LVwG-301036/5/Kl/PP
Linz, 10.06.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn G.S., x, S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.1.2016, Ge-631/15, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.1.2016, Ge-631/15, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 BauV iVm §§ 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 Z 1 ASchG verhängt, weil er es
Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Gemäß §§ 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG kommt einem Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder keine Ermächtigung zur Vertretung in Verwaltungsstrafsachen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu. Bei solchen Verfahren handelt es sich weder um die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 3 Abs. 3 WTBG noch um die Beratung und Vertretung im Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG noch um die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservices, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG.
Dem einschreitenden Steuerberater wurde mit Beschluss vom 3.5.2016, LVwG-301036, die Nichtzulassung mitgeteilt.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anwendbar.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die ursprünglich durch einen Wirtschaftstreuhänder und somit durch einen unzulässigen Vertreter eingebrachte Beschwerde wurde trotz eines Verbesserungsauftrages innerhalb der festgesetzten Frist nicht eigenhändig unterschrieben durch den Beschwerdeführer eingebracht oder durch einen zulässigen Vertreter eingebracht. Es wurde sohin nicht der anhaftende Mangel rechtzeitig behoben. Es trat daher die angekündigte Rechtsfolge ein, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt