LVwG-601201/11/EW
Linz, 09.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über den Vorlageantrag der S N, geb. x 1981, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 2015, GZ. VerkR96-9579-2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Oktober 2015, VerkR96-9579-2015 wurden über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), verhängt. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Stelzhamergutstraße 8,.
Tatzeit: 16.01.2015, 17:10 Uhr
[...]
Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Audi A8“
Dagegen brachte die Bf rechtzeitig Beschwerde mit Folgendem Inhalt ein:
„Ich habe mit meinem Telefon (0680/2003618) zwischen 16,30 und ca. 17,45 weder ein Telefonat gerührt, noch eine SMS gesendet. Die Amtshandlung ist ein Teil von unzähligen Behördenschikanen, die sich gegen Besucher und Mitarbeiter der G richtet. Wie sich aus der Anzeige und der Stellungsnahme der beiden Beamten eindeutig ergibt, war es nicht möglich mich auf der Höhe Salzburger Straße 8 durch beide Beamte telefonierend wahrgenommen worden zu sein, da es diese Straße in diesem Umfeld gar nicht gibt. Ich lege eine Luftbildaufnahme und eine Skizze von der Wegstrecke die ich gemeinsam mit dem Streifenwagen im Rückspiegel zurückgelegt habe. Die Beamten haben mir an der Ausfahrt des Parkplatzes aufgelauert und mich dann bis zum Hofer Markt verfolgt. Die gesamte Wegstrecke konnten sie das Fahrzeug, Audi A8 schwarz nur von hinten oder seitlich hinten beobachten und eine Einsichtnahme von hinten auf den Fahrer nicht möglich ist. Die Verkehrskontrolle am Hofer Parkplatz verlief ergebnislos. Ich habe nicht telefoniert und auch die Zahlung der Organstrafverfugung abgelehnt. Die Beamten entgeneten nur, daß eine Berufung keinen Sinne mache, da sie zu zweit seien. Nach der Anzeige und Stellungnahme der Beamten steht eindeutig fest, daß sich der Sachverhalt nicht so abgespielt haben kann. Nach Durchsicht der Beweise 1,2 und 3 die ich meiner Beschwerde beigelegt habe, ersuche ich das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck aufzuheben.“
I.b) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2015, GZ: VerK96-9579-2015 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben als das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Oktober 2015 in der Benennung des Tatortes auf „Salzkammergutstraße 8“ abgeändert, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen wurde.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf einen Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG eingebracht, welcher rechtzeitig am 30. November 2015 bei der belangten Behörde eingelangte und wortgleich mit der Beschwerde ist.
I.c) Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 14. Jänner 2016, eingelangt am 21. Jänner 2016, unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.
II. a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2016, an welcher die Bf unentschuldigt nicht teilnahm, da ihrem schriftlichen Ersuchen vom 28. Mai 2016, eingelangt am 1. Juni 2016, um Vertagung mangels begründetem Hindernis mit Schreiben vom 2. Juni 2016 nicht entsprochen wurde. Die belangte Behörde nahm durch eine Vertreterin an der mündlichen Verhandlung teil.
b) Auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bf lenkte am 16. Jänner 2015 um 17:10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf Höhe Salzkammergutstraße 8, Gemeinde Vöcklabruck. Das Fahrzeug wurde am Parkplatz des nahegelegenen Hofers, D.weg 1, R. von den als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommenen Polizeiinspektoren angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Der Bf wurde ein Organstrafmandat angeboten, welches sie mangels mitgeführtem Bargeld nicht begleichen konnte und es wurde daher ein bargeldloses Organstrafmandat ausgestellt.
Bezüglich der Frage, ob die Bf während des Lenkens des PKW im Bereich der Salzkammergutstraße 8 telefoniert hat, gab die Bf in ihrer Beschwerde zusammengefasst an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Beamten hätten ihr an der Ausfahrt des Parkplatzes aufgelauert und bis zum Hofer Parkplatz verfolgt. Die gesamte Wegstrecke hätten sie ihr Fahrzeug nur von hinten oder seitlich hinten beobachten können. Eine Einsichtnahme von hinten auf den Fahrer sei jedoch nicht möglich.
Beide Zeugen führten aus, dass sie aufgrund einer mobilen Verkehrskontrolle im Zuge eines stattfindenden Bauernmarktes auf die Bf in ihrem Fahrzeug aufmerksam wurde als diese an ihnen vorbei fuhr und dabei telefoniert hat, auch wenn sie sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr daran erinnern können, in welcher Hand die Bf das Handy gehalten habe.
Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass beide Zeuge bei der mündlichen Verhandlung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Beide konnten den Vorfall detailliert schildern und waren sich sicher, dass die Bf zum Tatzeitpunkt telefoniert habe. Die Bf leugnet zwar im verwaltungsbehördlichen Verfahren telefoniert zu haben, jedoch konnte sie dazu mangels Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung nicht befragt werden.
Es besteht kein Grund, an den klaren und widerspruchsfreien Angaben der Polizeibeamten – welche in allen Aspekten übereinstimmen – zu zweifeln. Ihre Darstellungen vermitteln ein klares Bild ihrer Wahrnehmungen bei der Anhaltung der Bf, der folgenden Amtshandlung und der damit verbundenen Abläufe. Es ist nicht anzunehmen, dass die unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizisten das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen haben, um den Bf zu Unrecht zu belasten.
Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (u.a. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).
Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Bf in Höhe Salzkammergutstraße 8, Gemeinde Vöcklabruck, tatsächlich ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
a) Die relevanten Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl Nr. 267 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten auszugsweise:
Gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.
§ 134. Strafbestimmungen
(1) [...]
(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. [...]
b) Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Im gegenständlichen Fall wurden der Bf im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vorgeworfen, am 16.1.2015, um 17:10 Uhr, in Vöcklabruck, Stelzhamergutsraße 8 als Lenkerin während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben. Erst aufgrund ihrer Beschwerde wurde in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2015 als Tatort anstelle der „Stelzhamergutstraße 8“ richtiger Weise die „Salzkammergutstraße 8“ genannt. Da die Beschwerdevorentscheidung der Bf aber innerhalb der Verjährungsfrist gem. § 31 Abs 1 VStG die Sphäre der Behörde verlassen hat (Zustellung an die Bf durch Hinterlegung am 18.11.2015), ist sie als fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG zu werten, da sich aus dieser alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente ergeben. Umstände, die eine Verfolgung ausschließen würden, liegen somit nicht vor. Da die Bf nicht nur mit ihrem Rechtsmittel eine Stellungnahme abgeben konnte, sondern sich auch in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen konnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht [2014] Rz 834), wurde ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im beim Landesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahren saniert.
c) Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat die Bf in Höhe Salzkammergutstraße 8, Gemeinde Vöcklabruck, ein Mobiltelefon benützt, ohne die Freisprecheinrichtung zu verwenden. Sie hat damit die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten und das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
d.1) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
d.2) Übertretungen nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG sind, wenn diese bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt werden und die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert wird, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu ahnden.
Der Bf verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Von diesen Werten wird auch durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgegangen, zumal auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen erfolgte.
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn die Bf im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/0019, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).
Die Bf war zum Vorfallzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind mehrere rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach der StVO und der Gewerbeordnung vorgemerkt, jedoch ist keine davon einschlägig. Strafmildernd war daher kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.
Das Telefonieren ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung bzw. das Hantieren mit dem Handy während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vermindert erwiesenermaßen die Aufmerksamkeit des Lenkers auf das Verkehrsgeschehen und steigert gleichzeitig das Unfallrisiko beträchtlich.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die verhängten Geldstrafen in Höhe 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Bf auf den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Übertretungen hinzuweisen und künftighin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in jedem Fall ermöglichen.
e) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer