LVwG-601138/11/FP/Bb

Linz, 09.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Pohl über die Beschwerde von T M, geb. x 1990, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in  M, vom 18. November 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Oktober 2015, GZ VerkR96-4399-2015-Wid, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. April 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 86 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 2015, GZ VerkR96-4399-2015-Wid, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO vor und verhängte gemäß   § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 430 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 43 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 79 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Engelhartszell, B 136 bei km 30,900, in Fahrtrichtung St. Roman.

Tatzeit: 04.06.2015, 16:12 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Motorrad, KTM Super Duke, schwarz.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 8. Juni 2015, GZ 059996/2015-150604-RO-SD-lg+1 festgestellt worden und als erwiesen anzusehen sei. Es stehe zweifelfrei fest, dass der Bf am 4. Juni 2015 im Freiland die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 79 km/h überschritten habe. Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2014 bestehe auf der B 136 von 30,450 bis 31,372 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Motorräder von 80 km/h. Da der Bf Lenker eines Motorrades war, habe diese Beschränkung für ihn zugetroffen. Wie dem Eichschein zu entnehmen sei, sei das Geschwindigkeitsmessgerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht gewesen. Aufgrund der Aktenlage hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fehlmessung bzw. eine nicht bestimmungsgemäße Handhabung des Messgerätes ergeben und sei dies vom Bf nicht behauptet worden.

Die mit 430 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den persönlichen Verhältnissen des Bf, seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Nichtvorliegen von straferschwerenden Umständen begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. November 2015, richtet sich die vorliegende, durch den Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 18. November 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Einvernahme des meldungslegenden Beamten und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung begehrt und angeregt wurde, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG bezüglich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2014, GZ VerkR10-37-2009-Hol, einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

 

Im Rechtsmittel wendet sich der Bf gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Tatortumschreibung der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung, stellt überdies deren Zuständigkeit in Frage und zweifelt an, ob die Bedienungsanleitung im Rahmen der Messung eingehalten wurde und es sich beim verwendeten Messgerät um jenes handelt, welches im Eichschein angeführt sei. Darüber hinaus behauptet der Bf das Vorliegen einer gesetzeswidrigen und nicht gehörig kundgemachten Verordnung.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 26. November 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-4399-2015, zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, das Beschwerdevorbringen und den bezughabenden Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding GZ VerkR10-37-2009

 

Zusätzlich wurde am 14. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Rechtsvertreter des Bf erschienen und zum Sachverhalt gehört und befragt wurde. Als Zeuge wurde der meldungslegende Polizeibeamte Insp. Wr I von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vernommen. Der Bf als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. 

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf lenkte am 4. Juni 2015 um 16.12 Uhr das – auf ihn zugelassene – Motorrad, KTM, mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Engelhartszell auf der B 136 in Fahrtrichtung St. Roman bei Strkm 30,900 mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 159 km/h (gemessene Geschwindigkeit 168 km/h). Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch das mobile Radar-Geschwindigkeitsmessgerät der Type MUVR 6 102 (mobil) mit der Nr. 03, welches am 26. August 2014 geeicht wurde; diese Eichung verliert am 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit. Die Messung wurde durch ein Lichtbild, das den Bf als Lenker und das von ihm gelenkte Motorrad im abfließenden Verkehr samt Kennzeichenvergrößerung zeigt und die für die Messung erforderlichen Daten (Tatzeit und gemessene Geschwindigkeit) aufweist, festgehalten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt für Motorräder 80 km/h.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2014, GZ VerkR10-37-2009-Hol, wurde im Gebiet der Marktgemeinde Engelhartszell nach Prüfung der Voraussetzungen von Amts wegen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a StVO für den auf der B 136 fahrenden Motorradverkehr in beiden Fahrtrichtungen von Strkm 30,450 bis 31,371 gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO eine Geschwindigkeits­beschränkung von 80 km/h verordnet. Die Kundmachung der Verordnung erfolgte durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrs­zeichen und Zusatztafeln. Laut handschriftlichem Aktenvermerk vom 21. März 2014 sind die Verkehrszeichen zumindest seit 19. März 2014 aufgestellt.

 

Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

II.3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 8. Juni 2015, GZ 059996/2015-150604-RO-SD-Ig, dem Radarlichtbild und dem Eichschein vom 27. August 2014 sowie den Verordnungsunterlagen der für Motorräder geltenden 80 km/h-Beschränkung der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den Angaben des Meldungslegers, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte.

 

Der meldungslegende Polizeibeamte konnte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig die Vorgehensweise und den Ablauf in Zusammenhang mit der konkreten Radarmessung darstellen. Er erläuterte auf Befragen, dass er das mobile Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt hat und der damalige Einsatz an der fraglichen Örtlichkeit aufgrund von Anrainerbeschwerden erfolgt sei. Der Standort des Radargerätes sei bei Strkm 30,900 gewesen, wobei dieser Standort auch als Tatort zur Anzeige gebracht wurde.

 

Der Zeuge ist nach Eindruck des erkennenden Gerichtes ein sehr versierter Polizeibeamter, der mit der Verkehrsüberwachung bestens betraut ist und dem aufgrund seiner Ausbildung, Schulung und langjährigen Erfahrung die vorschriftsmäßige Aufstellung und Verwendung eines Radarmessgerätes zuzumuten ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Messung für den Polizeibeamten um einen Routinevorgang handelte und er derartige Messungen regelmäßig durchführt. Umstände, welche die Richtigkeit der Messung in Frage stellen würden, sind nicht hervorgekommen.

Einem mit einer Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (u.a. VwGH 5. Juni 1991, 91/18/0041 uvm.)

 

Der Zeuge konnte sich anlässlich seiner Befragung noch im Detail an den konkreten Vorfall erinnern, weil kurz davor – im Abstand von etwa einer Sekunde - ein weiteres Motorrad den Radarstandort passierte und einer Messung unterzogen wurde, wobei der Bf der Schnellere von beiden war. Es ist nicht anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehende Meldungsleger das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hat, um den Bf zu Unrecht zu belasten.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (vgl. ua. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Das eingesetzte Radarmessgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27. August 2014 am 26. August 2014 auf der Grundlage der Maß- und Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser und der erteilten Zulassung unter Anschluss an die österreichischen Normale des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gültig geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist des Gerätes ist bis 31. Dezember 2017 festgesetzt. Der Eichschein trägt die Nr. 102 und bezieht sich daher eindeutig auf das bei der Messung verwendete Radarmessgerät der Type MUVR 6F 102. Für das verwendete Messgerät lag im fraglichen Tatzeitpunkt daher eine gültige Eichung vor. Aufgrund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 7. März 2016, Ra 2016/02/0037, ausgesprochen, dass, wenn aufgrund des Eichscheines davon ausgegangen werden kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden und darauf die Feststellung gründen kann, dass der Lenker eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl. dazu auch VwGH 18. November 2011, 2008/02/0334).

 

Das dem Verfahrensakt angeschlossene Radarfoto zeigt den Bf samt Motorrad mit dem Kennzeichen BR-4MUS als einziges Fahrzeug im relevanten Messbereich und auch die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit ergibt sich eindeutig aus dem Foto, sodass der ermittelte Messwert damit zweifellos dem Fahrzeug des Bf zuzuordnen und eine Verfälschung des Messergebnisses durch andere Kraftfahrzeuge ausgeschlossen ist.

 

Die Angaben eines Organs der Straßenaufsicht zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto können nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur als ausreichender Beweis für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angesehen werden (VwGH 27. März 1985, 84/03/0358, ZVR 1989/27).

 

Die Täterschaft (Lenkereigenschaft) des Bf zur fraglichen Tatzeit stützt sich auf seine eigenen Angaben anlässlich der im behördlichen Verfahren erteilten Lenkerauskunft.

 

Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097, 5. Juni 1991, 91/18/0041 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher dem Grunde nach erwiesen und vom Bf als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen x verwirklicht anzusehen.

 

Dass im Bereich der Tatortörtlichkeit zur Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorräder mit 80 km/h begrenzt war, ist der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2014, GZ VerkR10-37-2009-Hol, zu entnehmen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen mit - zumindest - 19. März 2014 ergibt aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 21. März 2014. Die Aufstellorte der Verkehrsschilder sind aus den beigeschafften und in der Verhandlung dargetanen Orthofotos aus dem Digitalen-Rauminformations-System des Landes Oberösterreich (DORIS) ersichtlich.  

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dem abgeführten Beweisverfahren zufolge (vgl. II.2. und II.3.) lenkte der Bf das Motorrad mit dem Kennzeichen x am 4. Juni 2015 um 16.12 Uhr in Engelhartszell auf der B 136 bei km 30,900 in Fahrtrichtung St. Roman mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h, wie mittels gültig geeichtem mobilen Radarmessgerät festgestellt wurde, wobei nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 159 km/h auszugehen ist, obwohl gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2014, GZ VerkR10-37-2009-Hol, im gegenständlichen Straßenabschnitt im Tatzeitraum die Fahrgeschwindigkeit für Motorräder mit 80 km/h begrenzt und durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO und Zusatztafeln gemäß § 54 StVO entsprechend kundgemacht war. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeitsmessung aufgrund technischer Mängel oder sonstiger Fehler nicht korrekt wäre, finden sich nicht.

 

Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers bei einer Radarmessung aus (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).   

 

III.2. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich Zeit und Ort umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGHz. B. jüngst im Erkenntnis 2. September 2015, Ra 2015/02/0143, uvm.).

 

Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss so umschrieben sei, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten Verordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (VwGH 25. April 1984, 83/02/071, ZVR 1985/79).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, 98/03/0089, ausgeführt hat, ist die Angabe des Straßenkilometers in der Tatortumschreibung nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Straßenkilometerbereich gelegene Strecke zu beziehen. Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen.

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sind Tatort (Gemeinde Engelhartszell, B 136 bei km 30,900 in Fahrtrichtung St. Roman), Tatzeit (04. Juni 2015, 16.12 Uhr) und Tathandlung (Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz um 79 km/h) angegeben. Diese Angaben lassen keinen Zweifel daran, wofür der Bf im Straferkenntnis bestraft worden ist. Es ist durch diese Angaben ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bf angelasteten Tat und einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar fest steht.

 

Die Heranziehung des Standortes des Radargerätes (Kilometerangabe) als Tatort vermag weder die Gültigkeit der Messung mittels geeichtem Radarmessgerät in Zweifel zu ziehen, noch ist der Bf in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung.

 

III.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Tatortbehörde hat nach dem Einspruch des Bf vom 3. Juli 2015 gegen die Strafverfügung vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-3419-2015, das Verwaltungsstrafverfahren nachweislich gemäß      § 29a VStG auf elektronischem Wege an die belangte Behörde abgetreten. Eine derartige Vorgehensweise ist zulässig, zumal eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens im Sinne des § 29a VStG erwarten lässt (VwGH 11. Juli 2001, 97/03/0230). Der Vorwurf der fehlenden Zuständigkeit der belangten Behörde ist damit nicht haltbar und war die belangte Behörde zur Abführung des Verfahrens zuständig.

 

III.4. Zu den Einwendungen des Bf die konkrete geschwindigkeitsbeschränkende Verordnung betreffend, ist im Einzelnen Folgendes anzuführen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Verordnung vom 7. Februar 2014, GZ VerkR10-37-2009-Hol, auf Grundlage der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a StVO erlassen.

 

Ausgangspunkt für die Erlassung dieser Verordnung waren wiederholte Anrainerbeschwerden über Lärmbelästigungen durch den Verkehr auf der B 136. Der Amtssachverständige Ing. H S hat im Ermittlungsverfahren am 31. August 2013 an Ort und Stelle eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und anschließend Befund und Gutachten vom 5. September 2013, GZ US-571278/2-2013-Sh/Ki, erstellt. Gemäß diesem Gutachten wird die geltend gemachte Lärmbelästigung vorwiegend durch Geschwindigkeits­überschreitungen von Motorradfahrern verursacht, wobei eine Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit eine Reduktion dieser Lärmbelästigung bringen würde. Der Sachverständige erläuterte, dass zwar bereits die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit eine Reduzierung der Lärmbelästigung bedeuten würde, wie jedoch Erhebungen gezeigt hätten, werde aber die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht eingehalten. Der Sachverständige schlug deshalb eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Motorräder auf 80 km/h vor.

 

Die Darstellung durch den Sachverständigen als auch die Einsichtnahme in den Verordnungsakt zeigen hinreichend, dass der von Motorrädern verursachte Lärm eine Herabsetzung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit erforderlich macht und die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für Motorräder rechtfertigt. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit durch diese Geschwindigkeitsanordnung eigene spezifische Interessen des Bf beeinträchtigt werden. Dadurch dass sämtliche Motorradfahrer, die den betreffenden Teil der B 136 benutzen, von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffen sind und allenfalls eine geringfügig längere Fahrtdauer zu erwarten haben, werden spezifische Interessen des Einzelnen nicht berührt.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen kann der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens aus Schallschutzgründen für den in Rede stehenden Streckenabschnitt der B 136  in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h für Motorräder erforderlich hielt und gestützt auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten die verfahrensgegenständliche Verordnung erließ. Die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte im Einvernehmen mit der Marktgemeinde Engelhartszell, der Polizeiinspektion Engelhartszell und der zuständigen Straßenmeisterei.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag die Bedenken des Bf, es liege seiner Geschwindigkeitsüberschreitung eine gesetzeswidrige Verordnung zugrunde, nicht zu teilen. Vielmehr liegt nach Ansicht des Gerichtes auf der Hand, dass die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geeignet ist, ein den Verhältnissen angepasstes Fahrverhalten von Motorradfahrern herbei zu führen und dem Zweck der Verordnung, die Lärmemissionen von Motorrädern zu reduzieren um die Bevölkerung zu schützen, gerecht wird.  Das Verwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 und 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

 

Es besteht kein subjektives Recht des Bf darauf, dass das Verwaltungsgericht von seinem Anfechtungsrecht im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG Gebrauch macht (VwGH 20. Oktober 2010, 2010/02/0057).

 

Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Mai 2011, GZ VwSen-165913/4/Kof/Jo, in welcher der Tatvorwurf (Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO - Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h) unbestritten blieb, jedoch die „Erforderlichkeit“ der entsprechenden Verordnung in Frage gestellt wurde, mit Beschluss vom 27. Februar 2012, GZ B 952/11-10, abgelehnt hat.

 

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Bf wird angemerkt, dass dem Bf kein Recht auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt (und in das Zustandekommen der Verordnung) zukommt. Weder der Bestimmung des § 44 StVO noch einer anderen Norm der StVO kann entnommen werden, dass ein Rechtsanspruch Einzelner auf Einsichtnahme in den jeweiligen Verordnungsakt betreffend eine der im § 43 StVO genannten Verordnungen besteht (VfGH 10. Oktober 1984, VfSlg. 10.211, VwGH 3. März 2015, Ra 2014/02/0128). Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 StVO stellt kein Verwaltungsverfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG dar, an dem der Bf als Partei beteiligt ist (VwGH 28. März 2008, 2007/02/0325).

 

Dem diesbezüglichen Antrag des Bf auf Einsicht in den bezughabenden Verordnungsakt war daher ohne Verletzung von Rechten des Bf nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist dem Bf die zugrundeliegende Verordnung samt handschriftlichem Vermerk über die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen nachweislich zur Kenntnis gelangt und sind die wesentlichen Inhalte des Verordnungsaktes hier wiedergegeben.

 

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht (VwGH 30. Juni 2000, 98/02/0335).

 

Ein Verkehrszeichen ist so lange zu beachten, als es aufgestellt ist (Pürstl, StVO13, 2011, § 44 StVO, E 9). Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (VwGH 30. Juni 2000, 98/02/0335).

 

Die entsprechenden die Verordnung kundmachenden Verkehrszeichen sind laut handschriftlichem Vermerk vom 21. März 2014 zumindest seit 19. März 2014 aufgestellt.  Selbst wenn die Behörde gegen der ihr gemäß § 44 Abs. 1 StVO obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, verstoßen hätte, würde dies weder die Gesetzmäßigkeit der Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren (VwGH 17. Juni 2010, 2009/07/0058, 21. Oktober 1992, 92/02/0244, 12. Juli 1995, 93/03/0224). Ebenso steht die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der Verordnung einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen (VwGH 23. September 2985, 85/18/0314, 17. Juli 1995, 93/03/0224).

 

Für allfällige Mängel bei der Kundmachung der Verordnung besteht nach dem Verfahrensakt nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Bf hat in der Beschwerde zwar einen Kundmachungsmangel eingewendet, jedoch enthält sein Vorbringen keine hinreichende Konkretisierung des angeblichen Mangels, obwohl die Partei im Verwaltungsstrafverfahren jene bestimmten Tatsachen zu behaupten hat, aus denen sich der Mangel einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung ergeben soll (z. B. VwGH 20. Juli 2001, 2000/02/0352). Der bloße Einwand, die Verordnung sei „nicht entsprechend kundgemacht worden“ ist inhaltlich nicht genügend bestimmt und vermag die Behörde (und das Gericht) zur Aufnahme von weiteren Beweisen nicht zu veranlassen (VwGH 23. September 1987, 87/03/0068, 23. Oktober 1986, 85/02/0284 ua.). Ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit der Kundmachung der Verordnung gelegen sein sollte, ist die Behörde (und das Gericht) nicht verpflichtet, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (VwGH 16. Februar 2007, 2006/02/0092).

 

Richtig ist, dass die unter dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO angebrachte Zusatztafel „Für Motorräder“ nicht in § 54 Abs. 5 StVO angeführt sind. Diesem Umstand kommt aber keine Bedeutung zu, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 StVO unter den in den §§ 50, 52 und 53 StVO genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln das Straßen­verkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Demnach ist die Anbringung von Zusatztafeln nicht bloß auf jene in § 54 Abs. 5 StVO beschränkt, sondern ist auch die Anbringung einer solchen Tafel mit dem Bedeutungsinhalt „Für Motorräder“ zulässig und steht weder § 54 Abs. 4 noch Abs. 5 StVO einer Anbringung entgegen. Die Angabe „Für Motorräder“ auf der Zusatztafel ist leicht verständlich und bezieht sich auf das gegenständliche Vorschriftszeichen.

 

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung rechtskonform verordnet und zur fraglichen Tatzeit gesetzmäßig durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht war.

 

Dass der Bf letztlich eine höhere Geschwindigkeit als 80 km/h eingehalten hat, wird von ihm nicht bestritten. Der objektive Tatbestand des § 52 lit. a Z 10a  StVO ist daher erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Einem geprüften und aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen zugemutet werden.

 

III.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen der Bf in Höhe von ca. 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen im Beschwerdeschriftsatz und anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und angeführt, dass die behördliche Schätzung akzeptiert werde, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Strafmildernd hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bf gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Bf, in dem er die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf einer Freilandstraße um 79 km/h (= 98,7 %!) überschritten hat, zuwidergehandelt. Dieses Ausmaß der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist eklatant. Es ist daraus eine hohe Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm des § 52 lit. a Z 10a StVO, welche die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt, abzuleiten und das Verschulden des Bf an der Übertretung als außergewöhnlich hoch und in hohem Maße rücksichtslos einzustufen.

  

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 430 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist dabei noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt gerade 19,7 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit sechs Tagen festgesetzt.

 

III.6. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 86 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der vorliegende Fall auch nicht verallgemeinerungsfähig. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

P o h l

 

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 23. Februar 2017, Zl.: E 1319/2016-9

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde hinsichtlich der Bestrafung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

VwGH vom 25. September 2017, Zl.: Ra 2017/02/0149-5