LVwG-400127/5/BMa/TO
Linz, 12.02.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des I G, x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17. August 2015, GZ: Verk96-5562-2015, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.: 1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben 30. September 2015 vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Bf wurde mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (nochmals abgesandt am 18. Dezember 2015) der gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendige Inhalt einer Beschwerde dargelegt und er wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen würde.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2015, GZ: VerkR96-5562-2015, wurde dem Bf am 28. August zugestellt. Mit Schreiben vom 5. September 2015 – eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 14. September 2015 – erhob er dagegen Beschwerde.
Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass der Bf wegen Zahlungsunfähigkeit den geforderten Betrag nicht zahlen werde. Er habe die Plakette gekauft und auch angebracht, wie dies auf dem im Akt einliegenden Foto ersichtlich sei.
Im Akt der belangten Behörde einliegend ist ein Foto vom 14.09.2014, 12:27:33 Uhr, auf dem der Mercedes mit dem Kennzeichen „X“ abgebildet ist. Die an der Windschutzscheibe angebrachte Vignette weist ein schwarzes „X“ auf. Daraus ist ersichtlich, dass die Vignette nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst war und nicht komplett mit originärem Kleber der Vignettenvorderseite an der Windschutzscheibe angebracht war.
Am 27. Oktober 2015 (nochmals abgeschickt am 18. Dezember 2015) erging vom LVwG der o.a. Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieser wurde dem Bf zugestellt, der sich daraufhin telefonisch bei der zuständigen Richterin gemeldet hat um sie nochmals über seine Zahlungsunfähigkeit zu informieren. In diesem Telefonat wurde der Bf abermals auf den Verbesserungsauftrag hingewiesen.
Der Bf hat binnen offener Frist die Mängel seiner Eingabe nicht behoben.
4.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Erhebungen des LVwG ergibt.
4.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
4.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen an die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
4.3.2. Der Bf machte keinerlei Ausführungen dazu, worauf sich seine Beschwerde stützt.
Zur Bearbeitung einer Beschwerde muss zumindest der Grund erkennbar sein, aus dem der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll.
Der Bf hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.
Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Mängel nicht in Betracht.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann