LVwG-301018/11/Py/SH
Linz, 17.05.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der L. GmbH, vertreten durch W. – M. – W. & P. Rechtsanwälte GmbH, x, K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Februar 2016, SanRB96-503-2016, betreffend eine Sicherheitsleistung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Februar 2016, GZ: SanRB96-503-2016, wurde der Firma L. GmbH (in der Folge: Bf) gemäß § 7m Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF eine Sicherheitsleistung in Höhe von 13.800 Euro aufgetragen.
2. Dagegen hat die Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 11. April 2016, beim LVwG eingelangt am 14. April 2016, unter Anschluss des Verwaltungsaktes zu SanRB96-503-2016, zur Entscheidung vorgelegt.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z.1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
4. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 12. Mai 2016 teilte die Bf mit Eingabe vom 10. Mai 2016 mit, dass die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea Panny