LVwG-300925/7/BMa/FE
Linz, 22.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des V.D., x, L., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Steyr vom 10.12.2015, SV‑23/15, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die verhängten Geldstrafen auf jeweils 365 Euro (insgesamt 730 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 65 Stunden (insgesamt 130 Stunden) herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 73 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Steyr vom 10.12.2015, SV‑23/15, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 19.01.2016 vorgelegt wurde.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 25.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf gekommen ist. In dieser hat der Rechtsmittelwerber die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nach deren Einschränkung ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen, und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinander zu setzen.
3.2. Folgende Feststellungen sind für die Festsetzung der Strafhöhe relevant:
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Bf geständig und einsichtig gezeigt. Als strafmildernd ist auch die zum Tatzeitpunkt bestehende völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Die Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte nur ca. eine Stunde verspätet, ohne dass davor eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des ASVG durchgeführt worden wäre. Der Bf verfügt derzeit über kein Einkommen. Er ist auch nicht mehr Betreiber eines Lokales.
Der Bf ist sorgepflichtig für drei in Ausbildung befindliche Kinder.
3.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Aussagen des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt.
3.4. In rechtlicher Hinsicht hat das OÖ Landesverwaltungsgericht erwogen:
3.4.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 82/2014 besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Mindeststrafe kann bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (§ 20 VStG).
3.4.2. Die Meldung zum zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte lediglich ca. eine Stunde verspätet, ohne dass z.B. im Zuge einer Kontrolle eine Aufforderung hierzu an den Bf ergangen ist. Der Bf hat hinsichtlich der korrekten Meldung auf seinen Steuerberater vertraut, den er bereits seit ca. 23 Jahren mit geschäftlichen Angelegenheiten betraut hatte.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. im bekämpften Straferkenntnis (verspätete Meldung) konnte daher unter Anwendung des § 111 Abs. 2 ASVG die Geldstrafe auf 365 Euro herabgesetzt werden, war der Bf doch auch unbescholten.
Hinsichtlich des Faktums 2. im bekämpften Straferkenntnis konnte die Strafe ebenfalls auf 365 Euro herabgesetzt werden, weil auf Grund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Ablegen eines Geständnisses, das als Strafmilderungsgrund zu werten ist, sowie dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen von einem Überwiegen der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen auszugehen ist und daher die verhängte Strafe unter Anwendung des § 20 VStG bis zur Hälfte herabgesetzt werden konnte.
3.4.3. Mit der Verhängung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Strafbeträge ist im Hinblick auf die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist mit der verhängten Strafe das Auslangen zu finden, handelt es sich doch um eine erstmalige Übertretung des ASVG. Spezialpräventive Gründe treten in den Hintergrund, wird doch gegenwärtig vom Bf kein Lokal betrieben.
Zu II.:
Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Auf Grund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Rechtsmittelverfahren an.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann