LVwG-950032/44/SE
Linz, 27.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn Ing. P L vertreten durch Dr. H GmbH, X, vom 5. Februar 2015, gegen den Bescheid des Stadtsenats der LandeshauptL vom 21. Jänner 2015, GZ: PPO-RM-Pers-140067-09, betreffend Bemessung des Ruhegenusses
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof gesetz - VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungs gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Stadtsenates der LandeshauptL (kurz: belangte Behörde) vom 21. Jänner 2015, GZ: PPO-RM-Pers-140067-09 wurde die Berufung von Ing. P L, X, vertreten durch Dr. H GmbH, X, (kurz: Beschwerdeführer), gegen den Bescheid des M vom 29. September 2014, GZ: 001-5-4, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Basis der von der bereits im Akt vorhandenen, den von der belangten Behörde eingeholten und auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Untersuchungsergebnissen und Gutachten die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers weder auf den am 25. Juni 2006 noch auf den am 15. Dezember 2010 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand keine Versehrtenrente bezogen, auch habe ihm diese nicht gebührt.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sonderbedarf nach § 9 Abs. 2 Oö. L-PG habe zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mangels Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht bestanden, weshalb für den Bemessungszeitraum 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 ein gänzlicher oder teilweiser Entfall der aus § 5 Abs. 2 Oö. L-PG resultierenden Kürzung nicht zu verfügen gewesen sei.
Betreffend Bemessungszeitraum seit 1. Jänner 2015 betrage die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit – also jene Dienstzeit im Sinne des § 6 Oö. L-PG, bei der 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden - 35 Jahre (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 b Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG). Dem angefochtenen Ruhegenussbemessungsbescheid liege eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und sechs Monaten zu Grunde. Daraus ergäbe sich, dass die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung nach § 9 Absatz 1 Oö. L-PG erreicht worden sei und somit die Anwendung des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG in der Fassung des Oö. DRÄG 2015 ausgeschlossen sei.
I. 2. Gegen diesen Bescheid hat Herr Ing. P L, vertreten durch Dr. H GmbH, X, (kurz: Beschwerdeführer), fristgerecht mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 Beschwerde erhoben.
Zusammenfassend wurde vorgebracht:
· Es liege eine Verletzung von Verfahrensschriften vor, weil die Zustellung von Gutachten sowie die Aufforderung, weitere Urkunden vorzulegen, nicht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgt sei.
· Der Beschwerdeführer leide in Zusammenhang mit den am 25. Juni 2006 und am 15. Dezember 2010 erlittenen Dienstunfällen an Schmerzen in der rechten Schulter, Spannungskopfschmerz, Schmerzen in Halswirbelsäule, die sich bis in die Beine ausbreiten, Erschöpfungsdepression, Schlafstörungen sowie teilweise kurzzeitige Lähmungserscheinungen, die zur Ruhestandsversetzung geführt haben.
· Es komme nicht darauf an, ob eine Versehrtenrente tatsächlich ausbezahlt werde, sondern sei wesentlich, dass eine Versehrtenrente zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abstrakt gebühre. Überdies sei eine Gesamtschau vorzunehmen und im Falle nachträglicher Verschlechterungen des Zustands könne eine Versehrtenrente zugesprochen werden.
· Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten, wonach keine Zurückführbarkeit der Leidenszustände des Beschwerdeführers auf die Dienstunfälle gegeben sei, sei eine bloße Zusammenfassung von schon vorhandenen Stellungnahmen. Es könne methodisch nicht nachvollzogen werden, da der Amtssachverständige nicht darstellte, wie er zu seinem Ergebnis kommt.
· Dem Beschwerdeführer sei bescheidmäßig am 28. März 2008 eine Versehrtenrente zuerkannt worden, weshalb die Kürzung der Bemessungsgrundlage zu entfallen habe.
· Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden massive Mehrkosten in der Höhe von ca. 313,70 Euro/Monat für seinen Lebensunterhalt (für Arzneikosten, Therapiekosten, Kuraufenthalte, Heilbehelfe, Wegekosten, krankheitsbedingte Seminare, ergonomische Weiterbildung, magenschonende Ernährung). Überdies habe er für die behindertengerechte Umgestaltung der Wohneinheit Rückzahlungen und Zinsen von Wohnbaudarlehen in der Höhe von 720, 32 Euro/Monat zu begleichen (Grundlage Kalenderjahr 2013). Der angemessene Lebensunterhalt sei mit lediglich wenigen verbleibenden hundert Euro nicht mehr gewährleistet.
· Einem Beamten, der sein Leben lang hart gearbeitet habe, stünde es zu, ein standesgemäßes Eigenheim zu errichten. Es müsse die Möglichkeit gegeben sein, auch im Ruhestand das Eigenheim ausfinanzieren zu können.
· Die Aufwendungen für Wohnraumfinanzierung seien sehr wohl zu berücksichtigen.
· Eine Kürzung habe zumindest teilweise nach § 9 Abs. 2 Oö. L-PG zu entfallen.
· Der Antrag auf Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens-insbesondere im Zusammenhang der psychischen Erkrankungen mit den Dienstunfällen und somit der Ruhestandsversetzung bleibt aufrecht.
I. 3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, unter Anschluss des Verfahrensaktes, ist am 16. Februar 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Im Vorlageschreiben hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2014 Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten vom 17. November 2014, sämtliche Vorgutachten und Befunde, die in der Berufungsentscheidung verwertet wurden, sowie die sonstigen von der Berufungsbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm eine dreiwöchige Frist zur Äußerung eingeräumt worden sei. Dies sei an die auf dem Berufungsschriftsatz angeführte und somit im vorliegenden Verfahren bekannt gegebene elektronische Adresse des Rechtsvertreters gerichtet und somit gemäß § 30 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt worden. Eine Rückmeldung des Servers, die auf einen technischen Fehler bei der elektronischen Übermittlung schließen ließe, sei bei der Behörde nicht eingelangt. Das von der Berufungsbehörde eingeholte medizinische Gutachten vom 17. November 2014 sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH werde die nicht (ausreichende) Gewährung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme saniert. Das Landesverwaltungsgericht sei mit voller Sachentscheidungsbefugnis ausgestattet, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs auf Behördenebene durch die Möglichkeit der Äußerung in der Bescheidbeschwerde und im Beschwerdeverfahren saniert werde. Zudem müsse konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Es werde auf die im Akt angeschlossene Kopie des genehmigten Bauplanes verwiesen, aus der eine gewendelte Treppe, Türbreiten zwischen 80 und 85 cm sowie eine Verteilung der Räume auf zwei Gebäudeebenen ersichtlich seien.
I. 4. Am 28. August 2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass eine Gesamtbetrachtung aufgrund des Dienstunfalles vom 15. Dezember 2010 nicht vorliege. Es sei nicht ausreichend belegt, dass eine Kausalität des Dienstunfalles nicht vorliege. Zum Beweis für die Kausalität der zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhegenusses vorliegenden medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers in psychischer und physischer Hinsicht wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie und der Neurologie beantragt.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ferner wurde vereinbart, dass die belangte Behörde alle an ihr Schreiben vom 20. November 2014 angeschlossenen Unterlagen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt.
I. 5. Mit Schriftsatz vom 9. September 2015 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme (auszugsweise) abgegeben:
„[...]
Zum nunmehr erstmals per E-Mail vom 28. August 2015 zugestellten Schreiben der belangten Behörde wird festgehalten, dass sämtliche darin angeführten medizinischen Ausführungen keinen Bezug zwischen den zum Stichtag vorliegenden Beschwerden des Beschwerdeführers mit den Dienstunfällen oder der Tätigkeit des Beschwerdeführers herstellen. Es handelt sich ausschließlich um Jahre zurückliegende Einschätzungen, welchen die Aktualität fehlt und die zudem keine ordnungsgemäß erstellten Gutachten darstellen.
Die Einholung der beantragten Gutachten ist daher unverändert erforderlich.
Zur Thematik der behindertengerechten Ausführung des Eigenheims des Beschwerdeführers wird wie folgt vorgebracht:
Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers beträgt derzeit monatlich € 1.700 netto, davon müssen eben außergewöhnliche Belastungen im Krankheitsfall, Rückzahlungen für Wohnraumbeschaffung - samt behindertengerechte Ausstattung von monatlich ca. € 1.200 bestritten werden. Für das allgemeine Leben bleiben daher nur wenige € 100 zur Verfügung.
Das Wohnhaus des Beschwerdeführers (Kleinhausbau i.S.d. OÖ. BauTG) X, wurde schon bei der Planung einer möglichst behindertengerechten und barrierefreien Bauweise unterzogen. Daher wurden alle unten angeführten beschriebenen Maßnahmen nach dem Stand der Wissenschaften und Technik geplant und umgesetzt. Das in den Bauplänen nicht auf die Barrierefreiheit im Sinne des § 27 OÖ. BauTG hingewiesen wird, hängt allein damit zusammen, dass ein derartiger Verweis im privaten Wohnbau nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nichtbehinderte Mitmenschen können sich in ihren Bewegungen meist den baulichen Gegebenheiten gut anpassen. Behinderte Menschen, insbesondere Personen mit Bewegungseinschränkungen, sind oft auf Mobilitätshilfen angewiesen. Diese ermöglichen jedoch nur dann die Fortbewegung, wenn auch die baulichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus der Verwendung von Hilfen (Gehstock, Krücke, Rollstuhl, etc.) leiten sich bereits Dimensionen ab, die berücksichtigt werden müssen. Körperbehinderte Menschen bedürfen meist mehr an Bewegungsflächen durch die Verwendung von Hilfen.
Zur Erreichung dieser Erfordernisse wurden nachstehende Maßnahmen beim Gebäude des Beschwerdeführers getroffen:
- kurze überschaubare Wege zu besonders wichtigen Punkten einer Wohnung
- normgerechte Handläufe bei Stufen, Stiegen und Rampen
- möglichst geradlinige Führung Stiege – Podest – Stiege
- Ruhemöglichkeiten
- griffige Bodenbeläge
- breite Gehwege
- Niveauunterschiede max. 3 cm
- ausreichende Breite von Türen und Durchgängen
- gut erreichbare Bedienungselementen
- Unterfahrbarkeit von Tischen und Waschbecken
- klar strukturierte Gebäude
- gute Belichtung und Beleuchtung (blendfrei)
- gute Akustik
- visuelle Kontraste
- Vermeidung von Hindernissen, die in den Gehbereich ragen
- Ergänzung visueller Informationen durch taktile und akustische Informationen
Der Beschwerdeführer hat die größtmögliche Umsetzung dieser Punkte bei der Bauausführung erwirkt, was selbstverständlich mit einen Mehraufwand von Kosten verbunden war. Das Resultat ist daher eine nachhaltige, effiziente, lebenslängliche kostengünstige Ausführung des Gebäudes bei erforderlichen Maßnahmen (den vorliegenden planlichen Darstellungen „Grundriss“ und „Aufriss“ zu entnehmen).
Als Grundlage einer Verbauung kann man ca. € 1.800 exkl. USt/m2 heranziehen. Dabei sind berücksichtigt eine gute Ausstattung von Sanitäreinrichtung, Fußböden, Fliesen, Fenster und Türen sowie einer großzügigen Garagenlösung (Ein- und Ausstieg) und dergleichen.
Im Wohnbau wird dies als „schlüsselfertige Übergabe“ bezeichnet.
Um eben im Eventualfall für bewegungsbehinderte Personen eine möglichst kostengünstige Vorausschau zu gewährleisten, wurden die oben angeführten Punkte beim Bau des Beschwerdeführers eingearbeitet.
Dadurch ist ein ca. 25 % - 27 %iger Mehraufwand entstanden, in der Kostendarstellung bedeutet dies einen Mehraufwand von ca. € 100.000 exkl. USt.
Selbstverständlich sind damit höhere Rückzahlungsraten und Banken damit verbunden.
[...]
Da der Beschwerdeführer als Beamter auch im Ruhestand zu einem angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet ist und eine dem Standes ansehen angemessene Haltung einzunehmen habe, und dies dem Beschwerdeführer mit einer mit Pension von € 1700 bei den bekannten erforderlichen Aufwendungen nicht möglich ist, hat die Kürzung des Ruhegenuss ist jedenfalls zu entfallen.
[...]“
Es wurde überdies die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Baufache beantragt.
I. 6. Entsprechend dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neurologischen sowie eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Oktober 2015, GZ: LVwG-950032/10/SE, Frau Dr.in M P, X, als gerichtlich beeidete nichtamtliche Sachverständige für das Fachgebiet der Neurologie bestellt. Weiters wurde Herr Dr. A K als Amtssachverständiger für den Bereich Unfallchirurgie mit Schreiben vom 11. Jänner 2016, GZ: LVwG-950032/18/SE, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
I. 7. Die bestellte Sachverständige für Neurologie hat auf Basis von vorgegebenen Beweisthemen und nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. November 2015 am 1. Dezember 2015 folgendes Gutachten (auszugsweise) abgegeben:
„NEUROLOGISCH-PSYCHIATRISCHES
GUTACHTEN
Das Gutachten stützt sich auf
- den Gerichtsakt vom Landesverwaltungsgericht Nr.: LVwg-950032/12/SE
- die vorliegenden Befunde
- die mitgebrachten Befunde und Gutachten
- die nachgereichten Befunde
- die eigene Untersuchung
Gutachtenauftrag vom 28.10.2015:
[...]
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31. Juli 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Er erlitt (bescheidmäßig anerkannte) Dienstunfälle am 25. Juni 2006 (Verletzung des rechten Sprunggelenkes) und einen weiteren am 15. Dezember 2010 (Sturz auf die rechte Schulter).
Der Beschwerdeführer behauptet im Zusammenhang mit diesen Unfällen an folgenden Beschwerden zu leiden:
• Schmerzen in der rechten Schulter
• Spannungskopfschmerz
• Schmerzen in Halswirbelsäule, die sich bis in die Beine ausbreiten
• Erschöpfungsdepression
• Schmerzen in Halswirbelsäule, die sich bis in die Beine ausbreiten
• Erschöpfungsdepression
• Schlafstörungen
• Teilweise kurzzeitige Lähmungserscheinungen
Es wird ersucht ehestmöglich, jedoch spätestens bis zum 15. Jänner 2075 ein Gutachten zu folgenden Beweisthemen abzugeben:
1. Welche neurologischen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen haben die Dienstunfälle vom 25. Juni 2006 und vom 15. Dezember 2010 nach sich gezogen?
2. Es ist festzustellen, welche neurologischen Beschwerden beim
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, 1. August 2014, vorlagen.
3. Ist die zur Ruhestandsversetzung geführte dauernde Dienstunfähigkeit auf einen oder beide erlittenen Dienstunfälle am 25. Juni 2006 und am 15. Dezember 2010 zurückzuführen?
Aktenlage:
[...]
Gesundheitsamt der L, ärztliche Untersuchung Dr. S B, Ärztliche Sachverständige vom 28.02.2008:
Unfallkausale Diagnose:
Verletzung des vorderen Anteils des Außenknöchelseitenbandes rechts
Befundbericht Dr. E E, Fachärztin für Neurologie, L, vom 26.07.2006:
Eine Diagnose ist nicht angeführt.
Röntgeninstitut Dr. A S, L: MRT der HWS vom 28.06.2006:
Ergebnis:
Osteochondrose, Uncovertebralgelenksarthrose und Spondylarthrose sowie beidseitige Forameneinengungen C4 bis C7. Degenerativ bedingte Bandscheibenprotrusionen C3 bis C7. Die beschriebenen verstärkten deckplattennahen Fettkonversionsareale im oberen mit dargestellten BWS-Bereich sind unspezifisch (es ist wohl in erster Linie an ein chronisch degeneratives Geschehen zu denken, wenn gleich älter ausgeheilte traumatische Läsionen nicht ausgeschlossen werden können).
Befundbericht Dr. M H, Facharzt für Orthopädie, L vom 07.11.2013:
Diagnose:
Cervicobrachialgie bei Multietagenbefund HWS Discusprolaps C3/C4, C4/C5 und C5/C6 Foramenstenosen C5/C6 mit Irritation der Wurzel C6 bds. Depressive Episoden
Attest Dr. med. E E, Fachärztin für Neurologie, L, vom 07.11.2013:
Im Text angeführt:
Höhergradige HWS-Veränderung und Erschöpfungszustände mit depressiven Zuständen.
Eine definitive Diagnose ist nicht angeführt.
Medizinisches Zentrum im D.krankenhaus, Dr. B P, Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie, L, vom 05.12.2013:
Diagnose:
Wirbelkanalstenose C5/C6 mit breitbasigem ossifiziertem DP mit beidseitigem Neuroforamenstnosen. DP C4/C5 median
Röntgeninstitut Dr. S, L, MR-Tomografie der HWS vom 23.10.2013:
C0-C3: unauffällig
C3/C4: flacher dorsomedianer Diskusprolaps, der das Myelon ventral tangiert und nicht wesentlich imprimiert. Mäßige Osteochondrose, geringe Unko-vertebralarthrosen, geringe Forameneinengung links.
C4/C5: dorsomedianer Diskusprolaps, das Myelon zentral minimal imprimierend, minimale sagittale Weite 10 mm. Mäßige Osteochondrose, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen, mäßige Foramenstenose links, minimal rechts
C5/C6: Breitbasiger dorsomedianer Diskusprolaps mit zentraler Myelon-impression und sekundäre Spinalkanalstenose mit minimaler sag. Weite von 7,5 mm. Deutliche Osteochondrose, Unkovertebralarthrosen und Spondyl-arthrosen mit mäßigen Foramenstenosen bds.
C6/C7: flache, dorsomediane Diskushernie, das Myelon ventral tangierend jedoch nicht wesentlich bedrängend. Mäßige Osteochondrose und Unko-vertebralarthrosen mit mäßigen Foramenstenosen bds.
C7/TH1: unauffällig
Spinalkanal weite: primär regelrecht, sekundär segmentale Stenosen jeweils in Diskushöhe von C3-C7, insbesondere ausgeprägt in Höhe C5/C6.
Myelon: mäßige ventrale Impression C5/C6, minimal auch in Höhe C4/C5 bei normaler Binnenstruktur.
Gesundheitsamt der L, Dr. E K, Ärztliche Sachverständige, Befund vom 27.03.2007:
Diagnose ist nicht angeführt.
Psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit, Priv.-Doz. Prim. Dr. M H, L, vom 07.07.2008:
In der Zusammenfassung erwähnt ist eine „depressive Anpassungsstörung".
„Es dürfte eine zwanghaft, pedantische Persönlichkeitsstruktur vorliegen".
Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten Dr. C R, L -Dr. E D, L, Fachärzte für Neurologie vom 16.03.2009:
Diagnose:
Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion ICD 10 F 43.2
Darin zitiert:
REHA Aufenthalt im S vom 17. 09. bis 14.10. 2008:
Diagnose:
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten Dr. P S, L vom 30.01.2008:
Diagnose:
Brillenträger
Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit Bewegungs-einschränkung des Kopfes, in der Halswirbelsäule und endlagig im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, ohne neurologisches Defizit
Beim gegenständlichen Unfall am 25.06.2006 erlitt der Versicherte eine Läsion des vorderen Anteiles des Außenknöchelseitenbandes rechts.
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit:
M d E 20 % durch 4 Monate
Danach 5 % für dauernd
Unfallchirurgisches Gutachten Dr. P S, L, vom 23.01.2012:
Diagnosen unfallunabhängig:
Brillenträger - Weitsichtigkeit
Hochgradig degenerative Veränderung im Bereiche der HWS mit Verschmälerung der Bandscheibenräume, Ausbildung von Bandscheibenvorwölbungen, Einengung des Zwischenwirbelraumes bzw. Einengung des Rückenmarkkanals Einschränkung der Kopfbewegung in der HWS
Unfallfachärztliches Gutachten Dr. P S, Facharzt für Unfallchirurgie, L, vom 16.07.2012 (Aktengutachten)
Gesundheitsamt der L, Dr. I B, Ärztliche Sachverständige, Befund vom 29.11.2011:
Diagnose:
Z.n. Prellung des rechten Schultergelenkes am 15.12.2010
Hochgradig degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule Reaktive Depressio
Mitgebrachter Befund:
Krankenhaus S, Urologie, Aufenthalt vom 30.03.-09.04.2014:
Diagnose:
Für die Beurteilung nicht relevant
Nachgereichte Befunde:
Ärztlicher Entlassungsbericht S, Zentrum für psychosoziale Gesundheit, vom 17.09.-14.10.2008:
Diagnose:
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion Degenerative H WS-Veränderungen Tinnitus bds.
A Krankenhaus, Orthopädie, vom 17.08.2011
Attest Dr. E E, Fachärztin für Neurologie, L, vom 13.09.2011
Eigene Erhebungen:
Familienanamnese:
Der Vater habe im siebten Lebensjahrzehnt einen Herzinfarkt gehabt, später einen Schlaganfall. Er habe sich von beiden weitgehend erholt und leide an altersbedingten Einschränkungen. Die Mutter habe vor einem Jahr einen Schlaganfall gehabt, daraus resultiere eine Pflegebedürftigkeit. Der Bruder sei gesund.
Neuropsychiatrische Erkrankungen seien in Familie und Blutsverwandtschaft definitiv nicht bekannt.
Frühere Erkrankungen/Operationen:
2014: Urologischer Eingriff und Koloskopie
2006: Unfall mit Verletzung am rechten Sprunggelenk
2011: Unfall: auf dem Nachhausseweg von der Arbeit sei er auf eisigem Untergrund ausgerutscht und auf Schulter und rechten Halsbereich gefallen.
Beide Unfälle wurden konservativ behandelt.
Internistische Erkrankungen:
Arterielle Hypertonie, mit homöopathischen Medikamenten therapiert. Diabetes, kardiale oder cerebrovaskuläre Erkrankungen seien nicht bekannt.
Fachspezifische Krankenhausaufenthalte:
2008: Psychosoziale REHA im S
Lebensgeschichtliche Entwicklung und Sozialanamnese:
Er sei in L geboren und bei den Eltern aufgewachsen. In den Ferien sei er meist bei der Großmutter in B gewesen. Der Vater sei Polizeibeamter gewesen. Die Mutter sei als medizinisch-technische Assistentin angestellt gewesen. Er sei der Jüngere von zwei Geschwistern.
Befragt nach Erinnerungen an Kindheit und Aufwachsen und Familie gibt er an, diese seien mannigfaltig, überwiegend positiv, aber es gebe doch auch gewisse Einschränkungen. Die Beziehung zur Mutter sei gut, liebevoll, unterstützend und zugewandt. Die Beziehung zum Vater beschreibt er als „unterkühlt bis
jetzt". Sein Verhältnis zu seinem Bruder beschreibt er mit herzlich und gut. Belastungen, die die Mutter den Kindern gegenüber ausgesprochen oder beklagt hätte, hätten bei ihm zu Rückzug geführt und er hätte sich schon früh von der Familie und seinen Eltern distanziert.
Schulbildung:
4 Kl. VS, 4 Kl. HS, 1 Jahr Poly.
Sein Verhalten in der Schule beschreibt er als sehr autonom, bestehend auf eigener Meinung und diese auch klar und offen zum Ausdruck bringend. Es habe aber nie Verhaltensauffälligkeiten gegeben.
Dreieinhalbjährige Ausbildung zum Maschinenschlosser in den V mit Abschluss. In der Folge fünfjährige HTL-Abendschule für Maschinenbau, abgeschlossen mit Matura.
Studium der BWL für sechs Semester an der J ohne Abschluss.
Von 1983 bis 1988 Tätigkeit in den V. Dieses Dienstverhältnis sei einvernehmlich wegen wirtschaftlicher Umstände aufgelöst worden. 1988/1989 AMS-Kurs.
Von 1989 bis 1991 wieder Tätigkeit in den V im Industrieanlagenbau.
Von 1991 bis 2009 Tätigkeit beim M als Sachverständiger für Maschinenanlagenbau und Sicherheitstechnik. Ablegung der Beamtendienst-prüfungen.
Von 2009 bis 2014 Tätigkeit im Gebäudemanagement beim M.
2014 Versetzung in den Ruhestand.
Privat:
Verheiratet in erster Ehe. Diese wird als sehr gut beschrieben. Die Gattin sei Landesbedienstete.
Eine 16-jährige Tochter. Die Beziehung zu ihr wird als gut beschrieben.
Krankheitsentwicklung und aktuelle Beschwerden:
Befragt nach seinen aktuellen Beschwerden gibt er an: Seine Beschwerden seien seiner eigenen Meinung nach auf diese beiden Dienstunfälle, die er 2006 und 2010 erlitten habe, zurückzuführen.
Er leide an immer wiederkehrenden Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Die Beschwerden seien seit diesem Trauma, als er umgekippt sei. Die Beschwerden seien nicht ununterbrochen vorhanden, sondern kämen und gingen, würden ausgelöst durch Überanstrengung und /oder vermehrtes Gehen.
Seine Strategie der Bewältigung bestünde im Aufsuchen von Ärzten, welche Bandagen oder physikalische Therapien verordneten. Er habe sicher 20 oder 30 physikalische Therapien gehabt, wobei diese nichts an dem Erscheinungsbild geändert hätten.
Die Schmerzen seien im rechten Vorfuß dem Außenknöchel nahe lokalisiert, bei Bewegungen verstärkt, vor allem beim Gehen auf unebenem Boden, beim Besteigen von Leitern, bei langem Stehen. Nach längeren Belastungen schwelle der Fuß an.
Dann mache er das, was die Arzte empfehlen: Schmerzmanschette, Schmerz-
tabletten, Knöchel stützende Schuhe, Gehbehelfe, z.B. ginge er dann auch mit
Krücken
Im September 2015 seien diese Schmerzen wieder vermehrt aufgetreten.
Es würden dann wieder neue Befunde und Bildgebungen gemacht. Es seien diverse Befunde festgestellt worden, wie entzündliche Veränderungen in den Sehnen und Bändern und Ergüsse.
Zum Thema Halswirbelsäule würde er ebenfalls Schmerzen anführen. Diese bestünden seit dem Unfall 2010. Langjährige fachärztliche und physio-therapeutische Behandlungen, Kuren, Behandlungen mit Cortison und im Krankenhaus hätten keine Besserung gebracht.
Der Schmerz beginne im rechten Nackenbereich und strahle auch im rechten Zeigefinger aus. An der Schulter und im Ober- und Unterarm seien keine Schmerzen vorhanden, außer beim Heben der Schulter, dann komme es zu einer Spannung in der Achsel. Am Zeigefinger habe er Gefühlsstörungen in Form
einer Taubheit. Es leide dann auch die Feinmotorik. Er habe Einschränkungen bei verschiedenen Tätigkeiten wie rasieren etc.
Dieser Schmerz sei unmittelbar nach dem Sturz am 15.12.2010 aufgetreten. Er habe sich nach dem Sturz in das Haus begeben, habe sich „starke Schmerzmittel hineingeworfen".
Er überreicht bei dieser Gelegenheit eine retrospektiv angefertigte Auflistung seiner Beschwerden, Untersuchungen und Therapien, übertitelt mit „ Unfallbericht", beginnend mit 15.12.2010 und verlaufend bis zum 05. 11.2015. Diese wird dem Akt beigefügt.
Zur depressiven Episode 2008 und zu weiteren psychischen Beschwerden befragt, gibt er an: es sei damals zu einer Überlastung im Dienst gekommen. Auf Grund von vermehrten Kündigungen hätten er und sein Kollege mehr Akten bearbeiten müssen. Das hätte er einige Zeit gut bewältigt, in der Folge sei es zu psychischen Beschwerden gekommen, wie Schlafstörungen, nicht mehr abschalten können, Gereiztheit, Schweißausbrüchen, Herzrasen, Gedankenkreisen.
Das hätte zu ärztlichen Konsultationen geführt. Er sei damals bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung gewesen, und sei schließlich auf REHA nach B gefahren. Diese Behandlung hätte ihm gut geholfen.
Nach Wechsel der Dienststelle sei es ihm psychisch wieder sehr gut gegangen.
Vor diesem Ereignis hätte er auch schon „übliche Verspannungen in der Nackenmuskulatur" gehabt, nichts Besonderes, diese seien abhängig von der Haltung gewesen, bei längerem Sitzen am Computer eher mehr.
Nach dem beschriebenen Unfall im Dezember 2010 sei er zur Fachärztin für Neurologie Frau Dr. E. Diese hätte ihn zu einer Abklärung geschickt, eine MRT der Halswirbelsäule sei (Befund oben zitiert) angefertigt worden. Er sei dann physiotherapeutisch und orthopädisch behandelt worden. Die Infiltrationen und Cortison-Einspritzungen hätten ihm sehr gut geholfen. Aus orthopädischer Sicht sei eine schwere Prellung der Schulter festgestellt worden.
Am 20.12. 2010 sei er in dieser Angelegenheit bei der Fachärztin Dr. E gewesen, am 17. 1. 2011 sei die MRT der HWS angefertigt worden, Anfang Februar sei er in der Schulter infiltriert worden. In der zweiten Jahreshälfte sei er auf Kur gefahren.
Die Beschwerden seien wechselnd auf und ab verlaufen, immer bei Belastung, bei längeren Computertätigkeiten hätten die Schmerzen phasenweise zugenommen, bei intensiveren Therapien wieder abgenommen. In den letzten fünf Jahren seit dem Trauma seien keine wesentlichen Verbesserungen bei insgesamt abwechselndem Verlauf eingetreten. Eine gewisse Stabilisierung sei
mit Versetzung in den Ruhestand eingetreten und er führe das darauf zurück, dass er nicht mehr am Computer arbeite.
Er mache seine physiotherapeutischen Übungen regelmäßig dreimal am Tag und er habe auch das Gefühl, dass ihm das helfe und er versuche, diese regelmäßig und konsequent einzuhalten. Er versuche auch Heilbäder aufzusuchen.
Seit er in der Pension sei, versuche er sich geistig rege zu halten und sich mit Literatur, Kultur und seinen Hobbys zu beschäftigen. Seelisch habe er keine Probleme, er schaffe es gut.
Er habe auch keine gesellschaftlichen Probleme. Seine sozialen Aktivitäten hätten sich nicht geändert. Seine Beziehungen seien in Ordnung.
Der Schlaf sei schlecht. Er könne sowohl nicht ein- als auch nicht durchschlafen. Die Schlafstörungen würden täglich auftreten. Wenn er die Medikamente nehme, sei der Schlaf gut.
Derzeitige Therapie:
[...]
Alkohol: negiert
Nikotin: negiert
[...]
Untersuchungsbefund:
Neurologischer Status:
Kopf, Hals Hirnnerven I – XII:
Geruch anamnestisch ungestört. Visus ungestört.
Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.
Pupillen sind seitengleich rund, reagieren prompt direkt u. indirekt auf Licht Konvergenzreaktion wird geleistet
Bulbusstellung und -motilität ist in allen Blickrichtungen frei und konjugiert keine Doppelbilder, kein Nystagmus.
Gesicht: die Sensibilität und die Motorik im Gesicht sind in allen 3 Etagen
seitengleich ungestört.
Gehör symmetrisch, beidseits ungestört.
Mund: Gaumensegel ist und hebt symmetrisch, die Uvula ist in der Mitte, der Schluckakt verläuft regelrecht, es besteht keine Heiserkeit, der Würgreflex wurde nicht geprüft. Zunge wird gerade vorgestreckt.
Obere Extremität:
Muskulatur: das Muskelrelief ist seitengleich ausgeprägt, die Muskelspannung ist allseits normal
Beweglichkeit: die aktive und passive Motilität sind seitengleich ungestört. Kraft: in allen Funktionsabschnitten der oberen Extremität findet sich eine normale Kraftentwicklung entsprechend Kraftgrad 5.
Muskeleigenreflexe sind lebhaft und symmetrisch auslösbar. Pyramidenbahnzeichen sind beidseits negativ.
Der Arm-Vorhalteversuch gelingt ohne Absinken und ohne Pronieren. Koordination: der Finger-Nase-Versuch verläuft beidseits zielsicher, keine Ataxie, kein Tremor, Feinmotorik beidseits ungestört
Sensibilität: oberflächliche Berührung wird rechts gegenüber links als vermindert angegeben am Handrücken und an der Handfläche.
