LVwG-500175/5/Kü/IH

Linz, 14.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. E B, vertreten durch x & Partner Rechtsanwälte GmbH, x, W vom 3. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2015,
GZ: UR96-19-2015, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07. Juli 2015, GZ: UR96-29-2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgen­den: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1050 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der L P GmbH mit Sitz in L, x, Folgendes zu verant­worten:

 

 

 

Die L P GmbH hat im Zeitraum von 01.03.2008 bis 17.03.2015 (Rechtskraft des Bescheides vom 09.03.2015) die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, indem Abfälle der Schlüsselnummern (gemäß österreichischem Abfallverzeichnis) 18701 Schnitt- und Stanzabfälle, 18702 Papier und Pappe beschichtet und 18718 Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet, von verschiedenen Lieferanten gesammelt und behandelt wurden, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforder­lichen Erlaubnis zu sein.“

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde in der bean­tragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Ver­waltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei Umgründungen - darunter würden gemäß § 27 Abs. 1 1. Satz AWG 2002 auch Einbringungen, wie es gegenständ­lich der Fall sei, fallen - nur dann innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis beantragt werden müsse, sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwort­lichen und ihr Aufgabenbereich ändere. E contrario müsse bei gesellschaftsrecht­lichen Universalsukzessionen für den Fall einer Änderung des Erlaubnisumfanges oder der abfallrechtlich Verantwortlichen und ihres Aufgabenbereiches bei der Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen keine neue Erlaubnis beantragt werden.

 

Die L P GmbH sei im Tatzeitraum nur der Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen nachgegangen. Mit der Ein­bringung der B P von der L AG in die L P GmbH sei die Übertragung der ursprünglich für die L AG bestehenden Genehmigung­en für das Sammeln und Behandeln sowohl von gefährlichen als auch nicht gefährlichen Abfällen einher gegangen. Die Erlaubnis für die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen der Schlüssel Nr. 18701 Schnitt- und Stanzabfälle, 18702 Papier und Pappe beschichtet und 18718 Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet sei im Wege der Universal­sukzession von der L AG auf die L P GmbH übergegangen. Die Beantragung einer neuen Erlaubnis durch die L P GmbH sei daher nicht notwendig gewesen und sei nur auf einer ebenfalls rechtsirrigen Ansicht des BMFLW vorgenommen worden.

 

Die L P GmbH habe somit im gesamten im Straferkenntnis genannten Tatzeitraum über eine aufrechte Bewilligung für das Sammeln und Behandeln sowohl von gefährlichen als auch nicht gefährlichen Abfällen verfügt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein.

 

Selbst wenn man der Auffassung der belangten Behörde folgen wolle und seitens des Bf eine Neubeantragung einer Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 AWG 2002 ver­absäumt worden sei, so wäre die Bestrafung des Bf aufgrund bereits eingetre­tener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG unzulässig.

 

Bei Unterlassungsdelikten beginne die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG grundsätzlich mit der Vornahme der gebotenen Hand­lung. Könne diese jedoch ab einen bestimmten Zeitpunkt objektiv betrachtet nicht mehr vorgenommen werden, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt. Die einjährige Verfolgungsverjährung habe daher mit dem jeweiligen Stichtag, bis zu dem die Meldung bzw. Neubeantragung hätte erfolgen müssen, dh. drei Monate nach Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch bzw der Änderung des Erlaub­nisumfanges oder der abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihres Aufgaben­bereiches, zu laufen begonnen.

 

Die Eintragung der L P GmbH und damit auch die Einbringung der B P durch die L AG sei am 01.März 2008 erfolgt. Der Bf hätte - wolle man die dahingehende Verpflichtung bejahen, was ausdrücklich bestritten würde - bis zum 01. Juni 2008 eine Neubeantragung tätigen müssen. Ab dem Stichtag 01. Juni 2008 habe die damals noch sechs monatige Verfolgungsver­jährungsfrist zu laufen begonnen. Die Frist zur Verfolgung der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Recht­fertigung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 bereits lange abgelaufen gewesen.

 

Selbst wenn man entgegen dem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens annehmen wolle, sei der Tatzeitraum von der belangten Behörde jedenfalls falsch angegeben worden. Nach dem vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 gelten­den Regime sei die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bloß anzeigepflichtig gewesen und hätte daher aufgenommen werden dürfen. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls im Zeitraum 01. März 2008 bis zum 16. Februar 2011 (Inkrafttreten der AWG - Novelle 2010) keine neue Erlaubnis hätte beantragt werden müssen, weshalb für den Zeittraum 01. März 2008 bis zum 16. Februar 2011 gar keine Strafe hätte verhängt werden dürfen. Allenfalls wäre der kürzere Strafzeitraum im Wege der Strafzumessung zugunsten des Bf zu berücksichtigen.

 

Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der Bf zu bestrafen sei, würden zumin­dest die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen und hätte die belangte Behörde jedenfalls an Stelle der Verhängung einer Strafe nach dieser Bestimmung vorgehen müssen. Wenn einem Beschuldigten nur leichte Fahrläs­sigkeit vorzuwerfen sei und die Folgen dieses geringen Verschuldens nur gering­fügig seien, habe der Beschuldigte nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.

 

Wie der Bf bereits in seiner Rechtfertigung vom 12. Juni 2014 ausgeführt habe, seien alle abfallwirtschaftsrechtlichen Agenden am Standort L zentral durch die Umweltabteilung der L AG wahrgenommen worden. Von einer allfällig vorzunehmenden Neubeantragung einer Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 AWG 2002 sei der Bf nicht informiert worden. Unverzüglich nach Erkennen der vermeintlich fehlenden Genehmigung sei seitens des Bf reagiert und mit Antrag vom
20. Februar 2015 um Erteilung der Erlaubnis angesucht worden. Ein allfälli­ges Verschulden des Bf sei daher als äußerst gering anzusehen.

 

Zudem habe die Behörde bei der Strafbemessung Milderungsgründe wie den ordentlichen Lebenswandel des Bf sowie den Umstand, dass trotz Vollendung der Übertretung kein Schaden herbeigeführt worden sei, nicht berücksichtigt. Zudem bedeute die Verwaltungsstrafe künftig für die L P GmbH einen enor­men wirtschaftlichen Nachteil im Hinblick auf das gemäß § 71a AWG 2002 an­hängige Verfahren zur Erlangung einer Vorabzustimmung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständi­gen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 12. Mai 2016, in welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen hat. Der Vertreter der belangten Behörde war zur mündlichen Verhandlung entschul­digt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt stellt fest:

 

Der Bf ist Geschäftsführer der L P GmbH, welche am Standort in L eine Altpapieraufbereitungsanlage mit Deinking für sortiertes hochwerti­ges Altpapier betreibt. Bis Anfang 2008 wurde die Papierfabrik in L als eine B U der L AG geführt. Am 15. Februar 2008 wurde die L P GmbH als Tochter der L AG gegründet und zugleich mittels Einbringungsvertrag vom selben Tag der Teilbetrieb Papier der L AG in die neue Tochtergesellschaft eingebracht.

 

Die L AG ist im Besitz der Erlaubnis für das Sammeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verschiedener Schlüsselnummern, darunter auch die Nummern 18701 Schnitt- und Stanzabfälle, 18702 Papier und Pappe beschichtet und 18718 Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet. Im Zuge des Verfahrens für die Erteilung einer Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002 stellte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die L P GmbH nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von Altpapierabfällen ist. Als Reaktion auf diese Feststellung beantragte die L P GmbH die Erteilung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen für die Schlüsselnummern 18701, 18702 und 18718. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 09. März 2015, GZ: AUWR-2015-31229/12, wurde der L P GmbH die beantragte Erlaubnis erteilt.

 

Mit Einbringung des Teilbetriebes Papier der L AG in die L P GmbH änderte sich nichts am technischen Status der Verarbeitung nicht gefähr­licher Abfälle in der am Standort in L bereits bestehenden Altpapieraufbe­reitungsanlage. Nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes hat die L P GmbH Abfälle der Schlüsselnummern 18701, 18702 und 18718 übernommen und in der Altpapieraufbereitungsanlage verarbeitet.

 

Die L P GmbH als Rechtsnachfolgerin hat dem zuständigen Landes­hauptmann nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise gemeldet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem schriftlichen Vorbringen des Bf in der Beschwerde und steht daher unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschafts­gesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idF. BGBl. I Nr. 193/2013, lauten wie folgt:

 

Abfallsammler und -behandler

 

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

 

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landes­hauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

[...]

 

 

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

 

§ 27. (1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

[...]

 

 

Schlussbestimmungen

 

Strafhöhe

§ 79.

[...]

(2) Wer

...

6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen aus­übt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder ent­gegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

...

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirt­schaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

 

(3) Wer

...

9. entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

...

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

 

2. Fest steht, dass die L P GmbH als Tochtergesellschaft der L AG am
15. Februar 2008 errichtet wurde und mittels Einbringungsver­trag vom selben Tag der Teilbetrieb Papier von der L AG in die neue Ge­sellschaft eingebracht wurde. Insofern ist von einer Umgründung (Einbringung) im Sinn des § 27 Abs. 1 AWG 2002 auszugehen.

 

Tatsache ist auch, dass die L AG zum Zeitpunkt der Einbringung über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, darunter die Abfälle der Schlüsselnummern 18701 Schnitt- und Stanz­abfälle, 18702 Papier und Pappe beschichtet und 18718 Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet verfügt hat.

 

Wie vom Bf zutreffend ausgeführt, wird in § 27 Abs. 1 AWG 2002 bei Vorliegen einer Umgründung eine Meldepflicht an den Landeshauptmann statuiert und nur für den Fall, dass sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändert, eine Pflicht für die Beantragung einer neuen Erlaubnis festgelegt.

 

Da von der L P GmbH ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme generell keine gefährlichen Abfälle gesammelt oder behandelt wurden, scheidet damit die im § 27 Abs. 1 AWG 2002 festgeschriebene Verpflichtung zur Bean­tragung einer neuen Erlaubnis aus. Dem Einwand der Bf, wonach es in allen anderen Fällen keiner Neubeantragung der Erlaubnis bedarf und die mit der Um­gründung verbundene gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge auch eine verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigung wie die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen erfasst, kann nicht entgegengetreten werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner zu § 15 AWG 1990 ergangenen Entscheidung vom 26.5.1998, Zl. 97/07/0168 wie folgt aus:

„Der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei ‚persönlichen‘ Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide ‚dingliche Wirkung‘ haben, lässt sich auf den Fall der gesellschafts­rechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme.“

§ 27 Abs. 1 AWG 2002 ordnet einen Übergang der abfallrechtlichen Berechtigung auf den Rechtsnachfolger nicht ausdrücklich an, setzt einen solchen aber implizit voraus (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015], § 27 RZ 5).

 

All dies führt im Ergebnis zur Feststellung, dass die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen der hier gegenständlichen Schlüsselnummern 18701, 18702 und 18718 von der L AG im Zeitpunkt der Umgründung durch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge auf die L P GmbH übergegangen ist. Der L P GmbH kann daher nicht angelastet werden, im Zeitraum vom 1. März 2008 bis 17. März 2015 Abfälle der genannten Schlüsselnummern ohne die gemäß § 24a AWG 2002 erforderliche Erlaubnis gesammelt zu haben. Der Bf hat daher die ihm als verantwortlichem Organ der L P GmbH angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Tatsache ist aber, dass die L P GmbH (als Rechtsnachfolgerin) der in § 27 Abs. 1 AWG 2002 auferlegten Verpflichtung der Meldung der Umgründung unter Anschluss von Nachweisen an den Landeshauptmann nicht nachgekommen ist. Die Unterlassung dieser Meldung ist in der Strafbestimmung des § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 sanktioniert. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, welche - wie von der Bf zutreffend dargestellt - drei Monate nach Eintragung der Umgrün­dung ins Firmenbuch, somit ab dem Stichtag 1. Juni 2008 zu laufen begonnen hat, wurde dem Bf die Unterlassung der Meldung nicht angelastet. Dem er­kennenden Gericht ist es daher wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ver­wehrt, eine Übertretung nach § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 anzulasten, da dies eine Auswechslung der Tat im Beschwerdeverfahren bedeuten würde. In diesem Sinne war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. September 2017, Zl.: Ra 2016/05/0090-6