LVwG-650619/7/KOF/MSt
Linz, 13.06.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau S G, geb. 1991, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. März 2016,
AZ: 16110033, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflagen,
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde
als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid (Niederschrift) vom 30. März 2016,
AZ: 16110033 der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt:
- Befristung bis 30. März 2019
- Auflage: Vorlage Harnbefund zu näher bezeichneten Terminen
Dieser Bescheid wurde der Bf am Mittwoch, dem 30. März 2016
persönlich ausgefolgt.
Gemäß § 7 Abs.4 und § 12 VwGVG ist eine Beschwerde gegen diesen
Bescheid innerhalb von vier Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung –
bei der belangten Behörde einzubringen.
Im gegenständlichen Fall hätte daher die Beschwerde spätestens am Mittwoch, dem 27. April 2016 an die zuständige Einbringungsbehörde
(= Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) gesendet werden müssen.
Die Bf hat die – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Bescheid jedoch an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gesendet, welche dort am 27. April 2016 eingelangt ist.
Mit Schreiben vom 29. April 2016 wurde diese Beschwerde gemäß § 6 Abs.1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems weitergeleitet.
Die Einbringungsfrist ist bei Weiterleitung an die zuständige Behörde nur
dann gewahrt, wenn die unzuständige Einbringungsstelle das Rechtsmittel
zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E30 zu § 6 AVG (Seite 146) zitierte Judikatur des VwGH sowie
VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0015; vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068;
vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; VfGH vom 08.10.2014, B309/2014.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt – am Donnerstag, dem 29. April 2016 – die von der Bf eingebrachte Beschwerde
an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet.
Die Weiterleitung ist jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt.
Dieser Sachverhalt wurde der Bf mit Schreiben des LVwG Oö. vom 23. Mai 2016, LVwG-650619/5 mitgeteilt („Verspätungsvorhalt“) und der Bf Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Die Bf hat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen lassen;
VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher die Beschwerde
als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler