LVwG-550467/4/FP
Linz, 06.07.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass des Antrages von E.H., x, S., vertreten durch N. Rechtsanwalt GmbH, x, S., auf Wiederaufnahme des Verfahrens N-106088/10-2012-St der Oö. Landesregierung von Amts wegen,
den
B E S C H L U S S
gefasst
I. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VwGVG wird der „Antrag auf Wiederaufnahme von Amts wegen“ als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 20. August 1974 erteilte die Gemeinde Sattledt den Rechtsvorgängern des Wiederaufnahmewerbers (Ww) die bis zum 1. Jänner 1982 befristete Bewilligung zur Errichtung eines Wochenendhauses aus Holzteilen im Ausmaß von 8 x 6 Metern als Bauprovisorium und erteilte die Auflage, dass das Gebäude bis zum 1. Jänner 1982 abzutragen sei.
I.2. Mit Bescheid vom 14. November 1974 stellte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land fest, dass das auf dem Grundstück des Ww errichtete Einfamilienhaus einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellt.
I.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. März 2010 (N10-32-2009) wurde dem Ww aufgetragen, auf einem im Bescheid näher bezeichneten Grundstück bis zu einem bestimmten Datum den gesetzmäßigen Zustand dadurch wiederherzustellen, dass ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus, ein Lagergebäude im Ausmaß von 4 x 4 m und eine Gartenschaukel entfernt wird.
I.3.1. Über die vom Ww eingebrachte Berufung, die er im Wesentlichen mit der Ungleichbehandlung ggü. anderen Personen begründete, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Einholung eines Gutachtens aus dem Naturschutzfach) am 9. Juli 2012 (Datum der Zustellung) ein die erstinstanzliche Entscheidung weitgehend bestätigender Bescheid der Oö. Landesregierung. Lediglich der Entfernungsauftrag im Hinblick auf die Gartenschaukel entfiel und wurde die Entfernungsfrist erstreckt.
Der Entscheidung lag auch ein Gutachten des ASV für Natur- und Landschaftsschutz vom 13. Dezember 2011 zugrunde, in welchem unter Anderem ausgeführt wurde, dass es sich bei ggst. Wochenendhaus um ein gemauertes Bauwerk handelt und es eine Grundfläche von etwa 70 m² (~ 10 x 7 m) aufweist. Auf diese Feststellung bezieht sich der Ww in seinem verfahrensggst. Antrag.
I.3.2. In seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2012 äußerte er sich zu diesem Themenkreis nicht, sondern argumentierte im Hinblick auf das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung, jedoch aktenwidrig dahingehend, dass diese keinen Auftrag im Hinblick auf dessen Entfernung nach 10 Jahren enthielte (der gleichzeitig vorgelegte Baubewilligungsbescheid enthält im Spruch die Auflage: „Das Wochenendhaus wird nur als Provisorium bis zum -1.1.1982 genehmigt. Nach diesem Zeitpunkt ist dieses abzutragen. Es ist während der Dauer seines Bestandes baulich in einem stets guten Zustand zu erhalten und ist vom Eigentümer bis -1.1.1982 unverzüglich und ohne Anspruch auf eine Entschädigung auf dessen Kosten und Gefahr abzutragen [...]“.)
Der Ww führte zudem aus, dass der naturschutzrechtliche Bescheid aus dem Jahr 1974 keine Rechtswirkungen entfalte. Er nannte ein anderes Haus und habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land diesbezüglich im Jahr 1990 im Hinblick auf eine Dachstuhlsanierung keine Einwände erhoben.
Wenn dieses durchaus vergleichbare Objekt keinen störenden Eingriff bilde, müsse dies auch für das Gebäude des Ww gelten. Der Ww stellte den Antrag auf Befundaufnahme an Ort und Stelle und Entscheidung durch ein Tribunal.
I.3.3. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die Oö. Landesregierung ihre Entscheidung damit, dass den Rechtsvorgängern des Ww die Bewilligung bloß für ein Bauprovisorium bis zum 1. Jänner 1982 erteilt worden sei und die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 14. November 1974 festgestellt habe, dass das Gebäude einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
Aus diesem Bescheid ergebe sich ein nicht rechtskonformer Bestand. Es bestehe nunmehr aber gem. § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 die Möglichkeit, das Gebäude bei der Behörde anzuzeigen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass Hütten und ähnliche Bauwerke in der ggst. Landschaft des xbachs deutlich als Fremdkörper wahrzunehmen seien. Die Gebäude würden als lokal deutlich wahrnehmbare anthropogen gestaltete Fremdkörper in Erscheinung treten. Ein Eingriff in das Landschaftsbild sei eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgeblich verändere. Beide Voraussetzungen seien erfüllt. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes stehe das private Interesse des Berufungswerbers an der Erhaltung gegenüber. Öffentliche Interessen an der Erhaltung hätten nicht festgestellt werden können und seien auch nicht vorgebracht worden. Es hätten somit keine öffentlichen oder privaten Interessen festgestellt werden können, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen würden. Eine Befundaufnahme an Ort und Stelle sei aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht erforderlich gewesen. Nach den Bestimmungen des Oö. NSchG und des AVG sei die Oö. Landesregierung Berufungsbehörde. Dem Antrag auf Entscheidung durch ein Tribunal und eine mündliche Berufungsverhandlung könne sohin nicht stattgegeben werden.
I.4.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Ww zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (20. August 2012), den er im Wesentlichen damit begründete, dass ein Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis entscheiden hätte müssen (Art 6 EMRK) und die Sachverständigen weisungsgebunden seien. Weiters seien keine konsenslosen Maßnahmen vorgenommen und sei um Verlängerung der befristeten Baubewilligung angesucht worden. Der Bescheid der Naturschutzbehörde aus dem Jahr 1974 habe außer Betracht zu bleiben. Im Nahbereich sei ein „Sternchenbau“ und habe der Ww einen Ortsaugenschein beantragt um zu beweisen, dass auch gegen diesen aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einwand bestehe. Unter dem Titel „Willkür“ führte er aus, dass sich aus dem Wortlaut des § 6 Oö. NSchG 2001 ergebe, dass es sich nur um in der Zukunft gelegene Maßnahmen handeln könne. Das Oö. NSchG 1995 sei außer Kraft getreten. Nach der früheren Rechtslage seien solche Bauvorhaben bewilligungs- und nicht anzeigepflichtig gewesen.
Die rückwirkende Anwendung des § 6 leg. cit. auf ein seit 40 Jahren bestehendes Gebäude, für welches bei Errichtung eine, wenn auch befristete Baubewilligung vorgelegen sei, bedeute eine Verkennung der Rechtslage in einem Ausmaß, welches als Willkür bezeichnet werden könne.
Zum im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten äußerte sich der Ww nicht.
1.4.2. Mit Beschluss vom 24. September 2014 lehnte der VfGH die Behandlung ab. Das Vorbringen lasse die behauptete Rechtsverletzung (Art. 6 EMRK), die Verletzung in einem anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungs-widrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
I.5.1. In einem vom VwGH aufgetragenen Schriftsatz zur Behebung von Mängeln brachte der Ww auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er sei in seinem dem Eigentumsrecht erfließenden Recht auf Baufreiheit verletzt. Er sei zudem „durch den mit dem angefochtenen Verwaltungsakt gesetzwidrig an ihn gerichteten Entfernungsauftrag, von seinem Grund und Boden einen Altbestand an Gebäuden zu entfernen, verletzt“. Schließlich werde er als Grundeigentümer in Anspruch genommen, obwohl er weder rechtswidrig ein Vorhaben ausgeführt hat, noch ausführen hat lassen. Seine Inanspruchnahme stütze sich ausschließlich auf das Grundeigentum. Die belangte Behörde habe zudem über einen „Nicht-Akt“ abgesprochen und durch den von ihr modifizierten Entfernungsauftrag in obige Rechte des Ww eingegriffen.
Zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes führte der Ww aus, die Behörde beurteile die beiden Gebäude als gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtige Gebäude, ziehe den Untersagungstatbestand des Abs. 3 par. cit. heran und komme zum Ergebnis, dass keine öffentlichen oder privaten Interessen glaubhaft gemacht worden seien, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen würden. Diese rechtliche Beurteilung könne nicht geteilt werden.
Der naturschutzrechtliche Bescheid vom 14. November 1974 gehöre aufgrund des Wortlautes der Übergangsbestimmungen im Oö. NSchG 2001 nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Zumal ein störender Eingriff im Hinblick auf das Lagergebäude nicht festgestellt worden sei, sei das gesetzliche Verbot nicht wirksam geworden. Es sei ein rechtmäßiger Altbestand nach der Rechtslage bis 1. Jänner 1983.
Anders sei die Rechtslage beim Wochenendhaus zu beurteilen. Der Ww halte seine Bestreitung aufrecht, dass es sich um einen störenden Eingriff handle. Der Bescheid vom 14. November 1974 sei mit dem Oö. NSchG 1995 außer Kraft getreten.
§ 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 könne auf Altbestände nicht angewendet werden.
Ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag komme nur ggü. demjenigen in Frage, der ein Vorhaben ausgeführt habe oder ausführen habe lassen. Der an den Ww als Eigentümer gerichtete Entfernungsauftrag erweise sich somit als rechtswidrig.
Der Bescheid der BH sei ein „Nicht-Akt“ weil die Unterschrift des Genehmigenden fehle.
Der Ww stellte den Antrag den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ww äußerte sich nicht zum Gutachten des ASV vom 13. Dezember 2011.
I.5.2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
I.5.3. Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2012/10/0194 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Ww als unbegründet ab.
Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass den Rechtsvorgängern des Ww ein Wochenendhaus aus Holzteilen im Ausmaß von 8 x 6 m bewilligt worden sei und dem bekämpften Bescheid die Auffassung zugrunde liege, dass ein gemauertes Wochenendhaus mit einer Grundfläche von etwa 10 x 7 m sowie ein Lagergebäude von ca. 4 x 4 m mit angebautem Vordach nicht rechtskonforme Bestände darstellten. Bezogen auf die von der Oö. Landesregierung getroffenen Feststellungen kam der VwGH zum Schluss, dass angesichts der anderen Größenverhältnisse und angesichts des Umstandes, dass nunmehr ein gemauertes Bauwerk vorliegen soll, von keinen Altbeständen ausgegangen werden kann. Aufgrund dieses Umstandes unterblieben weitere Ausführungen zur Frage, ob der Bescheid vom 14. November 1974 noch dem Rechtsbestand angehörte. Auch den anderen Argumenten des Ww folgte der VwGH nicht.
I.6. Mit bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebrachtem und an das Amt der Oö. Landesregierung gerichtetem Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragte der Ww „die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen“ gem. § 69 Abs. 3 AVG, eventualiter die Aufhebung des Bescheides nach § 68 Abs. 2 VwGVG. Der Ww bringt vor, wie folgt:
„A. 1. Mit Bescheid (in seiner korrigierten Form) vom 25.03.2010, N10-32-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ausgesprochen, dass mir aufgetragen werde, auf dem Grundstück Nummer x, KG S., den gesetzmäßigen Zustand fristgerecht durch Entfernung des Wochenendhauses und des Lagergebäudes sowie der Gartenschaukel wiederherzustellen und den Abschluss dieser Arbeiten der Behörde schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen.
Über meine diesbezügliche Berufung wurde von der angerufenen Behörde mit Bescheid vom 26.06.2012, N-106088/10-2012-St teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, mir werde aufgetragen, das Wochenendhaus und das Lagergebäude bis 30.09.2012 zu entfernen.
Dagegen habe ich fristgerechte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geführt, der mit Erkenntnis vom 18.2.2015, ZI. 2012/10/0194 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.
2.a. Diese Verwaltungssache ist daher grundsätzlich rechtskräftig erledigt.
Mir wurden für den Fall, den gesetzmäßigen Zustand nicht rasch herstellen zu wollen, Zwangsmaßnahmen angedroht.
b. Aus meiner Sicht ist die vorliegende Entscheidung praxissachlich nicht richtig:
· Vorauszuschicken ist, dass mit rechtskräftigem Bescheid der BH Wels-Land vom 14.11.1974, Agrar-1/24-1973 bzw. Agrar-1/31-1974 hinsichtlich der Parzelle Nummer x KG S., seinerzeit noch im Eigentum meiner Rechtsvorgänger W. und A.K. gelegen, davon ausgegangen wurde, es handle es sich um eine Holzkonstruktion: es liege ein einstöckiges Einfamilienhaus mit 48 m² Grundfläche vor, das zum Teil unterkellert sei; das Gebäude sei aus Holz errichtet und bis auf die Stirnseiten des Obergeschosses mit Eternit verkleidet. An der nördlichen Grundgrenze befinde sich eine Gartenhütte mit ca. 8 m² (Seite 2,5.)
· Mit Bescheid der BH Wels-Land vom 25.03.2010 in seiner korrigierten Form wurde dies grundsätzlich richtig übernommen.
· In der Folge jedoch wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz beauftragt und eingeholt, welches vom 13.12.2011 datiert. In diesem ist im Befund urplötzlich – und sachlich nicht berechtigt, da falsch! – davon die Rede, das Wochenendhaus weise eine Grundfläche von etwa 70 m² auf und sei von der Substanz her gemauert.
· Diese unrichtige Darstellung wurde von der angerufenen Behörde im Bescheid vom 26.06.2012 übernommen; das Gutachten des Amts-SV wurde ab Seite 3 der Entscheidung zitiert und dieser zu Grunde gelegt.
· Auch die bezeichnete Entscheidung des VwGH vom 18.02.2015 basierte darauf: das „größere der Bauwerke" sei noch im Jahre 1974 als Gebäude in Holzbauweise beschrieben worden, das nunmehr zur Entfernung beauftragte dagegen als gemauertes Bauwerk (Seite 6 oben).
c. Mir ist nun natürlich bekannt dass der VwGH wie gemeinhin die höchsten Gerichte des öffentlichen Rechts keine grundlegenden Tatsacheninstanzen sind, sondern maßgeblich nur das abgeführte Verfahren auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen. Es wird daher zuzugestehen sein, dass sich dieses Höchstgericht im konkreten Fall auf vorangegangene Erhebungen stützen durfte und musste.
Allein: den Umstand, dass den schließlich Rechtskraft erlangt habenden behördlichen Einschätzungen eine falsche Befundung des Amtssachverständigen zugrunde lag, vermag dies nicht zu beseitigen. Insoweit bin ich Opfer des herrschenden österreichischen formalen Rechtssystems: materiale Fehler können im Zuge der bloßen Verfahrensprüfung so gut wie nicht korrigiert bzw. behoben werden, da Oberbehörden und selbst Höchstgericht immer auf vorangegangene Erhebungen des Sachverhalts und entsprechende Feststellungen verweisen!
3. Der Zustand ist für mich äußerst unbefriedigend: ich bin mit einem behördlichen Demolierungsauftrag konfrontiert, hinsichtlich dessen mir die ersatzpflichtige Ersatzvornahme angedroht wird, während sich die Sachverhaltsgrundlage, die dieser Entscheidung als Basis dient, als sachlich falsch herausstellt!
Dies ist ein rechtlich untragbarer Zustand!
4.a. Dem kann aus meiner Sicht nur dadurch begegnet werden, indem verwaltungsintern Abhilfe geschaffen wird. Meine Rechtsmittelmöglichkeiten sind ausgeschöpft.
b. Mir stünden zwar grundsätzlich Wege nach dem AHG zur Verfügung, um meine finanziellen Nachteile abgefedert zu erhalten; dies ist jedoch für mich nicht besonders erstrebenswert, da ich keine Auseinandersetzung mit der Republik an sich suche, sondern nur meinem bestehenden Recht zum Durchbruch verhelfen möchte.
c. Die Rechtsordnung bietet hierfür die Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wgen nach den §§ 68f. AVG.
Konkret sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt:
· Aufgrund der offensichtlich falschen Einschätzung des seinerzeitigen Amtssachverständigen, es liege ein gemauertes Bauwerk vor – von mir oder den Rechtsvorgängen waren seit 1974 keinerlei Baumaßnahmen, insbesondere keine Erweiterungen, geschweige denn eine Wandlung der Qualität von Holzbauweise auf nunmehr Mauerwerk vorgenommen worden! - , wird es der Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfen, um die bestehende krasse Ungerechtigkeit zu meinen Lasten zu sanieren.
· Dem möglichen Argument, § 69 Abs 3 AVG sehe eine Verpflichtung nach Ablauf von 3 Jahren (ab Bescheiderlassung gerechnet) vor, ist zu entgegnen:
o Diese Bestimmung kann sich dem Sinn nach nur auf die letztinstanzliche bzw. höchstgerichtliche Entscheidung beziehen; das letzte diesbezügliche Erkenntnis, jenes des VwGH, datiert ohnedies erst aus 2015 (weswegen keine Verpflichtung eingetreten sein kann).
o Im Übrigen wäre auf Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu verweisen: ein falsches Gutachten eines Amts-SV ist materialiter einem „falschen Zeugnis“ oder dem Erschleichungstatbestand nach dieser Norm zu vergleichen; über Analogieschluss kommt man daher zur Folgerung, dass keinesfalls eine Verpflichtung konkret eingetreten sein kann.
· Der Wiederaufnahme würde zugrunde liegen, den Sachverhalt nochmals zu prüfen. Bei dieser Prüfung wird sich herausstellen, dass keinerlei Abweichung des konkreten Bauzustands und der vorliegenden Bauweise im Vergleich zur Situation von 1974 vorliegt weder im Hinblick auf die in Anspruch genommene Baufläche noch hinsichtlich Bauweise. Der Entfernungsauftrag wird daher hinfällig sein, das entsprechende Verfahren einzustellen.
· Hilfsweise ist die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen nach § 68 Abs 2 AVG zu beantragen.
Ich weise darauf hin, dass
o aus diesem Bescheid niemandem ein Recht erwachsen ist (die „ hypothetische" Person der Allgemeinheit ist kein „jemand“ im Sinne dieser Bestimmung),
o nach dieser Norm die angerufene Behörde als bescheiderlassende zur Entscheidung berufen ist bzw. hilfsweise
o jedenfalls als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der BH Wels-Land anzusehen ist.
d. Ich weise darauf hin, dass ich sofort nach Erhalt des VwGH-Erkenntnisses in einem persönlichen Gespräch am 19.03.2015 Herrn LR Dr. M.H. ersucht habe, die falschen Angaben des Amtssachverständigen in seinem Gutachten über die Größe und Bauweise des Wochenendhauses richtigzustellen, dass in Wahrheit die verfahrensgegenständlichen Gebäude rechtskonforme Altbestände darstellen. In seinem Antwortschreiben vom 22. Mai 2015 ignoriert er diesen entscheidenden Fehler im Gutachten des Amtssachverständigen, der dem VwGH als Grundlage zur Entscheidung gedient hatte und somit zu einem rechtlich inakzeptablen Fehlurteil geführt hat.
Im Gegenzug gesteht der Landesrat zu, dass die Behörde im Fall H. in dieser Angelegenheit einen Fehler in der Beurteilung gemacht habe und rechtfertigt dies als „bedauerlichen Einzelfall“. Dies bringt mir zwar nicht unmittelbar etwas - daraus wird jedoch offenkundig, dass selbst die Behörde diesen Zustand für rechtlich untragbar hält.
B. Ich stelle daher nachstehende
Anträge,
die angerufene Behörde möge
a. hinsichtlich der rechtskräftigen Entscheidungen der BH Wels-Land zu N10-32-2009, des Amtes der OÖ Landesregierung zu N-106088/10-2012-St, bestätigt mit Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2012/10/0194, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügen, hilfsweise
b. die bezeichneten Entscheidungen aufheben und jedenfalls
c. meine Rechtsvertretung von derartigen Schritten verständigen.“
I.7. Mit auf den Antrag auf Wiederaufnahme bezogenem Schreiben vom 26. April 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 28. April 2016, legte die Oö. Landesregierung den Schriftsatz des Ww samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte den erstinstanzlichen Verfahrensakt auf Aufforderung des Gerichtes am 2. Mai 2016 vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die zugrundeliegenden Verfahrensakten. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil die Akten erkennen lassen, dass der Antrag des Ww zurückzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache (Frage der Zulässigkeit des Antrages) nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zählt zu den Angelegenheiten, auf die Art 6 MRK nicht anwendbar ist (vgl. VwGH v. 10. Dezember 2013, 2013/05/0211 unter Berufung auf EGMR vom 8. Mai 1978, Nr. 7761/77, ua.). Im Übrigen hat der Ww keine Verhandlung beantragt.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Juni 2012, N-106088/10-2012-St, wurde dem Ww zu Handen seines Rechtsvertreters am 9. Juli 2012 zugestellt (Rückschein).
Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragte der Ww „die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen“. (Datierung Schriftsatz)
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Wesentliche rechtliche Grundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) lautet:
§ 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013) lautet:
(6) Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
[...]
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) lautet:
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG; BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013) lautet:
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Vorauszuschicken ist, wie der Ww und die belangte Behörde richtig erkannt haben, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung des Antrages gem. § 68 Abs. 2 AVG nicht zuständig ist, weil das VwGbk-ÜG keine Zuständigkeit des VwG in diesen Angelegenheiten (anders als Wiederaufnahmeverfahren und solchen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) vorsieht und der Gesetzgeber gemeinsam mit der Einführung der Verwaltungsgerichte (BGBl. I Nr. 33/2013) ausdrücklich eine diesbezügliche Zuständigkeit der bescheid-erlassenden oder ihrer Oberbehörde vorgesehen hat.
III.2.2. Zum Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens:
Wie sich aus § 3 Abs. 6 VwGBk-ÜG ergibt, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung zur Entscheidung über „ihre“ Bescheide betreffende Wiederaufnahmeverfahren ist daher mit 1. Jänner 2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Es betrifft dies auch Verfahren, die während der aufrechten Zuständigkeit der Landesregierung bereits abgeschlossen waren. Aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 6 letzter Satz VwGbk- ÜG tritt an die Stelle des vom VwG nicht anzuwendenden § 69 AVG, der im Wesentlichen gleichlautende § 32 VwGVG, der auf das Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Der Antrag des Ww ist in diesem Sinne umzudeuten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2015 (Ra 2014/07/0103) ausgesprochen:
„Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. E 26. Juni 2008, 2008/07/0106; E 22. Oktober 2013, 2013/10/0165). Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG konnte die Revisionswerberin somit nicht in ihren Rechten verletzen. Schon deshalb zeigt das gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstattete Vorbringen der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.“
Bereits aus der Formulierung des § 32 Abs. 3 VwGVG und dessen Wesen (arg. „von Amts wegen“) ergibt sich in Einklang mit der dargestellten Judikatur, dass der Ww keinen Rechtsanspruch auf die amtswegige Wiederaufnahme hat und ihm im diesbezüglichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es ergibt sich aus logischen Gesichtspunkten, dass im Hinblick auf § 32 Abs. 3 VwGVG bzw. § 69 Abs. 3 AVG kein Antrag gestellt werden kann, sodass dieser von vorneherein zurückzuweisen ist.
III.2.3. Zur weiteren Argumentation des Ww und soweit der Antrag des Ww allenfalls als Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 VwGVG zu werten wäre, kann – der Vollständigkeit halber – wie folgt ausgeführt werden:
Soweit der Ww in seinem Schriftsatz unter Punkt 4.c. 2. Aufzählungspunkt darstellt, dass die in § 69 Abs. 3 AVG vorgesehene absolute Frist von 3 Jahren auf letztinstanzliche bzw. höchstgerichtliche Entscheidungen, also in casu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015 zu beziehen ist, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2013/05/0211 zu verweisen, in welchem der VwGH darstellt, dass Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft nicht.
Der VwGH führt weiter aus, „Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen.“
Vorliegend war die dreijährige Frist also ab der Zustellung des Bescheides der Oö. Landesregierung am 9. Juli 2012 zu berechnen. Der Bescheid war mit seiner Zustellung formell rechtskräftig. Die dreijährige Frist lief somit am 9. Juli 2015 um 24:00 Uhr ab.
Es ergibt sich aus den anzuwendenden Bestimmungen und der Judikatur zweierlei.
Zunächst ist die Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme (§ 32 Abs. 1 VwGVG und § 69 Abs. 1 AVG) zum Zeitpunkt der Einbringung des ggst. Antrages mehr als drei Jahre nach Ergehen der letztinstanzlichen Entscheidung nicht mehr möglich.
Zum anderen wirkt sich der Ablauf der dreijährigen Frist aber auch auf Verfahren nach § 32 Abs. 3 VwGVG aus. Dies dahingehend, als eine allfällige amtswegige Wiederaufnahme, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, nur mehr aus Gründen des § 32 Abs. 1 Z1 VwGVG statthaft wäre.
Eine solche wäre demnach nur dann denkbar, wenn sich ergeben würde, dass es zur Erschleichung der Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis (das Gesetz spricht hier von der kriminalstrafbewehrten falschen Zeugenaussage) oder durch eine andere gerichtlich strafbaren Handlung gekommen wäre. Wenn der Ww in seinem Schriftsatz darstellt, dass ein falsches Amts-SV Gutachten materialiter einem falschen Zeugnis gleichkommt, verkennt er die Rechtslage dahingehend, dass schon aus dem Wortlaut „durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung“ abzuleiten ist, dass § 32 Abs. 1 Z1 VwGVG (und § 69 Abs. 1 Z1 AVG) ausschließlich das Zustandekommen eines Bescheides durch kriminalstrafgesetzwidriges Handeln einer Person zum Inhalt haben, mit „Fälschung“ einer Urkunde und „falschem Zeugnis“ aber nicht eine schlichte Unrichtigkeit, sondern ausschließlich die Urkundenfälschung und die falsche Beweisaussage im Sinne der §§ 223 und 224 sowie 288 und 289 StGB zu verstehen sind.
Im Hinblick auf einen Amtssachverständigen kämen diesfalls etwa der Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz voraussetzende Amtsmissbrauch in Betracht, jedoch ist eine solche Handlung dem Akt nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und wird diese offenbar auch vom Ww nicht in Betracht gezogen, wenn er etwa von einer „offensichtlich falschen Einschätzung“ spricht.
Was die angesichts des Fristablaufes ohnehin nicht in Betracht kommenden Zffrn. 2 und 3 par. cit. betrifft, ergibt sich schon aus dem Aktenstand, dass das Gutachten dem Ww zur Stellungnahme übermittelt wurde und der Ww diesem im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme und die Materialeigenschaften in keinem der folgenden Schriftsätze, insbesondere auch nicht in seinen Beschwerden an die Höchstgerichte widersprochen hat. Angesichts der Bindung des VwGH an das Vorbringen des Beschwerdeführers war eine Relativierung dieser Fragen durch diesen ausgeschlossen und lagen weder neue Tatsachen vor, noch hat der Ww iSd Judikatur des VwGH dargetan aus welchem Grund die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Soweit er also unter A.2.b. darstellt, dass im Befund des ASV „urplötzlich“ von einer Grundfläche von 70 m² die Rede war, stellt sich die Frage, warum der stets anwaltlich vertretene Ww nicht bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2012 auf fachlicher Ebene auf diesen Umstand eingegangen ist.
III.2.4. Aufgrund der unter III.2.2. dargestellten rechtlichen Situation, war der Antrag des Ww als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über einen Antrag nach § 68 Abs. 2 AVG ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall ist nicht verallgemeinerungsfähig, die Rechtslage ist eindeutig und existiert ausreichend Judikatur des VwGH, insbesondere zum Fehlen eines Rechtsanspruches auf amtswegige Wiederaufnahme. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l