LVwG-601255/15/MB/SA

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn Dr. W K, geb. x 1960, vertreten durch S Rechtsanwälte KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Jänner 2016, VerkR96-1542-2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit: ca. 4.30 Uhr zu gelten hat.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in Folge: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2016, VerkR96-1542-2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 vor und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden). Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 25 Euro auferlegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wort aus:

 

„1.1. Am 12. Mai 2015 hat die PI Ottensheim bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Anzeige erstattet, dass Sie am 27. April 2015 um 03:00 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden seien und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt haben, obwohl ein Sachschaden eingetreten sei und sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Zudem wurde zur Anzeige gebracht, dass Sie mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen und diesen nicht an ihre Wohnsitzbehörde abgeliefert hätten. In der Anzeige wurde ausgeführt, dass von der Sektorstreife „Ottensheim Sektor 1" am 27. April um 05:00 Uhr eine Ölspur in Ottensheim, die von der Jörgerstraße über die Bahnhofstraße auf die B 127 in Richtung Linz führte, wahrgenommen worden sei. Auf dem Güterweg Dürrau konnte schließlich eine Unfallstelle wahrgenommen werden, wo das Brückengeländer beschädigt worden sei und die Ölspur in Richtung Ottensheim führte. Sie seien als der fahrerflüchtige Lenker ausgeforscht worden, wobei die Kontaktaufnahme am 27. April 2015 gegen 15 Uhr stattgefunden habe. Der Anzeige wurde eine Lichtbildbeilage angefügt, wo die Unfallstelle mit wegführender „Ölspur", das beschädigte Brückengeländer und ihr in einer Garage geparkter, beschädigter PKW, der auf der rechten Vorderseite in einer „Öllache2 stand, abgebildet waren.

 

1.2. Die Strafverfügung vom 18. Mai 2015 wegen Übertretung der § 31 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. e StVO (Übertretung 1), § 14 Abs. 7 iVm. § 37 Abs. 1 FSG (Übertretung 2) und § 4 Abs. 1 lit. b iVm. § 99 Abs. 2 lit. a StVO (Übertretung 3) wurde am 20. Mai 2015 an Ihrer Hauptmeldeadresse hinterlegt.

 

1.3. Am 08. Juni 2015 langte durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter ein Einspruch hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 3 ein. Spruchpunkt 2 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Da Ihr Einspruch nach Verstreichen der 2-Wochen-Frist eingebracht wurde, wurden Sie mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit Ihres Einspruchs Stellung zu nehmen. Sie gaben an, sich nur noch sporadisch an Ihrer Hauptwohnsitzadresse aufzuhalten und schon seit geraumer Zeit Ihren Lebensmittelpunkt nach Puchenau verlegt zu haben. Infolge eines Krankenhaus-aufenthaltes ab 30. April 2015 hätten Sie erst wieder am 03. Juni 2015 die Wohnung in der G aufgesucht.

 

Gern § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Entscheidend sind somit nicht die Angaben gegenüber der Meldebehörde, sondern, ob der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich wohnt (vgl VwGH 21.04.2011, 2011/01/0124). Da Sie bis 03. Juni 2015 von der Abgabestelle abwesend waren, gilt das hinterlegte Dokument nicht mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Nach den Angaben des Bf hat er das Dokument am 03. Juni 2015 tatsächlich behoben, sodass ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Einspruchsfrist zu laufen begonnen hat und der Einspruch vom 08. Juni 2015 somit rechtzeitig war.

 

1.4. In Ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 in Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juli 2015 führten Sie inhaltlich aus, dass es sich beim Brückengeländer um eine massiv arrodierte Eisenkonstruktion gehandelt habe und das Brückengeländer bereits an zahllosen Stellen beschädigt sei und sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand zeige. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass Sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden seien und nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen hätten, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien, da durch den Verkehrsunfall Öl auf die Fahrbahn geraten sei, führten Sie aus, dass dieser Vorwurf allein aus technischen Überlegungen widerlegt werde. Der Plastikspoiler Ihres Fahrzeuges habe das Brückengeländer touchiert und befinde sich unter den Frontscheinwerfern Kühlwasser, sodass allenfalls Kühlwasser auf die Fahrbahn geraten sei, welches keine Absicherung erforderte.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 04. August 2015 legten Sie eine Bestätigung Ihrer Werkstatt vor, dass beim Vorfall vom 27. April 2015 keine Teile beschädigt worden seien, die mit Öl in Verbindung stehen und daher kein Öl ausgetreten sei.

 

1.5. Die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Verkehrsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung gelangte im Gutachten vom 22. September 2015 zu dem Ergebnis, dass sich im Bereich der Anstoßstelle in Fahrtrichtung vorne rechts der Wasserkühler und Teile des Kraftstofftanks befinden. Im Hinblick auf das Beschädigungsbild ergeben sich daher der Kühler, eine beschädigte Hydraulikleitung, ein beschädigter Tank oder Flüssigkeit vom Klimakühler mit geringem Ölaustritt durch Öl vom Kompressor als Möglichkeiten für einen Flüssigkeitsverlust. Primär werde Kühlflüssigkeit ausgetreten sei, bei dem etwas Öl durch beschädigte Leitungen beigemischt gewesen sei.

1.6. Auf Nachfrage bei der PI Ottensheim teilte diese mit, dass jedenfalls eine ölige, schmierende Flüssigkeit wahrgenommen worden sei, sodass die FF Goldwörth sowie Gemeindemitarbeiter von Ottensheim ersucht wurden, die gröbsten Verunreinigungen mittels Ölbindemittel zu binden. Die Reinigungsarbeiten seien in den Vormittagsstunden durchgeführt worden. Die ölige, schmierende Flüssigkeit sei von der Unfallstelle weg auf einer Strecke von etwa 7,4 Kilometer vorwiegend in den Kurvenbereichen wahrgenommen worden.

 

1.7. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. Oktober 2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren hinsichtlich Übertretung 1) eingestellt worden sei und hinsichtlich Übertretung 3) das ordentliche Verfahren fortgeführt werde. Aufgrund mehrmaliger Fristerstreckungsanträge langte schließlich am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme ein, wo Sie nochmals bestritten, dass vorfallskausal kein Öl ausgetreten sei. Allenfalls ausgetretenes Kühlwasser erfordere keine Absicherung, da keine Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien.

 

II. Für die Behörde steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens fest, dass Sie am 27. April 2015 um 03:00 Uhr mit Ihrem PKW, Porsche, Kz x, in der Gemeinde Goldwörth am Güterweg Dürrau mit dem Brückengeländer über den Pesenbach kollidierten. Ihr Fahrzeug wurde durch die Kollision am Platikspoiler vorne rechts erheblich beschädigt. Im Bereich dieser Anstoßstelle befindet sich ein Wasserkühler mit Kühlflüssigkeit sowie Teile des Kraftstofftanks. Aufgrund des Touchierens Ihres KFZ mit dem Brückengeländer trat in der Folge auf Ihrem Heimweg eine ölige, schmierende Flüssigkeit auf die Fahrbahn. Sie haben jedoch keine Vorkehrungen getroffen, um die Verschmutzung der Fahrbahn zu beseitigen. Vielmehr wurde um 05:00 Uhr früh von der Sektorstreife „Ottensheim Sektor 1" eine Ölspur wahrgenommen, sodass aufgrund der Rückverfolgung dieser Spur die Unfallstelle beim Brückengeländer über den Pesenbach wahrgenommen werden konnte. Die ölige, schmierende Flüssigkeit fand sich in der Folge auf der Fahrbahn vom Brückengeländer über den Pesenbach über die Bachstraße, Hagenauer Gemeindestraße, Rodlstraße, Dr. Nik Ambosstraße, Kreißverkehr Hostauerstraße, Jörgerstraße, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung mit der Rohrbacher Landesstraße B 127 Fahrtrichtung Linz.

Zusammengefasst konnte die schmierende, ölige Flüssigkeit auf einer Gesamtlänge von 7,4 Kilometer vorwiegend in den Kurvenbereichen wahrgenommen werden. Aufgrund der Veranlassung der Polizei wurde in den Vormittagsstunden die Flüssigkeit im Gemeindegebiet von Goldwörth von der FF Goldwörth bzw in der Gemeinde Ottensheim von Gemeindemitarbeitern mittels Ölbindemittel gebunden. Mit Ihnen wurde von der Polizei am 27. April 2015 gegen 15:00 Uhr Kontakt aufgenommen und in der Folge Lichtbildaufnahmen des beschädigten PKW's angefertigt. Auf diesen ist deutlich ein Flüssigkeitsaustritt im Bereich der Anstoßstelle erkennbar.

 

III. Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellungen der anzeigenden Polizisten und der vorliegenden Lichtbildaufnahmen, welche bei der Unfallstelle in den Morgenstunden aufgenommen wurden. Die Aufnahmen des beschädigten PKW wurden von der Polizei erst bei der Kontaktaufnahme mit Ihnen um etwa 15 Uhr angefertigt. Hinsichtlich der ausgetretenen Flüssigkeit, welche aufgrund der Touchierung Ihres PKW's mit dem Brückengeländer auf einer Gesamtlänge von 7,4 Kilometer vorwiegend in den Kurvenbereichen von den Polizisten wahrgenommen wurde, darf auf das Gutachten von der Verkehrsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. September 2015 verwiesen werden, wo festgehalten wird, dass primär Kühlflüssigkeit ausgetreten sein wird, das eventuell mit Öl durch beschädigte Leitungen vermischt gewesen sein könnte. Wenn Sie bestreiten, dass Kühlwasser eine ölige, schmierige Flüssigkeit darstellt, ist Ihnen entgegenzuhalten, dass die ausgetretene Flüssigkeit von den Polizisten als ölige, schmierende Flüssigkeit wahrgenommen?) wurde. Dies ist für die Behörde auch insofern glaubwürdig, als der Sachverständige im Gutachten selbst ausgeführt hat, dass bei der Kühlflüssigkeit dem Wasser Frostschutzmittel beigegeben wird, sodass es nachvollziehbar ist, dass eine schmierende Flüssigkeit aus dem Kühler ausgetreten ist. Auch auf den von den Polizisten in den Morgenstunden angefertigten Aufnahmen von der Unfallstelle ist die Flüssigkeit auf der Fahrbahn deutlich wahrzunehmen. Hätte es sich lediglich um Wasser gehandelt, wäre die Flüssigkeit zwei Stunden nach dem Unfall bereits vertrocknet gewesen. Selbiges gilt für die etwa um 15 Uhr angefertigten Fotos Ihres beschädigten PKW, sodass die Behörde den glaubwürdigen Aussagen der Polizisten folgt, dass die aufgrund des Unfalls ausgetretene Flüssigkeit ölig und schmierend war. Dies wird auch durch die Arbeiten der Gemeindemitarbeiter bzw. der FF Goldwörth bekräftigt, welche die ausgetretene Flüssigkeit in den Vormittagsstunden - also Stunden nach dem Unfall - mittels Ölbindemittel binden mussten. Wäre lediglich Wasser ausgetreten, hätten diese Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden müssen, da das Wasser auf der Fahrbahn bis zu diesem Zeitpunkt getrocknet wäre.

 

IV. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. b StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

Gemäß § 99 Abs. lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Im gegenständlichen Fall kollidierten Sie am 27. April 2015 um 03:00 Uhr mit Ihrem PKW, Porsche, Kz x, in der Gemeinde Goldwörth am Güterweg Dürrau mit dem Brückengeländer über den Pesenbach. Da aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Brückengeländer auf der Heimfahrt eine ölige, schmierende Flüssigkeit auf der Fahrbahn in einer Gesamtlänge von 7,4 Kilometer vorwiegend in den Kurvenbereichen aus Ihrem Fahrzeug ausgetreten ist, die infolge der Rutschgefahr Schäden für Personen oder Sachen befürchten ließ, ist der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b StVO erfüllt!       

 

IV.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt,  zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.  Fahrlässigkeit ist bei

 

Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es ist daher zu prüfen, ob Sie sich entsprechend sorgfältig verhalten haben, um glaubhaft machen zu können, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch wenn Ihnen die Behörde diesbezüglich Glauben schenkt, dass Sie nach dem Touchieren das Brückengelände in Augenschein genommen haben und auf Grund des sanierungsbedürftigen Zustandes des Geländes davon ausgegangen sind, dass beim Brückengeländer selbst kein Schaden entstanden ist, musste bei dem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall damit gerechnet werden, dass am Fahrzeug selbst Schäden entstanden sind, die Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b StVO im Hinblick etwa auf auftretende Flüssigkeiten erforderlich erscheinen lassen (vgl VwGH 11.11.1992, ZI. 92/02/0161). Auch wenn zum Zeitpunkt des Unfalles Dunkelheit geherrscht hat, hätte Ihnen die austretende Flüssigkeit spätestens in Ihrer Garage auffallen müssen, sodass Ihnen die Verwirklichung des Tatbestandes jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

IV.3. § 19 Abs. 1 VStG zufolge ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juli 2015 geschätzt, von Ihnen nicht korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens.

 

entspricht die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde diese notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

IV.4. Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro pro Delikt zu bemessen. Daher waren Kosten in Höhe von 25 Euro vorzuschreiben.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 11. Februar 2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

 

„In umseits bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.01.2016, GZ: VerR96-1542-2015, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 14.01.2016

 

BESCHWERDE

gem. Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG

 

an das Landesverwaltungsgericht .

 

Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt:

 

I.

Mit Strafverfügung vom 18.05.2015 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe, obzwar sein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Schaden stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obzwar solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da durch den Verkehrsunfall Öl auf die Fahrbahn geriet und der Beschwerdeführer die Unfallstelle nicht absicherte.

 

Demnach habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. b. StVO verletzt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und wurde er von der belangten Behörde mit Note vom 15.07.2015 aufgefordert, zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen.

 

Bereits mit SS vom 31.07.2015 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, der Austritt von Öl auf die Fahrbahn sei technisch auszuschließen. Allenfalls sei Kühlwasser auf die Fahrbahn geraten.

 

Mit ergänzender Stellungnahme vom 04.08.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung D GmbH vor, jener Reparaturwerkstätte, in der das Fahrzeug repariert wurde, wonach anlässlich des Vorfalls vom 27.04.2015 keine Teile beschädigt worden sind, die mit Öl in Verbindung stehen. Daher ist auch kein Öl ausgetreten.

 

Mit Note vom 22.09.2015 ersuchte die belangte Behörde das Amt der Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, um Erstattung eines Gutachtens, welche Flüssigkeit am 27.04.2015 aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgetreten sei, nachdem dieser in Brückengeländer touchiert habe.

 

Der Sachverständige führte nachstehende Möglichkeiten für einen Flüssigkeitsverlust an:

- Kühler-Kühlflüssigkeit (Wasser+Frostschutzmittel)

- beschädigte Hydraulikleitung - Verlust von Hydrauliköl - wahrscheinlich in geringen Mengen (ca. 0,25 I)

- beschädigter Tank - Austritt von Kraftstoff je nach Umfang der Beschädigung

- Flüssigkeit von Klimakühler mit geringem Ölaustritt durch Öl vom Kompressor

 

Ein primärer Austritt von Öl aufgrund des Beschädigungsbildes sei im Hinblick auf die Anordnung der Bauteile im Motorraum nicht zu erwarten. Die Ölkühler, deren Beschädigung zu einem starken Ölverlust führen können, befänden sich im hinteren Fahrzeugbereich und wären daher durch die gegenständliche Kollision mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht beschädigt worden.

 

Über Ersuchen der belangten Behörde vom 25.09.2015 übermittelte die Polizeiinspektion Ottensheim am 09.10.2015 einen Bericht. Demnach handle es sich bei der ausgetretenen Flüssigkeit um eine ölige, schmierige Flüssigkeit. Ob es dabei tatsächlich um Motoröl gehandelt habe, könne nicht angegeben werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich im Bereich der Anstoßstelle ein Ölkühler befinde bzw. könne auch eine andere ölige Flüssigkeit (z.B. Hydrauliköl) ausgetreten sein. Mit Note vom 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

 

Mit SS vom 15.12.2015 hat der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme an die belangte Behörde abgefertigt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da durch den Verkehrsunfall eine ölige, schmierige Flüssigkeit auf die Fahrbahn geriet.

 

Wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 lit. b. StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer gem. § 99 Abs. 2 lit. a. StVO 1960 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 verhängt.

 

II.      Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen

Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers

ergibt sich aus dessen Parteistellung. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a. StVO 1960 nicht bestraft zu werden, verletzt.

 

Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG vier Wochen. Das da. Straferkenntnis vom 12.01.2016 wurde am 14.01.2016 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

 

 

 

 

III. Beschwerde:

Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a. StVO 1960 i.d.g.F. nicht bestraft zu werden, verletzt.

 

Aus diesem Grund wird das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

IV. Beschwerdegründe:

1.)

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. b. StVO 1960 verletzt, da durch den Verkehrsunfall eine ölige, schmierige Flüssigkeit auf die Fahrbahn geraten sei.

Es ist nicht nachvollziehbar, unter Zugrundelegung welcher Beweisergebnisse die Behörde zu dieser Feststellung gelangt.

Ganz abgesehen davon ist dieser Vorwurf unrichtig.

In diesem Zusammenhang ist auf den chronologischen Verlauf in gegenständlichem Verwaltungsstraferfahren zu verweisen:

 

a.)

In der Sachverhaltsdarstellung vom 12.05.2015 wird von der Polizeiinspektion Ottensheim festgehalten:

„Am 27.04.2015... eine Ölspur wahrgenommen...die Ölspur von den Beamten...von dort die Ölspur.... Die Ölspur im Gemeindegebiet... Die Ölspur in Ottensheim..."

 

b.)

In der von der belangten Behörde per 18.05.2015 verarbeiteten Anzeige, wird der Beschwerdeführer in „Übertretung 3" mit dem Vorwurf konfrontiert, durch den Verkehrsunfall sei (ausschließlich) Öl auf die Fahrbahn geraten und habe der Beschwerdeführer die Unfallstelle nicht abgesichert.

 

c.)

Gem. Strafverfügung der belangten Behörde, ebenfalls datierend mit 18.05.2015, wurde der Beschwerdeführer sub 3 mit dem Vorwurf konfrontiert, durch den Verkehrsunfall sei (ausschließlich) Öl auf die Fahrbahn geraten und habe der Beschwerdeführer die Unfallstelle nicht abgesichert.

 

d.)

Mit Note der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde der Beschwerdeführer in Punkt 3 neuerlich mit dem Vorwurf konfrontiert, durch den Verkehrsunfall sei (ausschließlich) Öl auf die Fahrbahn geraten und habe er die Unfallstelle nicht abgesichert. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich zu dem wider ihn erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen.

 

e.)

In der Stellungnahme vom 31.07.2015 hat der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, der Austritt von Öl auf die Fahrbahn sei technisch auszuschließen. Allenfalls sei Kühlwasser auf die Fahrbahn geraten.

 

Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung D GmbH vom 03.08.2015 vor, wonach bei dem Vorfall vom 27.04.2015 keine Teile beschädigt worden sind, die mit Öl in Verbindung stehen. Es ist daher auch kein Öl ausgetreten!

 

f.)

Mit Mail vom 22.09.2015 ersucht die belangte Behörde um Erstattung eines Gutachtens, welche Flüssigkeit am 27.04.2015 aus dem Porsche des Beschwerdeführers ausgetreten ist.

 

In dieser Mail ist in Abs. 4 der Begriff „Ölspur" drei Mal unter Anführungszeichen gesetzt. Offensichtlich war sich die Behörde bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht sicher, ob durch den Verkehrsunfall Öl auf die Fahrbahn geraten ist.

 

Der Sachverständige DI R H gelangte in seiner Expertise zur Auffassung, es würden sich aufgrund des Beschädigungsbildes folgende Möglichkeiten für einen Flüssigkeitsverlust ergeben:

- Kühler-Kühlflüssigkeit (Wasser+Frostschutzmittel)

- beschädigte Hydraulikleitung - Verlust von Hydrauliköl - wahrscheinlich in geringen Mengen (ca. 0,25 I)

- beschädigter Tank - Austritt von Kraftstoff je nach Umfang der Beschädigung

- Flüssigkeit von Klimakühler mit geringem Ölaustritt durch Öl vom Kompressor

 

Da sich der Ölkühler im hinteren Bereich des Fahrzeuges befinde, werde primär Kühlflüssigkeit ausgetreten sein, etwas Öl durch beschädigte Leitungen könne dabei gewesen sein.

 

Ein primärer Austritt von Öl aufgrund des Beschädigungsbildes sei im Hinblick auf die Anordnung der Bauteile im Motorraum nicht zu erwarten. Die Ölkühler, deren Beschädigung zu einem starken Ölverlust führen könnten, befänden sich im hinteren Fahrzeugbereich und wären daher durch die gegenständliche Kollision mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht beschädigt worden.

 

Der Sachverständige DI H gelangt in seiner Expertise sohin zum Ergebnis, überwiegend sei Kühlflüssigkeit ausgetreten. Es könne sein, dass etwas Öi durch beschädigte Leitungen dabei gewesen sei!

 

Den Vorwurf, vorfallscausal sei Öl auf die Fahrbahn geraten, konnte der Sachverständige nicht bestätigen (arg.: etwas Öl durch beschädigte Leitungen kann dabei gewesen sein).

 

h.)

Im Bericht der Polizeiinspektion Ottensheim vom 09.10.2015 wird die ausgetretene Flüssigkeit als „ölig, schmierig" bezeichnet. Es könne nicht angegeben werden, ob es sich tatsächlich um Motoröl gehandelt hatte. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich im Bereich der Anschlussstelle ein Ölkühler befinde bzw. könne auch eine andere ölige Flüssigkeit (z.B. Hydrauliköl) ausgetreten sein.

 

In der Folge wird der Verlauf der Ölspur beschrieben.

Der Beschwerdeführer verweist an dieser Stelle darauf, dass nachweislich vorfallscausal keine Teile beschädigt worden sind, die mit Öl in Verbindung stehen, die bezughabenden Ausführungen der Polizeiinspektion Ottenheim daher nachweislich unrichtig sind.

 

i.)

Mit Note vom 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer (erstmalig) mit dem Vorwurf konfrontiert, durch den Verkehrsunfall sei eine ölige, schmierige Flüssigkeit auf die Fahrbahn geraten und habe er, der Beschwerdeführer die Unfallstelle nicht abgesichert. Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, vorfallscausal sei eine ölige, schmierige Flüssigkeit auf die Fahrbahn geraten.

 

Der Beschwerdeführer verweist nochmals mit Nachdruck darauf hin, dass vorfallscausal keine Teile beschädigt worden sind, die mit Öl in Verbindung stehen, daher auch kein Öl ausgetreten ist!

 

Der Vorwurf, vorfallscausal sei eine ölige, schmierige Flüssigkeit auf die Fahrbahn geraten, ist sohin unrichtig!

 

Beweis: Bestätigung D GmbH vom 03.08.2015, vorgelegt mit SS vom 04.08.2015, Thomas D, p.A. D GmbH, als Zeuge, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

 

2.) a.)

Unter der Voraussetzung, dass vorfallscausal kein Öl ausgetreten ist (und auch der Tank nicht beschädigt wurde, sodass kein Kraftstoff austreten konnte), ist zwingend davon auszugehen, dass vorfallscausal auch keine ölige, schmierige Flüssigkeit auf die Fahrbahn geraten ist.

 

Beweis: zum Vorbringen, dass der Tank nicht beschädigt wurde: T D, Generalien wie oben, als Zeuge

 

b.)

Wie bereits im SS vom 31.07.2015 vorgetragen, ist allenfalls Kühlwasser auf die Fahrbahn geraten, welcher Austritt (Kühlwasser) keine Absicherung erfordert.

 

Beim gegenständlichen Kühlwasser wird als Frostschutzmittel Glysantin verwendet. Die Kühlflüssigkeit besteht aus einem Gemisch Wasser/Frostschutzmittel. Das verwendete Frostschutzmittel Glysantin besteht ausschließlich aus Glykol.

Bei Glykol handelt es sich um einfachen Alkohol!

 

Denkunmöglich handelt es sich bei mit Glykol (= Alkohol) vermischtem Wasser um eine ölige, schmierige Flüssigkeit, zumal Glykol (auch) zur Räumung und Enteisung von Start- und Landebahnen von Flughäfen verwendet wird.

 

Beweis:       Auszug aus Wikipedia, Flächenenteisung;

https://de.wikipedia.org/wiki/Flachenenteisung weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

 

c.)

Offensichtlich haben die einschreitenden Beamten das am 27.04.2015 ausgetretene Kühlwasser irrtümlicherweise als ölige Flüssigkeit betrachtet, obzwar es sich bei dieser Flüssigkeit ausschließlich um ein Wasser/Frostschutzmittel-Gemisch handelte, welches keine Schäden für Personen oder Sachen befürchten lässt.

 

Zugestandenermaßen ist - reduziert auf die optische Betrachtung - eine gewisse Ähnlichkeit zwischen einem Wasser/Frostschutzmittel-Gemisch und einer Ölspur gegeben, zumal beide Flüssigkeiten an der Oberfläche schillern. Beim Kühlwasser handelt es sich um eine fluoreszierende, wasserlösliche Flüssigkeit.

 

Öl schwimmt an der Wasseroberfläche, da es sich im Wasser nicht löst. Dadurch bildet sich auch bei lediglich geringem Austritt von Öl ein großer Film an der Wasseroberfläche, der in Regenbogenfarben schillert und stellt ausgetretenes Öl unstrittig ein Gefahrenpotential für Personen oder Sachen dar.

 

Ganz anders verhält es sich bei ausgetretener Kühlflüssigkeit. Diese ist wasserlöslich, es bildet sich daher kein Film an der Wasseroberfläche, wenngleich diese Flüssigkeit durchaus schillert. Die Kühlflüssigkeit wird durch das Wasser verdünnt.

 

3.)

Das angefochtene Straferkenntnis lässt Feststellungen zur Menge der ausgetretenen Kühlflüssigkeit vermissen, gerügt als Verfahrensmangel. Die Menge der ausgetretenen Kühlflüssigkeit ist jedoch für die Beurteilung, ob Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, erforderlich.

 

Bei der von der belangten Behörde festgestellten Gesamtlänge von 7,4 km ergibt sich, umgelegt auf eine Gesamtkühlflüssigkeit von 22 I, eine ausgetretene Menge von 3,3 cl pro m.

 

Es ist wohl unstrittig, dass eine derart geringe Menge ausgetretener Kühlflüssigkeit nicht geeignet ist, Schäden für Personen oder Sachen befürchten zu lassen.

 

Darüber hinaus ist die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht stringent. Zum einen stellt die gelangte Behörde fest, die ölige, schmierige Flüssigkeit fand sich in der Folge (durchgehend!) auf der Fahrbahn vom Brückengeländer über den Pesenbach über die Bachstraße, Hagenauer Gemeindestraße, Rodlstraße, Dr. Nik Ambosstraße, Kreisverkehr Hostauerstraße, Jörgerstraße, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung mit der Rohrbacher Landesstraße B127 Fahrtrichtung Linz.

 

Andererseits findet sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Feststellung, die schmierende, ölige Flüssigkeit habe auf einer Gesamtlänge von 7,4 km vorwiegend in den Kurvenbereichen wahrgenommen werden können.

 

4.)

Gem. § 4 Abs. 1 lit. b. StPO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, unter der Voraussetzung, dass als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal mit der Frage konfrontiert, welche konkreten Schäden für Personen oder Sachen durch das ausgetretene Kühlwasser zu befürchten sind.

 

Erstmals im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde in S 4 aus, aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Brückengeländer auf der Heimfahrt sei eine ölige, schmierende Flüssigkeit auf der Fahrbahn in einer Gesamtlänge von 7,4 km vorwiegend in den Kurvenbereichen aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgetreten, die infolge der Rutschgefahr Schäden für Personen oder Sachen befürchten ließ.

 

Hätte die belangte Behörde, was ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wird, den Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Vorwurf konfrontiert, die ausgetretene Flüssigkeit lasse infolge der Rutschgefahr Schäden für Personen oder Sachen befürchten, wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, unter Hinweis auf die Nutzung des Frostschutzmittels (Glykol) zur Räumung und Enteisung von Start- und Landebahnen von Flughäfen  unter Beweis zu stellen,  dass zufolge des ausgetretenen  Kühlwassers eine

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Rutschgefahr nicht besteht, sohin auch Schäden für Personen oder Sachen nicht zu befürchten waren/sind.

 

Die Pflicht der belangten Behörde zur Konkretisierung des potentiellen Schadens für Personen oder Sachen (in concreto: Rutschgefahr) ist zwingend erforderlich, zumal die Behörde zu beurteilen hat, ob durch die Art der Absicherung Schäden für Personen oder Sachen auszuschließen sind (VwGH 26.11.1997, 95/03/0075).

 

Die Pflicht zur Konkretisierung der potentiellen Schäden für Personen oder Sachen ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 lit. b. StVO.

 

Demnach können Schäden für Personen oder Sachen infolge eines Verkehrsunfalls beispielsweise entstehen, wenn durch ausrinnenden Treibstoff Feuergefahr gegeben ist oder wenn ein Fahrzeug beim Verkehrsunfall auf einen Bahnkörper gerät und befürchtet werden muss, dass Störungen des Eisenbahnbetriebes eintreten könnten (Erläut 59; Pürstl, StVO13, S 71, 6) zu § 4 StVO).

 

5.)

Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Straferkenntnis Feststellungen fehlen, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der 7,4 km vorwiegend in den Kurvenbereichen wahrgenommenen öligen, schmierenden Flüssigkeit in der Lage gewesen wäre, die Verschmutzung der Fahrbahn zu beseitigen und damit seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. b. StVO zu entsprechen (andere Unterlassungen wurden dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht).

 

Demnach ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, was als Verfahrensrüge im Sinne des § 42 Abs. 2 Ziff. 3 lit. b. VwGG geltend gemacht wird (VwGH 18.01.1991, 90/18/0207).

 

V.

Aus den dargelegten Gründen werden nachstehende

 

ANTRÄGE

gestellt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht möge gegenständlicher Beschwerde Folge geben und eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. das angefochtene Straferkenntnis vom 12.01.2016, GZ VerkR96-1542-2015, ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 VStG einstellen;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Strafhöhe herabgesetzt wird.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
18. Februar 2016, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG).

 

4. Mit Schreiben vom 25. April 2016 erstattete der Bf eine ergänzende Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Tatzeitraum von 3.00 Uhr ohne Tatsachensubstrat von der belangten Behörde angenommen wurde.

 

5. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Gemäß §§ 27 iVm 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu prüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Schriftsätze samt Beilagen sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Einvernahme des das Einsatzfahrzeug lenkenden Polizeiorganes.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem unter Punkt I. dargestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, wobei ergänzend auf Basis der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachfolgend festzustellen ist:

Der Bf hat am 27.4.2015 gg 4.30 (+/- 15 Minuten) mit seinem Kfz ein Brückengeländer gerammt; der Umfall wurde in weiterer Folge gg. 5.00 Uhr von Beamten der PI Ottensheim wahrgenommen und der Bf ausgeforscht. Im Zuge des Aufpralles kam es zu Schäden am Kfz des Bf und wurden Autoteile am Unfallort zurückgelassen. Anhand dieser Autoteile konnte der Bf ausgeforscht werden. Der Bf selbst hat den Verkehrsunfall selbst nicht angezeigt, da er keine Beschädigung am Brückengeländer erkannt hat (ON 2e). Der Unfall führte zu multiplen Schäden am Kfz (Kosten inkl. USt: 11.995,52 – Porsche 911 Carrera Cabrio). Unter anderem wurde auch der Kühler des Wasserkühlers beschädigt, sodann hieraus Flüssigkeit ausgetreten ist. Dies über eine Strecke von ca. 7,4 km. Diese Flüssigkeit besteht zum Großteil aus Wasser und zu einem geringem Anteil Glysantin. In einem Kühler der Type des Kfz’s, welches der Bf bewegte, befinden sich ca. 20 Liter Flüssigkeit. Ein Ölaustritt kann vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, wiewohl die Flüssigkeit gg. 9 Uhr vom Zeugen B wahrgenommen und mit Bindemittel gebunden wurde. Die Flüssigkeit stellte sich um diese Uhrzeit für den Zeugen noch als „rutschig“ dar. Das Flüssigkeitsbild, welches auf der Lichtbildaufnahme (ON 2h) erkennbar ist entspricht dem Schadensbild des Kfz des Bf. Der Bruch im Flüssigkeitsaustritt in Zusammenschau mit dem vermehrten Flüssigkeitsbild in den Kurven ergibt sich daraus, dass sich die austretende Kühlflüssigkeit in den Kotflügeln des Kfz sammelte und bei Kurvenlage überschwappte. Weiters ist festzustellen, dass am Umfallort auch ein Stoßstangenspoiler mit Beschädigung gefunden wurde und auf den Aufnahmen des Kfz in der Garage des Bf unter dem Hauptschadensbereich (Stoßstange, rechts) eine große frische Flüssigkeitsmenge erkennbar ist.

 

Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den Aussagen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche in den hier wesentlichen Punkten ohne Widerspruch sind.

 

 

III.

 

1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten:

 

Gem. § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

Gem. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 StVO 1960 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst als unstrittig zu erkennen, dass der Bf mit seinem Kfz am 27. April 2015 mit einem Brückengeländer in der Gemeinde Goldwörth, Gemeindestraße Freiland, Güterweg Dürrau – Fahrtrichtung Bachstraße kollidierte. Insofern ist der Bf als Lenker eines Kfz’s zu erkennen, dessen Verhalten an einem Umfallort in ursächlichen Zusammenhang steht. Weiters ist unstrittig, dass der Bf auch nicht die nächste Polizeistelle informiert oder sonst Absicherungs- oder ähnliche Maßnahmen getätigt hat.

 

In einem weiteren Schritt ist ob des Teilblanketts des § 99 Abs. 2 lit. a StVO zu prüfen, ob der Bf entgegen § 4 Abs. 1 und 2 StVO 1960 die Tathandlung gesetzt hat. § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 erlegt die Handlungsverpflichtung jenen Personen auf, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht. Wie unter Pkt. 2. bereits ausgeführt, hat der Bf das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit dem Brückengeländer gelenkt. Er steht sohin im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall.

 

In weiterer Folge fordert § 4 Abs. 1 lit. b StVO die Prognose, ob Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind. Diese Prognoseentscheidung ist ex ante aus der Sicht des Handlungsverpflichteten vorzunehmen. Wie der Bf selbst ausführt (ON 2e), hat er zwar selbst keine Beschädigung am Brückengeländer wahrgenommen; am Fahrzeug selbst konnten Schäden aber bei einer Kollision mit einem massiven Brückengeländer nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso wenig ausgeschlossen werden. Bestätigung findet dies durch das tatsächliche Schadensbild des Kfz und den Austritt einer Flüssigkeit. Insofern muss bei einem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall (Schadensbild, am Tatort gefundene Teile, Flüssigkeitsaustritt) damit gerechnet werden, dass am Fahrzeug Schäden entstanden sind, die Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Hinblick auf möglicherweise ausgetretene Flüssigkeiten erforderlich machen (VwGH 11.11.1992, 92/02/0161). Insofern kann der Begründung der Handlungsverpflichtung auch nicht entgegen gehalten werden, dass ex post nicht festgestellt werden kann, dass Öl oder eine sonstige ölige Flüssigkeit ausgetreten ist, da eben Beurteilungshorizont der Zeitpunkt des Unfalles ist.

 

3. Die StVO enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens bei § 99 Abs. 2 lita StVO und kann der Tatbestand nicht als Erfolgsverursachungsdelikt erkannt werden, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Der Bf erstattet hierzu kein taugliches Vorbringen. Insbesondere sind Wahrnehmungsmängel kein Ansatz für den Ausschluss der Fahrlässigkeit – vielmehr finden diese im Rahmen der kognitiven Komponente des Vorsatzes bzw. bei der Abgrenzung der bewussten zur unbewussten Fahrlässigkeit Niederschlag. Dass der Bf selbst den Flüssigkeitsaustritt nicht gesehen hat, schadet nicht, denn ein einsichtiger und besonnener Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehrskreis des Bf ausgestattet mit dessen Sonderwissen und Fähigkeiten hätte sich in der konkreten Situation anders verhalten – es geht hier nicht um das tatsächliche Wissen des Bf, sondern um das „Wissen-hätte-müssen“. Er hätte eben im Falle eines Aufpralles auf ein Brückengeländer und in Ansehung des Schadens am Kfz und des herumliegenden Fahrzeugteiles die Polizei gerufen und den Umfallplatz abgesichert.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Bf hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite nicht exkulpieren kann, weshalb ihm die Tat auch subjektiv vorgeworfen werden kann.

 

3.1. Auch ein nicht korrigierbarer Spruchmangel iSd § 44a VStG kann durch die Abweichung im Tatzeitpunkt im konkreten Fall nicht erkannt werden, da der Bf vor dem Hintergrund des Doppelverfolgungs-/bestrafungsverbotes und der Möglichkeit sich zu Verteidigung nicht unzulässig beeinträchtigt wurde. Dies v.a. dadurch als das Tatgeschehen in Zusammenhang mit einem Umfall mit dem Kfz des Bf gelegen ist und der verfahrensgegenständliche Umfall in jener konkreten Form nur einmal erfolgt sein konnte.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

4.1. Der von der belangten Behörde durchgeführten Strafbemessung wird vom Bf nicht entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben sich vor diesem Hintergrund auch keine weiteren Straferschwerungs- oder Milderungsgründe. Das von der belangten Behörde angenommene Einkommen ist als über den von der belangten Behörde angenommenen Betrag mit einer Höhe von 3.500 Euro netto anzunehmen, da der Betrag vom Bf als zu gering – ohne weitere Konkretisierung – erkannt wird. 

 

In Summe stellt sich die verhängte Geldstrafe – vor allem vor dem Hintergrund des Rechtgüterschutzgedankens der §§ 99 Abs. Abs. 2 lit. a iVm 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Schäden für Personen und Sachen!) – als tat- und schuldangemessen dar und war der Strafbemessung der belangten Behörde beizutreten.

 

5. Gemäß § 52 VwGVG hat der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht idHv 50 Euro zu tragen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Brandstetter