LVwG-500139/16/KH

Linz, 15.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. P S, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Mai 2015, GZ: UR96-14860-2014/Dr-STE-p.-Akt, betreffend eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 19. Mai 2015, GZ: UR96-14860-2014/Dr-STE-p.-Akt, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Dipl.-Ing. P S (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf),
geb. x, betreffend eine Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden), weil er zur Tatzeit (31. August 2014,
15.23 Uhr) als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwin­digkeit von
100 km/h um 11 km/h überschritten hatte, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Bf abgezogen worden war.  

 

2. Dagegen erhob der Bf binnen offener Frist Beschwerde und brachte darin begründend insbesondere vor, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Zusatztafel „IG-L“ rechtswidrig und damit ungültig sei. Gemäß der zugrunde­liegenden Verordnung sei der „Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen KFZ“ zum Vergleich mit dem festgesetzten Schwellenwert heranzuziehen, es sei jedoch lediglich der Messwert an der Messstelle E-K als Vergleichswert zum Schwellenwert 30 µg/m³ herangezogen worden. Für den Messwert der Umwelt­messstelle alleine wäre jedoch gemäß § 4 Abs. 3 ein Schwellenwert von
150 µg/m³ heranzuziehen, wobei dieser Wert nicht einmal annähernd erreicht worden sei, da nur Messwerte zwischen 36 und 61 bekannt gegeben worden seien.

Die Behörde sei den Nachweis schuldig geblieben, dass der „Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen KFZ“, welcher gemäß Anlage 1 zur Verordnung
LGBl. Nr. 101/2008 zu ermitteln sei, den Schwellenwert von 30 µg/m³ über­schrit­ten habe.

Da schon der Gesamt-Messwert an der Messstelle E-K am Tattag um 15.23 Uhr mit Werten zwischen 30 und 40 µg/m³ angegeben worden sei, sei zu folgern, dass der „Immissionsbeitrag“ mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit unter 30 µg/m³ liegen werde.

Weiters wurde beantragt, dem Bf die Ermittlung im Sinn des LGBl. Nr. 101/2008 in nachvollziehbarer und prüfbarer Form, einschließlich der dazu heranzuzie­henden Basiswerte (Ausbreitungsdaten, Verkehrszähldaten), vorzulegen bzw. nachzuweisen, da der dringende Verdacht bestehe, dass die Signalisierung rechtswidrig erfolgt sei und diesfalls keine Strafverfolgung zulässig wäre. Weiters wurde beantragt, das Verfahren wegen Rechtswidrigkeit (der Signalisierung) einzustellen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Behördenakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2016, zu welcher der Bf sowie Frau Dr. E D als Amtssachverständige für Luftrein­haltung erschienen sind. 

Die Aussagen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie die von ihr dem Bf nach der Verhandlung zur Verfügung gestellte Abbildung des der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Algorithmus sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich schlüssig und nachvoll­ziehbar.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Straferkenntnis vom 19. Mai 2015, GZ: UR96-14860-2014/Dr-STE-p.-Akt, verhängte die belangte Behörde über den Bf betreffend eine Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutz­gesetzes-Luft (IG-L) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden), weil er zur Tatzeit
(31. August 2014, 15.23 Uhr) als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h über­schrit­ten hatte, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Bf abgezogen worden war.  

 

2. Dagegen erhob der Bf am 18. Juni 2015 binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

 

3. Im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs wurden dem Bf die entsprechenden Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungsanlage bzw. zugrunde­liegende Messwerte übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 3. September 2015 führte der Bf u.a. aus, dass sich aus den übermittelten Ausdrucken nicht entnehmen lasse, ob das erfolgte Signal in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften (LGBl. Nr. 101/2008) erfolgt sei und kein tauglicher Nachweis dafür vorliege, dass der zugrunde­liegende Algorithmus den Bestimmungen des LGBl. Nr. 101/2008 entspreche. Der Stellungnahme lag eine vom Bf angefertigte graphische Darstellung betref­fend den Zusammenhang der ihm übermittelten Werte bei.

Weiters bemängelte der Bf die Unvollständigkeit der Daten in den übermittelten Ausdrucken bzw. merkte an, dass die anteiligen Werte für NO2 teilweise größer angegeben seien als die (Gesamt-)Werte für NOx, was grundsätzlich nicht möglich sei. Weiters würden die Werte für NO2 eine gravierende Steigerung zeigen, obwohl die Messwerte wie auch die Verkehrszähldaten eine deutliche Verringerung ausweisen, was ebenso nicht möglich sei. Es sei deutlich eine nicht vorhandene Plausibilität gegeben und der Nachweis der rechtmäßigen Anwen­dung der Bestimmungen des LGBl. Nr. 101/2008 habe nicht vorgelegt werden können.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 11. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher auch eine Amtssach­verständige für Luftreinhaltung geladen war.

In der mündlichen Verhandlung führte der Bf aus, dass die Messwerte, die der Schaltung zugrunde gelegt werden, offensichtlich Halbstundenmittelwerte seien, dass die Anlage jedoch technisch in der Lage wäre, im Minutentakt Messwerte zu bestimmen und diese der Berechnung zugrunde zu legen und die zugrunde gelegten Messwerte nach Ansicht des Bf zu weit zurück liegen, da es sich dabei um die Messwerte handelt, die zwischen einer Stunde und einer halben Stunde vorher gemessen werden.

 

Die Amtssachverständige merkte zu den Vorbringen des Bf an, dass bezüglich des Messwertes NOx die Einheit ppb und bezüglich des Messwertes NO2 die Einheit Mikrogramm/m3 verwendet wurden und dass sich daraus die vom Bf in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. September 2015 kritisierten ersicht­lichen Differenzen ergeben. Die Amtssachverständige führte aus, dass sie die Werte händisch nachgerechnet, dabei die gleichen Werte wie die EDV-unterstützt berechneten Werte erhalten habe und händigte dem Bf eine Tabelle aus, in welcher sie die vom Bf in seiner Stellungnahme vom 3. September 2015 beigelegte Grafik anders dargestellt hat, um die Schwankungen besser ersichtlich zu machen. Aus sachverständiger Sicht wurde angemerkt, dass sich die Berech­nung auf die in der halben Stunde zuvor gemessenen Werte beziehe, da die Messung z.B. um Punkt 15.00 Uhr erfolge und aufgrund dieser Messung die nachfolgende Berechnung, die eine kurze Zeitspanne in Anspruch nehme, erfolge. Die Schaltung der Verkehrsbeeinflussungsanlage könne aus technischen Gründen erst beim Erreichen der nächsten halben Stunde (.00 oder .30) erfolgen. Betreffend den vom Bf ins Treffen geführten hohen PKW-Anteil führte die Amtssachverständige aus, dass dies am Sonntagnachmittag (= Tattag) aufgrund des fehlenden Schwerverkehrs meist der Fall und üblich sei.

Der Bf merkte abschließend an, dass er grundsätzlich anzweifle, dass die Grund­lagen für die Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen seien und dass durch die gegenständliche Verordnung eine schwer exekutierbare Norm geschaffen worden sei, bezüglich deren richtiger Anwendung nach Ansicht des Bf keine entsprechenden Nachweise erbracht worden seien. Weiters beantragte der Bf eine Stellungnahmefrist von drei Wochen betreffend die von der Amtssach­verständigen vorgelegte Tabelle, in welcher sie die graphische Darstellung des Bf zur besseren Ersichtlichkeit anders dargestellt hat.

 

5. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2016 führte der Bf aus, dass die Berechnungen zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Signalisierung aus seiner Sicht nicht ausreichend bzw. nachvollziehbar seien.

6. Mit Schreiben vom 10. März 2016 übermittelte die Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das vom Bf geforderte Excel-Berechnungsblatt, in welchem sie den in der Anlage 1 zur Verordnung
LGBl. Nr. 101/2008 enthaltenen Algorithmus abgebildet hat. Diese Berechnung wurde dem Bf im Wege des Parteiengehörs übermittelt und er äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 dahingehend, dass die Berechnung nicht geeignet sei, die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen betreffend die Signali­sierung des Tempolimits nachzuweisen, vor allem, weil die Berechnung auf wesentlichen von der ASFINAG zur Verfügung gestellten Werten aufbaue und diese ungeprüft übernommen worden seien bzw. deren Richtigkeit nicht nachge­wiesen sei. Weiters wiederholte der Bf nochmals, dass die zugrundeliegenden Messdaten teilweise nicht so zeitnah wie möglich verarbeitet wurden. Die nicht nachvollziehbare Form der Berechnung lasse eine willkürliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmung im Raum stehen.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlage ist insbesondere die Verordnung des Landes­hauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwin­dig­keitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008 idgF:

 

§ 3 Abs. 1 definiert als Immissionsbeitrag den auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechneten Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.

 

§ 3 Abs. 4 definiert als Schwellenwert den zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 30 µg/m³ festgelegten Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahr­zeuge.

[Anm.: Mit der Novelle LGBl. Nr. 3/2015 wurde der Schwellenwert weiter auf
16 µg/m³ herabgesetzt.]

 

§ 4 Abs. 2 bis 4 lauten wie folgt:

 

„(2) Der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungs­bedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert ver­glichen. Wenn der Schwellenwert (§ 3 Abs. 4) um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der direkte Immissionsbeitrag ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.

 

(3) Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahr­zeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet, wenn bei der im § 3 Abs. 2 genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird. Diese Anordnung wird aufgehoben, wenn dieser Wert um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, frühestens jedoch nach einer Stunde.

 

(4) Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindig­keitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer dieser Störung eine gleichbleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ange­ordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleichbleibende Geschwindigkeits­be­schränkung von 100 km/h angeordnet.“

 

2. Die Berechnung für die Schaltung der gegenständlichen immissionsab­hängigen Geschwindigkeitsbeschränkung basiert auf folgenden Eingangsdaten:

-       Messwerte für NOx (in ppb) und NO2 (in μg/m³) der Messstation E-K. Diese werden als Halbstundenmittelwerte gemäß Messkonzept­verord­nung zum Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl. II Nr. 127/2012) gebildet, mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraumes gekennzeichnet und an das Rechenzentrum ASFINAG weitergeleitet.

-       Zähldaten der Verkehrszählstelle der ASFINAG: Diese werden als Halb­stunden- bzw. Stundenmittelwerte an die ASFINAG-Rechenzentrale übermit­telt.

-       Verkehrsmodell, das basierend auf den Zähldaten früherer Jahre je nach Tageszeit und Tagestyp Erwartungswerte für Verkehrsänderungen in der folgenden Halbstunde liefert.

-       Meteorologisches Modell, das eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden in die Berechnung einfließen lässt (entsprechend VBA-Verordnung-IG-L
BGBl. II 302/2007).

 

3. § 4 Abs. 2 bis 4 der zitierten Verordnung normieren klar und eindeutig die Vorgangs­weise betreffend die Ermittlung des direkten Immissionsbeitrages
(Abs. 2), welcher aufgrund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungsbedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen wird. Wenn der Schwellenwert um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet, wobei der direkte Immissionsbeitrag jede halbe Stunde neu zu berechnen ist. Wenn der Schwellen­wert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.

Zur Berechnung der Schaltung werden die jeweils aktuellsten verfügbaren Mess­werte herangezogen. Ist der letzte Halbstundenmittelwert noch nicht eingelangt, so wird der eine halbe Stunde zurückliegende Messwert verwendet. Sowohl die Übermittlung der Messdaten als auch die Berechnung des Algorithmus benötigen jeweils einige Minuten Zeit. Dies bedingt jedoch nicht, dass die Werte bzw. die Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig erfolgen: Wie die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig geschildert hat, wird der jeweils aktuellste Messwert herangezogen - wenn dieser aufgrund der technisch bedingten Verzögerung bei der Berechnung bzw. Übermittlung nicht rechtzeitig einlangt, wird der davorliegende Wert herangezogen. In der Folge werden jedoch die weiteren danach gemessenen Werte herangezogen, d.h. es  kann im Höchstfall eine Verzögerung um eine halbe Stunde entstehen, welche in sich jedoch wiederum schlüssig ist und den Vorgaben der Verordnung entspricht - diese normiert in § 4 Abs. 2, dass der Immissionsbeitrag jede halbe Stunde neu zu berechnen ist, was auch entsprechend geschieht. Die Verordnung legt nicht fest, welcher Wert heran­zuziehen ist, wobei logischerweise der aktuellste verfügbare Wert heran­gezogen wird, wie auch von der Amtssachverständigen bestätigt wurde.

 

4. Die weiteren Vorbringen des Bf, wie z.B., dass die Messwerte bezüglich NOx und NO2 unzulässiger Weise divergieren würden bzw. dass der hohe PKW-Anteil nicht erklärlich sei, hat die Amtssachverständige in der mündlichen Ver­hand­lung schlüssig erklärt (unterschiedliche Messeinheiten bzw. kein Schwer­verkehr an Sonntagen).

 

5. Die Vorbringen des Bf bestehen in der Hauptsache darin, die der Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden (Mess)Daten bzw. Berech­nungen anzuzweifeln. Die Amtssachverständige hat dies jedoch sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch nachfolgend durch Zurverfügungstellung der Berechnungsgrundlagen bzw. Abbildung des Algorithmus in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise vorgelegt bzw. begründet. Sie hat dem Bf sämtliche, der Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Daten zur Verfügung gestellt. Wenn der Bf nunmehr in seiner Stellungnahme vom
4. April 2016 bezüglich der zur Verfügung gestellten Abbildung des Algorithmus zwar nicht mehr die Berechnungen an sich („es kann maximal die innere mathe­matische Richtigkeit der Tabelle nachvollzogen werden“), sondern nunmehr die von der ASFINAG zur Verfügung gestellten Daten anzwei­felt, so wird dafür jedoch keine nähere Begründung von ihm vorgebracht, womit er in der Folge auch keinerlei Rechtswidrigkeit der der Geschwindig­keitsbeschränkung zugrunde­liegenden Verordnung aufzuzeigen vermag.

 

6. Die Vorbringen des Bf beschränken sich auf ein Anzweifeln der Richtigkeit der der Schaltung zugrunde gelegten Messungen bzw. Daten - deren Richtigkeit ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedoch aufgrund der schlüssigen Aussagen bzw. vorgelegten umfassenden Berechnungen und Berech­nungsgrundlagen durch die Amtssachverständige sowie durch die im Ermitt­lungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, festgestellte rechtskonforme Vollziehung des § 4 Abs. 2 der gegenständlichen Verordnung
- welche vom Bf im Besonderen angezweifelt wurde - belegt.

Es ist dem Bf nicht gelungen, den schlüssigen Aussagen der Amtssach­ver­ständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen bzw. Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten in den gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachver­ständigen aufzuzeigen - in diesem Zusammenhang wäre es über den Hinweis des Bf auf seine Tätigkeit als Zivilingenieur für Bauwesen bzw. gerichtlich beeideter Sachverständiger hinaus jedoch notwendig gewesen, auch in inhaltlicher Hinsicht Beschwerdegründe vorzubringen, welche sich nicht lediglich auf ein Anzweifeln sämtlicher tech­nischer bzw. mathematischer Grundlagen der gegenständlichen immissionsab­hängigen Geschwindigkeitsbeschränkung beschränken. Wie bereits festgestellt wurde, konnten die Zweifel des Bf an den Berechnungsgrundlagen durch die Aussagen der Amtssachverständigen ausgeräumt werden.

 

Dass der Bf die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit tatsächlich um 11 km/h überschritten hatte, wurde von ihm in keiner Lage des Verfahrens bestritten - er hat lediglich die Berechnungsgrundlagen der Geschwin­digkeitsbeschränkung angezweifelt -,  somit ist die objektive Tatseite als erwie­sen anzusehen.

 

7. Zur subjektiven Tatseite ist im Allgemeinen auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht ande­res bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehal­tene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf hat hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens seinerseits nichts vorge­bracht, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der Schaltung der Geschwindigkeits­beschränkung bzw. deren Berechnungsgrundlagen angezweifelt. In diesem Sinn ist dem Bf hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Deliktes jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten.

 

8. Zur Strafbemessung: Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbe­mes­sung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei inner­halb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensent­scheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbe­mes­sung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessens­ausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Den von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnissen ist der Bf nicht entgegengetreten. Gegen den Bf liegen keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen vor, Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

§ 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) umfasst einen Strafrahmen bis 2.180 Euro, die über den Bf verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 50 Euro.  Es kann daher der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Angemessenheit einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro ausgeht, da die Strafe angesichts der hohen Strafdrohung in § 134 Abs. 1 KFG 1967 ohnedies im untersten Bereich ange­siedelt ist und es zudem aus Gründen der General- und Spezialprävention notwendig ist, derlei Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten.

 

9. Der Ausspruch über den zu entrichtenden Kostenbeitrag im Beschwerde­verfahren gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing