LVwG-601250/3/Bi

Linz, 20.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn B P, x, vom 3. Februar 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. November 2016, VerkR96-2043-2015, wegen Übertretung des KFG 1967, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs.4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs.4 2.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967  eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 VStG  ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe das Kraftfahrzeug x (VW Passat, grau), welches mit Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, am 28. Juli 2015, 21.00 Uhr,  in der Gemeinde Kaltenberg auf der L1448 bei km 2.550 in Fahrtrichtung Kaltenberg verwendet, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da das Fahrzeug für eine Privatfahrt eingesetzt worden sei.  

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rsb-Rückschein durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 9. November 2015.

 

2. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) hat mit Mail vom 3. Februar 2016 Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Der Bf wiederholt inhaltlich sein Vorbringen und führt aus, die Dienstfahrt sei ihm von seinem Vorgesetzten aufgetragen worden, da es sich bei seinem Heimweg um eine längere Fahrt handle, die geeignet sei, die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens festzustellen. Er verfüge außerdem über ein Dienstfahrzeug, für das er einen Sachbezug zahle, sodass weder ihm  noch seinem Arbeitgeber durch diese Probefahrt ein Vorteil entstehe.

 

Dem Bf wurde mit h. Schreiben vom 6. Juni 2016 eine Rückschein-Kopie übermittelt und ihm dargelegt, dass mit Beginn der Abholfrist am 5. November 2015 die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen und demnach am 7. Dezember 2015 geendet habe. Die mit Mail am 3. Februar 2016 übermittelte Beschwerde sei demnach voraussichtlich verspätet. Er wurde zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Der Bf hat am 20. Juni 2016 telefonisch erklärt, er habe das Straferkenntnis bei der Post behoben und sei nicht ortsabwesend gewesen. Er habe schon bei der Bezirkshauptmannschaft Mails eingebracht, aber keine Reaktion darauf erhalten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell-vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gerechnet ab Beginn der Abholfrist des Straferkenntnisses am 5. November 2015 endete die Beschwerdefrist am 7. Dezember 2015, dh spätestens an diesem Tag hätte die Postaufgabe oder die Absendung des E-Mails zu erfolgen gehabt.

 

Obwohl das dem Bf zugegangene Straferkenntnis eine mit der obigen Bestimmung im Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat der Bf erst mit Mail vom 3. Februar 2016 Beschwerde eingebracht. Eine Ortsabwesenheit in der Zeit von 5. November 2015 und danach wurde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde  war demnach zweifellos verspätet und somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger