LVwG-750344/2/ER

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Herrn R S, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Februar 2016, GZ: Sich51-2705-1997-Bu, wegen Abweisung einer Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.1. Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 gab die Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) einer Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt wurde, keine Folge und untersagte ihm den Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. August 2014 wurde Ihnen gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten, da laut Bericht der Polizeiinspektion M vom 22.08.2014, GZE1/10765/2014-Th am 22.08.2014 um ca. 18:30 Uhr festgestellt wurde, dass Sie auf Ihrem Grundstück eine Selbstschussanlage, welche mit einer Platzpatrone des Kalibers 16 geladen war, verdeckt in einer Höhe von ca. 1 Meter an einem Holzpfahl montiert haben. Die Beamten betraten Ihr eingefRetes Grundstück durch ein lediglich angelehntes Tor und riefen nach Ihnen. Da Sie sich nicht meldeten, gingen die Beamten weiter. Jener Beamte, der als erstes ging, löste eine verdeckt montierte und mit einem Stolperdraht als Zünder versehene Selbstschussanlage, welche mit einer Platzpatrone des Kalibers 16 geladen war, aus.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten war ein anderer Zugangsweg nicht möglich - jede andere Person, auch Kinder, hätten die Selbstschussanlage auslösen können.

Der die Selbstschussanlage auslösende Beamte erlitt durch den Knall einen stechenden Schmerz und ein anhaltendes Pfeifen in den Ohren.

Sie begründeten die Montage der Selbstschussanlage damit, dass auf Ihrem Grundstück niemand - auch keine Polizisten - etwas zu suchen habe. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Anlage zeigten Sie sich völlig uneinsichtig.

Mit Eingabe vom 29.08.2014 erhoben Sie Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und beantragten gleichzeitig die Wiederausfolgung der sichergestellten Waffen.

Sie bringen darin zusammengefasst vor, dass nicht unspezifisch von einer Selbstschussanlage gesprochen werden dürfe, da mit gegenständlicher niemand verletzt werden könnte, zumal lediglich eine Platzpatrone Verwendung fand und diese nur einen Knall abgebe.

Die Anlage sei von Ihnen zum Schutz Ihres Fischteichs errichtet worden, da aus diesem laufend Fische gestohlen worden seien. Für Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen sowie für fremdes Eigentum sei gegenständliche, mittlerweile entfernte, Anlage ungefährlich gewesen.

Sie seien weiters strafgerichtlich völlig unbescholten.

 

Anlässlich Ihrer eingebrachten Vorstellung leitete die Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dessen stellte die Behörde folgendes fest:

Wie Sie auch selbst mittels Eingabe vom 07.01.2016 bekanntgaben, wurden Sie wegen des Besitzes der gegenständlichen Selbstschussanlage sowie der Verletzung des Polizeibeamten durch den Schussknall vom Bezirksgerichts M am 15.12.2015 wegen des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 StGB sowie wegen des Besitzes von verbotenen Waffen oder Munition (wegen des Besitzes eines Schalldämpfers) gemäß § 50 Abs 1 Z 2 WaffG rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Sie beantragten erneut die Aufhebung des Waffenverbotes und die Ausfolgung Ihrer sichergestellten Waffen und brachten vor, Sie haben bereits vor einigen Jahren ein psychiatrisches Gutachten vorlegen müssen, welches Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit bejahe.

Darüber hinaus stellte die Behörde Folgendes fest:

In den vergangenen Jahren wurde wiederholt Anzeige gegen Sie erstattet, da Sie im Wohngebiet – zur Abrichtung Ihres Jagdhundes – Schüsse abgaben. Dies am 10.12.2007 (Bericht der Polizeiinspektion M vom 18.12.2007, GZ: E1/22305/2007), am 20.06.2008 (Bericht der Polizeiinspektion M vom 01.07.2008, GZ: E1/12660/2008-Erk), am 10.12.2007 (Bericht der Polizeiinspektion M vom 18.12.2007, GZ: E1/22305/2007), am 12.05.2009 (Bericht der Polizeiinspektion M vom 12.05.2009, GZ: E1/8662/2009), am 19.05.2009 (Bericht der Polizeiinspektion M vom 27.05.2009, GZ E1/9108/2009-Erk) sowie am 23.07.2013 (Bericht der Polizeiinspektion M vom 25.07.2013)

Wenngleich mittels Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.02.2008, GZ: ForstIO festgestellt wurde, dass dies zum Abrichten von Jagdhunden aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich erachtet werden könne, fühlten sich Ihre Nachbarn durch Ihre Schussabgaben bedroht. Sie zeigten sich bei den Befragungen durch die Polizeibeamten dabei stets absolut uneinsichtig

Am 14.09.2010 verletzten Sie im Zuge einer Ihren Hund betreffenden Auseinandersetzung überdies Ihre Nachbarin M F durch einen Faustschlag ins Gesicht sowie durch Tritte gegen den Körper, weswegen Sie mittels zivilrechtlichem Urteil des Bezirksgerichts M vom 07.09.2012, GZ: 2 C 945/11 g rechtskräftig zur Zahlung von Schmerzengeld schuldig erkannt wurden. Im Zuge dieses Vorfalls gaben Sie laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion M vom 07.10.2010, GZ B6/16549/2010-ChR Ihrem Hund immer wieder die Kommandos ‘fass’ oder ‘tot’.

Dieser Vorfall stellt aber nur einen von zahlreichen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen und Provokationen Ihrerseits dar: Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion M vom 10.05.2011, GH: B6/7748/2011 provozierten Sie Ihre Nachbarn immer wieder, indem Sie Ihren Rottweiler ständig vor deren Haus frei herumlaufen lassen, wodurch sich diese auch bedroht und gefährdet fühlten. Am 22.04.2011 ahmten Sie nach einer verbalen Auseinandersetzung mit Ihrem Nachbarn J R diesem gegenüber mit Ihrem Messer das ‘Halsabschneiden’ nach. Am 23.04.2011 hetzten Sie Ihren Rottweiler mit dem Kommando ‘Fass!’ in Richtung Ihrer sich hinter dem Gartenzaun befindlichen Nachbarin M F, wodurch sich diese in Furcht und Unruhe versetzt fühlten.

Einsichtig zeigten Sie sich auch hinsichtlich dieser Vorfälle nicht – vielmehr beschimpften Sie Ihre Nachbarn des Öfteren als ‘geisteskrank’, ‘kriminell’ oder ‘hochgradig schizophren’ und neigten hierbei auch bei den Befragungen zu aufbrausendem Verhalten (vgl. Abschlussbericht der Polizeiinspektion M vom 10.05,2011, GZ: B6/7748/2011: ‘S fing jedoch sofort mit den Beamten zu schreien an [...]. Da eine zivilisierte, vernünftige Konversation nicht möglich war [...]’).

 

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum gefährden könnte.

Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG vor, hat die Behörde zwingend ein Waffenverbot zu verhängen, (vgl. VwGH 21.06.1989, 89/01/0187)

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es bereits zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen.

Es ist bei der Entscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz eine Prognose aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen dahingehend zu fällen, dass dieser in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden werde. Tatbildlich ist also lediglich die künftige Missbrauchsmöglichkeit, ein bereits erfolgter Missbrauch ist nicht erforderlich.

Ob der Betroffene hinsichtlich einer ‘Tatsache’ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist für die Prognoseentscheidung gleichgültig (vgl. zB VwGH 30.11.2000, 98/20/0226). Hinsichtlich einer verurteilenden strafgerichtlichen Entscheidung besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde – nicht aber im Falle eines freisprechenden Urteils (vgl. VwGH 22.02.2010, 2009/03/0145). Die Waffenbehörde ist bei ihrer Entscheidung weder an eine Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft noch an die Gründe hierfür gebunden (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0517). Auch eine Einstellung eines Strafverfahrens im Wege der Diversion vermag die Verhängung eines Waffenverbotes nicht auszuschließen (vgl. VwGH 24.03.2010, 2009/03/0049). Es kommt für die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht darauf an, ob das Verhalten unter einen gerichtlichen Straftatbestand fällt (vgl. VwGH 606.11.1997, 96/20/0296); auch fahrlässige Handlungen sind als Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG in die Wertung einzubeziehen, da unter missbräuchlicher Verwendung auch Handlungen umfasst sind, die auf die Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen (vgl. VwGH 07.11.1995, 94/20/0326)

Wenngleich das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Drohung von der Staatsanwaltschaft R im Innkreis eingestellt wurde (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft R im Innkreis vom 03.04.2012, GZ 5 St 102/11m) und der Vorfall vom 14.09.2010 lediglich zivilrechtliche Folgen in Form der einer Klage auf Schadenersatz für Sie hatte, hat die Behörde diese Vorfälle im Sinne einer Gesamtbeurteilung im Zuge der Prognoseentscheidung nicht auszuklammern.

 

Die Tatsachen der ständigen Provokationen Ihrer Nachbarn, der gänzlichen Uneinsichtigkeit hinsichtlich sämtlicher zur Anzeige gekommenen Umstände in Verbindung mit den Vorwürfen, ihre Nachbarn seien ‘geisteskrank’, ‘schizophren’ etc, die bereits erfolgte Körperverletzung Ihrer Nachbarin sowie der nun auch strafgerichtlich geahndete und bestrafte Vorfall im Hinblick auf die Selbstschussanlage lassen für die Behörde in einer wertenden Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass es nicht auszuschließen ist, dass Sie (auch) in Zukunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum gefährden könnten.

Alles in allem lässt die Wertung dieser Geschehnisse Ihr weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar erscheinen und sogar die künftige Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen befürchten.

Zu Ihrem Vorbringen, mit gegenständlicher Selbstschussanlage könne niemand verletzt werden, verbleibt der Behörde – ungeachtet Ihrer Begründung, diese lediglich zur zum Schutz gegen Diebstahl besorgt zu haben – zur Entkräftung lediglich der Verweis auf Ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zulasten des einschreitenden Polizeibeamten entgegenzuhalten.

Weiters vermag auch Ihr Vorbringen ‘vor einigen Jahren’ ein psychiatrisches Gutachten vorgelegt zu haben, nichts an der Tatsache zu ändern, dass aus gegenwärtiger Wertung die Prognoseentscheidung wie erläutert zu fällen war.

Der Besitz von Waffen und Munition ist Ihnen daher weiterhin zu verbieten, es war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18. März 2016, in der der Bf – rechtsfreundlich vertreten – die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragte. Begründend führte der Bf Folgendes aus:

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs.. 1 WaffG idF BGBl. I Nr. 161/2013).

Derartige bestimmte Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, liegen gegenständlich nicht vor, weswegen das über mich verhängte Waffenverbot nicht dem Gesetz entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen.

Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (‘missbräuchlicher’) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser Verbotstatbestand setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch zu befürchten ist (vgl. jüngst VwGH-Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2016/03/0002).

In Anbetracht meiner Person ist eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, durch welche eine Gefährdung iSd § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt wird, nicht zu befürchten.

Was die von der Behörde angesprochenen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen anbelangt ist vorweg festzuhalten, dass diese ausschließlich verbaler Natur waren und – was die Behörde auch nicht behauptet – mit Waffen überhaupt nichts zu tun hatten.

Die Behörde zitiert eine Reihe von Geschäftszahlen der PI M, welche aus mutwilligen Anzeigen ein- und desselben Nachbarn stammen, welche in keinem einzigen Fall zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.

Bevor diese Nachbarn nach P gezogen sind, hatten wir mit niemandem Schwierigkeiten; seit ca. 2009 wechseln wir mit diesen kein Wort mehr, weswegen es seither auch keine Probleme mehr gibt, was aber nicht an unseren Nachbarn sondern lediglich daran liegt, dass wir, also meine Frau und ich, diesen einfach aus dem Weg gehen.

Es ist im Sinne der Fairness des Verfahrens bedenklich, wenn die Behörde Passagen aus diesen Polizeianzeigen zitiert und diese allesamt zu unseren Lasten auslegt, ohne dazu Beweis aufgenommen zu haben und ohne einen Ansatz der Beweiswürdigung; auch der Vorfall vom 14.09.2010 betrifft keine Straftat, die Verpflichtung zur Bezahlung von Schmerzengeld liegt daran, dass gegen das Zivilurteil damals keine Berufung erhoben werden konnte.

Es entspricht den Tatsachen, dass ich zwar- zum Zeitpunkt der Einbringung meiner Vorstellung gegen den behördlichen Mandatsbescheid strafgerichtlich völlig unbescholten war, jetzt aber nicht mehr, weil ich vom BG M in der Hauptverhandlung vom 15.12.2015 zu 1 U 102/14v wegen des Vergehens des fahrlässigen unbefugten Besitzes von Waffen (eines Schalldämpfers) sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden bin, wobei die Hälfte davon nach § 43 Abs, 1 StGB über eine Zeitspanne von drei Jahren bedingt zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Ich habe der Behörde mit Eingabe vom 07.01. dieses Jahres den Ausgang dieses Straf-prozesses mitgeteilt, darauf geht die Behörde aber mit keinem Wort ein; hätte sie das getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der in Rede stehende Vorfall vom 22.08.2014 keine bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs. 1 WaffG darstellt, welcher den Schluss darauf rechtfertigt, ich werde in Hinkunft Waffen missbräuchlich verwenden.

Diesen Schalldämpfer habe ich mir nicht gekauft sondern befand sich dieser in einer Schachtel mit alten Gegenständen, welche ich von einem Bekannten bekommen habe, der diese wiederum aus einer Verlassenschaft hatte.

Das Gericht hat bei der Strafbemessung dem Umstand Bedeutung zugemessen, dass es zu diesem. Schalldämpfer kein Gewehr gibt, mit welchem dieser verwendet hätte werden können; dieser war somit für sich gesehen nicht gefährlich und meines Erachtens schon wegen dessen hohen Alters überhaupt nicht mehr gebrauchsfähig, was ich aber nicht überprüft habe und auch nicht überprüfen konnte.

Mit dieser Eingabe vom 07.01.2016 habe ich auch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes Wien betreffend diese ‘Schreckschussanlage’ vorgelegt wonach es sich dabei um einen Apparat aus den 1930-er Jahren handelt, welcher als sicherer Schutz gegen Diebstahl und Raub für Garten- und Hofbesitzer auf dem Markt angeboten wurde; genau zu diesem Zweck habe ich diese Anlage gekauft.

Wenn die Behörde davon ausgeht, dass auch Fahrlässigkeitstaten bestimmte Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG sein können, so sei auf das auf Seite 4 oben des Bescheides zitierte VwGH-Judikat aus dem Jahr 1995 hingewiesen, dessen Inhalt sich die Behörde offenkundig nicht angesehen hat.

In diesem Erkenntnis hat der VwGH das von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark verhängte Waffenverbot bestätigt, weil der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von lediglich 17 Jahren vom BG und LG für Strafsachen G neunmal verurteilt wurde, viermal wegen Körperverletzung, zweimal wegen Vergehen nach dem Waffengesetz und dreimal wegen Eigentumsdelikten; eine derart hohe Anzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen konnte auch im Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte bei der zu erstellenden Zukunftsprognose nicht mehr außer Betracht bleiben. Völlig anders gelagert ist der gegenständliche Fall, welchem lediglich eine einzige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach § 50 AVG wegen fahrlässigen Besitzes einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB vorliegt, wofür eine milde Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt wurde, welche noch dazu zur Hälfte auf drei Jahre bedingt zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Delikt des § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, § 88 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.

Dass das Gericht von der Verhängung der in den Gesetzen vorgesehenen Freiheitstrafe Abstand genommen hat, zeigt, dass es iSd § 37 Abs. 1 StGB u.a. aus spezialpräventiven Erwägungen (positive Zukunftsprognose) nicht einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Dass zusätzlich noch die Bestimmung des § 43a Abs. 1 StGB Anwendung fand, beweist, dass die bloße Androhung des Vollzuges genügt, um den Betroffenen von weiteren, strafbaren Handlungen abzuhalten; auch diesbezüglich ist eine positive Zukunftsprognose Voraussetzung für die bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsicht. Zur Bedeutung der strafgerichtlichen Strafbemessung im Administrativverfahren vgl. etwa VwGH vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0007 und 0012 sowie vom 23.11.2011, 2009/11/0236 und vom 23.02.2011, 2010/11/0115 u.v.a.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf der Umstand, dass ich der Behörde das psychologische Gutachten des Dr. S, R, vom 14.12.2012 vorgelegt habe, wonach ich auch unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.

Ich hätte gerne dieses Gutachten auf den neuesten Stand gebracht und war diesbezüglich auch, bei der Behörde beim zuständigen Sachbearbeiter vorstellig, welcher aber gemeint hat, dass dies in der gegenständlichen Situation gar nicht notwendig wäre.

Aus diesem Grund kann ich mein aktuelles Gutachten nicht vorlegen, weil der Psychologe dieses nur nach Anforderung durch die Waffenbehörde ausstellt.

Dies bedeutet, dass aus diesem Grund dieses Gutachten nach dem Waffengesetz-Durchführungsverordnung, welches gut drei Jahre alt ist, in dieser Form bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Gerechtfertigt ist ein Waffenverbot etwa bei einer Bedrohung von Menschen mit einer Waffe oder mit dem Erschießen, bei unbefugtem Führen einer Faustfeuerwaffe im alkoholisierten Zustand und Werfen dieser Waffe gegen eine Wand oder beim Überlassen von Maschinenpistolen samt Munition an einen Unbefugten (LVwG-780045 vom 10.12.2016).

Unberücksichtigt blieb bisher, dass ich schon knapp ein halbes Jahrhundert lang Im Besitz waffenrechtlicher Berechtigungen bin, welche mir noch nie entzogen worden sind.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 29. März 2016 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und war überdies nicht erforderlich, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig widerspruchsfrei und eindeutig aus den Akten hervorgeht (§ 24 VwGVG).

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde, sowie in das Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2015, LVwG-550410/22/KLe.

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Am 22. August 2014 um ca. 18.30 Uhr war auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Selbstschussanlage, welche mit einer Platzpatrone des Kalibers 16 geladen war, verdeckt an einen Holzpfahl montiert. Aufgrund einer Anzeige betraten Polizeibeamte das eingefriedete Grundstück durch ein lediglich angelehntes Tor und riefen nach dem Beschwerdeführer. Da er sich nicht meldete, gingen die Beamten weiter. Jener Beamte, der voranging, löste eine verdeckt montierte und mit einem Stolperdraht als Zünder versehene Selbstschussanlage, welche mit einer Platzpatrone geladen war, aus. Der die Anlage auslösende Beamte erlitt durch den Knall einen stechenden Schmerz und ein anhaltendes Pfeifen in den Ohren. Die vorgefundene Anlage stammt aus den 1930er Jahren und kann mit einer Patrone im Kaliber 16 geladen werden, wobei die mögliche Ladung nicht auf Platzpatronen beschränkt ist.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht M am 15. Dezember 2015, 1 U 102/14v, wegen des Vergehens des fahrlässigen unbefugten Besitzes von Waffen (eines Schalldämpfers) sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erkannt.

 

Ein am Bezirksgericht M gegen den Bf geführtes Strafverfahren wegen Tierquälerei, Vorfall vom 3. Februar 2014 in P, bei dem der Bf unbestritten einen Hund auf seinem frei zugänglichen Grundstück mit einer bewusst verbotenerweise aufgestellten Schlagfalle verletzt hat, wurde mit Beschluss vom 23. August 2014 nach Bezahlung eines Geldbetrags von 1.540 Euro gemäß § 200 Abs 5 StPO mittels Diversion endgültig eingestellt.

 

Hinsichtlich des Verdachtes der Körperverletzung vom 14. September 2010 wurde der Bf vom Bezirksgericht M zu Zl 4 U 52/10g zwar freigesprochen, jedoch wurde er vom selben Gericht zu Zl 2 C 945/11g schuldig erkannt, der klagenden Partei einen Betrag von 2.900,50 Euro (samt 4% Zinsen) an Schmerzengeld und Schadenersatz zu zahlen, da er der klagenden Partei am 14. September 2010 einen massiven Faustschlag ins Gesicht versetzte, der sie zu Sturz brachte, wodurch ihre Oberkieferprothese beschädigt wurde. Ferner wurde die Klägerin vom Bf mit Füßen getreten, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Nasenbeins, des linken Jochbeins und eine Prellung des Brustkorbs erlitt.

Nach Rechtskraft dieses Urteils wurde der Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, ein Gutachten darüber beizubringen, ob er insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umgeht oder sie leichtfertig verwendet. Mit Gutachten vom 14. Dezember 2012 wurde über den Bf der Befund erstellt, dass er „derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden“.

 

Das Verfahren gegen den Bf wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung (Vorfälle vom 22. April 2011 und 23. April 2011) wurde von der Staatsanwaltschaft R im Innkreis eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

 

Bei der PI M ging eine Vielzahl von Anzeigen gegen den Bf ein, die jedoch nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten.

 

Mit Bescheid vom 12. Mai 2014, Agrar41-1-2014-Ks, wurde dem Bf ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Jagdkarte entzogen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 14. November 2014 keine Folge gegeben, zumal aufgrund des Vorfalls vom 3. Februar 2014 in P (Verletzung eines Hundes mittels verbotener Schlagfalle, die vom Bf nicht bestritten wurde und zur diversionellen Erledigung führte) und der Anzeige der PI M vom 22. August 2014 betreffend die Selbstschussanlage und einer Vielzahl von Anzeigen gegen den Bf, die jedoch nicht zu gerichtlichen Verurteilungen führten, dem Bf die jagdliche Verlässlichkeit abgesprochen wurde.

Dieser Bescheid wurde vom Oö. Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2015, LVwG-550410/11/KLe, rechtskräftig bestätigt, wobei das Oö. Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis kam, dass dem Bf aufgrund seines Persönlichkeitsbilds, „das die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte bzw bereits gefährdet hat“ die uneingeschränkte jagdrechtliche Verlässlichkeit nicht zukommt und sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Durch Beamte der PI M wurden dem Beschwerdeführer am 25. August 2014 die Waffendokumente und sämtliche Schusswaffen (drei Faustfeuerwaffen, zwölf Langwaffen, 1797 Schuss Munition, Munitionszubehör und ein Schalldämpfer) abgenommen. Ein geladener Revolver war im Nachtkästchen im Schlafzimmer verwahrt und ein weiterer geladener Revolver lag im Wohnzimmer in einem Couchtischfach. Ferner war ein Luftdruckgewehr frei zugänglich neben dem Waffenschrank aufbewahrt. Für vier meldepflichtige Langwaffen besteht keine Meldung im Zentralen Waffenregister.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Bf, sowie der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2015, LVwG-550410/22/KLe.

 

 

III. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz – WaffG, BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß Abs 2 par.cit. sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. (...)

 

Gemäß Abs 3 par.cit. hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. (...)

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Die Entscheidung, ob ein Waffenverbot zu verhängen ist, ist keine Ermessensentscheidung (arg. „...hat...“, s auch VwGH vom 12. September 2002, 2000/20/0425). Um zu einer derartigen Entscheidung zu kommen, ist eine Prognoseentscheidung durchzuführen, wobei die Verhängung eines Waffenverbots voraussetzt, dass aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen die Prognose zulässig sein muss, er könnte in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch eines oder mehrere der in § 12 Abs 1 WaffG taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgüter gefährden. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH 27. Februar 2013, 2012/03/0123).

 

Diese Prognose hat auf Tatsachen zu basieren. Ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl VwGH 27. November 2012, 2012/03/0134). Die angenommenen Tatsachen müssen wiederum die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit (im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum) begründen. Eine Missbrauchswahrscheinlichkeit wird nicht gefordert. Ebenso ist nicht gefordert, dass bereits einmal ein Missbrauch stattgefunden hat (vgl VwGH vom
18. März 2011, 2008/03/0011).

Ein bereits vorliegender missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen in der Vergangenheit verstärkt allerdings die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger missbräuchlicher Gebrauch gemacht werden könnte, wesentlich (vgl VwGH vom 20. September 1995, 94/20/0658) und ist daher grundsätzlich geeignet, die Verhängung eines Waffenverbotes zu begründen (vgl VwGH vom 18. Juli 2002, 99/20/0189).

 

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Prognose nicht erforderlich
(vgl VwGH vom 30. November 2000, 98/20/0226), liegt aber eine strafgerichtliche Verurteilung vor, so besteht eine Bindung einerseits im Hinblick auf den Umstand der Existenz der Verurteilung, als auch im Hinblick auf die Frage, ob die Tat unter die jeweiligen Voraussetzungen der Strafnorm zu subsumieren ist (vgl 22. Februar 2010, 2009/03/0145, sowie Keplinger/Löff, Waffengesetz4 1996, § 12 Anm 3.4.2. mwN). Die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde (sofern dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (VwGH 22. Februar 2010, 2009/03/0145).

 

IV.2.1. Der unerlaubte Besitz einer verbotenen Waffe fällt bei der für die Verhängung eines Waffenverbots anzustellenden Prognose entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, zumal dieses Fehlverhalten seine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen dokumentiert“ (vgl VwGH 27. Jänner 2010, 2009/03/0082).

 

Darüber hinaus sind als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, jedenfalls Delikte gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und der widerrechtliche Waffenbesitz anzusehen, wobei der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu entnehmen ist, dass hiervon lediglich Vorsatzdelikte erfasst sein sollten (vgl statt vieler: VwGH 10. Oktober 1996, 95/20/0326).

 

Gegen den Bf liegt eine Verurteilung wegen des fahrlässigen unbefugten Besitzes von Waffen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, ist zur Prognoseentscheidung gemäß § 12 Abs 1 WaffG eine gerichtliche Verurteilung nicht Voraussetzung, jedoch besteht hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Verurteilungen für das Oö. Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung. Sowohl die Verurteilung wegen unbefugten Waffenbesitzes als auch jene wegen fahrlässiger Körperverletzung sind – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – bei der Prognoseentscheidung gemäß § 12 Abs 1 WaffG zu berücksichtigen.

 

IV.2.2. Ferner wurde der Bf mit Urteil des Bezirksgerichts M zur Zahlung von Schmerzengeld und Schadenersatz an seine Nachbarin verurteilt, weil er dieser durch einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch sie gestürzt ist und Tritte gegen ihren Körper Schaden zugefügt hat. Wegen dieser vom Zivilgericht als erwiesen angenommenen Taten wurde der Bf strafgerichtlich zwar freigesprochen, was jedoch für das Oö. Landesverwaltungsgericht iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Bindungswirkung entfaltet. Vielmehr hat im Falle eines freisprechenden Urteils die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hierfür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (vgl VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0009 uHa Ra 2015/03/0079, mwN).

 

Im vorgelegten Verwaltungsakt liegt das zivilgerichtliche Urteil zur Gänze ein. Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest: „Am 14. September 2010 kam es auf der G.straße S zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin M F und dem Beklagten R S sen. M F fuhr mit ihrem Fahrrad in Begleitung ihrer Hunde, welche an das Fahrrad angebunden waren, aus Richtung M Richtung P. (...) Ihr näherte sich der Beklagte R S sen. mit seinem frei laufenden Rottweiler, welcher die Hunde der Klägerin angriff. Sie wurden daher von der Klägerin von ihrem Fahrrad abgehängt, um zu vermeiden, dass sie in die sich abzeichnende Rauferei der Hunde geriete. Da der Rottweiler des Beklagten die Hunde der Klägerin massiv angriff, trat M F auch gegen die Rottweiler. Darauf versetzte ihr der Beklagte einen massiven Faustschlag ins Gesicht, der sie zu Sturz brachte. Durch den Faustschlag wurde die Oberkieferprothese der Klägerin beschädigt. Sie wurde daraufhin vom Beklagten noch mit Füßen getreten. Sie erlitt dadurch eine Schädelprellung, eine Prellung des Nasenbeins und des linken Jochbeins und eine Prellung des Brustkorbs verbunden mit mittelstarken Schmerzen in der Dauer von drei bis vier Tagen und leichten Schmerzen in der Dauer von zehn bis zwölf Tagen. (...)

Zur Beweiswürdigung führte das Bezirksgericht M aus, dass die Sachverhaltsversion der Klägerin Rückhalt in den Aussagen des Sohnes des Beklagten und zweier weiterer Zeugen finde. Der Sohn des Beklagten habe geschildert, dass sein Vater bereits früher die Hunde der Klägerin in ähnlicher Weise provoziert habe. Aufgrund dieser Aussagen kam das Bezirksgericht M zum Schluss, dass „die von der Klägerin geschilderte Vorgangsweise des Beklagten, er hat den Rottweiler auf sie und ihre Hunde gehetzt, durchaus lebensnah ist“. Zur geschilderten spontanen Aggressivität des Beklagten passe ferner die Aussage seines Sohnes, ferner sei Unbeherrschtheit und verbale Aggressivität des Beklagten gegen die Klägerin auch in der Zivilverhandlung selbst festgestellt worden, in der der Beklagte die Klägerin als hochgradig schizophren und kriminell beschimpft habe. Die Schilderung der Klägerin sei aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten glaubhaft und stimme überdies mit den Ausführungen des beigeholten unfallchirurgischen Gutachters überein.

 

Zumal das Bezirksgericht M zu den festgestellten Verletzungen der Nachbarin des Bf einen unfallchirurgischen Gutachter gehört hat, der die von der Nachbarin des Bf geschilderten Verletzungsursachen – nämlich den Faustschlag ins Gesicht und die Tritte gegen den Körper – bestätigte und dies darüber hinaus von Zeugen bestätigt wurde, besteht für das Oö. Landesverwaltungsgericht kein Grund, am vom Bezirksgericht M festgestellten Sachverhalt zu Zweifeln.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass aufgrund der Handlungen, die der Bf am 14. September 2010 gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit seiner Nachbarin gesetzt hat, ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, was bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist.

 

IV.2.3. Die im Urteil des Bezirksgerichts M getroffenen Feststellungen zum aggressiven Verhalten des Bf während der dort durchgeführten Verhandlung stimmen mit den Wahrnehmungen der Polizeibeamten der PI M in zahlreichen Befragungen des Bf überein. So ergibt sich aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten Folgendes:

 

Am 10. Dezember 2007 wurde der Bf von seinen Nachbarn angezeigt, da er neun Schüsse auf seinem Grundstück, das im Nahbereich einer Wohnsiedlung liegt, abgegeben habe. Auf Befragung der Polizei habe der Bf angegeben, dass er mit seinem Jagdhund übe, solche Übungen öfters durchführe und sich diese auch „durch nichts und niemanden verbieten lasse, weder durch die Polizei noch durch die Behörde“.

 

Am 20. Juni 2008 erfolgte eine weitere Anzeige, wonach der Bf im Wohngebiet Schüsse abfeuere, wodurch sich die Nachbarn bedroht fühlten, da dieser ein schwerer Choleriker und sehr aufbrausender Mensch sei. Im Polizeibericht der PI M wurde festgehalten, dass der Bf bei vorangegangenen Amtshandlungen „jedes Mal extrem aufbrausend reagiert“ habe. Auch dieses Mal habe der Bf „beim Anblick der Beamten zu schreien“ begonnen. Er sei dann zur PI M gefahren, habe dort seine Nachbarin als geisteskrank beschimpft und die Polizei als „Geisel von solchen kranken Gehirnen“. Ferner habe er nicht auf seinem Grundstück geschossen, sondern in seinem Haus, er habe vom Jagdzimmer aus fünf Schüsse in die Böschung abgefeuert. Der Bf habe sich auch bei dieser Amtshandlung „absolut uneinsichtig“ gezeigt, was einen Umgang mit Schusswaffen anbelangt. Er habe gegenüber dem Beamten wörtlich angegeben, dass es sich in S „um kein Wohngebiet, sondern um ein Jagdrevier in dem Wohnhäuser stünden“ handle. Abschließend ist in diesem Bericht festgehalten, dass die Aussagen des Bf und seine Uneinsichtigkeit, durch die sich seine Nachbarn bedroht fühlen würden, „Anlass einer genaueren Überprüfung der Eignung für den Umgang mit Schusswaffen“ darstellen würden.

 

Am 12. Mai 2009 hat die Nachbarin des Bf diesen angezeigt, da er im bewohnten Gebiet Schüsse abgebe. Bei der Befragung durch die Polizei habe sich der Bf laut Polizeibericht „äußerst störrisch und unhöflich“ gezeigt.

 

Am 19. Mai 2009 zeigten die Nachbarn des Bf diesen bei der PI M erneut an, da dieser in S Schüsse abgegeben habe. Eine Befragung des Bf sei laut Polizeibericht ergebnislos verlaufen, dieser habe seine Nachbarn als geisteskrank beschuldigt, auf eine weitere Befragung sei verzichtet worden, da „mit R S sen. wie meistens zuvor auch, kein vernünftiges Gespräch geführt werden konnte“.

 

Am 23. April 2011 zeigte der Nachbar des Bf den Bf bei der PI M an, da dieser seinen Rottweiler vor dem Haus der Nachbarn frei herumlaufen habe lassen, diesen auf seine Nachbarn gehetzt und ihnen gegenüber mit einem Messer das „Halsabschneiden“ nachgeahmt habe. Nach Schilderung dieser Angaben seien die Beamten der PI M zum Wohnhaus des Bf gefahren, um diesem die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der Bf habe laut Polizeibericht jedoch sofort zu schreien begonnen, eine zivilisierte Konversation sei nicht möglich gewesen. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, sei die Amtshandlung abgebrochen worden.

 

Am 23. Juli 2013 habe der Bf anlässlich einer Anzeige seines Nachbarn, dass er bei seinem Fischteich einen Schuss abgegeben habe, dies bestätigt, zumal er auf seinem Grundstück eine Ratte töten wollte. Der Bf habe ausgesagt, dass ihm dies niemand verbieten könne, sein Nachbar sei psychisch nicht normal.

 

Schließlich wurde der Bf am 22. August 2014 von seinem Nachbarn aufgrund wahrgenommener Schüsse angezeigt. Als die Beamten das Grundstück des Bf aufsuchten, wurde die oben dargestellte Selbstschussanlage ausgelöst, wodurch ein Beamter verletzt und der Bf deswegen zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Nach Auslösung der Selbstschussanlage sei der Bf den Beamten laut Polizeibericht entgegengegangen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie nichts auf seinem Grundstück verloren hätten. Ferner habe der Bf versucht, die Demontage der Selbstschussanlage zu verhindern, wobei er erst nach eindringlicher Aufforderung den Wiederstand eingestellt habe. Als Begründung für die Montage der Selbstschussanlage habe der Bf angegeben, dass „niemand etwas auf seinem Grundstück verloren habe, das gelte auch für Polizisten“.

Am späteren Abend desselben Tages ging erneut eine Anzeige bei der PI M ein, wonach der Bf wieder einen Schuss abgegeben habe. Die Beamten entschieden laut Polizeibericht, dass diesbezüglich „aufgrund der Eigensicherung in Absprache mit der Sicherheitsbehörde vorgegangen“ werde.

Der Polizeibericht betreffend den 22. August 2014 schließt mit folgender Anmerkung: „Aufgrund des Verhaltens bei Amtshandlungen ist S aus ho. Sicht als gefährlich einzustufen. Er zeigte gegenüber den Beamten keinerlei Unrechtsbewusstsein betreffend seiner Handlungen. Die ständige Streitsituation zwischen S und seinem Nachbarn R wird als unberechenbar eingestuft und es kann jederzeit zur Eskalation kommen. Falls aufgrund der Rechtslage ein Waffenverbot nicht durchsetzbar erscheint, so wäre der Entzug der WBK und des Waffenpasses zielführend, damit S keine FFW mehr besitzen darf.

 

Wiederholt aggressives Verhalten ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als für die Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG relevant zu erachten, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (vgl VwGH 28.3.2006 uHa VwGH 8.6.2005, 2005/03/0012, und VwGH 26.2.2002, 2000/20/0076).

Die in Polizeiberichten über den Zeitraum von beinahe sieben Jahren dokumentierten Verhaltensweisen des Bf bei Amtshandlungen, die ihn als uneinsichtigen und aufbrausenden Menschen wahrnehmen lassen, der bereit ist, seine Rechtsgüter unter Zuhilfenahme von (zumindest) waffenähnlichen Gegenständen „zu verteidigen“ und dabei in geschützte Rechtsgüter anderer Personen einzugreifen, sind sohin bei der Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG zu berücksichtigen.

 

IV.2.4. Mit diversioneller Erledigung wurde ein Strafverfahren gegen den Bf wegen Tierquälerei anlässlich eines Vorfalls am 3. Februar 2014 eingestellt. In einer vom Oö. Landesverwaltungsgericht zu GZ LVwG-550410 durchgeführten Verhandlung gestand der Bf diesbezüglich ein, einen Hund mit einer verbotenerweise aufgestellten Schlagfalle verletzt zu haben, wobei er gewusst habe, dass er diese Falle nicht benützen dürfe. Er habe jedoch keine andere Möglichkeit gesehen, zumal der Hund seit zwei Jahren die in seinem Garten frei laufenden Haushasen töte. Wenn er den Hund selbst gesehen hätte, hätte er ihn erschossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. März 2010, 2009/03/0049, festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob einer Person die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist, „nicht entscheidend [ist], ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet“. Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis weiter aus, dass für die Anwendung der Diversion ein Geständnis nicht voraussetzt, weshalb im Falle der diversionellen Erledigung nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass die Tat erwiesen ist.

In gegenständlichen Fall hat der Bf jene Tat, die zur diversionellen Erledigung geführt hat, in einer Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht jedoch selbst eingestanden. An der Tatbestandsmäßigkeit besteht daher kein Zweifel. Der Bf hat durch die wissentliche Verwendung einer verbotenen Schlagfalle – und somit eines (zumindest) waffenähnlichen Gegenstands – einen fremden Hund verletzt und damit in fremdes Eigentum eingegriffen.

Die Verwendung der verbotenen Falle erklärte er vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht damit, dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, hätte er den Hund selbst gesehen, hätte er ihn erschossen. Er erklärte damit darüber hinaus seine Bereitschaft, in fremdes Eigentum mittels Waffengebrauchs einzugreifen.

Auch dies ist bei der Prognoseentscheidung gemäß § 12 WaffG zu berücksichtigen.

 

IV.2.5. Bei der am 25. August 2014 anlässlich des ausgesprochenen Waffenverbots durchgeführten Waffenabnahme wurden von den einschreitenden Beamten mehrere Waffen vorgefunden, die nicht ordnungsgemäß verwahrt waren. So befand sich im Nachtkästchen und in einem Couchtischfach jeweils ein geladener Revolver, ein Luftdruckgewehr war frei zugänglich neben dem Waffenschrank aufbewahrt.

Zwar kann allein aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen (VwGH 28. Februar 2006, 2005/03/0206; VwGH 3. September 2008, 2005/03/0110).

Die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen ist bei der Prognoseentscheidung im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs somit ebenfalls zu berücksichtigen.

 

IV.2.6. Abschließend ist zu berücksichtigen, dass die Jagdkarte des Bf rechtskräftig entzogen ist. Diesbezüglich kam das Oö. Landesverwaltungsgericht zu GZ LVwG-550410 zum Schluss, dass der Bf durch die „äußerst sorglose Verwahrung der geladenen Faustfeuerwaffen, den Besitz eines Schalldämpfers, die durch eine heimtückisch aufgebaute Selbstschussanlage verursachte Verletzung eines Polizeibeamten, die tiefe Überzeugung, einen Hund in Selbstjustiz erschießen bzw. mit einer Schlagfalle fangen zu dürfen bzw. sich wissentlich über bestehende jagdgesetzliche Verbote hinsichtlich des Gebrauches von Fallen hinwegzusetzen, [...] ein Persönlichkeitsbild [zeigt], das die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte bzw. bereits gefährdet hat.“ Dieses Persönlichkeitsbild sah das Oö. Landesverwaltungsgericht auch durch das vorgelegte waffenpsychologische Gutachten nicht entkräftet. Aus diesen Gründen stellte das Oö. Landesverwaltungsgericht fest, dass dem Bf die uneingeschränkte jagdrechtliche Verlässlichkeit nicht zukommt und sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Zwar begründet auch das Fehlen der iSd § 8 WaffG erforderlichen Verlässlichkeit noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG, es ist jedoch iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei der Prognoseentscheidung gemäß § 12 Abs 1 WaffG zu berücksichtigen (vgl VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

 

IV.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Wesentlich ist dabei, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0009).

 

Wie unter IV.2. ausgeführt, hat der Bf bereits mehrfach in das Rechtsgut der Gesundheit, sowie in fremdes Eigentum eingegriffen, teilweise unter Zuhilfenahme von waffenähnlichen Gegenständen. Zudem hat er seine Bereitschaft gezeigt, mittels Waffengebrauch in das geschützte Rechtsgut des fremden Eigentums einzugreifen. Darüber hinaus wurde der Bf rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung und unrechtmäßigen Waffenbesitzes gerichtlich verurteilt. Bei der Waffenabnahme wurden ferner zwei geladene Revolver „griffbereit“ im Nachtkästchen und einem Couchtischfach des Bf – und damit besonders sorglos verwahrt – vorgefunden.

Schon diese Umstände erwecken nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichts die Besorgnis, dass der Bf (wieder) von Waffen missbräuchlichen Gebrauch machen und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeiführen könnte.

 

Hinzu kommt, dass der Bf vom Oö. Landesverwaltungsgericht anlässlich einer Beschwerde über den Entzug seiner Jagdkarte als nicht verlässlich iSd § 8 WaffG eingestuft wurde, woran auch das bereits in diesem Verfahren vorgelegte psychiatrische Gutachten nichts änderte. Zumal dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, besteht für das Oö. Landesverwaltungsgericht kein Grund, an dessen Ergebnissen zu zweifeln.

Ferner ist das vielfach dokumentierte aggressive Verhalten des Bf zu berücksichtigen. Wie unter IV.2. ausführlich dargelegt, hat sich der Bf oftmals gegenüber Polizeibeamten aggressiv und uneinsichtig gezeigt, sodass diese schließlich zur Einschätzung gelangten, der Bf sei als gefährlich einzustufen. Bestätigung finden die Wahrnehmungen der Polizei zum aggressiven Verhalten des Bf auch in dem im Urteil des BG M, 2 C 945/11g, dargestellten Verhalten während der dortigen Verhandlung.

Das aggressive Verhalten des Bf beschränkte sich überdies nicht nur auf verbale Äußerungen gegenüber Polizeibeamten und im Rahmen der Verhandlung vor dem BG M, sondern fand auch in konkreten Handlungen – nämlich Verletzen seiner Nachbarin durch Schläge und Tritte, dem Aufstellen einer geladenen Selbstschussanlage und der Verletzung eines Hundes mittels verbotener Schlagfalle – seinen Ausdruck. Der Bf hat damit bereits die Hemmschwelle überschritten, Rechtsgutbeeinträchtigungen durch missbräuchliche Verwendung von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen zu begehen.

 

Insbesondere durch das Aufstellen einer Selbstschussanlage, die jederzeit von jedermann mittels Stolperdraht auslösbar installiert war und darüber hinaus mit scharfer Munition geladen werden konnte (siehe ON 6 des Verwaltungsakts) gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Das bisherige Verhalten des Bf zeichnet ein Gesamtbild eines aufbrausenden Menschen, der bereit ist, seine Rechtsgüter unter Zuhilfenahme von Waffen „zu verteidigen“ und dabei in geschützte Rechtsgüter anderer Personen einzugreifen.

Dem Bf ist daher nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichts zuzutrauen (wieder) Waffen missbräuchlich zu verwenden.

Bestätigung findet diese Gefährlichkeitsprognose auch darin, dass sich der Bf hinsichtlich der Selbstschussanlage gegenüber den einschreitenden Beamten völlig verständnislos zeigte und selbst noch gegen die Demontage der Anlage – nachdem dadurch bereits ein Polizist verletzt wurde – Widerstand leistete. Abschließend findet diese Gefährlichkeitsprognose Bestätigung durch das Tatsachensubstrat hinter dem Vorwurf der Tierquälerei und der damit einhergehenden Überzeugung des Bf, einen Hund erschießen bzw mittels (wissentlich) verbotener Schlagfalle fangen zu dürfen.

 

 

V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die Vielzahl der festgestellten Fakten und der lange Zeitraum, über den hinweg diese Fakten dokumentiert sind – zum Teil bereits einzeln betrachtet und somit jedenfalls in Summe – Tatsachen darstellen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. September 2016, Zl.: Ra 2016/03/0085-3