LVwG-601115/3/Wim/Bb
Linz, 22.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn M R, geb. 1968, vom 16. August 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Juli 2015, GZ VStV/915301023137/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 22. Juli 2015, GZ VStV/915301023137/2015, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 29. Juli 2015, GZ VStV/915301023137/2015, dem Einspruch des M R (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) vom 28. Juli 2015 insofern Folge gegeben, als die mit Strafverfügung vom 22. Juli 2015, GZ VStV/915301023137/2015, wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 21 Stunden auf 1 Tag und 13 Stunden herabgesetzt wurden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
„(...) Aufgrund des eingebrachten Einspruches, mit welchem die Bemessung der Strafe in Beschwerde gezogen worden war, war zu prüfen, ob die Bestimmung des § 19 VStG eingehalten wurde.
Die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, gelangte zur Ansicht, dass sie bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen hat.
Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurden das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen.
Ihre Ausführungen im Einspruch waren somit geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht möglich.
Ferner wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. (...)“
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 3. August 2015, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 16. August 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt wurde.
Zur näheren Begründung trägt der Bf vor, dass sich der Spruch (§ 44a VStG) als völlig mangelhaft erweise. Es sei nicht ersichtlich, wann, wie, wo und was die als erwiesen angenommene Tat sei und auch die angewendete Gesetzesbestimmung fehle. Darüber hinaus hätte die Behörde § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anwenden und eine Ermahnung erteilen müssen.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 11. November 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915301023137/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da aufgrund des erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung nur die Frage der Strafhöhe zu beurteilen ist, der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Gegen den Bf wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Juli 2015, GZ VStV/915301023137/2015 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 21 Stunden, verhängt, weil er am 26. Juni 2015 um 07.43 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x in Linz auf der Industriezeile, Kreuzung mit der Prinz Eugen Straße, rechtsabbiegend, Richtung stadtauswärts das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtete und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie anhielt, sondern weiterfuhr.
Der Bf erhob gegen diese Strafverfügung bei der belangten Behörde am 28. Juli 2015 innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafhöhe, welchem mit dem angefochtenen Straferkenntnis insofern stattgegeben wurde, als die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 13 herabgesetzt wurden.
Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.600 Euro und ist sorgepflichtig für zwei Kinder.
4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Der Bf ließ im Einspruch gegen die Strafverfügung den Schuldspruch unangefochten und bekämpfte ausdrücklich nur das Strafausmaß.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 38 Abs. 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.
Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
§ 49 Abs. 2 VStG lautet auszugsweise:
„(...) Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. (...)“
5.2. Der innerhalb offener Frist erhobene Einspruch des Bf vom 28. Juli 2015 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Juli 2015, GZ VStV/915301023137/2015, ist seinem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet.
Es ist daher hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (Schuldspruch), Rechtskraft eingetreten (VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052). Die belangte Behörde hat damit zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis lediglich über das Strafausmaß entschieden.
Bekämpft der Bf nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27. Oktober 2014).
Da das Einspruchsvorbringen des Bf ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt ist, ist es auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, die Schuldfrage nochmals zu prüfen. Aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruches kann trotz des teilweise inhaltlichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nur überprüft werden, ob die Strafe von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe oder eine Ermahnung – wie beantragt - in Betracht kommt.
Wird nur der Strafausspruch bekämpft, nicht aber der Schuldspruch, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch in Bezug auf die Einhaltung des § 44a VStG - nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. etwa Walter/Thienel, Veraltungsverfahrensgesetze II, E 126 zu § 51 VStG und das dort zitierte VwGH-Erkenntnis 27. April 1992, 92/18/0033).
Hat der Bf die gegen ihn ergangene Strafverfügung ausdrücklich nur wegen ihres Ausspruches über die Strafen bekämpft, so ist es ihm verwehrt, im Rechtsmittelverfahren die Schuldfrage aufzuwerfen (VwGH 22. März 1991, 86/18/0279).
5.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
5.3.2. Der Bf verfügt seinen eigenen Angaben nach über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.600 Euro und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Strafmildernd ist seine bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der belangen Behörde zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen.
Das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage ist ein gravierender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (VwGH 24. April 2014, 2013/01/017, 25. Juni 2009, 2006/01/0032, mwN). Derartige Verstöße stellen jedenfalls eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, weshalb der Unrechtsgehalt nicht unbedeutend und das Verschulden des Bf an der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen ist.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro keinesfalls als überhöht. Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt rund 11 % der möglichen Höchststrafe. Für eine weitere Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 1 Tag und 13 Stunden festgesetzt.
Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf – wie oben dargestellt - nicht als gering zu werten sind. Das Einkommen in der angegebenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen.
Zu II.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 16 Euro vorzuschreiben.
Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold W i m m e r