LVwG-780052/9/Sr/HG

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Herrn C W, S Straße 17, H, wegen Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Nichtbekanntgabe der Dienststelle bzw. Telefonnummer der Dienststelle des einschreitenden Organes am 9. April 2016 gegen 23.40 Uhr

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 89 Abs. 4 SPG wird festgestellt, dass die Richtlinie für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch das Handeln des der Landespolizeidirektion Oberösterreich zuzurechnenden Organes am 9. April 2016 gegen 23:40 Uhr nicht verletzt wurde.

 

II.      Gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG wird der Antrag auf Kosten- und Aufwandersatz abgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben vom 10. April 2016 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) unter anderem eine Richtlinienbeschwerde wegen der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Dienstnummer, der Dienststelle und der Telefonnummer des einschreitendes Exekutivorganes der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Zuge einer Amtshandlung am 9. April 2016.

 

Der Bf führt dazu im Wort wie folgt begründend aus:

 

"[…] bezugnehmend auf das Verhalten des Polizeibeamten mit der Dienstnummer x am 9. April 2016, etwa 23:40 Uhr gebe ich wie folgt an:

 

Sachverhalt:

 

Ich fuhr am 9. April 2016, etwa um 23:40 Uhr mit dem Fahrzeug ..-....., einem zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug, im Ortsgebiet von Mauthausen in Richtung Langenstein auf der B3.

 

Auf Höhe H 29, in concreto auf der Zufahrt zum Platz am H winkten mir zwei Damen welche mir aus St. Georgen bekannt sind und welche dort als Kommunalpolitikerinnen fungieren. Ich wich in die Zufahrt zum Lokal „C" ein und ließ die beiden Damen, welche nach Linz wollten, in mein Fahrzeug einsteigen.

 

Als die beiden bereits in meinem Fahrzeug saßen und ich gerade auf die B3 Richtung Linz einbiegen wollte, hielt auf der B3 am rechten Fahrstreifen das Polizeifahrzeug mit dem amtl. KZ BP-..... an. Der Beamte am Beifahrersitz gab mir mittels Handzeichen zu verstehen, dass ich direkt vor das Lokal „C" fahren soll bzw. dort anhalten soll. Dies tat ich.

In Folge forderte mich ein Beamter der Besatzung des Polizeifahrzeuges - vom Dienstgrad her ein Bezirksinspektor - auf den Zulassungsschein sowie den Führerschein vorzuweisen. Dem kam ich nach. Unmittelbar danach forderte er meine beiden Fahrgäste auf aus dem Wagen zu steigen und sich auszuweisen.

 

Während Frau N dieser Aufforderung nachkam, lehnte mein zweiter Fahrgast diese mutmaßlich rechtswidrige und mutmaßlich ausländerfeindliche Aufforderung mit der Begründung ab, sie hätte sich zu jederzeit rechtskonform verhalten.

 

Der einschreitende Bezirksinspektor mit der DN x zeigte sich eifrig und unkorrekt adjustiert uneinsichtig und faselte unverständliche Sätze vor sich her.

Ich hatte nicht nur den Eindruck einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Einschreiters als auch den Eindruck eines persönlichen Hasses auf meine Person.

 

Dies äußerte sich auch in einer Bemerkung des Einschreiters gegenüber meinen Fahrgästen, wonach ich, sinngemäß, regelmäßig rechtswidrig handeln würde.

Hierzu merke ich ausdrücklich an, dass ich unbescholten bin und auch verwaltungsstrafrechtlich nichts gegen mich vorliegt oder vorgelegen hat -

mit Ausnahme einer Geschwindigkeitsübertretung aus dem Jahre 2014, in dessen Verfahrensverlauf ich den Kollegen des gegenständlichen Einschreiters vor das Landesverwaltungsgericht zitieren lies).

 

Nach Beendigung der Amtshandlung forderte ich den Einschreiter auf mir seine Karte mit der Dienstnummer auszuhändigen. Auch Frau N stellte dieselbe Aufforderung an den Beamten.

 

Weder mir noch Frau N konnte der Bezirksinspektor mit der (selbstangegebenen) Dienstnummer x eine Karte vorweisen und kritzelte anstatt einige Ziffern auf seinen speckigen Notizblock.

Eine Dienststelle oder die Telefonnummer einer solchen führte er nicht an (siehe Beilage).

 

Ich erhebe daher hinsichtlich der Vorgangsweise des Beamten im Allgemeinen Beschwerde und hinsichtlich der unvollständigen Dienstnummer (ohne Bezeichnung der Dienststelle) im Speziellen eine Richtlinienbeschwerde."

 

2. Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 14. April 2016 gemäß § 89 Abs. 1 SPG an die Landespolizei­direktion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) weitergeleitet.

 

3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass kein Fehlverhalten bei der Bekanntgabe der Dienstnummer feststellbar sei.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wort wie folgt aus:

 

"Die von Ihnen am 10. April 2016 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebrachte Richtlinienbeschwerde, Nichtaushändigen der Dienstnummer, wurde von vorgesetzter Stelle erhoben.

 

Da der Beamte keine Dienstnummernkarte mitführte, wurde Ihnen die Dienstnummer wie im § 9 Richtlinienverordnung vorgesehen, auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich kann auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen kein Fehlverhalten bei der Bekanntgabe der Dienstnummer feststellen.

 

Hinsichtlich der angezeigten Verwaltungsübertretung darf auf die das Verfahren durchführende Behörde verwiesen werden."

 

4. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 erhob der Bf rechtzeitig Richtlinien­beschwerde gemäß § 89 Abs. 4 SPG beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich und stellt den Antrag, dass festgestellt werden möge, dass eine Richtlinienverletzung durch den Polizisten begangen wurde.

 

Begründend führt der Bf wie folgt aus:

 

"[…] bezugnehmend auf die von mir eingebrachte Richtlinienbeschwerde vom 10. April 2016, sowie auf die diesbezügliche Verständigung des LVwG Oö. vom 14. April 2016 über die Weiterleitung der Beschwerde unter der Gz.: LVwG-780052/2/Sr an die Landespolizeidirektion , beantrage ich nunmehr in dieser Sache eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oö. und begründe wie folgt:

 

Gem. § 89 Abs. 2 SPG, haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hierbei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

Ich habe in der gebotenen Frist eine derartige Beschwerde beim LVwG OÖ., welche sich auf den Vorwurf berief, der Einschreiter habe sich nach entsprechender Aufforderung nicht nach Maßgabe der entsprechenden Norm mittels Visitenkarte welche Dienstnummer, Dienststelle und Telefonnummer der Dienstelle zu enthalten hat ausgewiesen, eingebracht.

 

Vielmehr ist der belangte Beamte nur mit einer handschriftlichen Aufzeichnung seiner Dienstnummer meiner Aufforderung nach Herausgabe einer Visitenkarte mit o.a. Angaben, nachgekommen. Es war mir sohin nicht möglich mit seiner Dienststelle Kontakt aufzunehmen, da mir der Einschreiter völlig unbekannt war und ich nicht wusste welcher Polizeiinspektion dieser zuzuordnen wäre.

 

Die Landespolizeidirektion Oö, hat nach (angeblicher) Prüfung dieser Sache mit (beil.) Schreiben vom 9. Mai 2016, eingelangt am 11. Mai 2016, in der Person eines Oberst G H mitgeteilt, dass die LPD Oö. kein Fehlverhalten des betreffenden Organes feststellten konnte.

 

Nachdem jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht hat, binnen 14 Tagen die Entscheidung des LVwG zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist beantrage ich,

 

1)    das Landesverwaltungsgericht möge über meine Beschwerde entscheiden

2)    sowie mir Kosten- und Aufwandersatz zusprechen."

 

5. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 übermittelte der Bf dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich einen ergänzenden Sachverhalt, bei dem der Bf von Schwierigkeiten berichtete, durch telefonische Auskunft bei der Landespolizei­direktion Oberösterreich die Dienststelle des Exekutivorgans mit der ihm bekannten Dienstnummer herauszufinden.

 

6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Bf überdies mit Schreiben vom 27. Mai 2016 verzichtet.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf wurde am 9. April 2016 um etwa 23.40 Uhr von einem Organ der öffentlichen Aufsicht (Landespolizeidirektion Oberösterreich) im Zuge einer Kontrolle aufgefordert, mit seinem Fahrzeug anzuhalten. Der Bf kam dieser Aufforderung nach. Das Exekutivorgan bat um den Führerschein und den Zulassungsschein des Bf sowie um die Ausweise der mitfahrenden Personen.

 

Nach Beendigung der Amtshandlung forderte der Bf das einschreitende Exekutivorgan auf, ihm die Dienstnummer auszuhändigen. Das Exekutivorgan konnte keine Karte vorweisen und notierte die Dienstnummer x leserlich auf ein Blatt seines Notizblocks. Dieses Blatt Papier wurde dem Bf in der Folge ausgehändigt.

 

II.

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

 

III.

 

1.1. Sachlich zuständig sind in Bezug auf sämtliche der in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelten Beschwerdetypen – und damit auch für auf § 89 SPG gestützte Richtlinienbeschwerden – nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Gemäß § 2 VwGVG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.

 

1.2. Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG i.V.m. § 9 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen wurden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl 266/1993, idF. BGBl. II Nr. 155/2012, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen hin ihre Dienstnummer bekanntzugeben; dies gilt jedoch nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.

 

Nach § 9 Abs. 2 RLV ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

 

Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem gemäß § 89 Abs. 2 SPG mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

 

2. Gemäß § 9 Abs. 2 RLV ist die Bekanntgabe der Dienstnummer in der Regel durch Aushändigen einer Visitenkarte durchzuführen. Dies ist aber entsprechend der Formulierung nicht die ausschließlich verpflichtende Vorgangsweise der Bekanntgabe der Dienstnummer, sondern nur der Regelmodus. Sofern nämlich gewährleistet ist, dass dem Bf die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden.

 

Hierbei ist zu erkennen, dass lediglich bei der Bekanntgabe der Dienstnummer im Wege der Visitenkarte auf dieser auch die Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer enthalten sind. Wird die Dienstnummer durch eine andere zweckmäßige Weise zur Kenntnis gebracht, so reduziert sich die Kommunikation auf die Dienstnummer.

 

 

 

2.1. Zweck der Bekanntgabe der Dienstnummer ist, dass die belangte Behörde das einschreitende Organ identifizieren kann, wenn ein von einer Amtshandlung Betroffener gegen dieses Organ eine  Dienstaufsichtsbeschwerde erhebt.

 

Dem Bf steht jedoch nicht das Recht zu, mit Hilfe der Dienstnummer weitere Informationen über das Organ, wie beispielsweise den Namen, zu erhalten. Die Nennung seines Namens ist ausschließlich dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

 

2.2. Das einschreitende Organ hat seine Dienstnummer handschriftlich und leserlich auf dem Blatt eines Notizblocks vermerkt und dieses dem Bf ausgefolgt. Somit wurde die Dienstnummer dem Bf im Sinne der RLV in zweckmäßiger Weise zur Kenntnis gebracht.

 

2.3. Wie das Verfahren vor der Dienstaufsichtsbehörde gezeigt hat, konnte der einschreitende Beamte ohne Schwierigkeiten identifiziert und die Amtshandlung auf die behaupteten objektiven Rechtsverletzungen überprüft werden. Dass die nachfolgenden Bemühungen des Bf, mit  dem einschreitenden Beamten telefonisch Kontakt aufzunehmen bzw nach Nennung der Dienstnummer den Namen zu erfahren, nicht von Erfolg gekrönt waren, haben, wie bereits oben dargestellt, auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss.

 

3. Es ist daher festzustellen, dass die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verletzt worden ist.

 

4. Gemäß § 53 iVm. § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da auf Grund des unbestrittenen relevanten Sachverhaltes und der gewählten Vorgangsweise der belangten Behörde  keine Kosten entstanden sind, somit kein Kostenantrag vorgelegen ist, waren dieser auch keine zuzusprechen.

 

Dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei ist ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen. Der Antrag des Bf auf Kosten- und Aufwandersatz war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch bei einer eindeutigen Rechtslage - wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. dazu VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; sowie VwGH vom 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider