LVwG-410901/6/Gf/Mu
Linz, 08.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Grof über die Beschwerde der R V, vertreten durch RA Dr. G S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. Juli 2015, Zl. VStV-915300412692-2015, wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Vorgängiges Behörden- und Verwaltungsgerichtsverfahren
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. Juli 2015, Zl. VStV-915300412692-2015, wurden über die Beschwerdeführerin vier Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 20 Stunden) verhängt, weil sie es verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass sie in ihrem Lokal verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 1 und des § 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z. 1 drittes Tatbild (Unternehmerisches Zugänglichmachen von Glücksspielen) des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 105/2014 (im Folgenden: GSpG), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechende Geräte im Zuge einer am 15. Jänner 2015 in einem Lokal in x durchgeführten Kontrolle von Organen der Finanzpolizei bespielt worden seien, wobei jeweils keine Einflussnahme auf das Spielergebnis möglich gewesen sei. Da die Rechtsmittelwerberin als Lokalbetreiberin keine Konzession zum Betrieb derartiger Geräte hätte vorweisen können, sei sohin eine von ihr verwaltungsstrafrechtlich zu vertretende verbotene Ausspielung, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, vorgelegen.
2. Gegen dieses ihr am 24. Juli 2015 zugestellte Straferkenntnis richtete sich die vorliegende, am 8. August 2015 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.
Darin wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass es sich bei den vorgefundenen Geräten lediglich um Unterhaltungsautomaten handle. Davon abgesehen verstoße die konkrete Ausgestaltung des Glücksspielmonopols gegen das Unionsrecht, sodass sich die Bestrafung vornehmlich schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweise.
3. Mit Beschluss des LVwG OÖ vom 13. Oktober 2015, LVwG-410901/2/Gf/Mu, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren zunächst gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zum Einlangen des Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH in einer dg. zu Zl. Ro 2015/17/0022 anhängigen gleichartigen („führenden“) Rechtssache ausgesetzt und dies dem VwGH mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt.
4. Mit Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der VwGH (nicht bloß mit einer kassatorischen, sondern) im Wege einer Entscheidung in der Sache selbst ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht zu erkennen ist (RN 123), weil die mit diesem Gesetz angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und diese Ziele nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden können. Dass vom Staat – bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – im Zusammenhang mit dem Glücksspiel hohe Einnahmen erzielt werden, macht die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtwidrig, denn es ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Daher ist es auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden, wobei im Übrigen gerade die vom LVwG OÖ geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen würde (RN 122).
5. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2016, LVwG-410900/4/Gf/Mu u.a., dazu aufgefordert, bekanntzugeben, ob der von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellte Sachverhalt auch vom LVwG OÖ seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffenden Entscheidung als unbestritten zu Grunde gelegt werden kann sowie bejahendenfalls, ob auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.
6. Mit e-mail vom 7. Juni 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dementsprechend mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.
II.
Fortgesetztes Verfahren – Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
1. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten sowie vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ergänzend erhobenen Beweisen wurde bereits im hg. Verfahren LVwG-410287/42/Gf/Mu ausführlich Stellung genommen (und zwar mit dem Ergebnis, dass sich das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol nach hg. Ansicht als unionsrechtswidrig erweist – siehe BEILAGE).
2. Davon ausgehend konnte auf Grund des von der Rechtsmittelwerberin abgegebenen Verzichts von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen und der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt als auch für diese Entscheidung zutreffend festgestellt werden.
III.
Fortgesetztes Verfahren – Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Eine vergleichbar ausdrückliche Anordnung enthält § 34 Abs. 3 VwGVG zwar nicht; allerdings ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wonach das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH explizit einen Revisionsgrund bildet, im Ergebnis eine dem § 63 Abs. 1 vergleichbare quasi-Bindungswirkung.
2. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist daher die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach das im GSpG normierte Monopolsystem nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist, dem fortgesetzten Verfahren zu Grunde zu legen.
3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, der zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltete, organisierte, unternehmerisch zugänglich machte oder sich als Unternehmer daran beteiligte.
3.2. Im gegenständlichen Fall haben die einschreitenden Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Kontrolle am 15. Jänner 2015 festgestellt, dass die im Lokal der Beschwerdeführerin aufgestellten Geräte betriebsbereit waren, wobei auf diesen nach Eingabe von Geld entsprechende Testspiele – nämlich durchwegs solche, deren Ergebnisse vom Spieler nicht beeinflusst werden konnten – durchgeführt werden konnten; auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als bloßen Musikautomaten bezeichneten Gerätes hat der VwGH zuletzt wiederum mit Erkenntnis vom 20. April 2016, Ro 2015/17/0020, festgestellt, dass es sich auch insoweit um ein Glücksspielgerät handelt.
Über die für die Durchführung solcher Ausspielungen erforderliche Konzession verfügte die Rechtsmittelwerberin nicht.
Auf Grund dieser – auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Zweifel gezogenen – Tatsachen steht sohin fest, dass sie als Lokalinhaberin verbotene Ausspielungen i.S.d. § 52 Abs. 1 Z. 1 drittes Tatbild GSpG veranstaltet hat.
3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die Rechtsmittelwerberin keine Einwendungen erhoben; angesichts des Umstandes, dass sich diese ohnehin bloß im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, sind insoweit auch beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich keine Bedenken im Hinblick auf eine allfällige gesetzwidrige Ermessensübung entstanden.
4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.
IV.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.
Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
Dr. G r o f