LVwG-601371/4/WP
Linz, 14.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der I S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. März 2016, GZ: VerkR96-3168-2016, wegen einer Übertretung des KFG
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,00 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:
1. Mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2015 warf die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) vor, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.9.2015 aufgefordert worden, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug (PKW, amtliches Kennzeichen im Akt) am 17.6.2015 um 10:56 Uhr in Bad Ischl auf der Grazer Straße x gelenkt hat und habe die Bf die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt. Über die Bf wurde eine Geldstrafe idHv 80 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 51 Stunden verhängt.
2. Mit Schreiben (E-Mail) vom 10. Dezember 2015 erhob die Bf Einspruch gegen die Strafverfügung, den sie nicht weiter begründete.
3. Am 2. März 2016 trat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge kurz: belangte Behörde) ab.
4. Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte die belangte Behörde die Bf zur Rechtfertigung auf, der die Bf – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – nicht entsprach.
5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 31. März 2016 wirft die belangte Behörde der Bf vor, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.9.2015 aufgefordert worden, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung (das Dokument wurde am 30. September 2015 im Wege der Hinterlegung zugestellt) bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug (PKW, amtliches Kennzeichen im Akt) am 17.6.2015 um 10:56 Uhr in Bad Ischl auf der Grazer Straße x gelenkt hat und habe die Bf die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Über die Bf wurde eine Geldstrafe idHv 80 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 51 Stunden verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages idHv 10 Euro verpflichtet.
6. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt die Bf darin – in äußerst knapper Form – aus, sie sei zum Tatzeitpunkt nicht Fahrzeugführerin gewesen. Aus dem von der Bf ihrer Beschwerde beigefügten und von ihr als „Beweismittel“ bezeichneten Schreiben des M M (persönliche Daten im Akt) ergibt sich, dass die Bf am 17.6.2015 ihr Fahrzeug nicht gelenkt habe. Die Bf begehrt abschließend die Einstellung des Verfahrens. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird – weder ausdrücklich noch konkludent – gestellt.
7. Mit Schreiben vom 28. April 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 10. Mai 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Auf eine Beschwerdevorentscheidung werde verzichtet. Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wird – weder ausdrücklich noch konkludent – gestellt.
II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt der Schriftsätze der Bf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
2. Folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt steht daher fest:
1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. September 2015, zugestellt am 30. September 2015 (Beginn der Abholfrist), wurde die Bf aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ (amtliches Kennzeichen im Akt) am 17.6.2015 um 10:56 Uhr in Bad Ischl auf der Grazer Straße x gelenkt hat. Die Bf teilte daraufhin mit, Auskunft könne Frau V S, geb. x 1980, wohnhaft W, erteilen (siehe diesbezüglich das Datenblatt zur Lenkererhebung im Akt).
2. Die von der Bf näher bezeichnete Person meldete ihren – von der Bf angegebenen – Nebenwohnsitz am 12. Dezember 2014 ab und verfügt seither über keinen Wohnsitz im Staatsgebiet.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung der 31. KFG-Novelle, BGBl I 2013/43, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs 1 leg cit in der hier anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen […], zuwiderhandelt […].
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl zum Ganzen VwGH 22.4.1994, 93/02/0255).
Gemäß § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse) nicht stimmen (VwGH 20.9.1989, 89/03/0068). Die von der Bf benannte Auskunftsperson gab ihren inländischen Nebenwohnsitz bereits am 12. Dezember 2014 auf und begründete seither keinen neuen Wohnsitz im Staatsgebiet. Die von der Bf erteilte Auskunft ist daher – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Die Bf hat daher das objektive Tatbild des § 103 Abs 2 KFG 1967 erfüllt.
3. In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung der Bf zur Last gelegt wird, es sich handelt (VwGH 8.11.1989, 89/02/0004). Hierbei genügt es für die Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des § 44a VStG etwa, dass das Datum der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG angeführt wird (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Jedenfalls auch ausreichend ist die Anführung des Zustelldatums der Aufforderung (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Im Hinblick auf § 44a VStG sei abschließend noch auf dessen Sinn und Zweck verwiesen, welcher eine Doppelbestrafung des Bf hintanhalten und die Verteidigung des Bf ermöglichen soll. All dies ist durch die Spruchformulierung der belangten Behörde gesichert.
4. Umstände, welche das Verschulden der Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Die Bf hat daher ihr objektiv rechtswidriges Verhalten auch (subjektiv) zu verantworten.
5.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.2. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
5.3. Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Straferschwernisgründe vorliegen würden. Zudem geht die belangte Behörde von einem (nicht bestrittenen) monatlichen Einkommen von 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.
Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde ist nachvollziehbar begründet und erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich tat- und schuldangemessen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die verhängte Geldstrafe 1,60% der Maximalstrafdrohung beträgt – nicht veranlasst, die Strafbemessung zu korrigieren, zumal die Bf in ihrer Beschwerde diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet.
6. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 par cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.
Es waren der Bf daher 16 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Peterseil