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises vom 24. September 2014 beantrage.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 11. Februar 2015, GZ: 0012460/2005 FSA, wurde der Antrag der Bf auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 24. September 2014 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 17. März 2015 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bf vom 3. Februar 2015 stattgegeben wird bzw. – in eventu – die Rechtssache zurückzuverweisen.
Mit Bescheid vom 26. März 2015 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 27. April 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte, ihrem Antrag vom 3. Februar 2015 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom „29.04.2014“ (wohl gemeint: 24.09.2014) stattzugeben bzw. in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung dahingehend zuzuerkennen, dass die Einhebung und zwangsweise Einbringung der vom Rückstandsausweis umfassten Abgaben bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht fortgeführt wird. Zur Begründung brachte die Bf vor, dass gemäß § 229 BAO ein Rückstandsausweis Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgaben, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten habe, dass die Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar geworden sind. Der Rückstandsausweis müsse die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Ein Rückstandsausweis müsse die Person des Schuldners gleichlautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen. Auch die im Rückstandsausweis genannte Art der Leistung müsse mit dem Leistungsgebot übereinstimmen, wobei die Abgabenschuldigkeiten konkret zergliedert nach Abgabenart und Zeitraum anzuführen seien. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO sei eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Genau das sei von der Bf im Schriftsatz vom 3. Februar 2015 geltend gemacht worden. Auch wenn bei Ausstellung des Rückstandsausweises der Abgabenanspruch inhaltlich von der Abgabenbehörde nicht zu überprüfen sei, so müsse sie doch überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung des Rückstandesausweises vorliegen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde entspreche der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis tatsächlich nicht den formellen gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftszahl des Verfahrens, der Bezeichnung des Schuldners und auch der Art der Leistung. Der Rückstandsausweis vom 24. September 2014 gliedere die Abgaben überhaupt nicht auf. Weder würden die Beträge getrennt nach Jahren angeführt noch sonst in irgendeiner Weise aufgelistet noch werde der Säumniszuschlag der Höhe nach ausgewiesen. Dies wären jedoch jedenfalls unabdingbare Voraussetzungen für einen gesetzmäßig ausgestellten Rückstandsausweis gewesen. Tatsächlich sei die von der Landeshauptstadt Linz angegebene Geschäftszahl („Zeichen 401616/2014“) keinem Bescheid zuordenbar, welcher der Bf oder ihrer Rechtsvorgängerin zuvor jemals zugestellt worden wäre. Selbst wenn einer Rechtsvorgängerin der Bf am 26. Februar 2008 ein Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer zugestellt worden sei, so habe dieser eine völlig andere Geschäftszahl und sei die Kommunalsteuer auch nicht mit dem Betrag von € 18.473,78 festgesetzt worden, sondern – aufgegliedert nach Jahren - mit völlig anderen Beträgen. Die Angabe „Kommunalsteuer 1/2013-12/2006 inklusive Säumniszuschlag“ im Rückstandsausweis stelle auf jeden Fall keine hinreichende Konkretisierung der Art der Leistung im Sinne der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung dar, die Abgabenbeträge seien nicht einmal jahresspezifisch gegliedert worden. Es bestehe auch eindeutig keine Übereinstimmung der im Rückstandsausweis genannten Art der Leistung mit dem Leistungsgebot. Wenn der Rückstandsausweis die Person des Schuldners gleichlautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen müsse, so wäre es zudem unabdingbar gewesen, auf die Rechtsnachfolge bereits im Rückstandsausweis ausdrücklich hinzuweisen, was jedoch in keiner Weise geschehen sei. Dass die nunmehrige Bf gegen den Bescheid vom 25. Februar 2008 Berufung erhoben habe, ändere nichts daran, dass die formellen Voraussetzungen für die gesetzmäßige Ausstellung eines Rückstandsausweises nicht vorgelegen seien. Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit dem Vorbringen der Bf inhaltlich auseinander gesetzt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rückstandsausweis vom 24. September 2014 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In Entsprechung des Antrages der Bf wäre der Rückstandsausweis daher ersatzlos aufzuheben gewesen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Bf ergänzend vorbrachte, dass von Seiten der Bf bereits zweimal eine Bankgarantie in Höhe des strittigen Abgabenbetrages gegeben worden sei und die Abgabenforderung daher als getilgt angesehen werde. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-450072/13/HW/MD, wurde die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 279 BAO abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht führte in der Entscheidungsbegründung unter anderem Folgendes aus:
„Mit der Berichtigung des Rückstandsausweises wurde dieser nicht für unwirksam erklärt, vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Einwendungen diesen Rückstandsausweis nunmehr in der berichtigten Form dem (weiteren) Verfahren zu Grunde zu legen [...].
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot übereinstimmt, ist aus diesen Gründen unter Heranziehung des Rückstandsausweises in seiner berichtigten Fassung vom 19. November 2015 zu beantworten. Die darin ausgewiesenen Beträge (Kommunalsteuer 2003 bis 2006 in Höhe von € 18.473,78 sowie Säumniszuschlag in Höhe von € 369,50) stimmen mit dem im Spruch des Berufungsbescheides vom 14. Jänner 2009 festgesetzten Beträgen überein. Im Übrigen gliedert das dem Rückstandsausweis angeschlossene Beiblatt den von der Bf geschuldeten Gesamtbetrag von € 18.843,28 auf die jeweiligen Kommunalsteuernachforderungen der Jahre 2003 bis 2006 im Einzelnen auf und führt auch den Säumniszuschlag gesondert an.
Dass der Rückstandsausweis nicht die Geschäftszahl des Abgabenbescheides vom 14. Jänner 2009 anführt, schadet nicht, zumal eine Zuordnung aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung des Rückstandsausweises mit diesem Abgabenbescheid auch ohne Anführung des Geschäftszeichens in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise möglich ist und die Angabe des Geschäftszeichens des Abgabenbescheides im Rückstandsweis im Übrigen auch gesetzlich gar nicht vorgesehen ist.
Soweit ein Rückstandsausweis auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden beruht, müssen diese an den (oder die) im Rückstandsausweis Genannten (oder allenfalls an deren Rechtsvorgänger) wirksam ergangen sein [...]. Der hier maßgebliche (zweitinstanzliche) Abgabenbescheid vom 14. Jänner 2009 wurde gegenüber der P. xgmbH erlassen. Der Rückstandsausweis bezeichnet die Bf (‚P. GmbH‘) als Schuldnerin. Dabei handelt es sich um ein und dieselbe Rechtsperson, nämlich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firmenbuchnummer FN x. Es erfolgte zwischenzeitig im Jahr 2010 lediglich eine Änderung der Firma von ‚P. xgmbH‘ auf ‚P. GmbH‘. Die im Rückstandsausweis genannte Schuldnerin ist daher mit jener des Abgabenbescheides vom 14. Jänner 2009 identisch, es ist zwischenzeitig – bei gleichbleibender Firmenbuchnummer, die sowohl im Abgabenbescheid als auch im Rückstandsausweis angeführt ist – lediglich zu einer Namensänderung von ‚P. xgmbH‘ auf ‚P. GmbH‘ gekommen. Das Vorbringen der Bf, es wäre im Rückstandsausweis auf eine Rechtsnachfolge hinzuweisen, geht daher schon deshalb ins Leere, weil es im Verhältnis zwischen der P. xgmbH als Adressatin des Abgabenbescheides und der Bf zu einer solchen gar nicht gekommen ist. Vielmehr erfolgte eine bloße Namensänderung, wobei die Firmenbuchnummer der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverändert blieb.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Bf erhobene Einwand, ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe existiere nicht, als unbegründet. Nachdem eine Zustellung des Rückstandsausweises an die Bf gesetzlich nicht vorgesehen ist [...] wurden die Einwendungen der Bf vom 3. Februar 2015 mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.
[...]
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen bzw. der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich daher grundsätzlich auf jene Einwendungen, die von der Bf in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 erhoben wurden und die den Gegenstand des Spruchs des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides bildeten.
Auch wenn man (zugunsten der Bf) davon ausgeht, dass das in der mündlichen Verhandlung ergänzend erstattete Vorbringen, wonach Bankgarantien nicht gezogen worden seien und die Abgabenforderung daher als getilgt angesehen werde und der verrechnete Säumniszuschlag jeder Grundlage entbehre, bloß eine Konkretisierung der bisherigen Einwendungen der Bf darstellt, ist die Beschwerde dennoch unbegründet:
Durch die Legung von Bankgarantien, ohne dass diese gezogen wurden, kommt es nicht zur Tilgung der Abgabenschuld [...]. Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auch nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten [...].“
Von der Bf wurde der Abgabenbehörde bereits zweimal eine Bankgarantie in Höhe des strittigen Abgabenbetrages gegeben, welche allerdings von der Abgabenbehörde nicht gezogen wurden.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Inhalt der Entscheidungen, Eingaben und des Rückstandsausweises folgt aus den jeweiligen Entscheidungen, Schriftsätzen und dem Rückstandsausweis vom 24. September 2014 bzw. in der berichtigten Fassung vom 19. November 2015. Die Feststellungen zur Bf konnten aufgrund des Firmenbuchauszugs getroffen werden, die Feststellungen zu den Bankgarantien bzw. zum Vorbringen betreffend die Bankgarantien gründen vor allem auf dem Sachverhalt der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD, wobei in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2016 von der Vertreterin der Bf nochmals erklärt wurde, dass ihres Wissens zweimal eine Bankgarantie gegeben wurde, diese aber nicht gezogen wurden.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Im vorliegenden Fall erhob die Bf Einwendungen und beantragte, „den Rückstandsausweis vom 24.09.2014, berichtigt am 19.11.2015 [...] ersatzlos aufzuheben.“ Mit Bescheid vom 26. Februar 2016 wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Einwendungen der Bf bzw. der Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufung der Bf gegen diesen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz abgewiesen und es wurde somit die Zurückweisung bestätigt. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher allein die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; Ritz, BAO5 § 279 Rz 6 und 11). Wäre der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht erlassen worden, so wäre dieser aufzuheben und es hätte Behörde erster Instanz über die inhaltliche Berechtigung des Antrages der Bf zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO5 § 279 Rz 6; Stoll, Der Rechtsschutz im Abgabenverfahren nach der BAO Nov 1980, JBl 1982, 1 [12]; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).
III.2. Auch im Abgabenrecht sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig, wenn die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird (vgl. etwa VwGH 26.06.1997, 97/16/0024; 28.02.2008, 2006/16/0129).
III.3.1. Die Bf bringt vor, dass sich der Rückstandsausweis vom 19.11.2015 vom Rückstandsausweis vom 24.09.2014 unterscheide, die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Rückstandsausweises nicht gegeben wären und es sich inhaltlich um einen neuen Rückstandsausweis handle. Hierzu ist folgendes auszuführen:
III.3.2. Erkennt die Titelbehörde von selbst, dass der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen bzw. aufzuheben (formlos, ohne dass es eines förmlichen Bescheides bedarf), ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175). Einer Berichtigung nach § 15 Abs. 1 AbgEO zugänglich ist auch der Fall, dass ein Rückstandsausweis einen (geringfügig) höheren als den im Abgabenbescheid festgesetzten Betrag enthält (vgl. VwGH 02.07.2015, 2012/16/0247: „Das Vorbringen, der Rückstandsausweis enthalte einen um 1,65 EUR höheren Betrag als der Müllbehandlungsbeitragsfestsetzungsbescheid vom 30. September 2009 [...] berührt im Übrigen nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers, gegebenenfalls beim Burgenländischen Müllverband gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO die Berichtigung des Rückstandsausweises zu beantragen“).
III.3.3. Im vorliegenden Fall wurden mit der Berichtigung des Rückstandsausweises im November 2015 die Höhe der ausgewiesenen Abgabenschuld, die Höhe des ausgewiesenen Säumniszuschlages, die Höhe der ausgewiesenen Gesamtsumme sowie die Aufgliederung der Abgabenschuldigkeiten auf dem Beiblatt jeweils geringfügig (im „Cent-Bereich“) berichtigt bzw. korrigiert. Wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits im Erkenntnis vom 14.12.2015, LVwG-450072/13/HW/MD, ausführte, war diese Berichtigung im Sinne des § 15 Abs. 1 AbgEO zulässig, war doch für die Bf, der der Abgabenbescheid zugestellt wurde und die dagegen in der Folge auch Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde sowie Beschwerde an den VwGH erhob, ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben um die Kommunalsteuernachforderungen der Jahre 2003 bis 2006 samt Säumniszuschlag handelte und es war der Bf auch die Höhe dieser Forderungen bekannt. Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit war rechtmäßig (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 29.09.1997, 96/17/0454; 02.07.2015, 2012/16/0247). Es bedurfte daher keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises (vgl. VwGH 29.09.1997, 96/17/0454).
III.3.4. Wie sich aus der Entscheidung des VwGH vom 29.09.1997, 96/17/0454, ergibt, ist dann, wenn nach der Erhebung von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis eine (zulässige) Berichtigung dieses Rückstandsausweises nach § 15 Abs. 1 AbgEO erfolgt, dem weiteren Verfahren über diese Einwendungen der Rückstandsausweis in seiner berichtigten Fassung zu Grunde zu legen. Da auch vom Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sachlage zu entscheiden ist (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279, Anm. 11; VwGH 28.06.2011, 2011/17/0031), war Gegenstand der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.12.2015, LVwG-450072/13/HW/MD, der Rückstandsausweis in seiner berichtigten Fassung vom 19. November 2015.
III.3.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.12.2015, LVwG-450072/13/HW/MD, auf Basis der Einwendungen der Bf bzw. aufgrund des Antrages auf Aufhebung des Rückstandsausweises über die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweises in seiner berichtigten Fassung vom 19. November 2015 abgesprochen wurde.
III.3.6. Zum Vorbringen der Bf, wonach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD ausgeführt hätte, dass die Bf ihre Einwendungen gegen den neuen Rückstandsausweis beim Magistrat der Stadt Linz zu erheben hätte, sei darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Begründung der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD diesbezüglich ausdrücklich angeführt hat, dass dieser „der Vollständigkeit halber“ erfolgte Hinweis nur für den Fall gelten würde, dass „man entgegen den [...] Ausführungen [in der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD] davon ausginge, dass durch die Berichtigung vom 19. November 2015 ein neuer Rückstandsausweis erlassen und der ursprünglich bekämpfte Rückstandsausweis aufgehoben worden wäre“. Dieser Hinweis in der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD ist daher nur obiter und für den Fall gedacht, dass man entgegen der in der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD vertretenen und auch unter Punkt III.3.2. bis III.3.4. dargelegten Rechtsansicht davon ausgehen würde, dass eine Berichtigung des gegenständlichen Rückstandsausweises unzulässig gewesen wäre. Aus diesen Ausführungen lässt sich daher für den Standpunkt der Bf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts gewinnen.
III.4. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Bf erhobenen Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 24.09.2014, berichtigt am 19.11.2015, wurden auch bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.12.2015, LVwG-450072/13/HW/MD behandelt. Wie sich auch aus dem unter Punkt II.2. wiedergegeben Inhalt dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ergibt, wurde in der Entscheidung LVwG-450072/13/HW/MD unter anderem etwa ausgeführt, dass die im Rückstandsausweis „ausgewiesenen Beträge [...] mit dem im Spruch des Berufungsbescheides vom 14. Jänner 2009 festgesetzten Beträgen überein[stimmen]“, dass „das dem Rückstandsausweis angeschlossene Beiblatt den von der Bf geschuldeten Gesamtbetrag [...] im Einzelnen auf[gliedere]“, dass der Rückstandsausweis „eine Zuordnung [...] mit [... dem] Abgabenbescheid auch ohne Anführung des Geschäftszeichens“ ermögliche, dass „die Angabe des Geschäftszeichens des Abgabenbescheides im Rückstandsweis im Übrigen auch gesetzlich gar nicht vorgesehen ist“, dass die „im Rückstandsausweis genannte Schuldnerin [...] mit jener des Abgabenbescheides vom 14. Jänner 2009 identisch ist“ und „eine bloße Namensänderung“ erfolgte, dass „der von der Bf erhobene Einwand, ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe existiere nicht“ unbegründet sei, sowie, dass es durch „die Legung von Bankgarantien, ohne dass diese gezogen wurden, [...] nicht zur Tilgung der Abgabenschuld“ gekommen ist und die Behörde „ohne gesetzliche Ermächtigung auch nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten“ kann. Dass sich alle diese Ausführungen bereits auf den Rückstandsausweis in seiner berichtigten Fassung vom 19.11.2015 bezogen haben, wurde bereits oben unter Punkt III.3. ausführlich dargelegt. Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie hinsichtlich der gegenständlichen Einwendungen der Bf bzw. des gegenständlichen Antrages auf Aufhebung des Rückstandsausweises „vom 24.09.2014, berichtigt am 19.11.2015“ vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache und somit vom Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes ausgeht. Der gegenständlichen Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass sie als unbegründet abzuweisen war.
III.5. Zum Antrag, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist festzuhalten, dass nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Auch eine Umdeutung in einen Stundungs- oder Aussetzungsantrag erscheint gegenständlich nicht geboten: Die Bf wurde bereits im Verfahren LVwG-450072 auf die diesbezügliche Rechtslage hingewiesen wurde und es ist daher davon auszugehen, dass sofern tatsächlich die Stellung eines Stundungs- oder Aussetzungsantrages beabsichtigt gewesen wäre, die durch einen Rechtsanwalt vertretene Bf auch einen solchen Antrag gestellt hätte und nicht in der Beschwerde ausdrücklich beantragt hätte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits über die Beschwerde entschieden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zurückzuweisen ist.
III.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger