LVwG-650545/7/SCH/MSt
Linz, 22.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien vom 1. Dezember 2015, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. November 2015, GZ: Verk-720.936/23-2015-Aum/Pfe, betreffend die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen der Linzer Lokalbahn in Bahnkilometer x und x, eingeschränkt auf die Spruchpunkte I. und II., jeweils 3. Spiegelstrich, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Mai 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 9. November 2015, Verk-720.936/23-2015-Aum/Pfe, der S und H Verkehrsgesellschaft m.b.H. Folgendes vorgeschrieben:
„Gemäß § 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) sind Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wurden die Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km x und Bahn-km x der Linzer Lokalbahn mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von K-T einer behördlichen Überprüfung zur Festlegung der Art der Sicherung unterzogen.
Auf Grund des Ergebnisses des eisenbahnrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergeht seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung folgender SPRUCH:
I. Eisenbahnkreuzung in Bahn-km x
Die Eisenbahnkreuzung der Linzer Lokalbahn in Bahn-km x ist durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV zu sichern.
- Die Lichtzeichenanlage ist so zu konzipieren, dass jeweils am rechten Straßenrand entsprechende Signale mit Rücklichtern aufgestellt werden und ein zusätzliches Signal für den rechts der Bahn einmündenden Weg errichtet wird.
- Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen „Halt" vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.
- Bei Sichtraumeinschränkungen während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage hat die Sicherung über Abgabe von akustischen Signalen zu erfolgen und ist die Geschwindigkeit auf der Schiene in beiden Fahrtrichtungen auf 20 km/h zu reduzieren.
Für die Umsetzung wird eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.
II. Eisenbahnkreuzung in Bahn-km x
Die Eisenbahnkreuzung der Linzer Lokalbahn in Bahn-km x ist durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrVzu sichern.
- Als Zusatzeinrichtung ist ein Läutewerk zu errichten.
- Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen „Halt" vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.
- Während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage hat die Sicherung durch die Anbringung der Vorschriftszeichen „HALT" sowie über Abgabe von akustischen Signalen und durch die Reduktion der Geschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf max. 20 km/h zu erfolgen.
Für die Umsetzung wird eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.
Rechtsgrundlagen:
ad. I.: §§ 12 Abs. 2 Z. 1 und 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, i.d.g.F. i.V.m. §§ 4, 5, 37, 81, 95 und 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, i.d.g.F.
§§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.
ad. II: §§ 12 Abs. 2 Z. 1 und 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, i.d.g.F. i.V.m, §§ 4, 5, 12, 37, 81, 95 und 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, i.d.g.F.
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.“
2. Gegen die Verfügungen laut jeweils drittem Spiegelstrich in den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, im Folgenden als Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezeichnet, Beschwerde erhoben und Folgendes begehrt:
„Begehrt werden die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sicherheit auf den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen unter Zugrundlegung der der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung zu Grunde liegenden Erkenntnisse, dass die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nur auf eine maximale Entfernung von 120 m zuverlässig wahrgenommen werden kann, und die Anordnung der dadurch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
a) unter Abstützung auf die Bestimmungen des § 81 EisbKrV 2012, wenn der Zeitraum der Errichtung umfassend gesehen wird und zwar als Vorbereitungsphase (Planungsphase) und als Ausführungsphase im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes,
in eventu
b) durch entsprechende Sicherheitsanordnungen der Behörde, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957.“
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Diese hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.
Am 19. Mai 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der jeweils zwei Vertreter der beschwerdeführenden Partei und der L L AG, S & H-Verkehrsgesellschaft m.b.H., teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich für ihr Nichterscheinen bereits im Vorfeld der Verhandlung entschuldigt.
4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat vertritt sowohl in der Beschwerdeschrift als auch im Rahmen der eingangs erwähnten Verhandlung mit entsprechender ausführlicher Begründung im Ergebnis folgende Rechtsmeinung (Punkt 5. der Beschwerdeschrift):
Zu II:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n