LVwG-301036/5/Kl/PP

Linz, 10.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn G.S., x, S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.1.2016, Ge-631/15, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.1.2016, Ge-631/15, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 BauV iVm §§ 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 Z 1 ASchG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma S. Bauges.m.b.H. in S., x, zu vertreten hat, dass am 19.3.2015 auf einer näher bezeichneten Baustelle Arbeitnehmer mit der Herstellung einer Decke (Balkonplatten) beschäftigt waren, wobei bei einer Absturzhöhe von zirka 6,5 m keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren.

 

2. Dagegen wurde Beschwerde durch eine Wirtschaftstreuhandkanzlei einge­bracht.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde dem Oö. Landes­verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.4.2015 (wohl 2016) vorgelegt.

 

4. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3.5.2016, LVwG-301036/3/Kl, wurde der Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 10 Abs. 3 AVG nicht zugelassen.

 

Weiters wurde mit Verbesserungsauftrag vom 3.5.2016, LVwG-301036/2/Kl, der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde im eigenen Namen mit eigen­händiger Unterschrift einzubringen oder aber von einem zulässigen Vertreter unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht einzubringen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Verbesserung das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.5.2016 zugestellt. Eine Verbesserung im Sinn des Verbesserungsauftrages wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der 14-tägigen Frist nicht vorgenommen.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG können sich Beteiligte und ihre Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbs­zwecken betreiben.

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Gemäß §§ 3 und 5 Wirtschaftstreuhand­berufsgesetz – WTBG kommt einem Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder keine Ermächtigung zur Vertretung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz zu. Bei solchen Verfahren handelt es sich weder um die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 3 Abs. 3 WTBG noch um die Beratung und Vertretung im Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungs­gerichten, gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG noch um die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservices, der Berufsorganisationen, der Landes­fremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG.

Dem einschreitenden Steuerberater wurde mit Beschluss vom 3.5.2016, LVwG-301036, die Nichtzulassung mitgeteilt.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG im Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht anwendbar.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Die ursprünglich durch einen Wirtschaftstreuhänder und somit durch einen unzulässigen Vertreter eingebrachte Beschwerde wurde trotz eines Verbesserungsauftrages innerhalb der festgesetzten Frist nicht eigenhändig unterschrieben durch den Beschwerdeführer eingebracht oder durch einen zulässigen Vertreter eingebracht. Es wurde sohin nicht der anhaftende Mangel rechtzeitig behoben. Es trat daher die angekündigte Rechtsfolge ein, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt