LVwG-300737/15/Bm/PP

Linz, 07.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn A.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.D., x, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 2015, Ge96-130-2014/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. April 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 332 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I und II.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.5.2015, Ge96-130-2014/HW, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe von 1.660 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 6 Abs. 2 1. Satz der Bauarbeiter­schutzverordnung (BauV) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Inhaber einer Berechtigung für das Gewerbe „Elektrotechniker, eingeschränkt auf die Errichtung von Blitzschutzanlagen und der Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen" im Standort A., x und somit als verantwortlicher Arbeitgeber folgende Übertretung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor Ing. K.P. hat bei einer Unfallerhebung am 11.8.2014 festgestellt, dass am 11.8.2014 auf der Baustelle A., x, ein Arbeitnehmer der L.A. e.U., x, A.

 

Herr L.G., geb.: x,

 

mit Arbeiten (Fixieren der Kabel auf der Kabelschiene) im Dachbodenbereich beschäftigt wurde. Dabei stand der Arbeitnehmer auf einer Standfläche, die aus losen Brettern und Schaltafeln bestand und nicht ausreichend tragsicher gestaltet war.

Da diese Standfläche nicht ausreichend tragsicher gestaltet war, stürzte der Arbeitnehmer aus einer Höhe von ca. 6 m zu Boden und verletzte sich erheblich.

Dadurch wurde § 6 Abs. 2, 1. Satz BauV übertreten, wonach Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten sind.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, unstrittig sei, dass im Betrieb des Bf der gegenständliche bedauerliche Arbeitsunfall passiert sei und sei der Sachverhalt grundsätzlich unstrittig. Bedauerlicherweise sei ein Ferialarbeiter abgestürzt und schwer verletzt worden. Dennoch hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Verurteilung unterbleiben müssen. Unstrittig sei und habe das Erstgericht auch festgestellt, dass das gegen den Bf eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft L. eingestellt worden sei. Der Bf sei nicht weiter strafrechtlich verfolgt und seien die Ermittlungen eingestellt worden. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass es einen verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten im Betrieb für derartige Vorfälle gebe und daher sowohl die Arbeiten als auch der Verantwortungsbereich des Sicherheitsbeauftragten hier greifen müssten und dieser zuständig sei. Der Bf sei zwar Inhaber des Betriebes, es gebe aber klar geordnete Kompetenzen, sodass, wenn überhaupt, ein Sicherheitsbeauftragter des Betriebes zu belangen gewesen wäre. Wenn bereits die Staatsanwaltschaft behördliche Ermittlungen tätige, allerdings zu dem Ergebnis komme, dass hier kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege und das gegen den Bf eingeleitete Verfahren eingestellt werde, wäre es zwingend erforderlich gewesen auch hier bei richtiger rechtlicher Beurteilung das gegen den Bf eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die doppelgleisige Vorgangsweise, dass sowohl seitens der StA Ermittlungen geführt würden, als auch ein Verwaltungs­strafverfahren gegen den Bf eingeleitet werde, wider­spreche dem Doppel­bestrafungsverbot. Der Abbruch des Ermittlungsverfahrens durch die StA sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht anders zu sehen als ein Freispruch und hätte auch hier nicht weiter gegen den Bf vorgegangen werden dürfen. Aus all diesen Gründen sei daher das verurteilende Straferkenntnis nur durch unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt.

Es werde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als rechtswidrig aufzuheben und das gegen den Bf eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge96-130-2014/HW sowie in den Akt der Staatsanwaltschaft L. zu 48BAZ904/14t und in den Akt des Landesgerichtes L. als Arbeits- und Sozialgericht zu 36Cga32/15x. Weiters wurde am 6.4.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt bei der der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates L. als Parteien anwesend waren und gehört wurden. Als Zeuge einvernommen wurde Herr Ing. K.P. vom Arbeitsinspektorat L.

 

4. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bf ist Inhaber der Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechniker, eingeschränkt auf die Errichtung von Blitzschutzanlagen und der Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen“ im Standort A., x. Der Bf betreibt das Einzelunternehmen L.A. e.U. in diesem Standort. Eine weitere Betriebsstätte befindet sich in x, A..

Herr G.L. arbeitete ab 4. August 2014 bei der Firma L.A. e.U. als Ferialpraktikant; bereits zwei Jahre zuvor wurde dort von ihm sein Pflichtpraktikum als HTL-Schüler absolviert.

Die Betriebsstätte „x, A.“ sollte erweitert und dazu das Dach­geschoß adaptiert werden, wofür Umbauarbeiten, u.a. auch Kabelverlegungs- und Elektroarbeiten erforderlich waren.

Am 11.8.2014 war Herr G.L. mit Kabelverlegungsarbeiten auf der Baustelle A., x, im Dachbodenbereich des Gebäudes beschäftigt. Diese Arbeiten wurden von Herrn G.L. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer D.L. vorgenommen. Im Konkreten sollten die in der Kabeltasse befindlichen Kabel gezogen, gebündelt und fixiert werden. Die Kabeltasse befand sich mittig, sowohl rechts als auch links waren Standflächen. Herr G.L. befand sich im Zuge dieser Kabelverlegungs- bzw. Kabelfixierungsarbeiten auf einer Standfläche, die aus losen Brettern und Schaltafeln bestanden hat und nicht ausreichend tragsicher gestaltet war; dieser Bereich war auch nicht abgesperrt oder abgesichert. Infolgedessen stürzte der Arbeitnehmer aus einer Höhe von zirka 6 Meter zu Boden und verletzte sich schwer.

Der Bf hatte keine Kenntnis von den Kabelverlegungsarbeiten im Dachboden­bereich; die Anweisungen für diese Arbeiten erfolgten vom Werkstättenleiter, Herrn A.S., der auch Sicherheitsvertrauensperson im Einzelunter­nehmen ist.

Der Ferialpraktikant G.L. wurde vom Werkstättenleiter S. darauf hingewiesen, diesen Bereich nicht zu betreten; auch wurde Herr L. von Herrn D.L. auf die Absturzstelle aufmerksam gemacht. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten war der Werkstättenleiter A.S.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus den Aktenin­halten sowie den Aussagen des Bf und des einvernommenen Zeugen.

Vom Bf wird nicht bestritten, dass die in Rede stehenden Standflächen nicht tragsicher gestaltet waren.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten.

 

Nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmung zuwiderhandelt.

 

5.2. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass die im gegen­ständlichen Baustellengebäude befindliche Standfläche, die vom Arbeitnehmer L. zur Durchführung der beauftragten Kabelverlegungs- bzw. Fixierungs­arbeiten betreten wurde, nicht ausreichend tragsicher gestaltet und auch nicht abgesperrt war. Unbestritten ist auch, dass der Arbeitnehmer von dieser Standfläche 6 Meter zu Boden stürzte und sich dabei schwer verletzte.

Soweit der Bf vorbringt, dass es sich bei diesen Flächen nicht um den Arbeitsplatz des verunfallten Arbeitnehmers gehandelt habe, sondern für seine Tätigkeit besondere Gehflächen vorgesehen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass § 6 Abs. 2 BauV auf die Art der auszuführenden Arbeiten abstellt. Vom Arbeitsinspektor wurde in der mündlichen Verhandlung dargelegt, weshalb eine ordnungs­gemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten ohne Betreten der nicht tragsicheren Standfläche nicht möglich war und ist dies auch aus der allgemeinen Erfahrung heraus nachvollziehbar.

 

Mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG ist der Bf verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs. 1 VStG. Es hat daher der Bf als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvor­schriften des ASchG und der BauV verantwortliche Arbeitgeber zu verantworten, dass am 11.8.2014 die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführte Verpflichtung betreffend der tragsicheren Gestaltung der Arbeits­standflächen nicht eingehalten wurden. Der Bf erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und er hat diese auch zu verantworten.

 

5.3. Wenn der Bf Doppelbestrafung einwendet ist dem entgegenzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren nicht gegen ihn, sondern gegen den Werkstättenleiter A.S. geführt wurde.

 

5.4. Zum Verschulden ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des VwGH hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaft­machung nicht aus. Die vom Bf angestrebte Entlastung ist iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht gelungen.

 

Vom Bf wird eingewendet, dass für den gegenständlichen Vorfall der Werkstättenleiter A.S., der gleichzeitig Sicherheitsbeauftragter sei, verantwortlich sei.

 

Damit verkennt der Bf jedoch, dass er im Sinne der Arbeitnehmerschutz­bestimmungen und der ständigen Judikatur des VwGH dafür Sorge zu tragen hat, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der dem Bf nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (VwGH 18.9.1991, 90/19/0177 u.a.). Demnach ist es nach der Judikatur des VwGH für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmer­schutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2010/02/0263).

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.5.2013, 2012/02/0072). Das eigenmächtige Verhalten des Arbeit­nehmers zeigt nach dem VwGH gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war (dazu VwGH 23.5.2006, 2005/02/0248). Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (VwGH 27.1.2012, 2010/02/0242). Selbst eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß reicht nach Ansicht des VwGH für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht das Vorbringen des Bf, gegenständlicher Vorfall liege im Verantwortungsbereich des Werkstättenleiters, der auch gleichzeitig Sicherheitsbeauftragter sei, nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Vom Bf wurde nicht dargelegt, inwieweit er Anweisungen an die ihm untergeordneten Mitarbeiter (vorliegend an den Werkstättenleiter) zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen treffe und in welcher Art und Weise auch diese Anweisungen kontrolliert werden, um eine tatsächliche Befolgung zu gewährleisten. Auch die Rechtfertigung des Bf, der Werkstättenleiter hätte ohnehin entsprechende Anweisungen an den verunfallten Arbeitnehmer erteilt, kann das Verschulden des Bf nicht ausschließen. Wie oben ausgeführt, hat der VwGH nämlich ausgesprochen, dass gerade für den Fall solcher eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern das Kontrollsystem Platz zu greifen hat.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe iHv 1.660 Euro bei einem Strafrahmen bis 16.659 Euro (gegen den Bf liegt eine Vorstrafe gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG vor) verhängt. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass der Bf sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder ist und Eigentümer einer zur Gänze belasteten Immobilie ist. Weiters wurde berücksichtigt, dass durch die Übertretung das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeit­nehmerInnen, gefährdet wurde, weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei dem ein Arbeitnehmer schwer verletzt wurde. Strafmildernde Umstände wurden nicht gesehen.

 

Der Schutzzweck der BauV besteht darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Sicherheits­mindeststandard zu gewährleisten und dadurch Arbeitsunfälle zu vermeiden. Durch den Unfall mit schwerer Verletzungsfolge kann gegenständlich nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden und ist demgemäß auch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als nicht überhöht zu betrachten. Gegenständlich erscheint eine Geldstrafe von 1.660 Euro als tat- und schuldangemessen und auch unter general- und spezialpräventiven Aspekten erforderlich.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren iHv 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier