LVwG-000135/7/ER
Linz, 13.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. C J, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. Jänner 2016, GZ. Pol96-103-2015-Fe, wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als
- hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 8 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird;
- die verhängten Strafen hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 4, 5, 6, und 9 jeweils mit € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Stunden) festgesetzt werden;
- die verhängten Strafen hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 7 jeweils mit € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) festgesetzt werden;
- der Tatvorwurf hinsichtlich Spruchpunkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolge „keinen Zugang zu geeignetem Frischwasser“ ersetzt wird durch die Wortfolge „keinen geeigneten Zugang zu Frischwasser“.
Ansonsten war die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
II. Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 80,-- zu leisten. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2016 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) insgesamt neun Geldstrafen zu je € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 20 Stunden) wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz wie folgt:
„Sie haben am 16.09.2015 in P 82, W
1.) drei Schweine im Schweinestall, in dem der Spaltenboden eingebrochen (teilweise bis zu 8cm breite Stellen) gehalten, obwohl die Unterkünfte sowie Haltungsvorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden.
2.) den drei Schweinen im Schweinestall kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt, obwohl Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien, die sie untersuchen und bewegen können, haben müssen.
3.) 12 Rinder im Milchviehstall, 3 Stiere und 2 Kalbinnen im alten Schweinestall-Abferkelstall sowie der Stier (Ohrmarkennummer AT x) und die Kalbin (Ohrmarkennummer y) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestall) in dauernder Anbindehaltung gehalten, obwohl die dauernde Anbindehaltung verboten ist.
4.) 12 Rinder im Milchviehstall, 3 Stiere und 2 Kalbinnen im alten Schweinestall-Abferkelstall sowie der Stier (Ohrmarkennummer AT x) und die Kalbin (Ohrmarkennummer AT y) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestall) gehalten, ohne den Tieres eine Möglichkeit zur artgerechten Tränkeaufnahme aus einer freien Wasseroberfläche zur Verfügung zu stellen, da den Tieren nur Nippeltränken zur Verfügung stehen. Gemäß Tierschutzgesetz muss die Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein.
5.) für die 3 Jungrinder im Milchviehstall, 3 Stiere und 2 Kalbinnen im alten Schweinestall-Abferkelstall sowie dem Stier (Ohrmarkennummer AT x) und der Kalbin (Ohrmarkennummer AT y) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestali) keinen Futterbaren zur Verfügung gestellt und die Futtervorlage erfolgt am nassen teils kotverschmutzten Boden, obwohl Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden müssen.
6.) für die 3 Jungrinder im Milchviehstall, 3 Stiere und 2 Kalbinnen im alten Schweinestall-Abferkelstall sowie dem Stier (Ohrmarkennummer AT x) und der Kalbin (Ohrmarkennummer AT y) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestall) keine rutschfeste, weiche und trockene Liegefläche zur Verfügung gestellt, obwohl die Böden rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden müssen, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden und die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
7.) dem Kalb (Ohrmarkennummer AT z, geboren am x) im alten Schweine-Abferkelstall und den Kälbern (Ohrmarkennummern AT xx und AT xy) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestall) keinen Zugang zu geeignetem Frischwasser zur Verfügung gestellt, obwohl die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssen.
8.) dem Kalb (Ohrmarkennummer AT z, geboren am x) im alten Schweine-Abferkelstall und den Kälbern (Ohrmarkennummern AT xx und AT xy) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestall) kein Raufutter angeboten, obwohl insbesondere ab Beginn der 2. Lebenswoche Raufutter mit ausrechendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden muss, dass die Mindestmenge für achte Wochen alte Kälber 50g und für 20 Wochen alte Kälber 250g beträgt.
9.) dem Kalb (Ohrmarkennummer AT z, geboren am x) im alten Schweine-Abferkelstall und den Kälbern (Ohrmarkennummern AT xx und AT xy) im alten Schweinestall (Deckzentrum und Wartestall) keine trockene und weiche Liegefläche zur Verfügung gestellt, obwohl für Kälber bis 150 kg eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein muss.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG)
2.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. Punkt 2.7 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung
3.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. § 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG)
4.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. Punkt 2.6 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung
5.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. § 17 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG)
6.) §38 Abs. 3 TSchG i.V.m. Punkt 2.1.1 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung
7.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. § 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG)
8.) § 38 Abs. 3 TSchG i.V.m. Punkt 3.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung
9.) §38 Abs. 3 TSchG i.V.m. Punkt 3.1 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde neun Strafen zu je € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden). Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt gab die belangte Behörde die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 16. September 2015 über eine unangemeldete Kontrolle im Betrieb des Bf und den Einspruch des Bf zu einer anlässlich dieser Kontrolle ergangenen Strafverfügung wieder. Auch eine Stellungnahme der Amtstierärztin, die anlässlich dieses Einspruchs eingeholt wurde, gab die belangte Behörde wieder.
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:
„Die angelasteten Übertretungen sind in objektiver Hinsicht - aufgrund des schlüssig und widerspruchsfrei geschilderten Sachverhaltes, wie er von der Amtstierärztin in der Anzeige mitgeteilt wurde - als erwiesen anzusehen.
Zu den Punkten ist folgendes entgegenzuhalten:
zu 1: Da die Rinder im alten Schweinestall gehalten werden, kann keine verlängerte Übergangsfrist bestehen. Eine Rinderhaltung im Schweinstall konnte zum In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes (01.01.2005) nicht den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprechen (LGBI. Nr. 71/1995).
zu 2.1: Zum Spaltenboden: Wie bereits aus den beigelegten Fotos hervorgeht, halten sich die Schweine sehr wohl im Bereich des defekten Bodens auf. Ein Schwein weist bereits eine Verletzung auf. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.2: Zum Beschäftigungsmaterial: Auch in Ihrem Einspruch bestätigen Sie, dass am Vorfallstag aufgrund einer Unachtsamkeit kein entsprechendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt wurde. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.3: Zur dauernden Anbindehaltung: Da sich der Hof in Alleinlage, nicht neben einer stark befahrenen Straße befindet, konnte kein Sachverhalt erhoben werden, der gegen die Möglichkeit einen geeigneten Auslauf zu errichten und damit Bewegungsfreiheit zu schaffen. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.4: Zur artgerechten Tränkeaufnahme: In Ihrem Einspruch geben Sie zu, dass die Schalentränken bereits vorhanden aber noch nicht montiert waren. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.5: Zum Futterbaren: Wieder geben Sie in Ihrem Einspruch an, dass Sie aufgrund von Zeitmangel, die Futterbaren noch nicht montieren konnten. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.6: Zur Liegefläche: Die Böden müssen rutschfest und trocken gestaltet sein. Es ist dabei nicht relevant, ob den Tieren bereits Schmerzen und Verletzungen zugefügt wurden, sondern dass die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu Schmerzen und Verletzungen kommen kann. Auch in Ihrem Einspruch haben Sie angeführt, dass die Böden nicht rutschfest und trocken gestaltet waren. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.7: Zum Frischwasser: Die Amtstierärztin hat bereits in der Anzeige festgestellt, dass die Tiere keinen Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität entsprechend ihrem Bedarf haben. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen,
zu 2.8: Zum Raufutter: Den Aufzuchtrindern wurde kein Raufutter in hygienischer Form angeboten. Somit wurde die Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt begangen.
zu 2.9: Zur Liegefläche für Kälber: In Ihrem Einspruch bestätigen Sie, dass zum Tatzeitpunkt keine trockene, weiche und verformbare Liegefläche für die Kälber zur Verfügung gestellt wurde.“
Die belangte Behörde schloss mit Erwägungen zur Fahrlässigkeit und zur Strafbemessung.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde und beantragte, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu hinsichtlich der Fakten 1. bis 9. eine Ermahnung erteilen; in eventu die verhängte Strafe hinsichtlich der Fakten 1. bis 9. herabsetzen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass das angefochtene Straferkenntnis an einem Begründungsmangel leide, zumal die Frage, ob gegenständlich das Tierschutzgesetz bzw die Tierschutzverordnung auf den Bf überhaupt Anwendung findet, nicht ausreichend behandelt worden sei. Der Bf habe sich bereits darauf berufen, dass gemäß § 44 Abs 5 Z 4 TSchG dieses sowie die auf dessen Grundlage erlassene Tierschutzverordnung für den Bf erst ab 1. Jänner 2020 gelten würden und das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen sei.
Ferner habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, einerseits indem sie § 44 Abs 5 Z 4 TSchG nicht berücksichtigt habe, andererseits sei selbst für den Fall, dass das TSchG auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar sei, der Bf zu Unrecht bzw zu hoch bestraft worden. Im Einzelnen führte der Bf dazu Folgendes aus:
- Der Spaltenboden sei zwar beschädigt, diese Beschädigung sei aber minimal, und es hätte sich bislang kein Tier dadurch verletzt. Es sei daher mit Ermahnung oder verminderter Strafe vorzugehen.
- Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sei den Schweinen kein entsprechendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestanden, da der Bf sonst aber stets für Beschäftigungsmaterial sorge, sei auch hier mit Ermahnung oder Strafminderung vorzugehen.
- Zur dauernden Anbindehaltung führte der Bf aus, dass diese entsprechend § 16 Abs 4 TSchG zulässig sei, zumal ihm die Gewährung eines Auslaufs oder Weidegangs aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei.
- Zur Wasseraufnahme sei über ihn bereits mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2015 eine Geldstrafe verhängt worden. Richtig sei, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt noch keine entsprechende Tränke installiert gewesen sei, der Bf hätte aber bereits über entsprechende Tränken verfügt, sie aber aus Zeitmangel noch nicht montiert. Auch hier sei mit Ermahnung oder Strafminderung vorzugehen.
- Ebenso sei richtig, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt kein entsprechender Futterbarn vorhanden gewesen sei, auch diesbezüglich sei der Bf bereits mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2015 bestraft worden. Zumal die Tiere aber zum Tatzeitpunkt in einem guten Ernährungszustand gewesen seien, sei auch hier mit Ermahnung oder Strafminderung vorzugehen.
- Auch hinsichtlich der Liegefläche für die Rinder sei er bereits mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2015 bestraft worden, richtig sei, dass die Liegeflächen im vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht rutschfest und trocken gewesen seien. Zumal die Tiere sich aber deswegen nicht verletzt hätten, sei auch hier mit Ermahnung oder Strafminderung vorzugehen.
- Zumal die Kälber vom Bf ausreichend mit Wasser versorgt worden seien, sei der diesbezügliche Tatvorwurf nicht nachvollziehbar. Zudem weise das Straferkenntnis diesbezüglich einen Spruchmangel auf, zumal die lediglich die entsprechende Gesetzesstelle zitiert worden sei.
- Dass der Bf den Kälbern kein Raufutter angeboten habe, bestreitet er. Diese hätten das angebotene Raufutter allerdings nicht verzehrt. Hier liege kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten des Bf vor.
- Hinsichtlich der Liegefläche der Kälber gestand der Bf ein, dass diese zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht rutschfest und trocken gewesen seien. Er sei diesbezüglich auch schon mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2015 bestraft worden. Zumal sich die Tiere jedoch nicht verletzt hätten, sei auch hier mit Ermahnung bzw Strafminderung vorzugehen.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Oö. Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 zur Entscheidung vor.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Ausdrucke aus dem DORIS-Geoinformationssystem.
Ferner fand am 31. Mai 2016 in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsanwalts, des Tierschutzombudsmanns und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die kontrollierende Amtstierärztin zeugenschaftlich einvernommen wurde.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Der Bf übernahm am x.1990 von seinem Vater an der Adresse P 82, W die verfahrensgegenständliche Landwirtschaft und hielt dort zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Rinder und Schweine. Seit der Übernahme des Hofes hat der Bf keine Umbauten im Stall vorgenommen.
Erstmals wurde der Hof des Bf am 24. November 2014 amtstierärztlich kontrolliert, eine weitere Kontrolle fand am 13. April 2015 statt. Bei keiner dieser Kontrollen war der Bf persönlich anwesend.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2015 wurden dem Bf Maßnahmen vorgeschrieben, auch eine Strafverfügung vom 26. Jänner 2015 erwuchs in Rechtskraft. Am 9. Juni 2015 fand eine Besprechung in den Räumlichkeiten der belangten Behörde unter Beisein des Bf, seines Rechtsvertreters und der Amtstierärztin statt, bei der die im Bescheid vom 10. Februar 2015 vorgeschriebenen Maßnahmen erörtert wurden.
Am 16.9.2015 fand eine weitere Kontrolle am Betrieb des Bf statt. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle lag folgender Sachverhalt vor:
Der Spaltenboden im Schweinestall war zum Kontrollzeitpunkt teilweise eingebrochen und wies scharfkantige Löcher auf. Ein Element des Spaltenbodens war eingebrochen und verschoben, sodass eine unebene Fläche entstand.
Zum Kontrollzeitpunkt stand den Schweinen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung.
12 Rinder, 4 Stiere und 3 Kalbinnen wurden zum Kontrollzeitpunkt in dauernder Anbindehaltung gehalten, wobei sie weder auf eine Weide geführt, noch ihnen sonst Auslauf gewährt wurde.
12 Rindern, 4 Stieren und 3 Kalbinnen wurde zum Kontrollzeitpunkt Wasser durch Nippeltränken zur Verfügung gestellt.
12 Rindern, 4 Stieren und 3 Kalbinnen wurde zum Kontrollzeitpunkt kein Futterbarn zur Verfügung gestellt. Die Futtervorlage erfolgte am nassen, teils kotverschmutzten Boden.
Drei Jungrindern, vier Stieren und drei Kalbinnen wurde zum Kontrollzeitpunkt keine rutschfeste, weiche und trockene Liegefläche zur Verfügung gestellt.
Den Kälbern stand zum Kontrollzeitpunkt Zugang zu Wasser aus Nippeltränken, kein sauberes Raufutter und keine trockenen und weichen Liegeflächen zur Verfügung.
Sämtliche Nippeltränken wurden vom Bf im Jahr 1979 eingebaut und dienen seither den Rindern und Kälbern zur Wasserversorgung. Die Tiere waren zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in einem guten Ernährungszustand und wiesen keine Verhaltensauffälligkeiten auf. Der Hof des Bf befindet sich in Alleinlage und ist umringt von Wiesen und Flächen, die im Eigentum des Bf stehen und deren Nutzungsart als landwirtschaftliche Nutzflächen „Acker, Wiese, Weideland“ ausgewiesen ist. Diese Flächen hat der Bf nicht verpachtet. Straßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen befinden sich nicht in der Umgebung dieser Liegenschaft, die direkten Zufahrten zum Hof und zu sämtlichen umliegenden Wiesen und Flächen befinden sich im Eigentum des Bf. Der Vater des Bf nutzte diese Flächen als Weide, seit der Hofübernahme durch den Bf wurden die Rinder jedoch nicht mehr auf die Weide geführt.
Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen von € 400,--, ist verheiratet und sorgepflichtig für drei Minderjährige. Ferner hat er Schulden in Höhe von € 147.000,--.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Bf und der zeugenschaftlich einvernommenen Amtstierärztin, die bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle anwesend war. Ferner befinden sich im Akt mit Fotos dokumentierte Stellungnahmen und Aktenvermerke der Amtstierärztin. Hinsichtlich des Zustands des Spaltbodens, des fehlenden Beschäftigungsmaterials, der Anbindehaltung, der Nippeltränken, des Futterbarn und des Zustands der Liegeflächen bestätigte der Bf die getroffenen Feststellungen außerdem bereits in seiner Beschwerde.
Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aussage des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie der Aussage der zeugenschaftlich einvernommenen Amtstierärztin.
Bestritten hat der Bf in seiner Beschwerde jedoch die behördlichen Feststellungen betreffend die Wasserversorgung der Kälber und deren mangelnde Versorgung mit Raufutter.
Hinsichtlich des Raufutters hat der Bf jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dieses den Kälbern „auf den Boden zu werfen“.
Auch aus den Fotos, die dem Aktenvermerk der Amtstierärztin beiliegen, ist deutlich ersichtlich, dass dem Kalb zwar Stroh am Boden zur Verfügung gestellt wurde, dieses aber stark mit Exkrementen verschmutzt war. Ansonsten wurde dem Kalb kein Raufutter zur Verfügung gestellt.
Ebenso ist auf den Fotos ersichtlich, dass auch dem Kalb zwar Nippeltränken zur Verfügung standen, nicht jedoch eine freie Wasseroberfläche. Dies hat der Bf auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Sein Vater habe die Rinder und Kälber zwar noch mit Wasserkübeln getränkt, er habe aber 1979 die gegenständlichen Nippeltränken zur Wasserversorgung der Rinder und Kälber eingebaut. Diese würden seither zur Wasserversorgung der Rinder und Kälber verwendet.
Zumal die Amtstierärztin die Kontrolle selbst durchgeführt und (ua fotografisch) nachvollziehbar dokumentiert hat, besteht für das Oö. Landesverwaltungsgericht kein Grund, an den beschriebenen Wahrnehmungen der Amtstierärztin zu zweifeln. Der Bf bestritt zwar in seiner Beschwerde die behördlichen Feststellungen zur Wasserversorgung des Kalbs und zum mangelnden Raufutter, hat aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, die Kälber mittels Nippeltränken zu tränken und ihnen das Raufutter auf den Boden zu werfen.
Die Feststellungen zur Lage des Hofs des Bf, den angrenzenden Grundstücken und deren Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem DORIS Geoinformationssystem. Diese wurden dem Bf in der Verhandlung vorgelegt, er bestätigte die getroffenen Feststellungen anhand der Bilder.
III. Gemäß § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 80/2010 hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Gemäß § 16 Abs 3 TSchG ist die dauernde Anbindehaltung verboten.
Gemäß Abs 4 par.cit. sind Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
Gemäß § 17 Abs 1 TSchG müssen Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
Gemäß Abs 3 par.cit. müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
Gemäß Abs 4 par.cit. müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind gemäß Abs 5 par.cit. sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
Gemäß § 18 Abs 1 TSchG muss das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
Gemäß Abs 2 par.cit. sind die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 44 Abs 4 TSchG darf die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
(...)
Gemäß Abs 5 Z 4 par.cit. gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen abweichend von Abs. 4 zweiter Satz für
Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
a) von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
b) von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
(...)
soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
Gemäß § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II Nr 61/2012 regelt diese Verordnung die Mindestanforderungen für die Haltung von (...), Schweinen, Rindern, (...), die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.
Gemäß § 6 Abs 1 der 1. Tierhaltungsverordnung trat diese Verordnung mit 1. Jänner 2005 (...) in Kraft.
Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten gemäß Abs 3 par.cit. nach Maßgabe des § 44 Abs 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.
Gemäß Punkt 2.1.1. der Anlage 2 (Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern) der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
Gemäß Punkt 2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung ist die dauernde Anbindehaltung zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:
1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder
2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
3. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.
Gemäß Punkt 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen. (...)
Gemäß Punkt 3.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss für Kälber bis 150 kg eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.
Gemäß Punkt 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss Kälbern insbesondere ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. (...)
Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. (...)
Gemäß Punkt 2.2.1. der Anlage 5 (Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen) der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
Gemäß Punkt 2.2.2. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung dürfen bei Verwendung von Betonspaltenböden folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:
Tierkategorie | Maximale Spaltenbreite | Minimale Auftrittsbreite |
Saugferkel | 10 mm | 50 mm |
Absetzferkel | 13 mm | 50 mm |
Mastschweine, Zuchtläufer | 18 mm | 80 mm |
Jungsauen, Sauen und Eber | 20 mm | 80 mm |
Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein. (...)
Gemäß Punkt 2.7. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
Gemäß Punkt I der Anlage 1 der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, LGBl Nr 71/1995, darf die Bewegungsmöglichkeit von Tieren nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw Liegeplatz nie verlassen können.
Gemäß Punkt V.2. der Anlage 1 der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft sind Tiere regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
Gemäß Punkt V.6. der Anlage 1 dieser Vereinbarung sind technische Defekte an Einrichtungen sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1.1. Der Bf begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die von der belangten Behörde angewendeten Normen des TSchG und der aufgrund dessen erlassenen Tierhaltungsverordnung aufgrund von § 44 Abs 5 Z 4 des Tierschutzgesetzes nicht anwendbar seien, zumal der Stall des Bf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG den Anforderungen an die Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben und daher noch eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2020 offen sei.
Der Bf gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, seit der Hofübernahme keine baulichen Änderungen im Stall vorgenommen zu haben. Der Stall befinde sich noch immer in dem Zustand, in dem er sich am 1. Jänner 2005 befand.
Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG hatte der Bf zur Wasserversorgung der Rinder und Kälber Nippeltränken eingebaut. Wie sowohl der im Akt einliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Amtstierärztin als auch dem Vorbringen des Tierschutzombudsmanns in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zweifelsfrei und glaubhaft zu entnehmen ist, erfolgt die artgerechte Flüssigkeitsaufnahme von Rindern und Kälbern aus einer freien Wasseroberfläche. Da sich die physiologischen Anforderungen an die Flüssigkeitsaufnahme von Rindern und Kälbern denkmöglich nicht erst mit Inkrafttreten des TSchG geändert haben können, entsprach diese Art der Flüssigkeitsaufnahme schon vor Inkrafttreten des TSchG dem artgerechten Flüssigkeitsaufnahmeverhalten dieser Tiere. Zumal der Bf seine Rinder und Kälber aber bereits vor Inkrafttreten des TSchG ausschließlich über Nippeltränken mit Wasser versorgte, entsprachen seine Haltungseinrichtungen für diese Tiere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG nicht der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, zumal Punkt V.2. der Anlage 1 dieser Verordnung verlangt, auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten Rücksicht zu nehmen.
Der Bf kann sich somit nicht erfolgreich auf die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TschG berufen.
IV.1.2. Darüber hinaus gilt die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG ex lege nur für Anlagen und Haltungseinrichtungen (vgl VwGH 11.5.2010, 2008/05/0042). Dies korrespondiert mit § 6 Abs 3 der 1. Tierhaltungsverordnung, wonach für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen nach Maßgabe des § 44 Abs 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen gelten.
Nicht von den Übergangsbestimmungen betroffen sind jedoch jene vom TSchG vorgesehenen Maßnahmen, die weder die Anlage selbst noch eine (bauliche) Haltungseinrichtung betreffen. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere das Beschäftigungsmaterial für Schweine, die Einstreu der Liegeflächen und das Raufutterangebot, da das zur Verfügung Stellen dieser Materialien keine (bauliche) Anpassung der Anlage oder Haltungseinrichtungen erfordert. Diesbezüglich kann sich der Bf auch aus diesem Grund nicht erfolgreich auf § 44 Abs 5 Z 4 TSchG berufen.
Ferner ist festzuhalten, dass die Übergangsfrist die Anlagen und Haltungseinrichtungen betreffend gemäß § 44 Abs 5 Z 4 TSchG nur im Hinblick auf solche Bestimmungen zur Anwendung kommen, deren Einhaltung bauliche Maßnahmen voraussetzt, die über § 44 Abs 4 Z 1 TSchG hinausgehen (vgl Binder/v.Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht², S 190).
Gemäß § 44 Abs 4 Z 1 TSchG ist das TSchG ohne Übergangsfrist auf (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG) bestehende Anlagen anwendbar, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder den Ersatz einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist. Somit treten nur jene Bestimmungen des TSchG, deren Einhaltung bauliche Änderungen voraussetzt, die über Instandhaltungsarbeiten hinausgehen (§ 44 Abs 4 Z 1 TSchG) erst mit 1. Jänner 2020 in Kraft, wenn die Anlage und Haltungseinrichtung zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt des TSchG (1. Jänner 2005) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprachen. Mit anderen Worten: Wenn die Anlage oder Haltungseinrichtung am 1. Jänner 2005 den damaligen Bestimmungen entsprochen hat, müssen jene Bestimmungen des TSchG, die Umbauten erfordern, die über Instandhaltungsarbeiten oder den Ersatz von Einzelteilen hinausgehen, erst mit 1. Jänner 2020 erfüllt sein.
Bloße Instandhaltungsarbeiten und der Ersatz von Einzelteilen sind jedoch ohne Übergangsfristen zu tätigen. Dies entspricht auch Punkt V.6. der Anlage 1 der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, wonach technische Defekte an Einrichtungen sofort zu beheben sind, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind.
Der Ersatz von Elementen des Spaltenbodens, das Aufstellen von Wasserbehältern für die Rinder und Kälber zur Wasserentnahme aus einer freien Wasseroberfläche, sowie das Aufstellen eines Futterbarns sind als Instandhaltungsabreiten bzw Ersatz von Einzelteilen zu werten. Für diese Tätigkeiten sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Der Bf kann sich diesbezüglich auch aus diesem Grund nicht erfolgreich auf die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TschG berufen.
IV.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist Folgendes auszuführen:
IV.2.1. Wie der Bf selbst ausgeführt hat, war der Spaltenboden im Schweinestall zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt beschädigt. Aus der Fotodokumentation der amtstierärztlichen Kontrolle vom 16. September 2015 geht hervor, dass ein Element des Spaltbodens herausgebrochen und verschoben war, wodurch eine unebene Fläche entstand, im Boden ein großes Loch vorgefunden wurde und mehrere ausgebrochene Stellen scharfe Kanten aufwiesen.
Spaltenböden bestehen aus einzelnen Elementen, die aneinandergereiht den Bodenbelag bilden. Der Austausch einzelner Teile ist demnach möglich. Davon abgesehen stellt die Reparatur eines defekten Spaltenbodens eine Instandsetzungsarbeit dar. Zumal zur Instandsetzung des unbestritten defekten Spaltenbodens keine bauliche Maßnahme erforderlich ist, die über § 44 Abs 4 Z 1 TSchG hinausgeht, kommt die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG diesbezüglich nicht zum Tragen. Das TSchG ist anwendbar.
Gemäß § 18 Abs 1 TSchG muss das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen. Ferner sind gemäß Abs 2 par.cit. die Unterkünfte so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Gemäß Punkt 2.2.2. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Auftrittsfläche von Spaltenböden eben und gratfrei sein. § 38 Abs 3 TSchG bedroht Verstöße gegen die 1. Tierhaltungsverordnung mit Strafe.
Zumal die Spaltenböden im Schweinestall zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt weder eben noch gratfrei waren, ist der objektive Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 18 Abs 1 u 2 TSchG iVm Punkt 2.2.2. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.2. Gemäß Punkt I der Anlage 1 der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft darf die Bewegungsmöglichkeit von Tieren nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw Liegeplatz nie verlassen können. Der Bf gab an, dass die dauernde Anbindehaltung der Rinder zulässig sei, zumal aufgrund der derzeit bestehenden baulichen Gegebenheiten keine Möglichkeit bestehe, den Tieren einen geeigneten Auslauf oder Weidegang zu gewähren und eine entsprechende Adaptierung des Stalles aus wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar sei.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bf selbst an, dass seit seiner Hofübernahme im Jahr 1990 die Rinder ständig angebunden seien, die Anbindehaltung werde nie unterbrochen. Die Haltungsanlage entspricht demzufolge auch aus diesem Grund nicht den Anforderungen an die Vereinbarung, da diese unter Punkt I der Anlage 1 vorschreibt, dass die Bewegungsmöglichkeit von Tieren nicht in der Weise eingeschränkt werden dürfe, dass sie ihren Stand- bzw Liegeplatz nie verlassen können. Auch aus diesem Grund kommen die Übergangsfristen des § 44 Abs 4 Z 5 TSchG nicht zum Tragen.
Gemäß § 16 Abs 3 TSchG ist die dauernde Anbindehaltung verboten. Gemäß Punkt 2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung ist die dauernde Anbindehaltung jedoch zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs 4 TSchG (90 Tage pro Jahr) für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Rindern ist entsprechend dem TSchG grundsätzlich mindestens an 90 Tagen pro Jahr Weidegang oder geeigneter Auslauf zu ermöglichen. Unter einer Weidefläche ist unmissverständlich eine freie Wiesenfläche zu verstehen, unter geeignetem Auslauf ein ausreichend dimensionierter Laufhof (vgl Binder/v.Fircks, Das österreichische Tierschutzgesetz2, 101). Schon aus der Bedeutung der Begriffe ergibt sich, dass von baulichen Maßnahmen lediglich er Auslauf in Form eines Laufhofs oder Laufstalls betroffen sein kann, nicht jedoch eine Weidefläche. Ist jedoch eine geeignete Weidefläche vorhanden, die ohne Sicherheitsrisiko zur Verfügung gestellt werden kann, kann der Einwand, dass bauliche Gegebenheiten den Auslauf verhindern würden, denkmöglich nicht mehr zum Erfolg führen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bf grundsätzlich über Weideflächen verfügt. Diese wurden auch vom Vater als Weideflächen für die Rinder genützt. Seit der Hofübernahme durch den Bf sind die Rinder jedoch nicht mehr auf der Weide gewesen, da er „sie nicht einfangen“ will. Entsprechend den Angaben des Bf in der Verhandlung ist es möglich, die Rinder über einen mit Elektrodraht begrenzten Weg vom Stall auf die Weide zu leiten, diese müsse erst eingezäunt werden. Die Straßen rund um den Hof des Bf sind nicht stark befahren, bzw befinden sie sich im Privateigentum des Bf. Dass Sicherheitsaspekte gegen den Weidegang sprechen würden, kann demnach nicht ins Treffen geführt werden.
Da das Vorhandensein von Weideflächen lediglich eine Einzäunung, aber keine baulichen Maßnahmen erfordert und der Bf nicht vorgebracht hat (und auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich ist), dass Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere auf die vorhandenen Weideflächen gegen den Weidegang sprechen würden, geht der Einwand, dass bauliche Gegebenheiten gegen die Gewährung von Weidegang sprechen würden, ins Leere. Dass die baulichen Gegebenheiten die Ermöglichung von geeignetem Auslauf zB in einem Laufstall verhindern, ist angesichts der unzweifelhaften Möglichkeit des Weidegangs nicht von Bedeutung. Der Bf hat damit keine rechtlichen oder technischen Gründe ins Treffen geführt, die entsprechend der 1. Tierhaltungsverordnung eine dauernde Anbindehaltung rechtfertigen würden.
Der Bf hat daher den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 16 Abs 3 u 4 iVm Punkt 2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.3. Der Bf räumt in seiner Beschwerde selbst ein, den Rindern zum vorgeworfenen Tatbegehungszeitpunkt keine Möglichkeit zur Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche zur Verfügung gestellt zu haben. Eine freie Wasseroberfläche kann bereits durch das Aufstellen von entsprechenden, mit Wasser gefüllten Gefäßen hergestellt werden, wie es auch der Vater des Bf bereits praktiziert hat. Dies stellt – wie bereits unter IV.1.2. dargestellt – keinesfalls eine bauliche Maßnahme dar. Darüber hinaus entspricht das Tränken mittels Nippeltränken nicht dem in der Vereinbarung geforderten artgerechten Flüssigkeitsaufnahmeverhalten von Rindern, weshalb auch diesbezüglich die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG nicht zum Tragen kommt.
Gemäß § 17 Abs 3 TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Gemäß Punkt 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Wasseraufnahme von Rindern aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Zumal der Bf seinen Rindern die Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt unbestritten nicht ermöglicht hat, hat er den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 17 Abs 3 TSchG iVm Punkt 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.4. Die Ausführungen zu IV.2.3. treffen ebenso auf die Versorgung von Kälbern mit ausreichend Trinkwasser zu.
Gemäß § 17 Abs 3 TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
Gemäß Punkt 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen über zwei Wochen alte Kälber über die Mich- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben. Zumal betreffend dieses Frischwasserangebot, das zusätzlich zur Flüssigkeitsgabe mittels Milchtränke zur Verfügung gestellt werden muss, keine Sonderbestimmungen für Kälber vorgesehen sind, gelten diesbezüglich die Anforderungen des Punkts 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung, wonach die Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein muss. Da auch diese durch das bloße Aufstellen von geeigneten, mit Wasser gefüllten Gefäßen möglich ist, ist die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG mangels erforderlicher baulicher Maßnahme nicht anwendbar. Ferner entsprach – wie unter IV.1.1. dargestellt – das Tränken von Kälbern mittels Nippeltränken bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSchG nicht der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft.
Da zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den Kälbern Wasser jedoch nur aus einer Nippeltränke und nicht aus einer freien Wasseroberfläche zur Verfügung stand, hat der Bf den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 17 Abs 3 TSchG iVm Punkt 3.3 und 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
Zumal der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnissees jedoch lautet, dass der Bf den Kälbern keinen Zugang zu „geeignetem Frischwasser“ zur Verfügung gestellt hat, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass den Kälbern zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt kein „geeigneter Zugang“ zu Frischwasser zur Verfügung gestellt wurde.
IV.2.5. Der Bf bringt in der Beschwerde selbst vor, dass er seinem Jungvieh zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt keinen Futterbarn zur Verfügung gestellt hatte. Zumal auch das Aufstellen eines Futterbarns keine bauliche Maßnahme darstellt, die über eine bloße Instandsetzung bzw den Ersatz von Einzelteilen hinausgeht, kann sich der Bf auch in diesem Punkt nicht auf die Übergangsfristen des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG berufen.
Gemäß § 17 Abs 1 TSchG müssen Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. Gemäß Abs 4 par.cit. müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. Gemäß Punkt 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Futterbarnsohle mindestens 10 cm über dem Stallniveau liegen.
Zumal der Bf zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt dem Jungvieh unbestritten keinen Futterbarn zur Verfügung gestellt hatte, sondern diesen das Futter auf dem kotverschmutzten Boden – und somit nicht in hygienisch einwandfreier Form – zur Verfügung gestellt hat, hat er den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 17 Abs 1 TSchG iVm Punkt 2.6. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.6. Hinsichtlich der Vorwürfe, dass der Bf seinen Schweinen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt habe, die Liegeflächen nicht entsprochen hätten und er dem Kalb kein Raufutter zur Verfügung gestellt habe, handelt es sich nicht um Vorwürfe betreffend Anlagen oder Haltungseinrichtungen. Diesbezüglich ist – wie bereits unter IV.1.2. ausgeführt – schon aus diesem Grund nicht auf die Übergangsfrist des § 44 Abs 5 Z 4 TSchG Bedacht zu nehmen.
IV.2.6.1. Gemäß § 17 Abs 1 TSchG muss das Futter so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. Gemäß Punkt 2.7 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
Der Bf hat selbst eingestanden, dass er den Schweinen zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt hatte. Er hat dadurch den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 17 Abs 1 TSchG iVm Punkt 2.7. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.6.2. Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat ein Tierhalter dafür zu sorgen, dass die Bodenbeschaffenheit angemessen ist. Gemäß Punkt 2.1.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den Rindern keine rutschfeste, trockene und weiche Liegefläche zur Verfügung gestellt hatte. Dies hat der Bf in seiner Beschwerde eingestanden. Er hat somit den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 13 Abs 2 TSchG iVm Punkt 2.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.6.3. Gemäß § 17 Abs 1 TSchG müssen Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Gemäß Abs 4 par.cit. müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. Gemäß Punkt 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss Kälbern ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter zur Verfügung gestellt werden.
Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, den Kälbern zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt kein Raufutter angeboten zu haben, was der Bf bestritt. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass den Kälbern zwar Stroh zur Verfügung stand, dieses jedoch mit Exkrementen verschmutzt war. Die zeugenschaftlich einvernommene Amtstierärztin führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass Stroh zwar als Raufutter gelte, allerdings nur, solange es in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werde. Kotverschmutztes Stroh sei nicht als Raufutter zu werten, zumal die Tiere dieses aufgrund der Verschmutzung nicht fressen würden. Dass die Kälber das Stroh nicht als Raufutter angenommen haben, brachte der Bf in seiner Beschwerde selbst vor, indem er angab, ihnen Raufutter zur Verfügung zu stellen, das aber nicht gefressen würde. Zumal den Kälbern zwar Stroh zur Verfügung stand, dieses jedoch durch die Verunreinigung mit Exkrementen nicht in hygienisch einwandfreier Form verabreicht wurde und somit nicht als Raufutter zu werten war, hat der Bf den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 17 Abs 1 TSchG iVm Punkt 3.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.6.4. Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat ein Tierhalter dafür zu sorgen, dass die Bodenbeschaffenheit angemessen ist. Gemäß Punkt 3.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss für Kälber bis 150 kg eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein.
Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dem Kalb keine trockene und weiche Liegefläche zur Verfügung stand. Dies gestand der Bf in seiner Beschwerde ein. Er hat somit den objektiven Tatbestand des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 13 Abs 2 TSchG iVm Punkt 3.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllt.
IV.2.7. Der Bf hat somit hinsichtlich jedes vorgeworfenen Tatvorwurfs den objektiven Tatbestand erfüllt.
IV.3.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog „Ungehorsamsdelikt“).
Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).
Der Bf hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Es ist daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
IV.3.2. Gemäß § 38 Abs 6 TSchG hat die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3, (...), ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. (...)
IV.3.2.1. Zumal über den Bf bereits mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2015 rechtskräftig Geldstrafen hinsichtlich der Liegeflächen der Rinder und des Kalbs, des fehlenden Futterbarns und der Nippeltränken verhängt und ihm mit Bescheid vom 10. Februar 2015 Maßnahmen vorgeschrieben wurden, um diese Missstände zu beheben, ist bezüglich dieser Tathandlungen jedenfalls nicht von geringem Verschulden auszugehen.
Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs der dauernden Anbindehaltung ist nicht von geringem Verschulden auszugehen, da dem Bf offensichtlich das Verbot der dauernden Anbindehaltung bewusst war, zumal er sich bei seiner Hausbank – letztlich vergeblich – um die Finanzierung des Umbaus seines Stalls zu einem Laufstall bemüht hat. Er beließ es jedoch bei diesem Bemühen, stellte seinen Rindern jedoch nicht die vorhandenen Weideflächen zur Verfügung.
Hinsichtlich der Tatvorwürfe der Anbindehaltung, der Wasserversorgung der Rinder und Kälber, der Liegeflächen und des fehlenden Futterbarns ist demnach nicht entsprechend § 38 Abs 6 TSchG vorzugehen.
IV.3.2.2. Hinsichtlich des defekten Spaltenbodens ist der im Akt einliegenden und im Straferkenntnis wiedergegebenen Stellungnahme der Amtstierärztin zu entnehmen, dass dieser Mangel bereits bei mehreren Kontrollen festgestellt worden ist. Zwar war bei den Kontrollen, die der verfahrensgegenständlichen vorangegangen sind, der Bf nicht anwesend gewesen, die Amtstierärztin habe aber die Frau des Bf über den Missstand aufgeklärt. Der kaputte Spaltenboden ist überdies entsprechend den schlüssigen Ausführungen der Amtstierärztin mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich für eine bei einem Schwein festgestellte blutende Verletzung, die durch Liegen auf einer scharfen Kante hervorgerufen werden kann.
Zumal der Bf bei den Kontrollen, die der verfahrensgegenständlichen vorausgegangen sind, nicht anwesend war und nur festgestellt werden konnte, dass bei der Besprechung in den Räumlichkeiten der belangten Behörde am 9. Juni 2015 nur über jene Punkte gesprochen wurde, die im Maßnahmenbescheid vom 10. Februar 2015 vorgeschrieben wurden, wozu aber der Spaltenboden nicht zählt, muss von geringem Verschulden des Bf ausgegangen werden, zumal ihm der Mangel des defekten Spaltenbodens erstmals anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle nachweislich persönlich vorgehalten wurde.
Aufgrund der festgestellten Verletzung eines Schweins, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von diesem defekten Spaltenboden herrührt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind.
Auch hinsichtlich des defekten Spaltenbodens war daher nicht gemäß § 38 abs 6 TSchG vorzugehen.
IV.3.2.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des fehlenden Raufutters für die Kälber und des fehlenden Beschäftigungsmaterials für die Schweine geht aus der amtstierärztlichen Stellungnahme hervor, dass diese Mängel bereits bei mehreren Kontrollen festgestellt wurden, bei denen der Bf allerdings nicht anwesend war. Zumal – wie eben dargestellt – bei der Besprechung in den Räumlichkeiten der belangten Behörde am 9. Juni 2015 nur über jene Punkte gesprochen wurde, die im Maßnahmenbescheid vom 10. Februar 2015 vorgeschrieben wurden, wozu aber weder das Beschäftigungsmaterial noch das Raufutter zählten, muss von geringem Verschulden des Bf ausgegangen werden, zumal ihm auch diese Mängel erstmals anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle nachweislich persönlich vorgehalten wurden.
Die Amtstierärztin hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sich die Tiere in einem guten Ernährungszustand befänden und nicht verhaltensauffällig seien. Hinsichtlich des Beschäftigungsmaterials und des Raufutters ist demnach davon auszugehen, dass die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind.
Eine Anwendung des § 38 Abs 6 TSchG kommt sohin hinsichtlich der Tatvorwürfe das Beschäftigungsmaterial und das Raufutter betreffend in Betracht. Zumal diese Mängel – wie von der Amtstierärztin glaubhaft dargelegt – bereits bei mehreren Kontrollen festgestellt wurden, waren dem Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens diesbezüglich Ermahnungen zu erteilen, um den Bf von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
IV.4.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).
IV.4.2. Straferschwerend wertete die belangte Behörde die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen. Die belangte Behörde setzte sich jedoch nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Sorgepflichten des Bf auseinander. Zumal der Bf lediglich über ein Einkommen von monatlich € 400,-- verfügt und sorgepflichtig für drei Minderjährige ist, waren die verhängten Strafen entsprechend heranzusetzen. Darüber hinaus waren die Schuldeingeständnisse des Bf betreffend die Tatvorwürfe zu den Punkten 1, 2, 4, 5, 6 und 9 entsprechend zu berücksichtigen.
V. Im Ergebnis waren die verhängten Strafen spruchgemäß herabzusetzen bzw mit Ermahnungen vorzugehen. Bei diesem Ergebnis war der Beitrag, den der Bf zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leisten hat, neu festzusetzen und dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens vorzuschreiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. R e i t t e r