LVwG-150913/5/JS/JW – 150914/2

Linz, 20.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde 1. der J M und 2. des R M, beide wohnhaft in B x, x S, beide vertreten durch Dr. H-J L, Rechtsanwalt,
G x, x W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 3.7.2015, AZ: Gem-131-9-35/2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß §§ 28, 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Punkt I.:

1.1. Mit Eingabe vom 22.7.2014 zeigten B und M A (in der Folge kurz: mitbeteiligte Parteien) der Baubehörde das Bauvorhaben „Errichtung einer Terrasse beim bestehenden Gebäude“ auf dem Grundstück Nr. x (nunmehr: Grundbuch x S – T; in der Folge kurz: Baugrundstück) gemäß § 25 Abs. 1 Z 3-15 Oö. Bauordnung 1994 unter Beilage von Plänen an. Nach der Kurzbeschreibung in der Niederschrift der Marktgemeinde Stadl-Paura (in der Folge kurz: Marktgemeinde) vom 18.9.2014 über das (nachträglich angezeigte) Bauvorhaben liege die Terrassenfläche zirka 85 cm über dem anschließenden Terrain und sei mit einem geringsten Grenzabstand von ca. 3,5 Meter angezeigt. Auf die bestehenden Kellerfenster weise der Einreichplan hin – es sei beschrieben, dass die Belüftung der darunterliegenden Kellerfenster erhalten bleibe.

 

Mit Bescheid vom 22.9.2014 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) mehrere Auflagenpunkte für das angezeigte Bauvorhaben vor. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.10.2014 Berufung, welche sie – zusammengefasst – wie folgt begründeten: Die Beschwerdeführer hätten im Zuge eines Gerichtsverfahrens am 17.10.2014 Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt, welcher sie mehrfach in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Der Bescheid, der in einem Bauanzeigeverfahren gemäß § 25 Oö. BauO 1994 ergangen sei, hätte nicht erlassen werden dürfen. Bereits mit Schreiben vom 26.6.2014 sei die Marktgemeinde darauf hingewiesen worden, dass die gegenständliche Terrasse seit 2008 vollkommen konsenslos errichtet worden sei und hätte diese (nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten) massive Schäden in Form von massiven Durchfeuchtungen der Kellerräume der Beschwerdeführer verursacht. Die Beschwerdeführer seien daher gezwungen gewesen, eine Schadenersatzklage vor dem BG Wels einzubringen. Auf Grund der Vorkenntnis des gegenständlichen Sachverhalts hätte die Marktgemeinde nicht das Anzeigeverfahren anwenden dürfen, sondern handle es sich vielmehr um ein Verfahren nach § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Die Baubehörde 1. Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, ein Baubewilligungsverfahren abzuführen und nicht mit einem Anzeigeverfahren vorzugehen. Da unterhalb der Terrasse die Leitungen der Ferngas Netz GmbH situiert seien, sei die Überbauung mit einer Terrasse jedenfalls unzulässig gewesen. Die Bescheidauflagen seien auf Grund der mangelhaften Belüftung nicht ausreichend zur Vermeidung der Feuchtigkeitsschäden. Die Behörde wäre daher von Amts wegen verpflichtet gewesen, den mitbeteiligten Parteien einen urkundlichen Nachweis aufzutragen, dass eine beeinträchtigte Luftzufuhr zu den Kellerräumlichkeiten der Beschwerdeführer nicht bestehe. Die Beschwerdeführer seien übergangene Parteien. Auf Grund der Einleitung des Anzeigeverfahrens sei den Beschwerdeführern das Anhörungsrecht genommen und ihre Parteienrechte zur Gänze beschnitten worden. Die Beschwerdeführer seien unmittelbare Nachbarn und gehe die Ferngas Netz GmbH davon aus, dass die Beschwerdeführer als Miteigentümer auf Grund des illegalen Neubaus der Terrasse in Mithaftung zu ziehen seien. Es liege eine Verletzung der Eigentumsrechte und der Verfahrensrechte zum Nachteil der Beschwerdeführer vor. Die Beschwerdeführer beantragten die Zuerkennung der Parteistellung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und in weiterer Folge die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nach § 24 Oö. BauO 1994.

 

Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.1.2015 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neben dem Anzeigenden keiner anderen Personen eine Parteistellung in einem Bauanzeigeverfahren zukomme. Die Beschwerdeführer seien daher als Miteigentümer im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren keine Parteien. Auf Grund des Vorlageantrags der Beschwerdeführer vom 10.2.2015 erließ die belangte Behörde auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses der Marktgemeinde vom 2.7.2015 den nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.7.2015 unter Übernahme der Begründung der Berufungsvorentscheidung, gegen welchen sich die gegenständliche rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 4.8.2015 richtet. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerdebegründung darauf, dass sie durch die bekämpfte Entscheidung mehrfach in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und sohin durch diesen Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit beschwert worden seien. Im Übrigen wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Berufungsausführungen.

 

1.2. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus
Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und
§ 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Die Beschwerdeführer sind zu je 114/950-stel Anteilen (mit welchen Wohnungseigentum an Top x untrennbar verbunden ist) und die mitbeteiligten Parteien sind zu je 119/950-stel Anteilen (mit welchen Wohnungseigentum an Top x untrennbar verbunden ist) Miteigentümer der Liegenschaft EZ x, GB x S – T, bestehend aus dem Baugrundstück.

 

Auf Grund einer am 22.7.2014 eingelangten Bauanzeige der mitbeteiligten Parteien leitete der Bürgermeister der Marktgemeinde ein Bauanzeigeverfahren gemäß §§ 25, 25a Oö. BauO 1994 ein. Gegenstand des Bauanzeigeverfahrens ist die Errichtung einer Terrasse im südwestlichen Bereich des bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück im Flächenausmaß von 21 (7 x 3 m). Ein von den mitbeteiligten Parteien vorgelegter Bauplan weist dabei die Angabe „TERRASSE 21,00 M² FLIESEN BELÜFTUNG DER DARUNTER-LIEGENDEN KELLERFENSTER BLEIBT ERHALTEN“ auf.

 

Im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens wurden den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 22.9.2014 Auflagen für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 25a Abs. 1a Oö. BauO 1994 vorgeschrieben, darunter der Auflagenpunkt 11) „Die Belüftung der bestehenden Kellerräume darf durch die Terrasse nicht beeinträchtigt werden.“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den von Amts wegen beigeschafften Grundbuchsauszug des Baugrundstücks. Aus diesen Urkunden ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt vollständig geklärt und zur Gänze zweifelsfrei. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei seine Erledigung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; ua.).

 

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie mangels Legitimation des Beschwerdeführers unzulässig ist. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zukam (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1027, 1059). Hat die belangte Behörde - wie im gegenständlichen Fall - eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 003; ua.). Das Landesverwaltungsgericht kann sohin nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über die Bauanzeige selbst entscheiden. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die zugrunde liegende Bauanzeige würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 30 zu § 13, Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at), mwN).

 

5.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO) idF LGBl. Nr. 90/2013 (auszugsweise):

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf ...

...

(1a) Soweit sie Abweisungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2) vorschreiben, wenn dadurch

1. die festgestellten Abweisungsgründe entfallen und

2. - soweit es sich um Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 handelt - subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden.

...

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

...

Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 (auszugsweise):

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

5.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; VwGH 11.10.2012, 2009/01/0068; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0133, mwH) lässt sich aus § 8 AVG allein eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht ableiten, sondern immer nur aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den materiellen Verwaltungsvorschriften. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den materiellen Verwaltungsvorschriften betreffend das Anzeigeverfahren nach der Oö. BauO 1994 (in der Fassung vor und nach der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) ausgesprochen hat, lässt sich daraus eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten (vgl. dazu VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076 unter Verweis auf VwGH 15.6.1999, 98/05/0135, und VwGH 23.9.2002, 2002/05/0787, mwN; vgl. auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 (2014) Band 1., Erl 1 zu § 25a). Daran hat sich durch die nunmehr anzuwendende Rechtslage nach der Oö. BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2013 nichts geändert, insbesondere diente die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 einer weiteren Vereinfachung und Erweiterung des Anwendungsbereiches der "Baufreistellung" (vgl. Ausschussbericht, Beilage 845/2013 [XXVII. GP]). Eine Parteistellung des Inhaltes, dass die Beschwerdeführer berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der Baubehörden um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den Bestimmungen der Oö. BauO 1994 nicht abzuleiten. Sohin kam den Beschwerdeführern als Miteigentümer des Baugrundstücks auch keine Parteistellung im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren vor der belangten Behörde zu. Von einer Nicht-Partei kann im Anzeigeverfahren aber die Frage der Baubewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens nicht aufgeworfen werden (vgl. VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; VwGH 23.9.2002, 2002/05/0787; Neuhofer, aaO).

 

Da den Beschwerdeführern sohin im Bauanzeigeverfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteistellung zukam – weshalb ihre Berufung auch zu Recht von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde -, mangelt es den Beschwerdeführern auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht an der notwendigen Beschwerdelegitimation mangels Parteistellung. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.4. Nur der Vollständigkeit halber ist aus Anlass der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsschutzlücke zu Lasten der Beschwerdeführer als Miteigentümer im Bauanzeigeverfahren nach den §§ 25, 25a Oö. BauO 1994 für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, zumal der mit Berufung bekämpfte Bescheid vom 22.9.2014, der die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gegenüber den mitbeteiligten Parteien zum Inhalt hat, die Beschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt: Nach der Systematik der Oö. BauO 1994 stellt die Baubewilligung einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, der einen auf seine Erlassung gerichteten Antrag des Konsenswerbers voraussetzt (vgl. VwGH 30.9.2015, 2012/06/0227; VwGH 28.10.2008, Zl. 2007/05/0132; ua.). Ein solcher Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung einer Baubewilligung nach § 24 Oö. BauO 1994 lag der Baubehörde gegenständlich jedoch nicht vor. Gleichsam hätte daher die Baubehörde – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführer – auch kein Baubewilligungsverfahren im Sinne des § 24 Oö. BauO 1994 von Amts wegen einleiten können (arg „antragsbedürftiger Verwaltungsakt“). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zum oberösterreichischen Baurecht ergangenen Entscheidung vom 15.5.2014, Zl. 2012/05/0089, betont, kommt der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde keine Bescheidqualität zu, sodass weder durch die Bauanzeige noch durch deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde - oder durch deren Bescheid vom 22.9.2014 - keine bindende Entscheidung der Baubehörde über die Baubewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens getroffen wurde. Das bedeutet demnach, dass ein an sich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch die Erstattung einer Anzeige somit nicht zu einem (bloß) anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird, sondern die Frage der Baubewilligungspflicht eines Vorhabens gemäß § 38 AVG etwa im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 49 Oö. BauO 1994 erneut zu prüfen ist. Davon abgesehen kommt den Beschwerdeführern auch ein zivilrechtlicher Eigentumsschutz im Fall einer Beeinträchtigung ihres (Mit‑) Eigentums zu, weshalb sich die Beschwerdeführer auch bereits an das Zivilgericht wendeten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack