LVwG-650594/10/MZ/Bb
Linz, 22.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des F N, geb. 19xx, S, R, vom 7. März 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. Jänner 2016, GZ 15/411969, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 einschließlich Verkündung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Vorlage einer Haaranalyse auf EtG zum 30. März 2016 ersatzlos entfällt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2016, GZ 15/411969, wurde die Lenkberechtigung des F N (Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) bis 30. Dezember 2016 zeitlich befristet und als Auflagen Haaranalysen auf EtG mit Probenahme zum 30. März 2016 und 30. Juni 2016 sowie im zweiten Befristungshalbjahr die Vorlage von drei Laborbefunden auf CDT, LFP und MCV auf Abruf jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde (Code 104) und kein Alkohol beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Code 05.08), vorgeschrieben.
II. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 18. Februar 2016, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 7. März 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wurde und die im Wesentlichen gegen die Vorschreibung der Haaranalysen gerichtet ist.
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 15. März 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ 15/411969 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen sowie Einholung eines Gutachtens der Amtsärztin des Amtes der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. E W vom 29. April 2016, GZ Ges-2016-197636/2-Wim/Kir und Wahrung des Parteiengehörs.
Zusätzlich wurde am 22. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden und zu der der Bf, dessen für die Verhandlung bevollmächtigter Vertreter G N, geb. 19xx und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Die Amtsärztin Dr. E W von der Abteilung Gesundheit des Landes Oberösterreich erörterte ihr erstattetes Gutachten vom 29. April 2016.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der am x geborene Bf beantragte am 16. Dezember 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Wiederteilung der Lenkberechtigung.
Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde insofern stattgegeben, als dem Bf mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26. Jänner 2016, GZ 15/411969, die Lenkberechtigung bis 30. Dezember 2016 zeitlich befristet und unter den Auflagen der Durchführung von zwei Haaranalysen zum 30. März 2016 und 30. Juni 2016 sowie der Vorlage von drei Laborbefunden auf CDT, LFP und MCV im zweiten Halbjahr der Befristung auf Abruf jeweils innerhalb einer Woche ab behördlicher Aufforderung und unter absoluter Alkoholkarenz beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Code 05.08), erteilt wurde. Die Entscheidung wurde mit dem Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 30. Dezember 2015, GZ BHRO-2015-280609/2-Ob, begründet.
d) Auf Grund des Vorbringens des Bf in seinem Rechtsmittel, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um Gutachtenserstellung dahingehend ersucht, ob und wenn ja inwieweit eine Haaranalyse und Laborbefunde verschiedene Ergebnisse bringen und im Fall des Bf auch monatliche Laborbefunde eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten könnten.
Die mit dem Vorgang befasste Amtsärztin des Amtes der OÖ. Landesregierung, Dr. E W hielt in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 29. April 2016, GZ Ges-2016-197636/2-Wim/Kir, im Hinblick auf die Fragestellung zusammengefasst fest, dass der fachärztlich geforderte Nachweis der Alkohol-Totalabstinenz des Bf im Befristungszeitraum grundsätzlich nur durch eine EtG-Haaranalyse möglich sei. Eine Haaranalyse sei bei labordiagnostischer Kontrolle der absoluten Abstinenz alternativlos. Der CDT-Wert hingegen sei ebenso wie andere Blutparameter (GGT, MCV, etc.) kein geeigneter Marker zur labordiagnostischen Objektivierung einer absoluten Alkoholabstinenz.
Diese amtsärztliche Stellungnahme wurde dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die gutachtliche Stellungnahme als auch die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert, wobei der Bf sich damit einverstanden erklärte, zum 30. Juni 2016 eine Haarprobe bei der belangten Behörde abzugeben und in weiterer Folge im zweiten Halbjahr der Befristung die behördlich vorgeschriebenen drei Laborbefunde auf CDT, LFP und MCV jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde zu erbringen. Die Amtsärztin erläuterte dazu, dass aus medizinischer Sicht auch die Durchführung einer Haaranalyse und die Vorlage von drei Laborbefunden ausreichen, um eine völlige Alkoholabstinenz des Bf nachweisen zu können, sodass von der zum 30. März 2016 vorgeschriebenen Haaranalyse abgesehen werden könne.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
a) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, (...)
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
b) Das nunmehr durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Zeitraum der Befristung der Lenkberechtigung des Bf die Abgabe einer Haarprobe zum 30. Juni 2016 und die dreimalige Vorlage von Laborbefunden auf CDT, LFP und MCV binnen einer Woche ab nachweislicher behördlicher Aufforderung auslangt, um eine totale Alkoholabstinenz des Bf nachzuweisen und sein Alkoholkonsumverhalten zu überprüfen bzw. zu überwachen. Der Bf als auch die belangte Behörde erhoben dagegen keine Einwände und bekundeten ihr Einverständnis, sodass daher die Vorlage einer Haaranalyse auf EtG zum 30. März 2016 ersatzlos entfallen kann und daher spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Z e i n h o f e r