LVwG-250079/3/Sr/HG
Linz, 08.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Frau B M, x, vom 27. April 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 4. April 2016, GZ. BHEF-2016-50081/6-BR, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C M in der Neuen Mittelschule W
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 47 Abs. 5 Oö. POG 1991, LGBl.Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 96/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) beantragte den sprengelfremden Schulbesuch ihrer Tochter C M, geb. x, mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 und begründete dies damit, dass die Freundin der Tochter bereits die Neuen Mittelschule (NMS) W besucht und eine gegenseitige Betreuung der Kinder bestens gegeben wäre. Die Familie befürwortet auch sehr die gesunde Küche sowie die angebotene Nachmittagsbetreuung. Zudem könne die Cousine der Bf, welche in der Ordination ihres Gatten in W arbeitet, die Tochter gegebenenfalls betreuen und auch der Weg für die Mutter der Bf wäre nach W näher als nach E.
Nachdem diesem Ansuchen von der sprengelmäßigen Schule sowie dem Schulerhalter dieser Schule nicht zugestimmt worden ist, stellte die Bf mit Eingabe vom 3. Februar 2016 einen entsprechenden Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding (in Folge: belangte Behörde). Ergänzt wurde der ursprüngliche Antrag im Wesentlichen damit, dass sich die Landesmusikschule W neben der sprengelfremden Schule befindet.
2. Mit Bescheid vom 4. April 2016, BHEF-2016-50081/6-BR, hat die belangte Behörde den Antrag der Bf vom 3. Februar 2016 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter in der NMS W gemäß § 47 Abs.5 Z2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992, i.d.g.F., abgewiesen.
Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der Stadtgemeinde E und der Marktgemeinde W, gekommen war. Die schulerhaltende Gemeinde der sprengelfremden Neuen Mittelschule stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Stadtgemeinde E.
Begründend führte die belangte Behörde bezugnehmend auf § 47 Abs. 5 Oö. POG 1992 darin aus wie folgt:
3. Gegen diesen Bescheid hat die Bf rechtzeitig einen "Einspruch" bei der belangten Behörde erhoben. Dieses Schriftstück kann als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich interpretiert werden. Darin führte die Bf folgendes aus:
4. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Mai 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, zumal schon der Verfahrensakt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde überdies auch nicht beantragt.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Tochter der Bf besucht derzeit die letzte Schulstufe der Volksschule. Als sprengelmäßig vorgesehene Pflichtschule ist die Neue Mittelschule (NMS) E – N festgelegt.
Die Bf möchte nun, dass ihre Tochter in der sprengelfremden Schule NMS W aufgenommen wird. Im Wesentlichen wird dieses Ansuchen damit begründet, dass
1. die Tochter in der Volksschule eine nicht funktionierende Klassengemeinschaft erlebt hat und in der NMS W einen Neustart machen möchte,
2. die beste Freundin der Tochter bereits die NMS W besucht und eine gegenseitige Betreuung der Kinder gegeben wäre,
3. die Mutter der Bf in S wohnt und eine Cousine der Bf in W arbeitet und diese gegebenenfalls eine Betreuung nach der Unterrichtszeit übernehmen können,
4. eine Busverbindung existiert, bei der es zu keinen unnötigen Wartezeiten kommt,
5. die NMS W eine Nachmittagsbetreuung für gezieltes Lernen anbietet,
6. die NMS W eine gesunde Ausspeisung anbietet in der jeden Tag frisch gekocht wird,
7. Handys in die Schule nicht mitgebracht werden dürften und nicht mit Wireless-LAN gearbeitet wird, sodass es keine Bedenken bezüglich gesundheitsschädigender Strahlenbelastung gibt,
8. sich die Landesmusikschule in unmittelbarer Umgebung befindet, welche die Tochter gegebenenfalls besuchen könnte, und
9. die NMS W über eine Tischtennishalle verfügt, wo auch unverbindliche Übungen Tischtennis angeboten werden.
Die sprengelmäßige Schule (NMS E – N) verfügt ebenfalls über eine Nachmittagsbetreuung, eine Busverbindung zwischen E und S ist gegeben.
Die sprengelmäßige Schule sowie deren Schulerhalter, die Stadtgemeinde E, stimmten der Aufnahme in die sprengelfremde Schule nicht zu.
II.
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Das Gericht nimmt die Angaben der Bf, was den Wohnort der Verwandten, die Busverbindung nach W und die Ausstattung der NMS W betrifft, als wahr an. Bezüglich der Erwägungsgründe für die sprengelmäßige Schule kann sich das Gericht auf die Angaben des Landesschulrats für Oberösterreich – Bildungsregion E - stützen.
III.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
2. Gemäß Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) ist für jede öffentliche Pflichtschule ein Schulsprengel einzurichten. § 39 Abs. 1 Oö. POG 1992 lautet dazu:
(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.
§ 42 Abs. 1 und 2 Oö. POG 1992 lauten:
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule oder Neuen Mittelschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule oder Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
Zum sprengelfremden Schulbesuch lautet § 47 Oö. POG 1992 auszugsweise:
(1) Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 44/1999)
[…]
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu versagen, wenn
1. der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,
2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder
3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.
(Anm.: LGBl.Nr. 107/1997, 38/2011)
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 kann versagt werden, wenn
1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder
2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
[…]
3. Ein zwingender Versagensgrund gemäß § 47 Abs. 4 Oö. POG 1992 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sondern die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. POG 1992, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch versagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
Hierbei ist festzuhalten, dass es sich bei einem Schulbesuch der sprengelmäßigen Schule um den Regelfall handeln sollte und der Besuch einer sprengelfremden Schule nur die Ausnahme darstellt, sofern berechtigte Gründe vorliegen.
Das Gericht hat sich daher mit den von der Bf vorgebrachten Vorteilen auseinandergesetzt, um zu beurteilen, ob die belangte Behörde diese Vorteile mit den bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen ausreichend abgewogen hat. Hervorzuheben ist, dass das Gesetz ausdrücklich auf die Vorteile für den Schulpflichtigen abstellt, nicht aber auf solche, die etwa für die Eltern damit verbunden sein könnten. So gesehen sind immer wieder ins Treffen geführte Argumente, wie etwa ein allfälliger nachmittäglicher Aufenthalt bei Verwandten oder Bekannten des Schulkindes, die Ersparnis für Kosten einer Nachmittagsbetreuung und Ähnliches, zwar auf den ersten Blick durchaus verständliche Vorbringen, allerdings nicht ausreichend, um auch in rechtlicher Hinsicht die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches nachvollziehbar begründbar zu machen.
4.1. Die Tochter der Bf möchte in der NMS W einen Neustart machen, nachdem sie in der Volksschule eine nicht funktionierende Klassengemeinschaft kennengelernt hat. Dazu ist anzumerken, dass ein solcher Neustart auch in der NMS E – N möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass in der neuen Klasse nicht dieselben Schüler, wie in der Volksschule sein werden, schließlich werden dort auch Schüler von anderen Volksschulen sein. Zudem kann dieser Punkt auch bei der Aufteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen berücksichtigt werden.
4.2. Bezüglich des Vorbringens, dass die beste Freundin der Tochter bereits die NMS W besucht und eine gegenseitige Betreuung der Kinder gegeben wäre, ist anzumerken, dass die beiden ohnehin in unterschiedliche Klassen gehen und dieser Umstand daher für den Unterricht nicht wesentlich ist. Des Weiteren ist zu bedenken, dass auf Grund der unterschiedlichen Schulstufe die beiden Schülerinnen ohnehin einen anderen Stundenplan haben werden und die Schule daher für die jeweilige Schülerin teilweise zu einer anderen Zeit aufhört. Eine gegenseitige Betreuung der Kinder nach der Schule ist zudem auch bei Besuch der sprengelmäßigen Schule genauso möglich, wobei - wie bereits oben ausgeführt - dieser Punkt vor allem als Vorteil für die Eltern zu betrachten sein wird.
4.3. Wie bereits erwähnt, ist die mögliche Betreuung durch Verwandte grundsätzlich nicht übermäßig berücksichtigungswürdig, wobei eine bloß fallweise Betreuung für die gegenständliche Interessensabwägung jedenfalls in nur geringen Maß bedeutsam sein kann. Zudem ist festzuhalten, dass als Wohnort der Mutter der Bf der Ort S angegeben ist, welcher von W in etwa gleich weit entfernt ist wie E.
4.4. Bezüglich der Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr ist festzuhalten, dass zwischen S und E eine Busverbindung besteht. Eine gewisse Wartezeit auf den Schulbus nach Unterrichtsende wird sich da und dort wohl nicht vermeiden lassen. Gravierende Unzulänglichkeiten müssten von der Schulleitung zu beseitigen sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Schulweg in Bezug auf die sprengelmäßige Schule jedenfalls zumutbar ist, nachdem dies ein wesentliches Kriterium bei der Festlegung des Schulsprengels darstellt.
4.5. In der sprengelmäßigen Schule besteht ebenso wie in der sprengelfremden Schule eine Nachmittagsbetreuung. Auch wenn Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung dieser Betreuung bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass die Nachmittagsbetreuung in beiden Schulen adäquat organisiert ist.
4.6. In Hinblick auf die Frage, wie gesund ein Kind in der jeweiligen Schule ernährt wird, muss davon ausgegangen werden, dass auch in der sprengelmäßigen Schule ein entsprechender Standard geboten wird. Ob das Essen in der sprengelfremden Schule wirklich gesünder ist, ist daher für die gegenständliche Interessensabwägung nicht wesentlich.
4.7. Wie immer ein Handy- bzw. Computerbenutzungsverbot in einer jeweiligen Schule konkret gehandhabt wird, mag dahingestellt bleiben. Ohne diesbezügliche Regelungen wird wohl in keiner Schule ein Unterrichtsbetrieb möglich sein. Daher werden Beschränkungen auch in jeder Schule geboten sein. Dass der Verzicht auf Wireless-LAN in der sprengelfremden Schule zu weniger Bedenken bezüglich gesundheitsschädigender Strahlenbelastung führt, ist auf Grund der vorgeschriebenen Grenzwerte nach dem aktuellen Stand der Technik objektiv nicht nachvollziehbar.
4.8. Auch wenn die Landesmusikschule in W etwas näher ist als die Landesmusikschule in E, ist festzuhalten, dass die Tochter der Bf laut Antrag zwar vielleicht einmal das Angebot eines Unterrichts in der Musikschule annehmen wird, dies zum derzeitigen Zeitpunkt aber keinesfalls sicher ist. In Anbetracht dessen, dass die Tochter bis jetzt anscheinend keine Musikschule besucht hat, ist dieser Umstand im Rahmen der Interessensabwägung nicht zu berücksichtigen.
4.9. Im Allgemeinen stellt der Verweis auf musikalische oder sportliche Aktivitäten kein hinreichendes Argument für einen sprengelfreien Schulbesuch dar. Für entsprechendes Bewegungsangebot ist in den Lehrplänen jeder Neuen Mittelschule vorgesorgt, auch im Rahmen der Nachmittagsbetreuung bestehen solche Möglichkeiten. Die Aktivitäten in einem bestimmten Sportverein oder das Erlernen eines Musikinstrumentes sind im Übrigen dem Freizeitbereich zuzuordnen und haben mit dem Schulbesuch an sich nichts zu tun.
5.1. Abschließend ist durch das Gericht festzuhalten, dass die Bf zwar zahlreiche Vorteile vorbringt, aber auch bei einer Gesamtschau dieser Vorbringen kann der belangten Behörde in Anbetracht der oben ausgeführten Erwägungen nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches im vorliegenden Fall versagt hat.
5.2. Ergänzend soll noch an dieser Stelle, um nicht alle Facetten im Zusammenhang mit den Argumenten für einen sprengelfremden Schulbesuch hier wiederum auszubreiten, auf die einschlägige Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich verwiesen werden. Es finden sich demnach Entscheidungen zu Kinderbekanntschaften aus der Kindergarten- bzw. Volksschulzeit (LVwG-250047 vom 7. September 2015), zu durch fachliche Aussagen gestützte besondere psychische Belastungen eines Schulpflichtigen (LVwG-250044 vom 9. September 2015), zum Sinn und Zweck von Schulsprengeln (LVwG-250053 vom 13. Juli 2015) und auch zu weiteren, in entsprechenden Ansuchen immer wieder zu findenden Argumenten.
6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider