LVwG-840018/8/KLi/Rd/Bu

Linz, 28.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über den Antrag der x GmbH, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x, vom 19. März 2014 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der x GmbH betreffend das Vorhaben "Lieferung und Leistung zur Errichtung des Fernwärmerohrnetzes x, Ausbaujahre 2014, 2015, 2016",  den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

II.         In Entsprechung des § 1 Abs.5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, wird die Pauschalgebühr in Höhe von 250 Euro, das sind 50% der entrichteten Pauschalgebühr, rückerstattet.

 

III.        Die von der Ing. x GmbH erhobenen Einwendungen gegen den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens werden zurückgewiesen.

 

IV.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Eingabe vom 19. März 2014 hat die x GmbH einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Vorhaben "Lieferung und Leistung zur Errichtung des Fernwärmerohrnetzes x, Ausbaujahre 2014, 2015, 2016" der Auftraggeberin x GmbH gestellt.

2. Mit Eingabe vom 25. März 2014 wurde von der x GmbH, vertreten durch die Dr. x, x, x, der Antrag auf Nichtigerklärung vom 19. März 2014 zurückgezogen.

3. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages war gemäß § 28 Abs.1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.

II. Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühr ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet.

III. Die x GmbH hat gegen den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Einwendungen erhoben, nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen hatte, sodass diesen durch den Wegfall des Nachprüfungsantrages die Grundlage entzogen war. Die Einwendungen waren daher zurückzuweisen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Karin Lidauer