LVwG-150929/9/JS/FE/CJ

Linz, 03.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde des J L, wohnhaft in x, L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 5.1.2016, Zl. x, betreffend eine Bauanzeige und eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 5.1.2016, Zl. x, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

 

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die verhängte Ordnungsstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu Punkt I. und II.:

1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 5.1.2016, Zl. x, wurde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.12.2015 gemäß § 63 AVG 1991 i.d.g.F. in Verbindung mit § 95 der Oö. Gemeindeordnung i.d.g.F. sowie auf Grund § 30 Oö. Bauordnung i.d.g.F. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.7.2015 in vollem Umfang abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am (wohl gemeint) 3.6.2015 die Errichtung eines Kleingartennebengebäudes anzeigte. Die Unterlagen seien gemäß § 30 Oö. Bauordnung einer Prüfung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass die eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprochen hätten. Auf Grund dessen wäre die Möglichkeit zur Bereinigung des eingebrachten Antrages mit Schreiben vom 26.6.2015 bis 10.7.2015 eingeräumt worden. In der offenen Frist seien keine neuerlichen Unterlagen eingereicht, jedoch mit E‑Mail vom 30.6.2015 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben worden. Auf Grund dieser Stellungnahme sei die Baubehörde zur Auffassung gelangt, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein neues anzeigepflichtiges Verfahren handle und die baugesetzlichen Formerfordernisse einzuhalten seien: "Da die eingereichten Unterlagen in der gegebenen Form und der Ausschließung der Möglichkeit einer Bereinigung gegeben war", sei mit dem Bescheid des Bürgermeisters auf "eine Zurückweisung entschiE" worden. In offener Frist sei vom Beschwerdeführer eine Berufung vom 11.8.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters bei der Baubehörde eingebracht worden, wobei vom Beschwerdeführer eine neuerliche Einreichung in Aussicht gestellt worden sei. Mit 21.8.2015 sei das gegenständliche Kleingartennebengebäude vollständig bei der hiesigen Behörde eingereicht und bewilligt worden. Auf Grund dieser Vorgangsweise sei in der Berufungsvorentscheidung vom 5.10.2015 neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen die Berufungsvorentscheidung sei am 14.10.2015 ein Vorlageantrag an die belangte Behörde eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei, hätte daher wie in Spruchpunkt I. entschiE werden müssen.

 

Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 5.1.2016 wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von 200 Euro verhängt. Die Verhängung der Ordnungsstrafe begründete die belangte Behörde mit der beleidigenden Schreibweise des Beschwerdeführers gegen den Bürgermeister und die handelnden Gemeindebediensteten in der Berufung des Beschwerdeführers vom 11.8.2015.

2. In der gegen den Bescheid vom 5.1.2016 erhobenen Beschwerde ("Beschwerde/Einspruch") vom 28.1.2016 beantragte der (unvertretene) Beschwerdeführer "mit einem fairen und gerechten Urteil der Gerechtigkeit zum Durchbruch" zu verhelfen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. - zusammengefasst - wie folgt: Der wahre Grund der Ablehnung durch die belangte Behörde sei ein Dachvorsprung der beantragten Gerätehütte von vorne 100 cm und hinten 80 cm. Alle anderen im Bescheid angeführten Formmängel seien durch die Eingabe vom 21.8.2015 rechtzeitig vor der Entscheidung der belangten Behörde ausgeräumt worden und sei dies auch mit Schreiben des Bauamtes vom 5.10.2015 bestätigt worden. Der einzige Unterschied sei nur, dass der Dachvorsprung nur mit 20 cm eingetragen worden sei. Mit Schreiben vom 22.9.2015 sei die Einreichung vom 21.8.2015 bewilligt worden. Die Ablehnungsgründe seien somit zu verwerfen. Der Dachvorsprung sei in der Kleingartenverordnung nicht der Größe nach reglementiert und führe das Baurecht aus, dass Dachvorsprünge nicht der bebauten Fläche zuzurechnen seien. Bereits in der Erstgenehmigung vom 30.10.2001 sei ein Dachvorsprung von ca. 70 cm rechtskräftig genehmigt worden. Ungeachtet der Gesetzeskonformität des Dachvorsprunges sei von der Baubehörde anlässlich der Amtshandlung vom 2.5.2011 die 2001 genehmigte und 2004 errichtete Gartenhütte mit der Feststellung beanstandet worden, dass der 1 m Abstand zum Nachbargrundstück bei der Errichtung nicht eingehalten worden sei. Eine Grundgrenze sei nicht ersichtlich gemacht und der Abstand gemessen worden. Die baurechtsunkundigen Söhne des Beschwerdeführers hätten den fachkundigen Beamten geglaubt und die Gerätehütte bis auf die Fundamentplatte und einen 30 cm Betonsockel entfernt. Tatsächlich sei die Gartenhütte genau 106 cm von der Grundstücksgrenze gesetzeskonform entfernt gestanden. Die neu errichtete Gartenhütte stehe nun an gleicher Stelle wie die 2004 errichtete. Das Fundament und der Sockel seien gleich wie bei der Ersterrichtung. Die oftmalige Einwendung des Beschwerdeführers, dass sich doch in der gegenständlichen Kleingartenanlage seit Jahren Gerätehütten mit auch bis zu 1 m Dachvorsprung unbeanstandet befinden würden, und dass diese möglicherweise ohne ein eigenes Bauverfahren errichtet worden seien, würde von der Baubehörde nicht akzeptiert werden. Genauso wie das Argument des Beschwerdeführers, dass doch alle Bauwerber gleich zu behandeln seien.

 

Zur verhängten Ordnungsstrafe von 200 Euro (Spruchpunkt II.) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) es nicht verboten sei, einen beweisbaren Sachverhalt schriftlich mit eigenen Worten auszudrücken. Durch seine unmissverständliche und klare Schreibweise würden sich die Bediensteten der Marktgemeinde bloßgestellt fühlen. Seit zwei Jahren versuche er in höflicher Schreibweise, seine Fragen und Anliegen einzubringen, diese wollten aber nicht verstanden werden, weshalb es notwendig gewesen sei, mit einfachen verständlichen Worten das Recht einzufordern. Kritik könne nicht strafbar sein.

 

Aus seiner Sicht sei noch immer die Erstgenehmigung von 2001 rechtsgültig, denn die Genehmigung sei nicht verfallen. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor Gericht und die Ladung von Mitarbeitern der Marktgemeinde sowie des bautechnischen Amtssachverständigen "um endlich die Wahrheit in der entscheidenden Frage herauszufinden".

 

3. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

4. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. x, Grundbuch x R (in der Folge kurz: Baugrundstück). Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde als Grünland, Sonderausweisung Dauerkleingärten, gewidmet.

 

Am 3.6.2015 zeigte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde das Bauvorhaben "Kleingartennebengebäude" gemäß § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 unter Anschluss von Plänen an. Die Anzeige wurde in der Folge vom bautechnischen Amtssachverständigen geprüft. In seiner Stellungnahme vom 15.6.2015 verwies der bautechnische Amtssachverständige darauf, dass das Baugrundstück in der Dauerkleingartenanlage E liege und daher von der Verordnung für diese Dauerkleingartenanlage vom 11.5.2000 erfasst sei. Laut dieser Verordnung sei unter § 4 Abs. 4 für Kleingartennebengebäude ein maximales Ausmaß von 5 verbauter Fläche pro Dauerkleingarten festgelegt. Die Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung gehe in mehreren Stellungnahmen auf die bebaute Fläche im Zusammenhang mit Vordachkonstruktionen ein und vertrete dabei die Auffassung, dass Vordachkonstruktionen, die das ortsübliche Ausmaß von Dachvorsprüngen übersteigen, in die bebaute Fläche eingerechnet werden müssten. Aus technischer Sicht wäre der ortsübliche Dachvorsprung beim gegenständlichen Kleingartennebengebäude mit maximal 20 cm anzusetzen. Da die Dachkonstruktion des Beschwerdeführers den ortsüblichen Dachvorsprung überschreiten würde, wäre die gesamte Dachfläche als bebaute Fläche zu rechnen und überschreite diese das zulässige Ausmaß von 5 gemäß der Verordnung für die Dauerkleingartenanlage E. Darüber hinaus verwies der bautechnische Amtssachverständige auf die mangelhaften zeichnerischen Darstellungen (unklare Kotierung, Zeichnung nicht im bezeichneten Maßstab, unklare Farbdarstellungen speziell im Lageplan, keine Bauteilebeschreibung etc.).

 

Mit Schreiben vom 26.6.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Äußerung übermittelt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass die Dachkonstruktion im eingebrachten Ausmaß nicht genehmigt werden könne und die Unterschriften der Grundeigentümer ausständig seien. In seinem Schreiben vom 30.6.2015 verwies der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Amtssachverständigen - zusammengefasst - darauf, dass andere Gartenhütten der Dauerkleingartenanlage Dachvorsprünge von ca. 70 cm bzw. 1,2 m aufweisen würden. Die vom Sachverständigen angeführte Grenze von 20 cm für ortsübliche Dachvorsprünge stimme weder mit der Praxis in der Kleingartenanlage E noch mit anderen Kleingartenanlagen im Ort bzw. Bezirk überein und stimme auch nicht mit § 5 „Technikgesetz“ überein. Eine Unterschrift sei in der gegenständlichen Planänderung nicht erforderlich, da sie ja schon im Zuge der Gesamtgenehmigung geleistet und daher laut Bauordnung nicht mehr erforderlich sei. Von den Grundstücksmiteigentümern (Söhne) liege seit Jahren eine Vollmacht bei der Baubehörde auf. Er ersuchte um Ausstellung des Bescheides für die Gartenhütte.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 30.7.2015 wurde die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 3.6.2015 für das Bauvorhaben „Errichtung eines Kleingartennebengebäudes“ auf dem Baugrundstück gemäß § 30 Abs. 4 Oö. BauO 1994 zurückgewiesen. Der Bürgermeister begründete die Zurückweisung der Bauanzeige damit, dass "die eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprechen. Aufgrund dessen wurde die Möglichkeit zur Bereinigung dessen eingebrachten Antrages sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom 26.06.2015 bis 10.07.2015 erteilt. In der offenen Frist wurden keine neuerlichen Unterlagen eingereicht.“ Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.6.2015 sei der Baubehörde zur Kenntnis gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein neues anzeigepflichtiges Vorhaben handle und die gesetzlichen Formerfordernisse gemäß Oö. Bauordnung, Oö. Bautechnikverordnung und Oö. Planzeichen-verordnung einzuhalten seien. „Da die eingereichten Unterlagen in der gegebenen Form und der Ausschließung der Möglichkeit einer Bereinigung gegeben ist“, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" titulierte Berufung vom 11.8.2015 [Namen anonymisiert]:

„Einspruch Bau x
Sehr geehrter Bauzuschuss sehr geehrte Gemeinderat und innen, nachdem ich ihrem Bauvertragsbediensteten
[BB] mühsam und wegen der beharrlichen Verweigerung die gesetzlichen Vorschriften anzuerkennen bezüglich der Definition der bebauten Fläche er jetzt doch nach Monaten den Gesetzlichen und meinen Ansichten näherte ist das Ablehnungsgrund entfallen. Zu diesem Bauverfahren wurde ich nur gezwungen [A und BB] da der Erstgenannte durch seine grob Fahrlässige Amtshandlung im Mai 2011 aus welchen Gründen auch immer die eindeutig falsche Feststellung niedergeschrieben haben, dass die bereits fertiggestellte Gerätehütte in der 2001 genehmigten Dreiecksform von den in der Gartenverordnung fixieren Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten hätte und dadurch abzutragen sei. Beschwerde an die Gemeindeaufsicht im Anhang. Wer diese Lüge in die Welt gesetzt hat wird mir nicht gesagt den es ist ein StGB ein Tatbestand Verleumdung und somit auch Zivilrechtlich Schadensersatzpflichtig (ca, 20.000;- €) Ich setze 1000;- Prämie aus der mir diesen Verleumder nennen kann.? Weiteres ist es sehr sonderbar wieso ich möglicherweise der Einzige von 35 im KGV E für eine Grundrissänderung (von Dreieck auf Rechteck) des Geräteschuppen ein eigenes Bauverfahren benötigt ? Aber ich bin es ja gewöhnt in der Sozigemeinde A das man einen bekennenden Ur-Blauen so behandelt die Aussage von [EK] ist ja klar das ich nur als Gast geduldet bin und als Ausländer von Linz buckeln sollte ? Von einer Gastfreundschaftlichkeit hat er offensichtlich noch nichts gehört ? Sonderbar ist auch wieso die Gemeinde keine Haftpflichtversicherung hat wenn angestellte Mitarbeiter fahrlässig Fehler machen und einen Schaden dadurch verursachen hat? Aber das nur zur Einleitung, in der Rückweisung wird nur in 2 Zeilen Begründung dünnen und nebulos die Rückweisung angeführt. 95 % eine Kopie meiner abgegebenen Stellungsnahme ? Von den 20 cm Dachvorsprung steht kein Wort ??? Erst ein persönliches Nachhacken am 10.8. brachte denn erst Klarheit das nur die Unterschrift meiner 2 Söhne (Miteigentümer) fehlte (dies obwohl seit 2012 ein Vollmacht bei der Gemeinde aufliegt? = Behördenmobbing oder ?). Ein weiterer Punkt ist eine ausgebesserte Maßangabe in einer Ansicht ? (dieses Maß ist 3 fach angeführt ? ? = Behördenmobbing). Dann die nicht angeführte Dachvorsprung Überschreitung der vom Sachverständigen fixierten max 20 cm , diese Dachvorsprungsfixierung ist weder durch die Oö Bauordnung bzw durch die Kleingartenverordnung der Gemeinde A auf so einen Minimalgröße eingeschränkt, aus gutem Grund auch denn der Sinn eines Dachvorsprunges ist es halt die Hauswand vor den Witterungseinflüssen zu schützen das haben schon die Neandertaler gewusst. Die Aussage der Ortsüblichkeit des [P] ist nicht nachvollziehbar und haben mich dazu bewogen eine Anzeige über alle Gerätehütten die mehr als 20 cm Dachvorsprünge verfügen für die gesamten Kleingartenanlagen der Gemeinde A einzubringen. Eine Kopie habe ich vorsorglich an die Gemeindeaufsicht dem Amt für Inneres und Kommunales bei der Oö Landesregierung gesendet um sicher zustellen das die Anzeige nicht schubladtiert wird, so wie die des „ Mehr als einen Wandabschluss „ Ein weitere Formbeanstandung ist die nicht vollflächige Ausmalung der Farbflächen ? (Kleinkariertheit oder Behördenmobbing) Weiters ist der Bezeichnete Maßstab durch das einscannen, abspeichern und Wiederausdrucken am normalen PC nicht Milimetergenau wiedergegeben, aber es sind alle Längen Breiten und Höhen mit Maß angegeben.Schon in der Baubeschreibung steht es ist ein Quader mit 4,16 x 1,20x2,30m das ist für jE 2 Klassler verständlich für das Bauamt offensichtlich nicht ! Lächerliche Behördenschikane ? Um meinen guten Willen zu zeigen bringe ich mit diesem Einspruch neue genaue Pläne in großem Maßstab ein und lasse sie von meiner Enkelin [S] ausmalen die kann das besser als ich. Auch meine Söhne lass ich unterschreiben. Den Dachvorsprung ändere ich auf 20 cm aber da die Bauausführung erst im November erfolgt warte ich noch auf die Entscheidung der Gemeinde wann die Anderen im besonderen die mit 1 Meter und die ca 70 % Kleingartenbesitzer ihre Kleingartennebengebäude ihre Dachvorsprünge auf das ortsüblichen 20 cm nach der eigenwilligen Ansicht des Herrn [P] gekürzt sind bzw die Abbruchbescheide Rechtkraft haben. Das heißt im Klartext kommen keine Abbruchbescheide suche ich um Planänderung an und bin wieder zwar zeitverzögert bei meiner ersteingereichten Version. Ein Vorschlag wäre es sinnvoll angesichts des kindischen und feindseligen Verhaltens das Bauamt dem Kindergarten anzugliedern um langsam die Aufgabe als Dienstleister zu erlernen.“

 

Am 21.8.2015 zeigte der Beschwerdeführer ein nicht näher bezeichnetes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 14 Oö. BauO 1994 („Sonstige Bauvorhaben“) unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht der Miteigentümer des Baugrundstückes für den Beschwerdeführer und eines Planes an. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 22.9.2015, Bau-401/44/2015, wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 21.8.2015 nach Prüfung durch den zuständigen Amtssachverständigen mitgeteilt, dass mit der Bauausführung der Errichtung eines Kleingartennebengebäudes auf dem Baugrundstück gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 14 Oö. BauO 1994 begonnen werden dürfe.

 

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.10.2015, Zl. x, gab der Bürgermeister der Marktgemeinde der Berufung des Beschwerdeführer vom (wohl gemeint) 11.8.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.7.2015 auf Grund neuerlicher Ermittlungen und einer durchgeführten Sachverhaltsprüfung vollinhaltlich nicht statt und wies diese als unzulässig gemäß § 64a Abs. 1 AVG zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2015 einen als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen den Berufungsinhalt wiederholte und die Stattgabe der Berufung und Genehmigung des in der „Einreichung eingetragenen Dachvorsprunges“ beantragte. Darüber erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 5.1.2016, mit welchem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführer in ihrem vollen Umfang nach abwies und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde bestätigte (Spruchpunkt I.) sowie eine Ordnungsstrafe in Höhe von 200 Euro gemäß § 34 AVG über den Beschwerdeführer verhängte (Spruchpunkt II.).

 

6. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in die von Amts wegen beigeschafften Urkunden, nämlich Kataster- und Flächenwidmungsplan-Auszug des Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-Systems (DORIS) sowie Grundbuchsauszug betreffend das Baugrundstück. Aus diesen eingesehenen Urkunden ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze zweifelsfrei.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt I. des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides im Rahmen einer negativen Sachentscheidung aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Aber auch hinsichtlich des weiters bekämpften Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten: Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebotene Öffentlichkeit des Verfahrens des Art. 47 Abs. 2 GRC ist schon in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert (vgl. Eser, zu Art. 47 in Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage 2011, RandNr. 35). Ordnungsstrafen stellen Disziplinarmittel dar, um den störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren zu gewährleisten (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469). Die verfahrenspolizeilichen Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 268, mwN). Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht daher auch Art. 6 EMRK nicht entgegen (vgl. VwGH 27.1.2006, Ro 2015/03/0042; VfGH 7.10.2015, G224/2015). Da es für die Strafbarkeit einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierung in der inkriminierten Eingabe (hier: als „Einspruch“ titulierte Berufung vom 11.8.2015) ankommt, war der maßgebliche Sachverhalt auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes vollständig und widerspruchsfrei gegeben. Es konnte die Verhandlung daher auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Landesverwaltungsgericht hatte dabei seine Erledigung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; ua.).

 

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 5.1.2016 wies die Berufung des Beschwerdeführers in vollem Umfang ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 30.7.2015. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem Bescheid des Bürgermeisters übereinstimmenden neuen Berufungsbescheid erlassen hätte (VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; ua.). Infolge der abweisenden Berufungsentscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Berufungsbescheid der belangten Behörde sohin an die Stelle des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082; VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0112; LVwG NÖ 10.12.2015, LVwG AV-368/001-2014, mwN). Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde Geltung hat. Rechtliche Grundlage für aus dem Bescheid des Bürgermeisters resultierende Berechtigungen, Verpflichtungen oder Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid der belangten Behörde und nicht der bestätigte Bescheid des Bürgermeisters (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 (Stand: 1.1.2014, rdb.at), wobei es hier keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheides bedarf (VwGH 24.5.2005, 2002/18/0150; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 03.07.1990, 89/11/0201; ua.).  

 

7.1. Zu Spruchpunkt I.:

Da der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde die Bauanzeige des Beschwerdeführers mangels Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse zurückwies und der Berufungsbescheid der belangten Behörde diesen Bescheid bestätigte, hat im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG damit auch die belangte Behörde lediglich eine Zurückweisung der Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 3.6.2015 aus formellen Gründen vorgenommen. Damit ist ausschließliche Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung der Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 3.6.2015 betreffend das Bauvorhaben eines Kleingartennebengebäudes gemäß § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 auf dem Baugrundstück zu Recht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde bzw. die belangte Behörde erfolgte oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht kann sohin nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über die Bauanzeige selbst, entscheiden. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die zugrunde liegende Bauanzeige würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 30 zu § 13, Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at), mwN).

 

Zu den maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO) idF LGBl. Nr. 90/2013 (auszugsweise):

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 ;

...

(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt ...

(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

...

3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jEfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

§ 28 Abs. 3 gilt in allen Fällen sinngemäß.

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

...

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden ...

...

(1a) Soweit sie Abweisungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2) vorschreiben ...

(1b) Die Baubehörde kann weiters bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 15 mit Bescheid die Bestellung eines Bauführers oder einer Bauführerin (§ 40) und eine Befundausstellung durch diesen oder diese auftragen, ...

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden ...

(3) Ergeht eine schriftliche Mitteilung nach Abs. 2 erster Satz oder wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Bauausführung nicht untersagt, hat die Baubehörde bei Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 den Bauplan mit dem Vermerk „Baufreistellung“ zu versehen, diesen zu datieren und zu unterfertigen und mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans dem Anzeigenden zurückzustellen ...

...

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

...

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

...

 

§ 28

Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;

2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;

3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

...

 

§ 30

Vorprüfung

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

...

(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt.

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

...

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

...

 

Nach der Bestimmung des § 25a Oö. BauO 1994 kann daher die Baubehörde, bei welcher eine - vollständige und ordnungsgemäß belegte - Bauanzeige einlangt, innerhalb von acht Wochen entweder

- die Ausführung des Bauvorhabens mit Bescheid untersagen (Abs. 1);

- für das Bauvorhaben Auflagen oder Bedingungen mit Bescheid vorschreiben (Abs. 1a);

- die Bestellung eines Bauführers/Bauführerin und eine Befundausstellung durch diesen/diese mit Bescheid auftragen (lit. 1b);

- die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagen (Abs. 2 erster Satz,
1. Fall); oder

- dem Anzeigenden schriftlich mitteilen, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (Abs. 2 erster Satz, 2. Fall).

Eine Zurückweisung einer Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid ist - zumindest expressis verbis - in § 25a Oö. BauO 1994 nicht vorgesehen. Dies im Übrigen im Gegensatz zur ansonsten vergleichbaren Tiroler Bauordnung (vgl. etwa LVwG 18.2.2015, LVwG‑150169/6/DM/CJ), wonach nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2 TBO 2011 eine Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen ist, wenn der Anzeiger seine unvollständige Bauanzeige nicht binnen der von der Baubehörde gesetzten Frist saniert. Auch § 30 Abs. 2-4 Oö. BauO 1994, welcher im Rahmen der Vorprüfung die Möglichkeit der Zurückweisung eines Bauantrags vorsieht, ist im Hinblick auf das hier einschlägige Bauvorhaben eines Kleingartennebengebäudes im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 nach der Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 2 leg. cit. nicht anwendbar (vgl. auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 (2014) Band 1., Erl 2 zu § 25a, wonach unvollständige und nicht ordnungsgemäße Bauanzeigen nicht zur Zurückweisung führen, sondern die Baubehörde hat nach § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Werden die Mängel fristgerecht behoben, gilt die Bauanzeige als ursprünglich richtig eingebracht; dennoch beginnt die achtwöchige Untersagungsfrist erst "ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige" nach § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994).

 

Letztlich kann es dahingestellt bleiben, ob auch das Regelungsregime der Bauanzeige nach der Oö. BauO 1994 die Möglichkeit einer Zurückweisung einer Bauanzeige vorsieht oder nicht: Nach dem wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 15.6.2015 stellte sich das am 3.6.2015 angezeigte Bauvorhaben schon aus technischer Sicht als normwidrig dar, da die Dachkonstruktion den ortsüblichen Dachvorsprung und damit die Dachfläche das zulässige Ausmaß von 5 gemäß der Verordnung für die Dauerkleingartenanlage E überschritten habe. Auch im Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 10.7.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Vordachkonstruktion im eingebrachten Ausmaß nicht genehmigt werden könne. Der Bürgermeister der Marktgemeinde hätte daher, wenn er sich - wie dem Schreiben vom 26.6.2015 offenkundig zu entnehmen ist - der technischen Meinung des Amtssachverständigen rechtlich anschloss, das angezeigte Bauvorhaben wegen einer offensichtlichen Verletzung der Bestimmungen der Verordnung für die Dauerkleingartenanlage E gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 in Verbindung mit § 30 Abs. 6 Z 2 leg. cit. mit Bescheid untersagen müssen. Die belangte Behörde hätte demnach den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.7.2015, mit welchem die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 3.6.2015 rechtswidrig zurückgewiesen wurde, ersatzlos beheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz525, mwN).

 

Der angefochtene Bescheid leidet daher an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war vom Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich daher im Rahmen einer negativen Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben, da der Bürgermeister der Marktgemeinde - und damit auch die belangte Behörde, welche den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.7.2015 vollinhaltlich bestätigte - die Bauanzeige des Beschwerdeführers aus formellen Gründen zu Unrecht zurückwies, anstatt eine Sachentscheidung etwa in Form einer Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens zu treffen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 17f).

 

Aus Anlass der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde wird aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass im Sinn der obigen Ausführungen das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 30.7.2015 zurücktritt. Es obliegt daher dem Bürgermeister als Baubehörde in erster Instanz, eine meritorische Entscheidung im Sinn des § 25a Oö. BauO 1994 über die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 3.6.2015 zu treffen, sollte die Entscheidungsfrist von acht Wochen, die erst ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige zu laufen beginnt (vgl. Neuhofer, aaO), noch nicht abgelaufen sein. Ob eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorliegt, ist anhand des § 25 leg. cit., insbesondere dessen Abs. 3 und 4, von der Baubehörde zu beurteilen (vgl. VwGH 27.6.2006, 2005/05/0374). Außerhalb der achtwöchigen Frist kann von der Baubehörde hingegen keine Untersagung gemäß § 25 Abs. 1 Oö. BauO 1994 mehr ausgesprochen werden (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0025).

 

 

7.2. Zu Spruchpunkt II.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Für den Bereich außerhalb der Verwaltungsstrafsachen und der zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen normiert Artikel 130 Abs. 3 B-VG, dass Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinn des Gesetzes geübt hat (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036). Der Verfassungsgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der neue Art. 130 Abs. 3 B-VG inhaltlich dem Art. 130 Abs. 2 B-VG (alt) entspricht (Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte? Ermessen und öffentliche Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in: Lacher (Hg) Handbuch Verwaltungsgerichte, Seite 230f; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Seite 415f). So führte der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 130 Abs. 2 B-VG aF aus, dass Ermessensentscheidungen ausschließlich daraufhin zu prüfen seien, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Seine inhaltliche Kontrolle sei dementsprechend im Wesentlichen auf die Überprüfung reduziert, ob die Überlegungen, die zum Ergebnis geführt haben, nachvollziehbar und schlüssig sind, ob gesetzliche Ermessensrichtlinien oder ermessensleitende Ziele berücksichtigt wurden, ob die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die gebotene Abwägung einbezogen wurden, und ob insgesamt eine vertretbare Lösung gefunden wurde (Fuchs in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem BVwG und BFG (2014), Seite 241; unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 16.12.2013, 2013/11/0111).

 

Bei der Entscheidung über eine Disziplinarstrafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. In der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Falle der Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG darf das Landesverwaltungsgericht daher nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte: Die Verwaltungsbehörde hat in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0041 zur Frage der Ermessenskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof; VwGH 27.4.2014, Zl. 2001/18/0007, mwH; BVwG 17.7.2015, W228 2105609-1; Fuchs aaO, mwN; ua.). Da den Behörden bei Ermessensentscheidungen ein weiter Spielraum zukommt, ist an die Begründungspflicht der Behörde sohin ein entsprechend strenger Maßstab zu setzen, kann doch erst anhand der Begründung überprüft werden, inwiefern tatsächlich das Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt wurde. Soweit diese Begründung nach Ansicht der Kontrollinstanz nicht ausreichend ist, so ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, die Begründung „nachzuliefern“, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (Dünser, aaO, Seite 236; Pabel, aaO).

 

Nach dem oben Ausgeführten hält Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt wurde, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht statt: Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf Judikaturzitate von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG (Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben) und den bloßen allgemeinen Hinweis auf eine „beleidigende[n] Schreibweise gegen den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz und der handelnden Gemeindebediensteten gemäß § 34 AVG i.d.g.F. in der Berufung“ des Beschwerdeführer. Da der Begründung des angefochtenen Bescheides sohin weder zu entnehmen ist, welche Passagen der Berufung des Beschwerdeführer in concreto von der Verwaltungsbehörde als beleidigend angesehen wurden, noch nach welchen Ermessenskriterien die belangte Behörde zu der verhängten Strafhöhe von 200 Euro gelangte, erreicht die Begründung des bekämpften Bescheides nicht jenes notwendige Ausmaß für das Landesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz, um den Ermessensakt der belangten Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz nachprüfen zu können. Da durch das Vorliegen der Berufung der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aber feststeht, kommt dem Landesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. eine reformatorische Sachentscheidungskompetenz zu.

 

Ordnungsstrafen sollen als Disziplinarmittel den störungsfreien ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Maßgeblich ist bei Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise der objektive Gehalt der Eingabe (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 259, 266). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendeten Ausdrucksweisen den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344, mwN). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt (und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus), wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die (wie zB die Belegung mit Tiernamen) einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, dann ist die Schreibweise als beleidigend zu qualifizieren und damit der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34, Rz 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

 

Bei objektiver Würdigung der als "Einspruch" titulierten Berufung des Beschwerdeführers vom 11.8.2015 überschreiten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes insbesondere nachfolgende Ausführungen des Beschwerdeführers die Grenze der sachlichen Kritik [Namen anonymisiert]:

- der Mitarbeiter [BB] der Bauabteilung der Marktgemeinde würde sich beharrlich weigern, die gesetzlichen Vorschriften anzuerkennen;

- "Aber ich bin es ja gewöhnt in der Sozigemeinde A das man einen bekennenden Ur-Blauen so behandelt die Aussage von [EK] ist ja klar das ich nur als Gast geduldet bin und als Ausländer von Linz buckeln sollte";

- es wäre „halt die Hauswand vor den Witterungseinflüssen zu schützen das haben schon Neandertaler gewusst.";

- es liege "Kleinkariertheit oder Behördenmobbing" vor;

- "Schon in der Baubeschreibung steht es ist ein Quader mit 4,16 x 1,20x2,30m das ist für jE 2 Klassler verständlich für das Bauamt offensichtlich nicht ! Lächerliche Behördenschikane?"

- "Ein Vorschlag wäre es sinnvoll angesichts des kindischen und feindseligen Verhaltens das Bauamt dem Kindergarten anzugliedern um langsam die Aufgaben als Dienstleister zu erlernen."

 

Der Beschwerdeführer erfüllt mit diesen Äußerungen den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG. In Anbetracht der Anhebung der Obergrenze für Ordnungs- und Mutwillensstrafen auf maximal 726 Euro durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, um die sitzungspolizeilichen Instrumente des AVG nicht stumpf werden zu lassen (vgl. NR: GP XX AB 1167 S. 119.), aber auch des Umstandes, dass sich die Verwaltungsbehörde bei der Verhängung der Ordnungsstrafe ausschließlich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers (in der als "Einspruch" titulierten) Berufung vom 11.8.2015 beschränkte, erscheint für das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Anzahl an Beleidigungen in der Berufungsschrift die Verhängung einer Ordnungsstrafe von 100 Euro bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 726 Euro als noch angemessen, um eine Änderung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erwarten zu lassen, zumal dem Beschwerdeführer bislang noch nicht vor Augen gehalten wurde, dass Schreibweisen, die auch nicht mit seinem Bildungsgrad (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er sei Elektro-Techniker mit einfacher Schulbildung – „Hauptschuldeutsch“) zu rechtfertigen sind, von der Verwaltungsbehörde geahndet werden und die Zahlung einer Disziplinarstrafe nach sich ziehen können.

 

Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art. 10 Abs. 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (vgl. etwa VfGH 20.2.2014, B 1021/2013). Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).

 

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer war zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK erforderlich, zumal sich die inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers in der Berufung vom 11.8.2015 – entgegen seiner Rechtfertigung in der Beschwerde – auf keine auf Tatsachensubstrat beruhende Kritik in „einfachen verständlichen Worten“ beschränken, sondern vielmehr ein beleidigendes und abqualifizierendes Vorbringen darstellen. Diese Äußerungen können daher auch nicht unter den Schutz des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit fallen, da sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten der Marktgemeinde überschreiten, indem der Beschwerdeführer der Marktgemeinde auf unangemessene und beleidigende Weise ein willkürliches bzw. unqualifiziertes Verhalten in seiner Berufung vorwirft (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093; VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326, ua.).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack