LVwG-601404/2/Bi LVwG-601405/2/Bi

Linz, 08.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Bissenberger  über die Beschwerden des Herrn A S P, vom 12. Mai 2016

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. März 2016, VerkR96-1797-2016-Zm, wegen Übertretung des FSG, (= LVwG-601404) und

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Mai 2016, VerkR96-2398-2016-Zm, wegen Übertretung des FSG (= LVwG-601405) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.

Die Beschwerde zu LVwG-601404 wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde zu LVwG-601405 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis VerkR96-1797-2016-Zm vom 31. März 2016 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 FSG  eine Geldstrafe von 730 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 73 Euro auferlegt.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 7. April 2016 durch Hinterlegung.

 

Mit dem Straferkenntnis VerkR96-2398-2016-Zm vom 4. Mai 2016 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 FSG eine Geldstrafe von 900 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 Euro auferlegt.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 11. Mai 2016 durch Hinterlegung.

 

2. Der Beschuldigte hat von ihm nicht unterzeichnete Schreiben vom 12. Mai 2016 – so weit verständlich – „zu Rechtdurchsetzung zu GZ.VerkR96-1797-2016-Zm“ und „zu Rechtdurchsetzung zu GZ.VerkR96-2387-2016-Zm“ eingebracht, die nur aufgrund dieser Bezugnahme überhaupt als Beschwerden zu deuten sind. Beide Schreiben wurden von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:  Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

 

Beide Straferkenntnisse enthielten (idente) Rechtsmittelbelehrungen dahin­gehend, dass dagegen innerhalb von vier Wochen ab ihrer Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann, die ua die Gründe zu enthalten hat, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt. Die Rechtsmittelbelehrung entsprach vollinhaltlich den Bestimmungen gemäß § 7 Abs.4 VwGVG und § 9 Abs.1 Z3 VwGVG.

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Laut Rückschein wurde das Straferkenntnisses VerkR96-1797-2016-Zm dem Beschwerdeführer am 7. April 2016 durch Hinterlegung zugestellt, dh die Beschwerdefrist endete (wegen des Feiertags) am 6. Mai 2016. Das Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde am selben Tag mit Mail übermittelt und war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

 

Das Schreiben zu VerkR96-2398-2016-Zm enthält – im Übrigen ebenso wie das zu VerkR96-1797-2016-Zm – keinen einzigen Satz, der auf das Straferkenntnis inhaltlich Bezug nimmt, geschweige denn ein konkretes Begehren oder eine Bestreitung des dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Tatvorwurfs.

 

Zu bemerken ist aber, dass, egal welcher Organisation sich der Beschwerdeführer zugehörig fühlen mag, er keine Straßen mit öffentlichem Verkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges benutzen darf, weil er keine gültige Lenkberechtigung besitzt, zumal ihm diese im Jahr 2015 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde. Dabei geht es nicht um behördliche Schikanen, sondern darum, anderen Menschen keinen Schaden zuzufügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 15. Dezember 2016, Zl.: Ra 2016/02/0260-4