LVwG-601364/6/MS LVwG-650624/7/MS

Linz, 17.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin          Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerden von Herrn M B, Deutschland, gegen 1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 10. Februar 2016 GZ. VerkR96-81-2016, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO und 2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom         18. Jänner 2016, VerkR21-3-2016, mit dem das Recht aberkannt wurde, im österreichischen Bundesgebiet vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Februar 2016, VerkR96-81-2016, wurde über Herrn  M B, Deutschland (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen der Verwaltungs-übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO in der Höhe von 1.600,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, da dieser am 14. Jänner 2016, um 17:55 Uhr, in der Gemeinde Haslach an der Mühl, Landesstraße Ortsgebiet, Haslach, Richtung Bad Leonfelden, auf der Böhmerwald Straße B38, bei km 145.900, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l ergeben hat.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016, VerkR21-3-2016, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von seinem ausländischen Führerschein im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

 

Beide Entscheidungen wurden dem Beschwerdeführer lt. vorliegenden Auslands-Rückschein am 18. März 2016 zugestellt.

 

Mit Eingaben, datiert jeweils mit 20. April 2016, hat der Beschwerdeführer sowohl gegen das Straferkenntnis als auch gegen den Bescheid jeweils Beschwerde erhoben.

 

Mit Schreiben vom 28. April 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender relevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von 1.600,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, da dieser am 14. Jänner 2016, um 17:55 Uhr, in der Gemeinde Haslach an der Mühl, Landesstraße Ortsgebiet, Haslach, Richtung Bad Leonfelden, auf der Böhmerwald Straße B38, bei km 145.900, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l ergeben hat.

 

Mit Bescheid der belangen Behörde vom 18. Jänner 2016, VerkR21-3-2016, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von seinem ausländischen Führerschein im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Das Straferkenntnis und der Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am         18. März 2016 nachweislich zugestellt. Mit Eingaben vom 20. April 2016 erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen das Straferkenntnis als auch gegen den Bescheid Beschwerde. Diese übergab der Beschwerdeführer am 21. April 2016 der Post zur Beförderung. Die Beschwerden langten am 25. April 2016 bei der belangten Behörde ein.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere aus dem Rückschein über die Zustellung des Straferkenntnisses und des Bescheides und dem Poststempel des Kuverts, mit dem die Beschwerden an die belangte Behörde übermittelt wurden und den Eingangsstempeln der belangten Behörde auf den Beschwerden selbst.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen sind.

 

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 7 VwGVG steht als Beschwerdefrist gegen einen Bescheid ein Zeitraum von 4 Wochen zur Verfügung. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des bekämpften Bescheides.

 

Ein fristgebundenes Einbringen ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde entgegengenommen wird.

Ausnahmen bestehen dahingehend, als das Einlangen eines Anbringens keineswegs als verspätet gilt, wenn es einem Zustelldienst vor Ablauf (auch am letzten Tag der Frist) zur Übermittlung übergeben wird bzw. am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wird oder aber in einem Briefkasten eingeworfen wird, sofern der Einwurf vor der am Briefkasten vermerkten Aushebezeit geschieht (VwGH 7.3.1997, 96/19/0095, 8.8.1996, 95/10/0206).

Diesfalls werden die Tage des Postlaufes, Zeit vor der Übergabe an den Zustelldienst nicht eingerechnet und ist es unerheblich, wann das Schriftstück dann bei der Behörde einlangt, weil das Anbringen schon vor der Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt.

Wurde das Anbringen an ein befugtes Postorgan übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen, ist zur Feststellung des Zeitpunktes der Übergabe des Anbringens an die Post der Poststempel als Beweismittel heranzuziehen.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis und der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2016 zugestellt. Die Beschwerden, die das Datum 20. April 2016 aufweisen, wurden entsprechend dem Poststempel des Kuverts am 21. April 2016 der Post zur Beförderung übergeben und langten entsprechend des Eingangsstempels der belangten Behörde am 24. April 2016 bei derselben ein.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis und der bekämpfte Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 18. März 2016 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endet somit am 15. April 2016. Die Beschwerden wurden am 20. April 2016 verfasst und am 21. April 2016 der Post zur Beförderung übergeben. Beides erfolgte außerhalb der vierwöchigen Frist. Daher wurde die Beschwerde verspätet eingebracht.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen waren daher die Beschwerden zurückzuweisen.

 

 

VI. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß