LVwG-301002/9/KLi/PP
Linz, 10.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 8. März 2016 des Ing. S.C., x, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. März 2016, GZ: SanRB96-307-2015, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 240 Stunden, insgesamt daher 960 Stunden, auf jeweils 50 Stunden, insgesamt daher 200 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Kosten an.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. März 2016, GZ: SanRB96-307-2015, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) vorgeworfen, er habe als zur
Es sei mit Eingang der Straferkenntnisse nunmehr bekannt, dass das AVRAG die Arbeitgeber im Fall einer Entsendung verpflichte, die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeits-/Einsatzort bereit zu halten. Es sei weiters nunmehr durch die Erhebungen der Finanzpolizei bekannt, dass Lohnunterlagen der entsendeten Mitarbeiter für die Dauer der Beschäftigung in Österreich in deutscher Sprache bereit zu halten seien. Als erforderliche Lohnunterlagen seien neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers anzusehen. Die Bereithaltung von Unterlagen in deutscher Sprache würde nach dem einschlägigen Urteil des EuGH "Kommission gegen Deutschland" zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, sei jedoch zulässig, da sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Gewährleistung dieses Schutzes, verfolge. Durch diese Verpflichtung solle es den Organen der Abgabenbehörden ermöglicht werden, am Arbeits-/Einsatzort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall sei durch die Finanzpolizei Linz am 17. Juni 2015 eine umfassende Kontrolle der am Standort der P. H. GmbH von der Schwesterfirma P. C. s.r.o. als verbundenes Unternehmen nach § 228 UGB entsandten Mitarbeiter vorgenommen worden. Bei der P. H. GmbH handle es sich um eine Tochtergesellschaft der P. AG, H. Die P. Gruppe ist ein führender Entwickler und Hersteller von hochwertigen Kunststoffteilen - mit 25 Standorten und über 4.200 Mitarbeitern weltweit. Es handle sich um keine „Baustelle", wie im Straferkenntnis ausgeführt. Die Erhebung habe mit Ausnahme der nicht in deutscher Übersetzung vorliegenden s. Dienstverträge zu keinerlei abgabenrechtlich relevanten Ergebnissen oder zu Verstößen gegen AÜG sowie AuslBG geführt. Auch seien die vier relevanten Dienstverträge in der Personalabteilung geordnet aufgelegen. Diesen seien ohne Schwierigkeiten der Dienstgeber sowie Name und Anschrift der Mitarbeiter einschließlich des geschuldeten Entgelts zu entnehmen gewesen.
Die der kurzfristigen Überlassung zugrundeliegenden Meldungen seien ordentlich und zeitgerecht abgegeben worden. Sämtliche Mitarbeiter hätten sich rechtmäßig im Rahmen einer Einschulung an einer Maschine, die zur Verlagerung in die S. bestanden habe, in H. aufgehalten. Die Vergütung sei nachweislich im Rahmen der Österreichischen (Mindest-)Entgeltbestimmungen erfolgt. Den aufliegenden Lohnunterlagen seien zudem sämtliche relevanten Informationen zu entnehmen gewesen. Durch die ordnungsgemäß angemeldete Tätigkeit der vier betroffenen Arbeitnehmer und der Bezahlung der ortsüblichen österreichischen Vergütung habe sich zudem kein erweiterter Prüfungsbedarf der aufnehmenden Beamten hinsichtlich der Dienstverträge ergeben. Eine Übersetzung der sonstigen Bestimmungen hätte keinen Mehrwert der Beamten zur Folge gehabt.
Die Strafen von jeweils 4.000 Euro würden für unangemessen gehalten, da sie auch zu Strafen, wo es möglicherweise um den Schutz von Dienstnehmern (Arbeitszeit, Arbeitsumgebung, Gefährdung aufgrund des Arbeitsumfeldes usw.) gehe, außer Verhältnis stünden.
I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin das Finanzamt Linz, Finanzpolizei Team 40, am gegenständlichen Verfahren beteiligt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 23. Mai 2016 hat das Finanzamt Linz, Finanzpolizei Team 40, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Unter Wiedergabe des Strafantrages und der gesetzlichen Bestimmungen des § 7d Abs. 1 AVRAG sowie § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG führte diese aus, dass dann, wenn mehr als drei Arbeitnehmer betroffen seien, für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 bis 50.000 Euro zu bestrafen sei.
Zur Strafmilderung werde ausgeführt, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen sei, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe.
Durch die übertretene Norm des AVRAG solle es den Abgabebehörden bei Kontrollen am Arbeits(Einsatz)ort ermöglicht werden, zu kontrollieren, ob die dort tätigen Arbeitnehmer auch den ihnen nach österreichischem Recht zustehenden Grundlohn erhalten würden. Im gegenständlichen Fall habe eine solche Kontrolle nicht durchgeführt werden können.
In der Anzeige vom 16. Juli 2015 sei die Mindeststrafe iHv 8.000 Euro beantragt worden. Die Höhe der Strafe gemäß Straferkenntnis vom 1. März 2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei iHv 4.000 Euro zugestellt worden.
Die Finanzpolizei beantrage daher, das Verwaltungsstrafverfahren iSd Anzeige vom 16. Juli 2015 fortzuführen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Die Beschwerde vom 8. März 2016 richtet sich inhaltlich lediglich gegen das Strafausmaß bzw. gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen. Insofern ist der Schuldspruch dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen und kann zu den Sachverhaltsfeststellungen, dass Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht bereitgehalten wurden, auf den zu Punkt I.1. zitierten Schuldspruch bzw. die dortigen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden.
II.2. Der Bf hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu keiner Zeit im Verfahren Angaben gemacht, weder in einer Rechtfertigung noch in seiner Beschwerde.
Diese Verhältnisse wurden von der belangten Behörde dahingehend eingeschätzt, dass der Bf über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro verfügt und keine Sorgepflichten hat.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere aus dem Strafantrag der Finanzpolizei. Darüber hinaus hat der Bf gegen den Tatvorwurf an sich keine Beschwerde erhoben sondern lediglich das Strafausmaß bestritten. Der schuldbegründende Sachverhalt steht insofern fest. Weitere Erhebungen waren nicht erforderlich.
III.2. Nachdem der Bf keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, wurden diese von der belangten Behörde angemessen eingeschätzt und können auch dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
III.3. Gemäß § 44 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß richtet und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.
Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben keine Verhandlung beantragt; auch das Finanzamt Linz hat in der Stellungnahme vom 23. Mai 2016 eine solche nicht beantragt. Der Bf selbst hat in seiner Beschwerde sogar vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Eine Verhandlung konnte insofern unterbleiben.
IV. Rechtslage:
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
V.1. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß richtet, war die Höhe der verhängten Geldstrafen einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen.
V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurück zu führen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe – die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.9.2002, G 45/02).
V.3. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage 319 der Beilagen XXV. GP, 10f führen zu § 7i AVRAG aus:
Abs. 4 betrifft – anstelle des derzeitigen Abs. 2 – das Nicht-Bereithalten von Lohnunterlagen bzw. das Nicht-Bereitstellen durch den Überlasser. Dabei werden die Strafrahmen an jene des § 7i Abs. 5 AVRAG betreffend Unterentlohnung angeglichen. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass Arbeitgeber oftmals eine Anzeige wegen des mit einer wesentlich geringeren Strafe bedrohten Tatbestands des Nicht-Bereithaltens von Lohnunterlagen in Kauf genommen haben, um Unterentlohnungen zu „verschleiern“, weil ohne diese Lohnunterlagen eine Erfolg versprechende Anzeige wegen Lohndumping de facto regelmäßig nicht möglich ist. Mit der Anhebung der Strafrahmen entfällt die Möglichkeit eines solch „günstigen Freikaufens“. Konsequenter Weise wird für die Strafandrohung – wie bei der Unterentlohnung – auf jeden Arbeitnehmer abgestellt. Weiters wird die Strafdrohung gegenüber dem Überlasser entsprechend der nach § 7d Abs. 2 AVRAG vorgesehenen Verpflichtung des Überlassers, dem Beschäftiger die Unterlagen nachweislich bereitzustellen, angepasst.
V.4. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers nach einer Bestrafung des Nichtbereithaltens von Lohnunterlagen geht daher der Einwand des Bf, die verhängten Geldstrafen wären im Hinblick auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Arbeitszeit, Gefährdung etc.) unverhältnismäßig, ins Leere. Dem steht auch gegenüber, dass mehr als drei, nämlich vier Arbeitnehmer ohne Bereithaltung entsprechender Lohnunterlagen am Kontrollort angetroffen wurden. In diesem Fall ist der zweite Strafsatz, nämlich 2.000 Euro pro Arbeitnehmer anzuwenden und nicht der erste Strafsatz, nämlich 1.000 Euro pro Arbeitnehmer.
Insofern ergibt sich zu Recht die von der Finanzpolizei im Strafantrag beantragte Geldstrafe iHv 4 x 2.000 Euro, insgesamt daher 8.000 Euro. Von der belangten Behörde wurden allerdings lediglich 4 x 1.000 Euro, insgesamt daher 4.000 Euro verhängt.
Ob die Verhängung dieser Geldstrafe dadurch erfolgte, dass fälschlicherweise der erste Strafsatz angewendet wurde oder ob dieser durch eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG erfolgt ist, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist diesbezüglich jedenfalls ausgeschlossen, da die gesetzlichen Möglichkeiten des § 20 VStG (Herabsetzung auf die Hälfte) bereits ausgeschöpft sind.
Allerdings waren im vorliegenden Fall die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 240 Stunden, insgesamt daher 960 Stunden entsprechend an die verhängten Geldstrafen anzupassen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind mit jeweils 50 Stunden, insgesamt daher 200 Stunden angemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren somit keine Kosten an.
V.5. Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen Folge zu geben, diese entsprechend herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Gemäß § 7n Abs. 2 AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des S.C. und der P. s.r.o. in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer