LVwG-650561/14/FP
Linz, 08.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von C K, geb. x 1997, vertreten durch Mag. G H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Dezember 2015, GZ. 15/411031, wegen Befristung der Lenkberechtigung und der Erteilung von Auflagen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die Auflage „Nachuntersuchung in einem Jahr bis spätestens 15.12.2016“ entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 sprach die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangte Behörde) aus, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (Bf) für die Klassen AM und B unter folgenden Auflagen, Befristungen und Beschränkungen eingeschränkt würde:
Klassen: |
ausgestellt: |
befristet bis: |
Einschränkungen |
AM |
29.09.2015 |
15.12.2016 |
104 |
B |
29.09.2015 |
15.12.2016 |
104 |
- Die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wird bis zum 15.12.2016 befristet
- Code 104 = Vorlage von Befunden
Sie haben 4mal in den nächsten Monaten, jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde einen aktuellen Harnbefund auf den Drogenmetaboliten THC der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen.
Nachuntersuchung in einem Jahr bis spätestens 15.12.2016
[...]
Die belangte Behörde begründete, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben seien, von der Behörde gem. § 24 Abs 1 Z 2 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des amtsärztlichen Gutachtens komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Bf unter den o.a. Auflagen, Befristungen und Beschränkungen zum Lenken von KFZ gesundheitlich bedingt geeignet sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftssatz vom 8. Jänner 2016 rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst wie folgt vor:
[...]
Im Spruch des gegenständlichen Bescheides befristet die belangte Behörde meine Lenkberechtigung für die Klasse AM, B bis zum 15.12.2016. Zudem schränkt die belangte Behörde die Gültigkeit meiner Lenkberechtigung durch die der Abgabe viermaliger Harnbefunde in den nächsten 12 Monaten auf den Drogenmetaboliten THC (Code 104) jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die belangte Behörde ein. Eine Nachuntersuchung wird bis spätestens 15.12.2016 bescheidmäßig angeordnet.
Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Behörde hat den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Folge dessen unrichtig rechtlich beurteilt. Die Befristung und Beschränkung meiner Lenkberechtigung sannt der Auflage von Harntests auf THC ist im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH schlicht unvertretbar.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid zitiert in der Begründung lediglich § 24 Abs 1 Z 2 FSG und beruft sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere das amtsärztlichen Gutachtens vom 15.12.2015, ZI: BHUU-2015-264868/10-PV.
a) Zum Sachverhalt und Gang des Führerscheinverfahrens:
Aufgrund des polizeilichen Abschlussberichtes vom 12.10.2015 der LPD Oberösterreich, GZ: B6/94296/2015, wurde seitens der belangten Behörde meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel gezogen. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter am 01.09.2015 habe ich angegeben, dass ich seit zwei Jahren Marihuana rauche. Am Anfang eher gelegentlich, mittlerweile aber doch regelmäßig, damit meine ich zwei Mal pro Woche. Diese Angaben zu meinem Konsumverhalten veranlasste die belangte Behörde aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung am 15.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu erlassen. Im § 8 FSG-Gutachten wird in der Begründung angeführt, dass die Befristung/Einschränkung meiner Lenkberechtigung samt regelmäßiger Harnkontrollen auf THC aufgrund eines vermeintlichen Rückfallrisikos gegeben sei bzw. das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie der Bereitschaft zu einem verkehrsangepassten Verhalten zur Folge hätte, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben wäre, weshalb die viermalige Vorlage eines Harnbefundes auf THC-Metaboliten in den nächsten 12 Monaten vorgeschrieben wird.
Sowohl die belangte Behörde als auch das amtsärztliche Gutachten ignorieren die fachärztliche Stellungnahme von Dr. S Z 08.12.2015, welche attestiert, dass weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus nach ICD-101 besteht noch bestanden hat. Aufgrund des Fehlens medizinisch/psychiatrischer und suchtmedizinischer Problematik ist von weiteren Kontrollen bzw. Untersuchungen abzusehen. Die Drogenkarenz wird belegt durch eine Harnuntersuchung auf THC vom 04.12.2015.
Festzuhalten ist zudem, dass der belangten Behörde ein weiterer negativer Harnbefund auf THC vom 20.11.2015 vorliegt.
Angesichts der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme verwundert das Gutachten des Amtsarztes und die darauf fußende Entscheidung der belangten Behörde, welche Drogenharnkontrollen als notwendig erachtet, um eine Rückfallgefahr und ein Abhängigkeitssyndrom hintanzuhalten. Angesichts der zahlreichen, häufig bereits standardmäßig ausgesprochenen Befristungen/Einschränkungen in Führerscheinverfahren offenbart sich aus Sicht meines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine antizipierte Beweiswürdigung insofern, als die belangte Behörde mit allen Mitteln versucht die Befristung und Einschränkung meiner Lenkberechtigung zu rechtfertigen. Erstaunlich ist bei dieser Vorgehensweise, dass der Amtsarzt der Behörde sich nicht nur berufen fühlt, die Ergebnisse des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie zu ignorieren, sondern gar zu einem völlig unterschiedlichen Ergebnis gelangt. Dies lässt vermuten, dass das von der belangten Behörde aufgetragene fachärztliche Gutachten nicht den Willen des Amtsarztes der Behörde trägt, weshalb selbiges weder vom Amtsarzt noch von der belangten Behörde beachtet wird. Besonders bedenklich erscheint diese Vorgangsweise angesichts des Umstandes, dass das fachärztliche Gutachten seitens der belangten Behörde aufgetragen und folglich beigebracht wurde.
Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde durch diese Vorgehensweise eklatant gegen die ständige Rechtsprechung des VwGH verstößt, wenn diese sich lediglich auf das Gutachten des Amtsarztes im angefochtenen Bescheid beruft, ohne den Sachverhalt selbst abschließend zu beurteilen.
Der guten Ordnung halber und in Konkretisierung meiner Angaben im Zuge der Beschuldigteneinvernahme möchte ich ausführen, dass ich über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren Cannabis konsumierte. Bis zu den Sommermonaten 2015 fand dieser Konsum äußerst unregelmäßig statt. Lediglich während meines Sommerurlaubes und der Monate Juli und August fand aufgrund zahlreicher Festivitäten und Feierlichkeiten ein kurzfristig gehäufter Konsum von ca. zwei Mal pro Woche (gemeint ist ausschließlich an den Wochenenden) statt. Dieses Konsumverhalten bietet jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH - aufgrund der Kurzfristigkeit - keinen Anlass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen. Bereits kurze Zeit vor der Beschuldigteneinvernahme reduzierte sich aufgrund des Endes der sommerbedingten Urlaubszeit mein Konsumverhalten wieder auf gelegentlichen Konsum. Von einem dauerhaften und regelmäßigen Konsumverhalten kann daher keine Rede sein. Seit Anfang September habe ich jeglichen Konsum von Cannabis eingestellt.
b) Beschwerdepunkte:
Durch den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2015 erachte ich mich in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Erteilung einer Lenkberechtigung ohne Auflagen/Befristungen und Einschränkungen und dem Recht auf ein rechtskonformes Verfahren verletzt. Aus diesen Gründen wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
c) Beschwerdegründe:
Zur inhaltlichen und formellen Rechtswidrigkeit:
Die Befristung und Beschränkung meiner Lenkberechtigung durch die Auflage der Beibringung viermalige Harntests auf THC-Metabolite ist angesichts der ständigen Judikatur des VwGH nicht nur rechtswidrig, sondern insbesondere im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gelegentlichen Konsum von Suchtmitteln schlicht unvertretbar.
Die belangte Behörde ignoriert einerseits die fachärztliche Stellungnahme von Dr. S Z und beachtet andererseits in keiner Weise die für eine Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung vom VwGH hierfür aufgestellten rechtlichen Postulate. So sieht die Amtsärztin ein Abstinenzgebot als notwendig an, wenn gleich ein solches der ständigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht. Abgesehen davon ist eine solche Abstinenz ohnehin seit September 2015 nachweislich gegeben.
Ebenso wenig würdigt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass selbst gelegentlicher Konsum von Suchtmitteln nicht geeignet scheint die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen. Festhalten möchte ich, dass ich zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug im durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Ebenso wenig beabsichtigte ich zu irgendeinem Zeitpunkt ein Fahrzeug im berauschten Zustand in Betrieb zu nehmen. Es erfolgte sohin auch keine behördliche Beanstandung wegen Inbetriebnahme eines Kfz in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Der angefochtene Bescheid beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen bzw. steht er mit diesen im nachstehenden normativen Zusammenhang:
[...]
Zu den erwähnten rechtlich postulierten Erfordernissen ist folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde erachtet es für notwendig, dass trotz Vorlage von zwei negativen Harntests und der fachärztlichen Stellungnahme, welche explizit attestiert, dass weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus vorliegen, meine künftige Abstinenz mittels viermalige Harntests auf THC dargelegt wird. Die Behörde übersieht dabei, dass selbst ein Rückfall - sofern es sich um gelegentlichen Konsum handelt - der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht entgegensteht. Ebenso hat der VwGH mehrfach betont, dass ein Abstinenzgebot - etwa im Zusammenhang mit Alkoholdelikten - der Rechtsordnung nicht zu entnehmen ist.
Es liegen weder Hinweise vor, dass ein entsprechendes Drogenkonsumverhalten meine gesundheitliche Eignung einschränken könnte, noch trifft die Behörde hierzu die gesetzlich erforderlichen Feststellung.
Der Bescheid betreffend die Befristung/Einschränkung meiner Lenkberechtigung samt der Auflage der Abgabe von viermaligen Harnuntersuchungen auf THC ist somit rechtswidrig, weil die Vermutung der Führerscheinbehörde, mir mangle es an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung, völlig unbegründet geblieben ist.
Es entbehrt einer sachlichen Grundlage zu begründeten Bedenken hinsichtlich der Ermangelung meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Grundsätzlich müssen hier zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, sehr wohl müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche eine Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063; VwGH 25.05.2005, 2004/11/0016; VwGH 28.06.2011, 2009/11/0095).
Voraussetzungen für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs 1 und 4 FSG sind begründete Bedenken bzw. Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen.
Wie erwähnt, finden sich diesbezüglich keinerlei Feststellungen, worauf sich diese Bedenken stützen. Es ist weder ein gehäufter Missbrauch aktenkundig noch gibt es dazu irgendeine Feststellung im angefochtenen Bescheid. Nur ein regelmäßiges Konsumverhalten vermag Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen.
Im Erkenntnis vom 18. März 2003, ZI. 2002/11/0209, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem im Zusammenhang mit der Frage, ob gehäufter Missbrauch im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV vorliege, überdies aus, um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genüge nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es müsse sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer früher bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich sei. Aufgrund der Tatsache, dass der letzte Konsum im September 2015 stattgefunden hat, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es mir aktuell an der gesundheitlichen Eignung mangeln soll.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur selbst ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühren. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH v. 24.8.1999, 99/11/0092; 23.5.2000, 99/11/0340). Das bedeutet, dass selbst der unregelmäßige Konsum von Suchtmitteln für sich betrachtet keinen Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs 4 FSG darstellt. Ebenso ist erforderlich, dass die begründeten Bedenken aktuell sein müssen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0105).
d) Zur Einschränkung/Befristung und der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen:
Die Befristung der Lenkberechtigung ist nach der geltenden Rechtslage für Fälle des festgestellten Suchtmittelmissbrauches nicht vorgesehen (VwGH 27.06.2000, 2000/11/0057). Wie der Verwaltungsgerichtshof in E 20.3.2012, 2009/11/0119, und 20.11.2012, 2012/11/0132, unter Hinweis auf das E 23.2.2011, 2010/11/0197, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. E 16.9.2008, 2008/11/0091, 15.9.2009,
2009/11/0084, und 22.6.2010, 2010/11/0067) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 14.12.2010, 2008/11/0021).
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs 3 Z2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur noch mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl ua E 24.4.2001, 2000/11/0337; 13.8.2003, 2001/11/0183; 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042; 15.9.2009, 2007/11/0043; 22.6.2010, 2010/11/0067; 24.5.2011, 2010/11/0001, mwN.).
Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der VwGH die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl zB E 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042). Ähnliche Ausführungen finden sich in der Judikatur des VwGH (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf E 15.9.2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung: "Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. E 16.9.2008, 2008/1 1/0091, mwN)."
Auch im zitierten Erkenntnis 2010/11/0067, 0068, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.
Selbst wenn der Berufungswerber von Suchtgift abhängig gewesen ist oder gehäuften Missbrauch begangen haben sollte, ist in einem derart gelegenen Fall in der geltenden Rechtslage eine Befristung nicht mehr zulässig bzw. im Sinne des Sachlichkeitsgebotes nicht vertretbar (VwGH 23.1.2002, 2000/11/0258, mit Hinweis auf VwGH 27. Juni 2000, ZI. 2000/11/0057, siehe auch. h. Erk. v. 15.6.2004, VwSen-520609/3/Fra/He, unter Bezugnahme auf VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0264 und Vorjudikatur).
Auflagen sind zudem rechtlich an dem der Rechtsordnung inhärenten Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes zu orientieren (vgl. auch HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff). Ohne ausreichend nachvollziehbare Begründung lässt sich - hier zusätzlich gestützt auf die Expertise eines Facharztes - schon aus der Aktenlage die Auflage der Harnuntersuchungen nicht begründen.
Gerade diesen Erfordernissen wird von der belangten Behörde nicht Rechnung getragen und finden sich auch im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte die eine Befristung/Einschränkung oder auch Auflagen rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde bzw. das Gutachten des Amtsarztes fordern in rechtlich irrelevanter Weise einen Abstinenznachweis um einen vermeintlichen Rückfall nicht auszuschließen. Mit diesen primär spekulativen Erwägungen wird seitens der belangten Behörde versucht die Befristung und Einschränkung samt Auflagen zu rechtfertigen, wenn gleich das fachärztliche Gutachten von Dr. S Z eindeutig attestiert, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür im Sinne der Judikatur des VwGH gerade nicht gegeben sind.
Abschließend stelle ich daher fest, dass ich gelegentlich und unregelmäßig Cannabis konsumiert habe. Es liegen jedoch keine Anzeichen vor, dass ein Suchtverhalten oder gehäufter Missbrauch gegeben war oder ist, noch dass ich sonst auf eine Art und Weise gesundheitlich beeinträchtigt bin. Eben so wenig liegen hinreichenden Gründe für die Annahme vor, dass eine solche Beeinträchtigung der Fall sein könnte.
Aufgrund der obigen Ausführungen stelle ich daher nachstehende
ANTRÄGE:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung möge den angefochtenen Bescheid, GZ: 15/411031 vom 15.12.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben und mir meine Lenkberechtigung ohne jegliche Befristungen/Beschränkungen und der Auflage der Abgabe viermaliger Harnbefunde auf den Drogenmetaboliten THC sowie einer Nachuntersuchung bis spätestens 15.12.2016 erteilen und den eingetragenen Code 104 streichen, in eventu
2. meine Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorlegen;
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG - erforderlichenfalls nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - stattgeben und die im behördlichen Bescheid vom 15.12.2015, GZ: 15/411031 auferlegte Verpflichtung der Abgabe viermaliger Harnbefunde auf den Drogenmetaboliten THC, die Befristung/Beschränkung meiner Lenkberechtigung bis zum 15.12.2016 und der Anordnung einer Nachuntersuchung bis spätestens 15.12.2016 sowie die Eintragung des Codes 104 für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;
I.3. Der Bf legte im Rahmen des Verfahrens eine psychiatrische Stellungnahme Dris. Z, welche zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass beim Bf weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus (nach ICD-10) vorliege. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine sehr gute Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein völlig uneingeschränktes situativ angepasstes Reaktionsmuster.
Aufgrund der sehr stabilen psychosozialen Situation sei das Ansuchen des Klienten zu befürworten. Ein verkehrsgefährdendes Verhalten sei bisher nicht vorgelegen. Die Paktfähigkeit sei als sehr gut zu beurteilen. Der Bf sei und sei aus psychiatrischer und suchtmedizinischer Sicht völlig unauffällig gewesen. Ein unauffälliger Harntest vom 4. Dezember 2015 liege bei und dokumentiere die Abstinenz in den letzten Wochen.
I.4. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Beschwerde sowie Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
I.5. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 forderte das Verwaltungsgericht den Bf auf, Klarstellungen im Hinblick auf das unter I.3. dargestellte Gutachten beizubringen, zumal dieses im Rahmen der Anamnese von gelegentlichem Konsum von Cannabinoiden im sozialen Kontext ausging, der Bf aber im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angegeben hat, ab April 2015 wöchentlich 2 bis 4 Gramm Marihuana gekauft und nichts weitergegeben zu haben.
I.6. In einer Stellungnahme vom 3. März 2016 äußerte sich der Bf dahingehend, dass er im Rahmen der StPO nicht zur Mitwirkung verpflichtet und nicht unter Wahrheitspflicht gestanden sei. Er habe seine Freunde nicht belasten wollen, er habe jedoch, wie in Freundschaftskreisen üblich, die angegebenen Mengen nicht alleine konsumiert.
I.7. Eine ergänzende Stellungnahme Dris. Z vom 11. März 2016 wiederholte das Ergebnis der unter I.3. dargestellten Stellungnahme und stellte begründend dar, dass die strafrechtliche und die suchtmedizinische Aussagekraft der Angaben des Bf bei der Polizei klar zu unterscheiden seien. Ob die Aussage des Bf im polizeilichen Vernehmungskontext unvollständig gewesen sei oder nicht, ändere die Grundaussage des Gutachtens nicht, weil beide Angaben der diagnostischen Beurteilung dass weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus vorlägen. Die Empfehlung bleibe gleich.
I.8. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge eine amtsärztliche Stellungnahme Dris. K, ein.
Der Amtsarzt empfahl, ausgehend von der Annahme, dass die Angaben des Bf bei der Polizei der Wahrheit entsprachen, eine mindestens einjährige Befristung unter der Auflage von Drogentests.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in den vorliegenden Verwaltungsakt, Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme und öffentliche mündliche Verhandlung.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Nach Festnahme eines Suchgifthändlers und der damit verbundenen Auswertung seines Mobiltelefons stellte die Kriminalpolizei bei der LPD Linz telefonische Kontakte zur Rufnummer des Bf fest und wurde dieser deshalb von der Polizei einvernommen.
Der Bf versuchte Ende April 2015 am Schillerpark in Linz Marihuana zu kaufen. Er wurde nicht fündig, erhielt jedoch die Telefonnummer eines Suchtgifthändlers. Der Bf erwarb sodann bei einem ersten Treffen 2 Gramm Marihuana. Ende April 2015 begann der Bf beim genannten Suchtgifthändler, wöchentlich zwischen 2 und 4 Gramm Marihuana für den Eigenbedarf zu kaufen und zu konsumieren. Der Bf rauchte bis etwa September 2015 seit etwa 2 Jahren Marihuana. Anfangs eher gelegentlich (1x monatlich), dann aber 2 Mal pro Woche. (kriminalpolizeiliche Niederschrift, Angaben des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung)
Am 4. Dezember 2015, am 4. März 2016 und am 23. Mai 2016 wies der Bf keine THC-Metabolite im Harn auf. (Laborbefunde)
Der Bf ist seit 15. Dezember 2015 für 1 Jahr befristet geeignet KFZ der Gruppe 1, Klassen B und AM, zu lenken.
Der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelkonsum des Bf entspricht einem gehäuften oder übermäßigen Gebrauch.
Derzeit ist der Bf abstinent.
Die derzeitige Drogenkarenz ist aufgrund des in der Vergangenheit liegenden längerfristigen Drogenabusus weiterhin zu kontrollieren, da ein erneuter Rückfall in einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch, bzw. das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms, eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie der Bereitschaft des Bf zu verkehrsangepasstem Verhalten zur Folge hätte, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben wäre. (Gutachten gem. § 8 FSG vom 15. Dezember 2015)
In vielen Fällen ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufgrund einer gegenwärtig günstigen Motivationslage gegeben und ist bei Hinweisen auf soziale Überanpassung/Gruppenabhängigkeit mit einer Abschwächung dieser Motivation und daher der Verschlechterung zu rechnen. (Stellungnahme Dris. K)
II.3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem Akt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Was die Angaben zur Menge des erworbenen bzw. konsumierten Suchtmittels betrifft, gründen die Feststellungen im Wesentlichen auf den Angaben des Bf bei der Polizei. Der Judikatur des VwGH (vgl. etwa E v. 25. November 1992, 91/13/0030) folgend, geht das Gericht davon aus, dass die erste Aussage des Bf, bei der Polizei der Wahrheit am nächsten kommt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Bf erstmalig in der Stellungnahme vom 3. März 2016, nachdem das Landesverwaltungsgericht Bedenken an der Schlüssigkeit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme geäußert hat, ausführt, nicht alleine konsumiert zu haben.
Was die vorgelegte Stellungnahme Dris. Z betrifft, konnten die Bedenken des Gerichtes im Hinblick auf die Angaben des Bf bei der Polizei nicht ausgeräumt werden. Die Stellungnahme geht nach Ansicht des Gerichts von einer unvollständigen Grundlage aus, nämlich dass seit Dezember 2013 ein bloß gelegentlicher Konsum von Cannabis stattfand. Diese Anamnese kann mit den Angaben des Bf, nicht einmal mit jenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Sommer 2015, 2x wöchentlich) in Einklang gebracht werden. Es liegt auf der Hand, dass ein gelegentlicher Konsum über 2 Jahre anders zu bewerten ist, als ein regelmäßiger 2-wöchentlicher Konsum von 2 – 4 Gramm Cannabis. Auch mit der diesbezüglichen Ergänzung, die im Wesentlichen rechtliche Fragen aufwirft, konnten die Zweifel des Gerichtes nicht ausgeräumt werden, zumal diese nach wie vor von dergleichen Anamnese ausgeht. Im Übrigen kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Beibehaltung der Fahrerlaubnis ausdrücklich befürwortet werde.
Dem stehen die inhaltlich schlüssigen und übereistimmenden Stellungnahmen der Amtsärzte gegenüber, die auch die Angaben des Bf bei der Polizei berücksichtigen. Das Gericht konnte diese gut nachvollziehen und war insb. die Stellungnahme Dris. K dahingehend gut nachvollziehbar, dass ein Fehlen der Befristung eine Verschlechterung der Motivationslage herbeiführen könne.
Dass der Bf auch in der Gruppe konsumiert haben mag, vermag seine bei der Polizei gemachten Angaben nicht zu erschüttern, zumal auch der Konsum in der Gruppe nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass der Bf über einen langen Zeitraum bereits ab seinem 16. Lebensjahr Cannabis konsumiert hat und der spätere zweimalige wöchentliche Gebrauch jedenfalls als übermäßiger und gehäufter Gebrauch zu werten ist. Es erscheint dem Gericht im Übrigen als lebensfremd, davon auszugehen, dass der Bf quasi als Alleinversorger für seinen Freundeskreis fungiert hat. Die vom Bf vorgelegten Harnbefunde können die bereits von der belangten Behörde angenommene derzeitige Abstinenz unterstreichen, wenngleich den Befunden deshalb keine besonders hohe Beweiskraft zukommt, als die Untersuchungstermine zeitlich weit auseinander lagen und der THC-Wert bekanntermaßen nicht lange nachweisbar ist.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, (...)
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
III.2. Es steht fest, dass der Bf seit seinem 16. Lebensjahr Cannabis konsumiert hat und dass dieser Konsum zunächst gelegentlich, dann aber doch gehäuft bzw. übermäßig erfolgte. Der Bf ist derzeit offenbar abstinent.
Dennoch ist der Bf nach den amtsärztlichen Gutachten derzeit gesundheitlich nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B zu lenken.
Der Amtsarzt hat im Gutachten unter Bezugnahme auf die ihm zugrundeliegenden Stellungnahmen und einen negativen Drogenharnbefund schlüssig erörtert, dass die derzeitige Drogenkarenz aufgrund des in der Vergangenheit liegenden längerfristigen Drogenabusus weiterhin zu kontrollieren sei, da ein erneuter Rückfall in einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch, bzw. das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms, eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie der Bereitschaft des Bf zu verkehrsangepasstem Verhalten zur Folge hätte, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben wäre. Die amtsärztliche Stellungnahme Dris. K stützt dieses Gutachten.
Beide Amtsärzte empfehlen die einjährige Befristung und die Kontrolluntersuchungen.
Diese Einschätzungen sind plausibel und gut nachvollziehbar, da die Gefahr eines Rückfalles bei Drogenkonsum bekanntermaßen hoch ist. Sie können durch die psychiatrische Stellungnahme nicht entkräftet werden.
Im Hinblick auf die Teilnahme des Bf am Straßenverkehr könnte ein Rückfall negative Auswirkungen auf seine Fahreignung und das Fahrverhalten haben, weshalb dem Gericht die amtsärztlich vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen zur Überwachung der Drogenabstinenz und Kontrolle des Gesundheitszustandes des Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinen.
Die Berechtigung zur Anordnung der Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Befunde (ärztliche Kontrolluntersuchung) ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 5 FSG-GV iVm § 2 Abs. 1 und 3 FSG-VG (vgl. dazu auch VwGH 22. März 2002, 2001/11/0137). Durch die unangekündigten behördlichen Aufforderungen zur Vorlage aktueller Drogenharnbefunde zu dem Bf unbekannten Zeitpunkten wird eine effiziente Überwachung seiner Abstinenz sichergestellt.
Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 3 FSG-GV. Damit liegen die Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen des Polizeiarztes bzw. der Behörde, sondern sind diese bereits durch den Verordnungsgeber zwingend vorgesehen.
Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vorgeschlagene Befristung vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, hier dem 15. Dezember 2015, zu berechnen.
Die vom Bf vorgelegten Stellungnahmen Dris. Z befürworten lediglich eine Beibehaltung der Lenkberechtigung (was der Fall ist) äußern sich jedoch nicht zur Frage der Befristung. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte die Unvollständigkeit im Hinblick auf den nicht nur gelegentlichen Konsum im sozialen Kontext nicht zur Zufriedenheit des Gerichts aufgeklärt werden, weshalb dieses den vollständigen amtsärztlichen Gutachten/Stellungnahmen folgt.
Das Gericht erachtet es demnach als erforderlich, die Fahrerlaubnis des Bf dem vorliegenden Bescheid gemäß zu befristen und ihm die Vorlage von Harnbefunden im vom Amtsarzt vorgeschlagenen Ausmaß aufzutragen.
III.3. Mit der Auflage einer Nachuntersuchung in einem Jahr bis spätestens 15. Dezember 2016 wird dem Bf kein bei Ausübung der Lenkberechtigung zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben. Sie ist daher keine mit dem positiven Entscheidungsteil unmittelbar verbundene Nebenbestimmung, sondern dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 15. Dezember 2015. Für eine derartige "Auflage" bietet das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr nimmt die belangte Behörde damit die ohnehin erforderliche Untersuchung im Hinblick auf ein künftig abzuführendes Verfahren vorweg (vgl. VwGH v. 20. April 2004, 2003/11/0315). Dieser Spruchteil war deshalb aufzuheben.
III.4. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 11. Oktober 2016, Zl.: Ra 2016/11/0109-7