LVwG-050064/7/ER
Linz, 13.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C J, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. Jänner 2016, GZ. Pol01-134-2014, wegen Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben wird.
Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 29. September 2015, Pol01-134-2014, schrieb die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Mandatsbescheid fünf Maßnahmen zur Behebung von Mängeln betreffend die Haltung seiner landwirtschaftlichen Nutztiere nach dem Tierschutzgesetz – TSchG vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Vorstellung, weshalb die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren durchführte und mit Bescheid vom 18. Jänner 2016, Pol01-134-2014 Folgendes verfügte:
„Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat Ihnen mit Bescheid vom 29.09.2015, PolOl-134-2014, in Anwendung der Bestimmung des § 57 AVG die folgende Maßnahmen zur Behebung der Mängel betreffend der Haltung Ihrer landwirtschaftlichen Nutztiere vorgeschrieben: Schweinehaltung:
1. Der kaputte Spaltenboden im Schweinestall ist zu erneuern.
2. Den Schweinen ist ständiger Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialen, die sie untersuchen und bewegen können zur Verfügung zu stellen (Beschäftigungsmaterial).
Rinderhaltung:
3. Der Anbindegurt bei den Rindern ist zu entfernen.
4. Die Böden müssen rutschfest, weich und trocken gestaltet werden.
5. Den Kälbern ist in ausreichender Menge Raufutter zur Verfügung zu steilen.
Aufgrund Ihrer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeht nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender
Spruch:
Um den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu entsprechen, sind die Maßnahmen, wie im Bescheid vom 29.09.2015 vorgeschrieben, bis spätestens 29. Februar 2016 Schweinehaltung:
1. Der kaputte Spaltenboden im Schweinestall ist zu erneuern.
2. Den Schweinen ist ständiger Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialen, die sie untersuchen und bewegen können zur Verfügung zu stellen (Beschäftigungsmaterial). Rinderhaltung:
3. Der Anbindegurt bei den Rindern ist zu entfernen.
4. Die Böden müssen rutschfest, weich und trocken gestaltet werden.
5. Den Kälbern ist in ausreichender Menge Raufutter zur Verfügung zu stellen, umzusetzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 35 Abs. 6 Tierschutzgesetz i.V.m. §18 Tierschutzgesetz (zu 1.)
Punkt 2.7 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung (zu 2.)
§ 16 Tierschutzgesetz (zu 3.)
Punkt 2.1.1 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung (zu 4.)
Punkt 3.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung (zu 5.)“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf am 15. Oktober 2015 rechtzeitig Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben habe, mit dem die Maßnahmen ursprünglich vorgeschrieben worden seien und gab diese Vorstellung wieder. Durch das Ersuchen um Stellungnahme an die Amtstierärztin vom 19. Oktober 2015 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Anschließend gab die belangte Behörde auch die Stellungnahme der Amtstierärztin wieder.
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:
„Den Bescheid über die Vorschreibung der Maßnahmen haben Sie am 02.10.2015 erhalten.
Ihren Argumenten ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zu 1. Übergangsfrist: Da die Rinder im alten Schweinestall gehalten werden, kann keine verlängerte Übergangsfrist bestehen. Eine Rinderhaltung im Schweinstall konnte zum In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes (01.01.2005) nicht den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprechen (LGBI. Nr. 71/1995).
Zu 2.1. Zum Spaltenboden (Schweinehaltung): Bereits am 24.11.2014 wurde der Mangel aufgezeigt. Am 10.02.2015, bei der zweiten Kontrolle wurde die Gattin von Herrn K nochmals auf diesen Mangel hingewiesen. Mit Bescheid vom 29.09.2015 wurde die Behebung dieses Mangels bescheidmäßig vorgeschrieben.
Wie aus den beiliegenden Fotos hervorgeht, stellt der eingebrochene Spaltenboden unmissverständlich eine Verletzungsgefahr für die Schweine dar. Es ist auch deutlich erkennbar, dass bereits ein Schwein eine Verletzung hat.
Zu 2.2. Zum Beschäftigungsmaterial (Schweinehaltung): Ein Beschäftigungsmaterial wurde weder am 24.11.2014, 10.02.2015 und 16.09.2015 vorgefunden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Deshalb wurde die Behebung dieses Mangels bescheidmäßig vorgeschrieben.
Zu 2.3. Zum Anbindegurt (Rinderhaltung): Gemäß § 16 Tierschutzgesetz ist Rindern eine geeignete Bewegungsmöglichkeit oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewährleisten. Gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Punkt 2.2 (Bewegungsfreiheit) sind zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, folgende Gegebenheiten:
1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen
2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
3. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Da sich der Hof in Alleinlage und nicht neben einer stark befahrenen Straße befindet, spricht nichts gegen die Schaffung eines geeigneten Auslaufs.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht immer alle Rinder gleichzeitig Bewegungsmöglichkeit haben müssen. Somit können auch nur 2 oder 3 Tiere in den Auslauf getrieben werden. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass jedes Tier pro Jahr 90 Tage Bewegungsmöglichkeit hat. Rein die finanziellen Umstände stellen keine Ausnahme für die Schaffung des Auslaufes für die Bewegungsmöglichkeit dar.
Zu 2.4. Zum Boden (Rinderhaltung): Wie aus den Fotos eindeutig zu erkennen ist, wird der Boden nicht rutschfest gehalten. Es wurde somit die Behebung dieses Mangels bescheidmäßig vorgeschrieben.
Zu 2.5. Zum Raufutter (Rinderhaltung): Laut Stellungnahme der Amtstierärztin konnte bei keinem Kontrolltermin Raufutter in angemessener hygienischer Darreichungsform festgestellt werden. Die Einstreu war an jedem Kontrolltermin nass und Heu konnte nicht vorgefunden werden. Somit wurde den Kälbern kein entsprechendes Raufutter zur Verfügung gestellt und die Behebung des Mangels musste bescheidmäßig vorgeschrieben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob die Anlagen und Haltungseinrichtungen des Bf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben. Diesfalls sei nämlich die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG anzuwenden, das TSchG sei im Falle des Bf erst mit 1. Jänner 2020 anwendbar.
Zu den einzelnen vorgeschriebenen Maßnahmen brachte der Bf Folgendes vor:
- Der Spaltenboden sei minimal beschädigt, bislang habe sich kein Schwein verletzt, vom Spaltenboden gehe keine Gefahr für die Schweine aus.
- Der Bf stelle seinen Schweinen grundsätzlich Beschäftigungsmaterial zur Verfügung, bloß anlässlich des Kontrolltermins am 16. September 2015 sei dies nicht der Fall gewesen.
- Die Unterbrechung der Anbindehaltung sei dem Bf aufgrund der baulichen Gegebenheiten auf seinem Hof nicht möglich.
- Der Bf halte die Böden in seinen Ställen stets so rutschfest, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden können.
- Der Bf bestreitet ausdrücklich, dass er seinen Kälbern kein Raufutter anbietet, diese würden das Raufutter aber nicht verzehren.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Oö. Landesverwaltungsgericht die gegenständlich Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 zur Entscheidung vor.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Ausdrucke aus dem DORIS-Geoinformationssystem.
Ferner fand am 31. Mai 2016 in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsanwalts, des Tierschutzombudsmanns und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die kontrollierende Amtstierärztin zeugenschaftlich einvernommen wurde.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Der Bf übernahm am 1. Mai 1990 von seinem Vater an der Adresse P die verfahrensgegenständliche Landwirtschaft und hält dort Rinder und Schweine. Seit der Übernahme des Hofes hat der Bf keine Umbauten im Stall vorgenommen.
Am 16.9.2015 fand eine Kontrolle am Betrieb des Bf statt. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle lag folgender Sachverhalt vor:
Der Spaltenboden im Schweinestall war zum Kontrollzeitpunkt teilweise eingebrochen und wies dadurch scharfe Kanten auf. Ein Element des Spaltenbodens war eingebrochen und verschoben, sodass eine unebene Fläche entstand.
Zum Kontrollzeitpunkt stand den Schweinen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung.
12 Rinder, 4 Stiere und 3 Kalbinnen wurden zum Kontrollzeitpunkt in dauernder Anbindehaltung gehalten, wobei sie weder auf eine Weide geführt, noch ihnen sonst Auslauf gewährt wurde. Im Stall, in dem die Rinder gehalten werden, befinden sich ein Futtergang, ein Mistgang und Stufen.
Den Rindern und Kälbern wurde zum Kontrollzeitpunkt keine rutschfeste, weiche und trockene Liegefläche zur Verfügung gestellt.
Den Kälbern stand zum Kontrollzeitpunkt kein sauberes Raufutter zur Verfügung.
Mittlerweile ist der verschobene Teil des Spaltenbodens repariert, Teile des Spaltenbodens weisen aber nach wie vor aufgrund von Einbrüchen stark verbreiterte, scharfkantige Spalten auf.
Den Schweinen stellt der Bf mittlerweile eine „Kette mit einer Rolle“ als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung.
Die Rinder werden immer noch im selben Stall in Anbindehaltung gehalten. Es wird aber mittlerweile täglich ausgemistet und frisch eingestreut.
Den Kälbern wird Stroh, Heu oder Silage – verabreicht auf dem Boden, auf dem sich auch Exkremente der Tiere befinden – zur Verfügung gestellt.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Bf und der zeugenschaftlich einvernommenen Amtstierärztin, die bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle anwesend war. Ferner befinden sich im Akt mit Fotos dokumentierte Stellungnahmen und Aktenvermerke der Amtstierärztin.
Der Tierschutzombudsmann hat betreffend den Spaltenboden Fotos vorgelegt, die anlässlich einer Kontrolle vom 30. Mai 2016 angefertigt wurde. Auf diesen ist der eingebrochene Spaltenboden deutlich erkennbar.
Bestritten hat der Bf in seiner Beschwerde jedoch die behördlichen Feststellungen betreffend mangelnde Versorgung der Kälber mit Raufutter. Hinsichtlich des Raufutters hat der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dieses den Kälbern „auf den Boden zu werfen“.
Auch aus den Fotos, die dem Aktenvermerk der Amtstierärztin beiliegen, ist deutlich ersichtlich, dass dem Kalb Stroh am Boden zur Verfügung gestellt wurde, dieses aber stark mit Exkrementen verschmutzt war.
III. Gemäß § 35 Abs 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2010, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte der Behörde.
Gemäß § 36 Abs 6 TSchG sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden.
Gemäß § 44 Abs 4 Z 1 TSchG darf die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist.
Gemäß Abs 5 Z 4 par.cit. gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen abweichend von Abs. 4 zweiter Satz für Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
a) von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
b) von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013, (...)
soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020.
Gemäß § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 80/2010 hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Gemäß § 16 Abs 3 TSchG ist die dauernde Anbindehaltung verboten.
Gemäß § 17 Abs 1 TSchG müssen Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
Gemäß Abs 4 par.cit. müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
Gemäß § 18 Abs 1 TSchG muss das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
Gemäß Abs 2 par.cit. sind die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
Gemäß § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II Nr 61/2012 regelt diese Verordnung die Mindestanforderungen für die Haltung von (...), Schweinen, Rindern, (...), die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.
Gemäß § 6 Abs 1 der 1. Tierhaltungsverordnung trat diese Verordnung mit 1. Jänner 2005 (...) in Kraft.
Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten gemäß Abs 3 par.cit. nach Maßgabe des § 44 Abs 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.
Gemäß Punkt 2.1.1. der Anlage 2 (Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern) der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
Gemäß Punkt 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss Kälbern insbesondere ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. (...)
Gemäß Punkt 2.2.1. der Anlage 5 (Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen) der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
Gemäß Punkt 2.2.2. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung dürfen bei Verwendung von Betonspaltenböden folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:
Tierkategorie | Maximale Spaltenbreite | Minimale Auftrittsbreite |
Saugferkel | 10 mm | 50 mm |
Absetzferkel | 13 mm | 50 mm |
Mastschweine, Zuchtläufer | 18 mm | 80 mm |
Jungsauen, Sauen und Eber | 20 mm | 80 mm |
Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein. (...)
Gemäß Punkt 2.7. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
Gemäß Punkt V.6. der Anlage 1 der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, LGBl Nr 71/1995, sind technische Defekte an Einrichtungen sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Der Bf begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die von der belangten Behörde angewendeten Normen des TSchG und der aufgrund dessen erlassenen Tierhaltungsverordnung aufgrund von § 44 Abs 5 Z 4 des Tierschutzgesetzes nicht anwendbar seien, zumal der Stall des Bf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG den Anforderungen an die Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben und daher noch eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2020 offen sei.
Der Bf gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, seit der Hofübernahme keine baulichen Änderungen im Stall vorgenommen zu haben. Der Stall befinde sich noch immer in dem Zustand, in dem er sich am 1. Jänner 2005 befand.
Die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG gilt ex lege nur für Anlagen und Haltungseinrichtungen (vgl VwGH 11.5.2010, 2008/05/0042). Dies korrespondiert mit § 6 Abs 3 der 1. Tierhaltungsverordnung, wonach für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen nach Maßgabe des § 44 Abs 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen gelten.
Nicht von den Übergangsbestimmungen betroffen sind sohin jene vom TSchG vorgesehenen Maßnahmen, die weder die Anlage selbst noch eine (bauliche) Haltungseinrichtung betreffen. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere das Beschäftigungsmaterial für Schweine, die Einstreu der Liegeflächen und das Raufutterangebot, da das zur Verfügung Stellen dieser Materialien keine (bauliche) Anpassung der Anlage oder Haltungseinrichtungen erfordert. Diesbezüglich kann sich der Bf nicht erfolgreich auf § 44 Abs 5 Z 4 TSchG berufen.
Ferner ist festzuhalten, dass die Übergangsfrist die Anlagen und Haltungseinrichtungen betreffend gemäß § 44 Abs 5 Z 4 TSchG nur im Hinblick auf solche Bestimmungen zur Anwendung kommen, deren Einhaltung bauliche Maßnahmen voraussetzt, die über § 44 Abs 4 Z 1 TSchG hinausgehen (vgl Binder/v.Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht², S 190).
Gemäß § 44 Abs 4 Z 1 TSchG ist das TSchG ohne Übergangsfrist auf (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG) bestehende Anlagen anwendbar, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder den Ersatz einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist. Somit treten nur jene Bestimmungen des TSchG, deren Einhaltung bauliche Änderungen voraussetzt, die über Instandhaltungsarbeiten hinausgehen (§ 44 Abs 4 Z 1 TSchG) erst mit 1. Jänner 2020 in Kraft, wenn die Anlage und Haltungseinrichtung zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt des TSchG (1. Jänner 2005) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprachen. Mit anderen Worten: Wenn die Anlage oder Haltungseinrichtung am 1. Jänner 2005 den damaligen Bestimmungen entsprochen hat, müssen jene Bestimmungen des TSchG, die Umbauten erfordern, die über Instandhaltungsarbeiten oder den Ersatz von Einzelteilen hinausgehen, erst mit 1. Jänner 2020 erfüllt sein.
Bloße Instandhaltungsarbeiten und der Ersatz von Einzelteilen sind jedoch ohne Übergangsfristen zu tätigen. Dies entspricht auch Punkt V.6. der Anlage 1 der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, wonach technische Defekte an Einrichtungen sofort zu beheben sind, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind.
Der Ersatz von Elementen des Spaltenbodens ist als Instandhaltungsabreit bzw Ersatz von Einzelteilen zu werten. Für diese Tätigkeiten sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Der Bf kann sich diesbezüglich auch nicht erfolgreich auf die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TschG berufen.
Das Tierschutzgesetz und die aufgrund dessen erlassene 1. Tierhaltungsverordnung sind demnach im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.
IV.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
IV.2.1. Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, den Spaltenboden im Schweinestall repariert zu haben, lediglich jenes Element, das einen „zu breiten Schlitz“ habe, sei nicht ausgetauscht worden. Auf dem vom Tierschutzombudsmann in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto des Spaltenbodens vom 30. Mai 2016 ist deutlich erkennbar, dass der Spaltenboden ausgebrochen ist, wodurch der scharfkantige „zu breite Schlitz“ verursacht wurde. Der Spaltenboden entspricht an dieser Stelle somit weder den Anforderungen des § 18 Abs 2 TSchG, wonach die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können, noch jenen von Punkt 2.2.2. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, wonach die Auftrittsfläche in Schweineställen gratfrei sein muss. Darüber hinaus ist aufgrund der im Akt einliegenden und des in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Fotos deutlich erkennbar, dass der Spaltenboden zum Teil eine Spaltenbreite aufweist, die über der höchstzulässigen iSd Punkts 2.2.2. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung liegt.
Die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Maßnahme, den kaputten Spaltenboden im Schweinestall zu erneuern, war daher abzuweisen.
IV.2.2. Ferner wurde dem Bf vorgeschrieben, den Schweinen ständig Zugang zu ausreichenden Mengen Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Der Bf gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, seinen verbliebenen Schweinen mittlerweile eine „Kette mit einer Rolle“ als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Gemäß Punkt 2.7. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. Gemäß § 17 Abs 1 TSchG muss das Futter so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. Damit ist bei Allesfressern die Versorgung mit einer ausreichenden Menge an grob strukturiertem Futter mit hohem Rohfaseranteil bzw Raufutter gemeint (vgl Binder/v.Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht², S 104). Bei keiner Kontrolle konnte bislang festgestellt werden, dass der Bf seinen Schweinen ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stellt, das aus Futter bzw Raufutter besteht. Eine „Kette mit einer Rolle“ erfüllt nicht die Anforderungen an Beschäftigungsmaterial iSd TSchG, zumal es sich dabei nicht um Futter oder Raufutter handelt.
Die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Maßnahme, den Schweinen Zugang zu ausreichenden Mengen an Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen, war daher abzuweisen.
IV.2.3. Unbestritten hält der Bf seine Rinder in dauernder Anbindehaltung, die nie unterbrochen wird. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die dauernde Anbindehaltung grundsätzlich untersagt ist und Rindern an mindestens 90 Tagen pro Jahr eine geeignete Bewegungsmöglichkeit, geeigneter Auslauf oder Weidegang zu gewähren ist, jene Ställe, in denen die Rinder des Bf gehalten werden, sind aber nicht als Laufställe ausgestaltet, sondern es befinden sich darin Mist- und Futtergänge sowie Stufen. Nach Auskunft der zeugenschaftlich einvernommenen Amtstierärztin ist das bloße Entfernen der Anbindegurte der Rinder in diesem Stall nicht möglich, zumal sich die Rinder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Stalls verletzen könnten. Das bloße Entfernen der Anbindegurte in diesem Stall würde darüber hinaus nicht als Auslauf gelten.
Der Beschwerde gegen die vorgeschriebene Maßnahme, die Anbindegurte der Rinder zu entfernen, war demnach stattzugeben, zumal das bloße Entfernen der Anbindegurte eine Verletzungsgefahr für die Rinder mit sich bringen würde und darüber hinaus nicht geeignet wäre, den Rindern den vorgeschriebenen Auslauf zu gewähren.
IV.2.4. Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht, mittlerweile die Böden der Ställe zweimal täglich auszumisten und frisch einzustreuen. Dieser Aussage traten weder die Amtstierärztin, noch der Tierschutzombudsmann, noch die Vertreterin der belangten Behörde entgegen.
Gemäß Punkt 2.1.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden in Rinderställen rutschfest sein. Ferner müssen die Liegeflächen der Tiere trocken sein.
Der Bf entsprach zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung dieser vorgeschriebenen Maßnahme, die Böden in den Rinderställen rutschfest und trocken zu halten. Zumal diese Maßnahme jedoch nicht bloß durch Entsprechen in der Vergangenheit als erfüllt anzusehen ist, sondern auch für die Zukunft gilt, war die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
IV.2.5. Abschließend wurde dem Bf vorgeschrieben, den Kälbern in ausreichender Menge Raufutter zur Verfügung zu stellen. Der Bf brachte vor, den Kälbern Raufutter in Form von Stroh, Silage oder Heu auf dem Boden zu verabreichen. Die Amtstierärztin führte dazu aus, dass Raufutter in hygienisch sauberem und trockenem Zustand zu verabreichen sei. Eine Verabreichung auf dem Boden erfülle nicht diese Ansprüche, zumal dieser durch Exkremente verschmutzt sei. Stroh oder Heu, das auf einem mit Kot verschmutzten Boden verabreicht werde, sei nicht mehr als Raufutter zu werten, da dieses den Geruch und den Schmutz annehme und als Mist am Boden liegenbleibe. Auch der Bf brachte in seiner Beschwerde vor, die Kälber würden das verabreichte Raufutter nicht fressen. Dies bestätigt die Ausführungen der Amtstierärztin.
Gemäß § 17 Abs 4 TSchG muss Futter in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
Zumal der Bf seinen Kälbern Stroh, Heu und Silage nicht in hygienisch einwandfreier Form verabreicht, was dazu führt, dass dieses nicht als Raufutter zu werten ist, war die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Maßnahme, den Kälbern Raufutter in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, abzuweisen.
V. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich der vorgeschriebenen Maßnahme, die Anbindegurte bei den Rindern zu entfernen, berechtigt, hinsichtlich der anderen Maßnahmen war die Beschwerde jedoch abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Reitter