LVwG-650642/3/WP

Linz, 14.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der N S, geb. x 1993, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2013, GZ: VerkR22-1-159-2012, betreffend Anordnung einer Nachschulung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 31. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen.

 

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften mit einer rechtskräftigen Bestrafung der Bf gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt die Bf darin vor, sie habe zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt.

 

3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 30. Mai 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die – seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beschwerde zu wertende – Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Strafverfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Bf angelastet, am 10.6.2012 um 13:45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort, der im Ortsgebiet liegt, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten zu haben. Sie habe daher gegen § 20 Abs 2 StVO 1960 verstoßen, weshalb über sie gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt wurde. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde von der Bf beglichen. Der Bf wurde die Lenkberechtigung (Auszug aus dem Führerschein­register, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes) am 17. August 2011 für die Klasse B erteilt.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet auszugsweise wie folgt:

 

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

 

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

 

(2) […]

 

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

(5) […]

 

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

 

1. […]

 

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

 

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder […]

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 21. Juni 2012 ist für die Behörden rechtlich bindend festgestellt, dass die Bf die ihr angelastete Übertretung, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 25 km/h, begangen hat.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerschein­behörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeits­überschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass die Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169; 24.2.2009, 2007/11/0042; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters – wie von der Bf vorgebracht – sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

 

2. Die Ausführungen der Bf zielen einzig darauf ab, ihre Lenkereigenschaft zu bestreiten. Es oblag allerdings allein der Bf, gegen die – aus ihrer Sicht unrichtige – Strafverfügung der belangten Behörde mit dem Rechtsmittel des Einspruchs vorzugehen und auf diesem Weg ihr Recht zu suchen. Da die Bf den Rechtsweg nicht beschritt, hat sie es selbst zu verantworten, dass die rechtskräftige Strafverfügung ihre rechtlichen Wirkungen gegenüber ihr entfaltet. Auf das Vorbringen der Bf in Bezug auf ihre Lenkereigenschaft durfte daher aufgrund der oben dargestellten – vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigten – Bindungswirkung an rechtskräftige Strafbescheide vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht eingegangen werden. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

 

3. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung vermag der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie infolge der rechtskräftigen Bestrafung der Bf gegenüber, gestützt auf § 4 Abs 3 in Verbindung mit Abs 6 Z 2 lit a FSG, eine Nachschulung angeordnet hat.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

 


 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entspricht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil