LVwG-601223/2/Wim/Bb

Linz, 10.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des M R, geb. x, vertreten durch C, vom 17. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. September 2014, GZ VerkR96-4918-2014, betreffend Verfall einer wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 – FSG eingehobenen vorläufigen Sicherheit, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und Verfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 25. September 2014, GZ VerkR96-4918-2014, die am 19. August 2014 um 23.15 Uhr in Suben auf der Autobahn A 8 bei Km 75,400, in Fahrtrichtung Sattledt, wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 iVm    § 1 Abs. 3 FSG durch den Bf als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x von einem Organ der Autobahnpolizei Ried vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 360 Euro für verfallen erklärt. Als Rechtsgrundlage hiefür wurde § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 Verwaltungs­strafgesetz – VStG genannt.

 

2. Gegen diesen Verfallsbescheid richtet sich die vorliegende, durch den  Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Begehung der festgestellten Verwaltungsübertretung bestritten und die Rückerstattung der eingehobenen Sicherheitsleistung begehrt wurde.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 1. Februar 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-4918-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt erwogen:

 

Der Bf wurde nunmehr mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2015, GZ VerkR96-4918-2014, wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und § 1 Abs. 3 FSG schuldig erkannt und gemäß § 20 VStG iVm  § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Euro, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden, verurteilt.

 

Weiters wurde ihm gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro auferlegt und ausgesprochen, dass die eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 360 Euro auf den Strafbetrag angerechnet werde.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf zuhanden seines Rechtsvertreters laut Aktenlage nachweislich am 22. Dezember 2015 zugestellt. Mangels Anfechtung ist das Straferkenntnis als auch der Ausspruch über die Anrechnung der Sicherheitsleistung in Rechtskraft erwachsen.

 

Durch die rechtskräftige – vom Bf unangefochten gebliebene - Entscheidung ist die gegenständliche Beschwerde gegen den Verfallsbescheid somit gegenstandslos geworden und war daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r