Stamm:
Bauchhautreflexe seitengleich auslösbar keine Sensibilitätsstörung
Untere Extremität:
Muskulatur: das Muskelrelief ist seitengleich ausgeprägt, die Muskelspannung ist allseits normal
Beweglichkeit: die aktive und passive Motilität ist seitengleich ungestört, keine artikulare Blockierung
Kraft: in allen Funktionsabschnitten der unteren Extremität findet sich eine normale Kraftentwicklung entsprechend Kraftgrad 5.
Muskeleigenreflexe sind lebhaft und symmetrisch auslösbar. Pyramidenbahnzeichen: der Babinski Reflex ist beidseits negativ.
Beinhalte versuch gelingt ohne Absinken, keine Paresen. Keine Koordinationsstörung beim Knie-Hacken-Versuch.
Sensibilität: diffuse Minderung der Oberflächensensibilität rechts gegenüber links, Lage- und Vibrationsempfinden seitengleich.
Miktion ungestört.
Gang- und Standproben: Zehenspitzengang ungestört, Fersengang rechts
schmerzbedingt eingeschränkt, sonst unauffällig.
das Gangbild ist mit offenen und geschlossenen Augen ungestört
Großhirnpathologische Zeichen fehlen Keine cerebellären Zeichen
Psychiatrischer Status:
Der Untersuchte kommt pünktlich zum vereinbarten Untersuchungszeitpunkt, er macht einen gepflegten äußeren Eindruck.
Er ist wach, bewusstseinsklar, gut kontaktfähig, gesprächsbereit, dialogfähig und fixierbar. Der sprachliche Ausdruck ist normal. Er ist in allen Qualitäten orientiert.
Er verhält sich kooperativ und ist in der Situation angepasst.
Die Stimmung ist indifferent, der Affekt ist angepasst und einfühlbar. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen gut mitschwingend und auslenkbar.
Die Psychomotorik ist normal. Der Antrieb ist normal.
Der Ductus ist vom formalen Ablauf her ungestört, nachvollziehbar, kohärent, er erreicht das Denkziel. Es finden sich keine Gedankenabrisse, keine formalen Denkstörungen
Inhaltlich keine suizidalen oder psychotischen Einengungen.
Keine Ängste, kein Vermeidungsverhalten.
Die Vitalität und die Vitalgefühle sind nicht eingeschränkt. Vegetative Störungen finden sich nicht.
Keine Biorhythmusstörungen.
Die Auffassung ist normal. Aufmerksamkeit und Konzentration sind in der Norm, keine kognitiven Störungen.
Es finden sich keine Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen. Keine Aggravationstendenzen.
Fachspezifische gutachterliche Diagnosen:
Neurologisch:
- Chronisches cervikales Schmerzsyndrom mit radikulärer Schmerzausstrahlung C6 rechts ohne Hinweise auf sensomotorisches Defizit bei
- ausgeprägten Abnützungsveränderungen der Halswirbelsäule mit
- Wirbelkanaleinengung C5/C6 und breitbasigem Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 sowie deutlichen Neuroforamenstenosen C5/6 und mäßigen C6/7
Psychiatrisch:
Z.n. depressiver Anpassungsstörung, ggw. in stabiler Remission
Zusammenfassung und Beurteilung:
Herr Ing. L P, geb. am x, wird im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Linz am 30.11.2015 neuropsychiatrisch untersucht.
Bei ihm ist die Familienanamnese hinsichtlich Belastungen mit neuropsychiatrischen Erkrankungen und Störungen völlig leer.
Seine eigene psychiatrische Anamnese ist ebenfalls bis auf eine Episode einer depressiven Anpassungsstörung, ausgelöst durch psychosoziale, vorwiegend berufliche Belastungsfaktoren unauffällig. Diese Episode wurde auch adäquat behandelt und zur Remission gebracht.
Seine schulische, berufliche und soziale Integration verlaufen geradlinig, ohne Brüche oder lebensgeschichtliche Traumatisierungen.
Bei der Befundaufnahme schildert er im Vordergrund stehend Beschwerden vonseiten der Halswirbelsäule, die bereits viele Jahre in leichten Verspannungs-beschwerden bestanden hätten, 2010 nach einem Sturz auf die rechte Seite durch Ausrutschen auf schneeglattem Untergrund jedoch deutlich verstärkt aufgetreten seien. Er schildert Nackenschmerzen rechts, abhängig von Belastungen und Haltungen sowie ein Taubheitsgefühl im rechten Zeigefinger; weiters belastungsabhängige Schmerzen im Sprunggelenk.
Psychiatrisch werden keine Beschwerden bis auf Schlafstörungen beklagt.
Wie aus dem „Unfallbericht" zu entnehmen ist, ist es aber im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms auch zu Erschöpfungs- und depressiven Symptomen gekommen, die von der Fachärztin als Erschöpfungsdepression mit Somatisierung diagnostiziert wurden.
Der klinische Untersuchungsbefund zeigt aus neurologischer Sicht keine Hinweise auf Funktionsstörung der Nervenwurzeln, wie muskuläre Atrophien, Reflexveränderungen, motorische oder Sensibilitätsausfälle, auch keine Hinweise auf eine rückenmarksbedingte Funktionsstörung wie Pyramidenbahnzeichen, Gangstörungen oder segmentale Sensibilitätsausfälle.
Der psychopathologische Status zeigt einen unauffälligen Befund ohne Hinweise auf depressive Störungen, Verhaltensstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen oder kognitive Störungen.
An Befunden liegen Bildgebungen mittels MR-Tomografie der Halswirbelsäule aus 2006, 2011 und 2013 vor.
Diese zeigen Abnützungsveränderungen, Bandscheibenschäden und - vorfalle, mäßig bei C3/C4 und C4/C5 und deutlich bei C5/C6; dadurch bedingt kommt es in Höhe C5/6 zu einer Einengung des Rückenmarkkanals. Das Rückenmark selbst ist in der Bildgebung als unauffällig beschrieben.
Bereits 2006 wurden in der Bildgebung der Halswirbelsäule deutliche knöcherne Abnützungsveränderungen und deutliche Bandscheibenschäden gefunden.
Auch ein fachärztlich-neurologischer Befund Drs. E aus 2006 beschreibt eine Symptomatik mit massiven Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm entsprechend der Nervenwurzel C7 rechts.
In der neuerlichen Bildgebung 2011 zeigt sich über diese fünf Jahre hinweg eine Progredienz vor allem im Segment C5/C6 bedingt durch degenerative Veränderungen.
Auch in der MRT der Halswirbelsäule 2013 (Befund Dr. S) bestätigen sich die Veränderungen mit Bandscheibenvorfällen in den Segmenten C3/C4, C4/C5 und C5/C6, C6/C7, wobei das Punktum maximum in Höhe C5/C6 liegt und es hier durch den Bandscheibenvorfall zu einer doch deutlichen Einengung des Rückenmarkskanals kommt.
Auch diesmal ist zwar die Bedrängung des Rückenmarks von außen her beschrieben, aber die Binnenstrukturen des Rückenmarks sind weiterhin normal beschrieben.
Auch im Gutachten Drs. R, Drs. D aus März 2009, also ein dreiviertel Jahr vor dem Unfall, werden Befunde der Fachärztin aus 2008 zitiert, welche in der Diagnose eine radikuläre Symptomatik C7 rechts beinhalten.
Zusammenfassend ergibt sich nun Folgendes:
Es besteht ein chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit passageren Schmerzausstrahlungen entlang der Nervenwurzel C6 bzw. früher auch C7 rechts.
Der neurologische Untersuchungsbefund zeigt einen uneingeschränkten und regelrechten Funktionszustand aller Nervenwurzeln als auch des Rückenmarks.
Die bildgebenden Darstellungen zeigen über die Jahre zunehmende höhergradige knöcherne Abnützungsveränderungen, die zu Einengung der Öffnungen, durch welche die Nervenwurzeln ziehen, führen, bedingt durch Bandscheibenvorfälle und - vorwölbungen besteht eine Einengung des Rückenmarkskanals.
Diese Veränderungen sind schicksalshaft und abnützungsbedingt und sind nicht auf ein einmaliges traumatisches Ereignis zurückzuführen.
Grundsätzlich ist die Beschwerdesymptomatik plausibel und auf die Veränderungen zurückzuführen.
Diese Veränderungen an der Halswirbelsäule stehen jedoch nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang mit dem Sturz 2010.
Die Beschwerden am rechten Sprunggelenk sind nicht neurologisch einordenbar.
Demzufolge können die eingangs gestellten Fragen folgendermaßen beantwortet werden:
1. Die Dienstunfälle vom 25. Juni 2006 und insbesondere der Dienstunfall von 15. Dezember 2010 haben keine neurologischen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen nach sich gezogen.
2. Beim Beschwerdeführer lagen zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung im August 2014 ein chronisches cervikales Schmerzsyndrom mit radikulärer Ausstrahlung C6, jedoch ohne neurologische Funktionsstörung und ohne sensomotorische Ausfälle vor.
3. Die zur Ruhestandsversetzung am 01.08.2014 geführte dauernde Dienstunfähigkeit ist auf keinen der beiden erlittenen Dienstunfälle am 25.06.2006 und am 15.12.2010 zurückzuführen.
Dass im Rahmen von chronischen Schmerzen auch psychische, vorwiegend depressive Reaktionen auftreten, ist bekannt und plausibel einfühlbar.
Es kann aber im Hinblick auf die psychischen Beschwerden, die damals angegeben wurden und auch von Fachärzten beschrieben wurden, kein Hinweis gefunden werden, dass es sich dabei um eine posttraumatische psychische Störung gehandelt hätte.“
I. 8. Der Amtssachverständige für Unfallchirurgie hat auf Basis von vorgegebenen Beweisthemen und nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 folgendes Gutachten vom 29. Februar 2016 (auszugsweise) abgegeben:
„[...]
Es wird ersucht ehestmöglich, jedoch spätestens bis zum 15.03.2016 ein Gutachten zu folgenden Beweisthemen aus dem Fachbereich Unfallchirurgie abzugeben:
1. Welche Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen haben die Dienstunfälle vom 25.06.2006 und vom 15.12.2010 nach sich gezogen?
2. Bestanden bereits vor den jeweiligen Unfallereignissen Vorschäden?
3. Stellen Sie fest, welche Beschwerden beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, 01.08.2014, vorlagen.
4. Ist die zur Ruhestandsversetzung (01.08.2014) geführte dauernde Dienstunfähigkeit auf einen oder beide erlittenen Dienstunfälle am 25.06.2006 und am 15.12.2010 zurückzuführen?
Die Untersuchung erfolgte am 16.02.2016 von 8:00 bis 10:00 Uhr.
Das Gutachten basiert auf:
- dem Gerichtsakt vom Landesverwaltungsgericht, LVwG-950032
- dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes vom 28.03.2014
- der Magnetresonanztomografie des rechten oberen Sprunggelenkes und der Achillessehne, Prim. Dr. S, vom 20.11.2015
Anamnese:
Erster Dienstunfall am 25.06.2006:
Am 25.06.2006 gegen 8:00 Uhr rutschte Herr Ing. L auf einer Treppe in der Tiefgarage des N in L aus, er konnte sich noch am Stiegengeländer festhalten, er kam nicht zu Sturz, ist aber wahrscheinlich mit dem rechten Sprunggelenk umgekippt. Er konnte den Tagdienst noch versehen. Er hat dann selbständig Schmerztabletten eingenommen und kühle Umschläge gemacht. Da er laufend bei Frau Dr. C E aufgrund einer Erkrankung an der Wirbelsäule in Behandlung war, wurde die Verletzung mitbehandelt. Es wurde ein Stützstrumpf von Frau Dr. E verordnet und von Herrn Ing. L auch getragen, zusätzlich wurde die Schmerzmedikation fortgesetzt.
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden wurde am 12.07.2007 eine Magnetresonanztomografie des rechten Sprunggelenkes im Röntgeninstitut Dr. S in L durchgeführt. Als Ergebnis wurde eine nicht frische Läsion des vorderen Anteils des Außenknöchelseitenbandes rechts befundet.
Frau Dr. E verordnete daraufhin eine Knöchelbandage.
Herr Ing. L berichtet, dass er seither immer wieder beim Gehen auf unebenen Flächen mit dem rechten Sprunggelenk umkippe, er habe dann immer wieder für längere Zeit Beschwerden.
Am 04.12.2007 wurde Herr Ing. L von Dr. P S begutachtet. Im Gutachten wird angeführt:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Der Gang mit dem Schuhwerk ist unauffällig, der Barfußgang im Zimmer ist mittelschrittig nicht auffallend hinkend, er rollt vollständig über den Vorfuß ab. Schrittlänge ca. 70 cm. Der Zehenballengang und der Fersengang sind erschwert durchführbar, Einbeinstand beidseits sicher, Hockstellung im Kniegelenk bis 120 Grad durchführbar, er hebt dabei mit der Ferse nicht vom Boden ab.
Das rechte Sprunggelenk ist in den Konturen erhalten. Die Hautfarbe und Hauttemperatur regelrecht. Keine lokale Überwärmung, Hautrötung, Schwellneigung oder Ergussbildung. Verletzungen sind äußerlich nicht feststellbar. Umschriebene Druckempfindlichkeit im Bereich der vorderen Bandgrube, jedoch kein Druckschmerz im Bereich der vorderen Bandhafte. Kein Druckschmerz über dem Außen- und Innenknöchel, kein Dehnungsschmerz im Bereich des Deltabandes. Die Spannung der Achillessehne ist regelrecht. Kein Fersenbeinkompressionsschmerz. Es zeigt sich eine geringfügig vermehrte Aufklappbarkeit im Sinne der Supination rechts gegenüber links von etwa 3 bis 5 Grad (klinischer Befund). Keine Seitverschiebung, kein knöcherner Anschlag, kein Vorschub des Sprungbeines. Die Zehengelenke sind beidseits zur Streckung und Beugung 1/3 behindert. Unteres Sprunggelenk beidseits 1/3 behindert. Oberes Sprunggelenk rechts S 15-0-25, links S 15-0-35. Umfangmasse: Mittelfuß über Fußkahnbein rechts 25 cm, links 25 cm.
Bei dem gegenständlichen Unfall vom Dienstag, 25.06.2006, erlitt der Versicherte laut Diagnosestellung Röntgeninstitut Dr. S vom 12.07.2007:
- Läsion des vorderen Anteils des Außenknöchelseitenbandes rechts
- Eine auffällige Gangbehinderung ist nicht feststellbar.
Festgestellt werden kann:
- Geringfügig vermehrte Aufklappbarkeit im Sinne der Supination von 3 bis 5 Grad (klinischer Befund)
- Endlagige Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts, mit Defizit von etwa 10 Grad zur Beugung
- Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur um 2 cm rechts gegenüber links
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätze ich mit M.d.E von 20 % durch 4 Monate, danach 5 % für dauernd.
Herr Ing. L ist seither immer wieder mit dem rechten Fuß umgekippt. Nach einem derartigen Trauma gibt er bei Befragung an, für einen längeren Zeitraum unter Schmerzen am rechten Fuß zu leiden.
Am 20.11.2015 wurde eine Magnetresonanztomographie des rechten Sprunggelenkes und der Achillessehne bei Prim. Dr. S durchgeführt. Es fand sich ein Knochenmarksödem im Kahnbein, ein Erguss im oberen Sprunggelenk und Signalalterationen um die Achillessehne.
Zweiter Dienstunfall vom 15.12.2010:
Am 15.12.2010, gegen 14:30 Uhr, war Herr Ing. L auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz. Er stellte sein Auto am X ab und wollte die Straße überqueren. Es schneite zu diesem Zeitpunkt. Er rutschte auf der Straße mit beiden Füßen aus, verlor das Gleichgewicht und stürzte nach rechts schräg hinten. Er stützte sich dabei mit dem rechten Arm ab. Er verspürte dann Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels. Er konnte selbständig aufstehen und ging nachhause.
Er behandelte sich dann anfänglich selbst, nahm Schmerzmittel ein.
Am 20.12.2010 suchte Herr Ing. L Frau Dr. E auf. Es wurde eine körperliche Untersuchung durchgeführt und Herr Ing. L zu einer Magnetresonanztomografie überwiesen. Die Schmerzmedikation wurde fortgesetzt.
Er war vom 16.12.2010 bis 04.01.2011 im Krankenstand.
Am 04.01.2011 hat Herr L den Dienst wieder angetreten.
Am 17.01.2011 wurde eine Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule im Klinikum G durchgeführt. Es wurde eine Streckstellung am Übergang HWS zur BWS beschrieben. Die Halswirbelkörper waren unauffällig. Es fanden sich degenerative Veränderungen mit geringartiger Spondylose im Bereich der mittleren HWS. Es kam eine Engstellung des Wirbelkanals C4 bis C7 zur Darstellung. Das Rückenmark war im Bereich der HWS unauffällig. Im Segment C2/3 unauffällige Bandscheibe. Im Segment C3/4 fand sich eine Vorwölbung der Bandscheibe linksseitig mit Impression des Rückenmarksackes und diskrete Irritation des Rückenmarkes sowie geringe Engstellung des linken Zwischenwirbelloches. Im Segment C4/5 beidseits Vorwölbung um 3 mm der Bandscheibe sowie geringe Arthrose der Hackenfortsätze (Unkarthrose beidseits). Deutliche Endstellung der Zwischenwirbellöcher mit Kontakt zur Wurzel C5 beidseits. Im Segment C5/6 höhergradige Veränderung der Bandscheibe sowie breitbasige Vorwölbung in die Zwischenwirbellöcher in der Bandscheibe um 3 mm. Unkarthrose beidseits, Pellotierung des Rückenmarkes sowie deutliche Einengung der Zwischenwirbellöcher beidseits mit Irritation der Wurzel C6 beidseits. Im Segment C6/7 Bandscheibendegeneration mit breitbasiger Extrusion und Impression des Rückenmarksackes. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28.06.2006 wurde ein Fortschreiten des Bandscheibenschadens vor allen im Segment C5/6 angeführt.
Am 27.01.2011 wurde von Frau Dr. E ein TENS-Gerät zur Schmerztherapie verordnet und auch eine Infiltration im Halswirbelsäulen-Nackenbereich rechtsseitig durchgeführt. Herr Ing. L wurde zu Dr. G B, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in L, überwiesen.
Am 09.02.2011 war Herr Ing. L bei Dr. B. Er infiltrierte laut Aussage von Herrn Ing. L im Halswirbelsäulen-Nackenbereich rechts und überwies Herrn Ing. L zur Physiotherapie. Er hat dann eine Physiotherapie bei P an der X begonnen.
Am 28.03.2011 wurde Herr Ing. L neuerlich von Dr. B im Nackenbereich rechts infiltriert und auch zu einem Schulterröntgen und einer Schultersonografie überwiesen.
Am 30.03.2011 wurden im Röntgeninstitut am S ein Röntgen der rechten Schulter in zwei Ebenen und eine ergänzende Schultersonografie durchgeführt. Es zeigte sich kein Hinweis für eine frische knöcherne Verletzung. Am Unterrand der Gelenkspfanne zeigte sich eine 5 mm längliche kalkdichte Struktur in den Weichteilen. Das Schultergelenk und das Schultereckgelenk waren altersentsprechend. In der ergänzend durchgeführten Ultraschalluntersuchung kam die Sehne des langen Bizepskopfes unauffällig zur Darstellung, normale Breite der Rotatorenmanschette, kein Hinweis für eine Rotatorenmanschettenruptur, keine Flüssigkeitsvermehrung im Schleimbeutel unter dem knöchernen Schulterdach.
Am 04.04.2011 wurde der Röntgenbefund mit Dr. B besprochen und eine neuerliche Infiltration im Nackenbereich rechts durchgeführt. Es sollte in einem Zeitraum von 4 bis 6 Wochen Computerarbeit nicht durchgeführt werden.
Am 12.05.2011 wurde neuerlich eine Infiltration von Dr. B im Nackenbereich rechts durchgeführt.
Herr Ing. L war dann wieder bei Frau Dr. E in Behandlung. Die Physiotherapie wurde ambulant fortgesetzt.
Aufgrund anhaltender Schmerzen war Herr Ing. L am 17.08.2011 an der Orthopädischen Ambulanz im A vorstellig. Im Befund wurde angeführt:
Der Patient kommt wegen chronischer Schmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Brustkorbbereiches zur Untersuchung. Er berichtete über den Sturz am 15.12.2010. Es werden immer wieder Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich angegeben mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Es wurden mehrere Therapien beim Orthopäden und niedergelassenen Neurologen durchgeführt. Er erhielt auch Schmerzmittel und Medikamente zur Abschwellung und Entzündungshemmung. Trotz intensiver Therapie immer kurzzeitige Besserung der Beschwerdesymptomatik. Die Beschwerden lassen sich auch im Bereich des Innenrandes des rechten Schulterblattes lokalisieren. Die Schultergelenksbeweglichkeit frei, die Durchblutung und das Hautgefühl regelrecht. Es werden Muskelverspannungen angeführt. Ein Schulterröntgen unauffällig. Ein MRI der HWS zeigt eine deutliche Bandscheibendegeneration. Es wurden Schmerzmittel sowie muskelentspannende Medikamente verordnet.
Im weiteren Verlauf war Herr Ing. L wieder bei Dr. E in Behandlung aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter und im Rückenbereich. Durch den ständigen Schmerzzustand haben sich auch depressive Reaktionen ausgebildet.
Vom 25.09.2011 bis 16.10.2011 war Herr Ing. L in stationärer Behandlung in T zur Kur. Es wurde hier eine intensive Physiotherapie für die Wirbelsäule durchgeführt. Anschließend wurde die ambulante Physiotherapie in L fortgesetzt.
Zwischenzeitlich war er immer wieder bei Frau Dr. E in Behandlung. Die Physiotherapien wurden weiter fortgesetzt.
Im April 2012 suchte Herr Ing. L aufgrund der anhaltenden Schmerzen in der Halswirbelsäule und im Nackenbereich wieder Dr. B in L auf.
Im April 2013 war Herr Ing. L bei Dr. M H, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in L in Behandlung. Es wurden Infiltrationen im Halswirbelsäulen-Nackenbereich und auch eine Stoßwellenbehandlung durchgeführt.
Am 14.09.2013 war Herr Ing. L in der Notaufnahme im KH S aufgrund heftiger Schmerzen in der Halswirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm und in das rechte Bein. Er hatte laut eigenen Angaben auch kurzzeitige Lähmungserscheinungen. Nach einer Schmerzinfusion wurde er wieder in die ambulante Behandlung entlassen.
Am 23.10.2013 wurde eine Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule bei Prim. Dr. S durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgehalten:
- CO bis C3: Unauffällig.
- C3/C4: Flacher dorsomedianer Diskusprolaps, das Myelon ventral tangiert und nicht wesentlich imprimiert. Mäßige Osteochondrose, geringe Unkovertebralarthrosen, geringe Forameneinengung links.
- C4/C5: Dorsomedianer Diskusprolaps, das Myelon zentral minimal imprimierend bei minimaler freier sag. Weite in der Medianebene von 10 mm. Mäßige Osteochondrose, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen mit mäßiger Foramenstenose links, minimal rechts.
- 04/05: Breitbasiger dorsomedianer Diskusprolaps mit zentraler Myelonimpression und sekundärer Spinalkanalstenose mit minimaler freier sag. Weite in der Medianebene von 7,5 mm. Deutliche Osteochondrose, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen mit mäßigen Foramenstenosen bds.
- 05/07: Flache dorsomediane Diskushernie, das Myelon ventral tangierend jedoch nicht wesentlich bedrängend. Mäßige Osteochondrose und Unkovertebralarthrosen mit mäßigen Foramenstenosen bds.
- C7/TH1: Unauffällig.
- Spinalkanalweite: Primär regelrecht mit mäßiger sekundärer segmentaler Stenose jeweils in Diskushöhe von C3 - 07, insbesondere ausgeprägt in Höhe C5/C6.
- Myelon: Mäßige ventrale Impression C5/C6, minimal auch in Höhe 04/05 bei normaler Binnenstruktur.
Am 07.11.2013 war er wieder bei Dr. H. Im Befundbericht wurde angeführt, dass es Herrn Ing. L den ganzen Sommer hinweg sehr gut gegangen wäre. Er hätte kaum Beschwerden gehabt und war im Alltag nicht eingeschränkt. Seit Mitte September 2013 sind jedoch wieder Beschwerden im Nacken sowie im rechten Arm aufgetreten. Klinisch bestanden Schmerzen in der Schulter und Nackenmuskulatur mit Schmerzen in der Hals- und Nackenmuskulatur sowie der Aufhängungsmuskulatur für das Schulterblatt. Es wurde wieder eine Triggerpunkt-Stoßwellentherapie durchgeführt und die Durchführung einer Physiotherapie empfohlen. Schwere Hebe- oder Tragearbeiten sollten nicht durchgeführt werden, auch längeres Arbeiten am Computer sollte vermieden werden.
Am 05.12.2013 war Herr Ing. L bei Dr. B P, FA für Neurochirurgie im M in der W. Im Befundbericht wird dokumentiert:
Diagnose:
- Wirbelkanalstenose C5/6 mit breitbasigen ossifizierten Diskusprolaps und beidseitiger Neuroforamenstenose
- Diskusprolaps C4/5 median
Anamnese:
Herr L hatte vor 3 Jahren ein Sturzereignis. Seit diesem Ereignis bestehen rezidivierende cervikale Schmerzen. Im September 2013 ist es zu heftigen Cervikobrachialgien rechts, entsprechend Radikulopathie C6, gekommen. Weiters auch passagere Gangstörung. Zwischenzeitlich ist es auf konservative Therapie zu einer deutlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Zurzeit keine radikuläre Schmerzausstrahlung, keine Gangstörung.
Untersuchungsbefund:
Regelrechte Reflexe der oberen und unteren Extremität, negative Pyramidenbahnzeichen. Beugung/Streckung und Abduktion/Adduktion im Bereich der oberen Extremitäten unauffällig. Nacken- und Schultermuskulatur sind deutlich verspannt.
Procedere:
Der Befund wird mit Herrn L ausführlich besprochen. Aufgrund der in Remission beghffenen Symptomatik empfehle ich weiterhin Fortführung der konservativen Therapie. Bei Zunahme der Beschwerden, insbesondere bei Wiederauftreten von radikulärer Symptomatik bzw. Gangstörung oder neurologischer Ausfallserscheinungen, eine nochmalige Vorstellung zwecks Operation erbeten. Ansonsten Verlaufskontrolle mit MR in einem Jahr empfehlenswert.
Seither ist Herr Ing. L regelmäßig bei Dr. E in Behandlung. Es wird laufend eine ambulante Physiotherapie bezüglich der Wirbelsäule durchgeführt.
Objektive Unfallchirurgische Untersuchung vom 16.02.2016:
Herr Ing. L ist x Jahre alt, x cm groß und x kg schwer, guter Allgemein- und Ernährungszustand, zeitlich und örtlich orientiert.
Wirbelsäule:
Die gesamte Wirbelsäule ist bei direkter Betrachtung achsengerecht, bei seitlicher Betrachtung normale physiologische Krümmung an der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, auf Höhe der HWS und oberen BWS beidseits verspannt mit Druckschmerzhaftigkeit.
Die Halswirbelsäule zeigt mit dem umgebenden muskulären Weichteilmantel optisch einen regelhaften Aufbau über dem Brustkorb und Schultergürtel. Die Kopfvorneigung ist vollständig möglich, die Kopfrückneigung ist mit 20 Grad deutlich eingeschränkt. Die Seitneigung des Kopfes ist symmetrisch endlagig leicht eingeschränkt. Die Kopfrotation nach links ist vollständig möglich, nach rechts um die Hälfte eingeschränkt.
Die Brustwirbelsäule kann aktiv genügend aufgerichtet werden. Nach Aufforderung zum »Katzenbuckel« altersphysiologisch genügend ergiebige Zunahme der Rückenrundung. Atembeweglichkeit des Brustkorbes symmetrisch ohne erkennbare Einengungen.
Die Lendenwirbelsäule zeigt in der Rückneigung eine regelhafte Zunahme der Hohlkreuzbildung, die sich in der Rumpfbeuge frei entfaltet mit harmonischer C-förmiger Rundung des gesamten Rückens. Der Finger-Boden-Abstand beträgt 5 cm.
Die im Sitzen geprüfte Seitneigung und Rotation des Rumpfes ergibt jeweils altersphysiologisch genügende Gesamtbewegungsausschläge ohne erkennbare Teilkontrakturen, also mit harmonischem Bewegungsfluss über alle Rumpfabschnitte hinweg.
Der Wechsel vom Stand zu flacher Rückenlage auf die Untersuchungsliege und zurück geschieht zügig und ohne Ausweichbewegungen.
Klopfschmerzangaben werden über den Dornfortsätzen der HWS gemacht.
Herr Ing. L beschreibt ausstrahlende Schmerzen von der rechtsseitigen HWS über den Nacken, Schultergürtel, in den rechten Arm.
Obere Extremitäten:
Das Entkleiden des Oberkörpers gelingt flott ohne Schmerzen.
Beide oberen Extremitäten sind warm, normales Hautcolorit, Radialis-, Ulnaris-, Brachialispulse beidseits gut tastbar. Schultergeradstand. Achsengerechte Stellung an beiden Armen.
Die Muskulatur des Schultergürtels und der Arme ist seitengleich gut ausgebildet, keine Muskelverschmächtigung.
Beide Schultereckqelenke sind schlank, kein Gelenkserguss. Die Gelenke sind bandstabil, keine Druckschmerzhaftigkeit, kein Klaviertastenphänomen. Der Horizontal-Adduktionstest und Horizontalverschiebetest ist beidseits negativ.
Das rechte Schultergelenk ist äußerlich unauffällig. Das Vorwärtsheben und Seitwärtsheben ist bis 90 Grad möglich, das Rückwärtsheben bis 40 Grad. Der Schürzengriff ist bis auf Höhe des 12. Brustwirbels möglich, der Nackengriff ist vollständig möglich. Normale Kraftentwicklung der gesamten Sehnenkappe. Es besteht keine Schwellung, kein Gelenkserguss, keine Druckschmerzhaftigkeit am Schultergelenk. Das Schultergelenk ist in allen Ebenen stabil, die Provokationstests sind negativ. Das Schulterblatt liegt korrekt dem Brustkorb an und bewegt sich frei. Die Aufhängungsmuskulatur des Schulterblattes ist nicht verhärtet oder druckschmerzhaft. Klinisch findet sich weder ein Sehnen- oder Gelenkreiben. Die Provokationstests auf ein Engpasssyndrom sind negativ. Die lange Sehne des zweibäuchigen Armmuskels ist in seinem Verlauf nicht druckschmerzhaft, die Provokationstests sind negativ. Sämtliche Provokationstests für die Pfannenlippe sind negativ.
Das linke Schultergelenk ist in allen drei Ebenen uneingeschränkt beweglich. Der Schürzengriff ist bis auf Höhe des 12. Brustwirbels möglich, der Nackengriff ist vollständig möglich. Normale Kraftentwicklung der gesamten Sehnenkappe. Es besteht keine Schwellung, kein Gelenkserguss, keine Druckschmerzhaftigkeit am Schultergelenk. Das Schultergelenk ist in allen Ebenen stabil, die Provokationstests sind negativ. Das Schulterblatt liegt korrekt dem Brustkorb an und bewegt sich frei. Die Aufhängungsmuskulatur des Schulterblattes ist nicht verhärtet oder druckschmerzhaft. Klinisch findet sich weder ein Sehnen- oder Gelenkreiben. Die Provokationstests auf ein Engpasssyndrom sind negativ. Die lange Sehne des zweibäuchigen Armmuskels ist in seinem Verlauf nicht druckschmerzhaft, die Provokationstests sind negativ. Sämtliche Provokationstests für die Pfannenlippe sind negativ.
Beide Ellbogengelenke sind klinisch unauffällig, bandstabil, achsengerecht. Die Beugung und Streckung sind beidseits uneingeschränkt möglich. Die Umwendbewegung des Unterarmes ist beidseits uneingeschränkt möglich. Es besteht kein Gelenkserguss, kein Gelenksreiben.
Beide Handgelenke sind klinisch unauffällig, bandstabil, kein Gelenkserguss Die Bewegung ist beidseits in allen Ebenen uneingeschränkt möglich. Es besteht keine Druckschmerzhaftigkeit an den Handgelenken, klinisch kein Sehnenreiben oder Gelenksreiben beidseits feststellbar.
Beide Hände sind schlank. Die Handwurzelgelenke und Handwurzel-Mittelhandgelenke sind beidseits bandstabil und zeigen keinen Erguss. Keine Druckschmerzhaftigkeit.
Die Finger I, III, IV, V rechts und sämtliche Finger links sind klinisch unauffällig. Alle Gelenke sind bandstabil, ohne Gelenkserguss. Die Bewegung in allen Fingergelenken ist uneingeschränkt möglich. Normale Sensibilität an den beschriebenen Fingern.
Am rechten Zeigefinger gibt Herr Ing. L beugeseitig ein deutlich herabgesetztes Hautgefühl an. Die Gelenke des Zeigefingers sind bandstabil, ohne Gelenkserguss. Die Bewegung in allen Fingergelenken ist uneingeschränkt möglich. Beim Phalentest zeigt sich eine Verstärkung der Sensibilitätsstörung am Zeigefinger. Das Tineische Zeichen ist negativ, keine eindeutige Atrophie der Daumenballenmuskulatur.
An den Händen finden sich äußerlich keine Auffälligkeiten, sämtliche Greifformen sind beidseits mit genügend Kraftentwicklung ungestört durchführbar, Durchblutung und Verschwielungsmuster sind beidseits regelrecht, Quantität der Verschwielung relativ gering.
Untere Extremitäten:
Herr Ing. L kommt mit leicht hinkendem Gang zur Begutachtung, dies gilt auch für die ersten Schritte nach längerem Sitzen. Es werden abgetragene Halbschuhe getragen. Diese weisen im Fersenbereich, vor allem außenseitig starke Abnutzungserscheinungen auf. Hilfsmittel werden nicht getragen oder mitgeführt. Flüssiges Entkleiden der Beine unter wechselndem Einbeinstand. Schulter- und Beckengeradstand. Beinachsen rechts und links innerhalb physiologischer Normvarianten.
Das Gangbild ist normal, sicher. Gehen mit angedeutetem Hinken mit harmonisch-koordiniert wirkenden Bewegungen der großen Beingelenke und beidseits ungestörter Fußabrollung.
Beide unteren Extremitäten sind warm, normales Hautcolorit. Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur ist nahezu seitengleich ausgebildet.
Beide Hüftgelenke sind klinisch unauffällig, kein Stauchungsschmerz der Hüften, kein Druckschmerz in den Leisten. Die Bewegung in den Hüftgelenken ist in allen Ebenen uneingeschränkt möglich. Der Provokationstest auf Engpasssyndrom ist beidseits negativ. Vierer-Zeichen und Mennell-Zeichen ist beidseits negativ.
Beide Kniegelenke sind schlank, kein Gelenkserguss, keine Druckschmerzhaftigkeit. Die Seiten-und Kreuzbänder sind beidseits stabil. Es bestehen beidseits keine Meniskuszeichen - die Provokationstests sind negativ. Der Kniescheibenanpresstest ist beidseits negativ. Die Bewegung des Kniegelenkes ist beidseits uneingeschränkt möglich. Das Bein kann beidseits gestreckt von der Unterlage gehoben werden.
Das rechte obere Sprunggelenk ist äußerlich unauffällig, schlank, kein Gelenkserguss. Die Seitenbänder sind stabil, kein Vorschub des Sprungbeines. Das Heben und Senken des Fußes im oberen Sprunggelenk ist seitengleich möglich. Bei maximaler Hebung des Fußes klagt Herr Ing. L über einen Dehnungsschmerz an der Vorderseite des oberen Sprunggelenkes. Es besteht eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Verlauf des vorderen Außenseitenbandes. Die Achillessehne spannt sich normal an, ist nicht verdickt, jedoch entsteht bei maximalem Heben des Fußes ein deutlicher Dehnungsschmerz entlang der Achillessehne, dann besteht auch leichte Druckschmerzhaft. Der Thompson-Test ist positiv.
Das linke obere Sprunggelenk ist klinisch unauffällig, schlank, kein Gelenkserguss. Die Seitenbänder sind stabil, kein Vorschub des Sprungbeines. Das Heben und Senken des Fußes im oberen Sprunggelenk ist uneingeschränkt möglich.
Die Achillessehne spannt sich normal an, ist nicht verdickt und druckschmerzhaft. Der Thompson-Test ist positiv.
Beide unteren Sprunggelenke sind bandstabil, kein Dehnungsschmerz. Das Heben und Senken des äußeren Fußrandes ist beidseits uneingeschränkt möglich.
Der rechte Fuß ist schlank. Im rechten Choparf sehen Gelenk (Gelenk zwischen Sprungbein-Kahnbein-Fersenbein-Würfelbein) zeigt sich ein deutlicher Dehnungsschmerz und ist auch Druckschmerzhaft. Das Gelenk ist jedoch bandstabil, kein Gelenkserguss. Die übrigen Fußwuzelgelenke sind bandstabil, ohne Dehnungsschmerz.
Im gesamten rechten Fuß gibt Herr Ing. L eine Sensibilitätsminderung an, keine Schmerzausstrahlung in beide Beine.
Der linke Fuß ist äußerlich unauffällig, schlank, keine Druckschmerzhaftigkeit. Das linke Chopart'sche Gelenk sowie auch die übrigen Fußwurzelgelenke sind bandstabil, kein Dehnungsschmerz.
Sämtliche Zehengelenke sind beidseits bandstabil und uneingeschränkt beweglich.
Seitengleiche leichte Abflachung des Fußlängs- und Quergewölbes. Zehenspitzen- und Hackenstand, Fußaußen- und Innenrandstand, wechselnder Einbeinstand sowie die Hockstellung werden frei vorgeführt. Die Fußsohlenbeschwielung ist im Verteilungsmuster an der Außenseite der Fußsohle, dem Großzehenballen und der Ferse bds. verstärkt.
GUTACHTEN
zu Frage 1) Welche Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen haben die Dienstunfälle vom 25.06.2006 und vom 15.12.2010 nach sich gezogen?
Bei dem Dienstunfall am 25.06.2006 dürfte Herr Ing. L ein Verdrehtrauma im rechten oberen Sprunggelenk erlitten haben. Ein zeitnaher klinischer Befund oder Röntgenbilder liegen nicht vor.
In einer Magnetresonanztomographie des rechten oberen Sprunggelenkes vom 12.07.2007 wurde eine nicht frische Läsion des vorderen Anteiles des Außenseitenbandes beschrieben.
Dr. S stellte am 04.12.2007 im Rahmen seiner Begutachtung für die gesetzliche Unfallversicherung eine (nur klinisch - nicht radiologisch festgestellte) geringfügig vermehrte außenseitige Aufklappbarkeit im oberen Sprunggelenk rechts fest, weiters eine endlagige Bewegungseinschränkung beim Senken des Fußes im oberen Sprunggelenk von 10 Grad.
In einer Magnetresonanztomographie des rechten oberen Sprunggelenkes vom 20.11.2015 werden die Bandstrukturen im oberen und unteren Sprunggelenk als unauffällig beschrieben. Weiters wurde ein Knochenmarksödem im Kahnbein befundet.
Bei der Begutachtung durch den unterzeichnenden Sachverständigen am 16.02.2016 ist das rechte obere Sprunggelenk stabil. Die Bewegung im oberen Sprunggelenk war seitengleich möglich. Es findet sich aber ein Dehnungsschmerz im Choparf sehen Gelenk (Fußwurzelgelenk) und Druckschmerzhaftigkeit im äußeren Gelenksbereich sowie im Bereich des vorderen Bandanteiles des Außenseitenbandapparates des oberen Sprunggelenkes rechts. Die klinisch festgestellten Beschwerden passen zu dem Magnetresonanzbefund vom 20.11.2015. Herr Ing. L berichtet auch, dass er immer wieder mit dem rechten Fuß nach innen umkippt und dann wieder für einige Zeit Beschwerden am rechten Fuß habe.
Bei dem Dienstunfall vom 25.06.2006 dürfte Herr Ing. L eine Läsion des vorderen Anteiles des Außenseitenbandapparates erlitten haben, die stabil ausgeheilt ist. Eine außenseitige Aufklappbarkeit des oberen Sprunggelenkes bis zu 7 Grad (radiologisch) ist normal und nicht pathologisch. Dauer- oder Spätfolgen bestehen dadurch keine.
Die von Herr Ing. L angegebenen Beschwerden am rechten Fuß resultieren aus immer wieder auftretenden Traumata.
Bei dem Dienstunfall am 15.12.2010 rutschte Herr Ing. L auf schneeglatter Straße aus und fiel auf die rechte Körperseite. Die Angaben zum Unfallmechanismus sind widersprüchlich. Im Gutachten von Dr. S vom 23.11.2011 fiel Herr Ing. L auf die rechte Körperseite und verspürte sofort Schmerzen an der rechten Schulter. Aufgrund des direkten Anpralltraumas auf die rechte Schulter kam er zu dem Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Prellung der rechten Schulter vorgelegen haben muß. Eine Verletzungsfolge war für ihn nicht erkennbar und somit auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bei der Begutachtung am 16.02.2016 gibt Herr Ing. L an sich mit dem rechten Arm abgestützt zu habe. Dieser Verletzungsmechanismus entspricht einer Zerrung des Schultergelenkes.
Die am 30.03.2011 angefertigten Röntgenbilder der rechten Schulter in zwei Ebenen zeigten keinen Hinweis für eine knöcherne Verletzung und eine ergänzende Schultersonografie zeigte eine intakte Rotatorenmanschette und keine Flüssigkeitsvermehrung im Schleimbeutel unter dem knöchernen Schulterdach.
Bei der Begutachtung am 16.02.2016 war die rechte Schulter klinisch unauffällig, bandstabil, uneingeschränkt beweglich und die Rotatorenmanschette zeigte eine normale Kraftentwicklung.
Prellungen und auch eine Zerrungen heilen ohne Dauer- oder Spätfolgen ab.
Bei dem Dienstunfall am 15.12.2010 erlitt Herr Ing. L eine Prellung oder Zerrung der rechten Schulter die ohne Dauer- oder Spätfolgen abgeheilt ist.
zu Frage 2) Bestanden bereits vor den jeweiligen Unfallereignissen Vorschäden?
Am rechten oberen Sprunggelenk bestanden keine Vorschäden.
An der Halswirbelsäule bestand ein degenerativer Vorschaden.
In einer Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 28.06.2006, Institut am S, wurde befundet:
Die Halslordose ist leicht abgeflacht.
Die Bandscheiben C4 bis C7 sind beträchtlich volumen- und signalgemindert. Im Bereich C3 bis C7 überragt Bandscheibengewebe darüber hinaus die Wirbelkörperhinterkanten und führt hier zu einer Eindellung des Duralsackes. Eine Impression des Rückenmarks ist dadurch allerdings nicht gegeben und das hintere Längsband ist durchgehend erhalten.
Im Bereich C4 bis C7 an den Abschlusskanten auffällige spondylophytäre Randanbauten erkennbar. In diesen Segmenten auch die Hackenfortsätze und kleine Wirbelgelenke verplumpt, wodurch die Nervenwurzelaustrittsöffnungen beidseits eingeengt zur Darstellung kommen.
Das Rückenmark im untersuchten Bereich unauffällig.
Im Anschluss an die Deckplatten TM bis Th3 finden sich Zeichen erhöhter Fettmarkskonversion. Ansonsten der mitdargestellte BWS-Abschnitt o.B.
In einer Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 17.01.2011, Klinikum G, wurde angeführt:
Streckstellung am Übergang HWS zur BWS. Unauffällige Konfiguration der Halswirbelkörper.
Signaländerungen im Rahmen von degenerativen Veränderungen. Geringe Spondylose im Bereich der mittleren HWS.
Sekundäre Engstellung des Wirbelkanals C4 bis C7 (punktum maximum C5/6). Unauffälliges Signalverhalten des Rückenmarks in der HWS. Im Segment C2/3 unauffällige dorsale Bandscheibenbegrenzung.
Im Segment C3/4 fand sich eine Bandscheibenvorwölbung (um 3 mm) links mediolateral mit Impression des Rückenmarksackes und diskrete Irritation des Rückenmarkes sowie geringe Engstellung des linken Zwischenwirbelloches.
Im Segment C4/5 beidseits Vorwölbung um 3 mm der Bandscheibe sowie geringe Arthrose der Hackenfortsätze (Unkarthrose beidseits). Deutliche Engerstellung der Zwischenwirbellöcher mit Kontakt zur Wurzel C5 beidseits.
Im Segment C5/6 höhergradige Veränderung der Bandscheibe sowie breitbasige Vorwölbung in die Zwischenwirbellöcher in der Bandscheibe um 3 mm. Unkarthrose beidseits, Pellotierung des Rückenmarkes sowie deutliche Einengung der Zwischenwirbellöcher beidseits mit Irritation der Wurzel C6 beidseits.
Im Segment C6/7 Bandscheibendegeneration mit breitbasiger Extrusion und Impression des Rückenmarksackes. Duralsackimpression. Mäßige Einengung der Nervenwurzelaustrittsöffnungen beidseits.
Im Segment C7/Th1 nur angedeutete Bandscheibenvorwölbung.
Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28.06.2006 wurde ein Fortschreiten des Bandscheibenschadens vor allen im Segment C5/6 angeführt.
Ca. 1 Monat nach dem Dienstunfall vom 15.12.2010 fand sich in der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 17.01.2011 kein Hinweis für eine traumatische Veränderung (z.B. Knochenmarksödem, Bruch eines Wirbelkörper, Bandverletzungen).
Eine Verletzung der Halswirbelsäule beim Dienstunfall vom 15.12.2010, die zu einer Verschlechterung der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Nackenmuskulatur und der Schultergürtelmuskulatur geführte haben könnte, kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
zu Frage 3) Stellen Sie fest, welche Beschwerden beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, 01.08.2014, vorlagen.
Die Beschwerden beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, 01.08.2014, sind im nach hinein nur mehr aus der Aktenlage festzustellen.
Im ärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des M vom 28.03.2014 wurde festgehalten:
Als Diagnosen wurde angeführt:
- Chronische, immer wieder auftretende, zum Teil schwere Schmerzzustände im Bereich der Halswirbelsäule bei Bandscheibenschäden von C4 bis C7 mit Einengungen des Rückmarkkanals sowie Einengungen der Durchlassöffnungen der Nerven in den Knochen
- Wiederholte depressive Verstimmungen
- Urologische Operation am 28.03.2014 zwecks Abklärung eines Tumors
Stellungnahme /Beantwortung der Fragen:
Herr Ing. L befindet sich aufgrund einer Verschlechterung von seit Jahren bestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seit 16.10.2013 durchgehend im Krankenstand. Durch verschiedenste Therapiemaßnahmen (mehrmalige Physiotherapieblöcke, Infiltrations- und Infusionsbehandlungen, heilgymnastische Übungen, Massagen, Unterwassertherapie, Schmerzmedikation) ist es zu einer teilweisen Besserung des Beschwerdebildes gekommen. Eine Beibehaltung dieses Zustandes ist aber nur durch weitere körperliche Schonung, Fortführung der Therapiemaßnahmen und Einnahme von Medikamenten möglich.
Laut vorliegenden fachärztlichen Befunden sind folgende Arbeitseinschränkungen auf Dauer einzuhalten:
Zu vermeiden sind:
- Hebe- und Tragearbeiten über 5 kg
- Arbeiten, die über Kopf durchgeführt werden müssen
- Tätigkeiten, die rasche Drehbewegungen des Kopfes erfordern
- Arbeiten unter Ganzkörperschwingungen
- Arbeiten in Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (z.B. vorgebeugte Haltung)
Weiters sollten Arbeiten am PC vermieden und keine Arbeiten, die zu erhöhter Unfallgefährdung führen, durchgeführt werden, wobei dieses Risiko auf Baustellen natürlich immer gegeben ist.
Die psychosoziale Belastbarkeit, Stress- und Frustrationstoleranz sind erheblich vermindert. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzsituation (Parteienverkehr, Außendienste auf Baustellen, vermehrt Arbeit am Computer) ist eine Einhaltung der Arbeitseinschränkungen auf dem derzeitigen Arbeitsplatz nicht möglich.
Aufgrund des langjährigen Verlaufes ist mit keiner relevanten Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen und gehäufte sowie längere Krankenstände sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
zu Frage 4) Ist die zur Ruhestandsversetzung (01.08.2014) geführte dauernde Dienstunfähigkeit auf einen oder beide erlittenen Dienstunfälle am 25.06.2006 und am 15.12.2010 zurückzuführen?
Nein.
Die, bei den beiden Dienstunfällen erlittenen, Verletzungen heilten ohne Dauer- und Spätfolgen ab.
Die Ruhestandsversetzung erfolgte laut Bescheid aufgrund der Beurteilung im amtsärztlichen Gutachten vom 28.03.2014. Als Diagnosen wurden im Gutachten chronische, immer wieder auftretende, zum Teil schwere Schmerzzustände im Bereich der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule und wiederholte depressive Verstimmungen angeführt. Diese Krankheiten haben bereits vor den Dienstunfällen bestanden und sind nicht unfallkausal.“
I. 9. Das neurologisch-psychiatrische sowie das unfallchirurgische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 A Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 4. März 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 hat die belangte Behörde zu diesen Gutachten im Wesentlichen wie folgt Stellung bezogen:
Die beiden Gutachten würden das bereits auf Verwaltungsebene durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigen, wonach die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen war.
Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben seinem Beamten-Ruhebezug auch eine monatliche Leistung der APK-Pensionskasse beziehe, die zum größten Teil aus Dienstgeberbeiträgen finanziert werde. Zudem sei der Beschwerdeführer verheiratet und seine Gattin stehe in einem Dienstverhältnis zum L. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG seien wohl auch Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers nach § 94 ABGB zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten ab.
I. 9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 5. April 2016 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es waren neben den Parteien auch die Sachverständige für Neurologie und der Amtssachverständige für Unfallchirurgie anwesend.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführes betonte, dass die monatliche Leistung der A nicht für die Bemessung des Ruhegenusses und somit auch nicht für die Frage der Kürzungen des Ruhegenusses heranzuziehen sei. Ebenso wenig seien Einkünfte von Ehegatten zu berücksichtigen. Es bestehe überdies eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin, weil sie ein deutlich niedrigeres Einkommen beziehe, sowie gegenüber seiner minderjährigen Tochter, geb. am x.
Der Beschwerdeführer habe mit dem Bau des Eigenheimes im Oktober 2006 begonnen. Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon gesundheitliche Beschwerden hatte, wollte er vorausschauend bauen, insbesondere deshalb, weil ihm eine Neurologin nach einer Untersuchung empfahl, das Eigenheim bei der Planung bereits behindertengerecht auszugestalten. Die baulichen Vorkehrungen seien daher so getroffen worden, dass sie jederzeit adaptier- und erweiterbar sind. Die in der Stellungnahme vom 9. September 2015 angeführten Maßnahmen seien auch tatsächlich ausgeführt worden. Diese zusätzliche behindertengerechte Ausstattung mache einen Betrag von zusätzlich ca. 100.000 Euro aus.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe alle abgeschlossenen Kreditverträge als Kreditnehmerin neben dem Beschwerdeführer unterschrieben und sei deshalb auch Verpflichtete. Das Eigenheim sei 2008/2009 bezogen worden.
Von der A erhalte der Beschwerdeführer ca. 100 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag werde 14 mal pro Jahr ausbezahlt und mache netto ca. 60 Euro aus. Der monatliche Ruhegenuss betrage ca. 1.650 Euro netto. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keine weiteren Einkünfte.
Über die monatlichen Einkünfte der Gattin wurden keine Auskünfte erteilt.
Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung von einem Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie sowie aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2015 und am 5. April 2016.
II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer erlitt am 25. Juni 2006 einen Dienstunfall indem er auf einer Treppe in der Tiefgarage des N stürzte und sich das rechte Sprunggelenk verletzte. Es wurde ihm in der Folge bescheidmäßig aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum 25. Oktober 2007 eine Versehrtenrente in Höhe von 20% zuerkannt. Ab 26. Oktober 2007 betrug die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit 5%.
Am 15. Dezember 2010 erlitt der Beschwerdeführer abermals einen Dienstunfall. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause stürzte er auf einer unzulänglich geräumten bzw. vereisten Straße. Die Unfallfolgen waren eine Prellung und eine Zerrung des rechten Schultergelenkes. Eine Versehrtenrente gebührte aus diesem Dienstunfall nicht.
Vor den jeweiligen Unfallereignissen bestanden am rechten Sprunggelenk keine Vorschäden, jedoch an der Halswirbelsäule eine degenerative Veränderung.
Der Beschwerdeführer wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2014 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung lagen beim Beschwerdeführer ein chronisches cervikales Schmerzsyndrom mit radkulärer Ausstrahlung C6, jedoch ohne neurologische Funktionsstörung und ohne sensormotorische Ausfälle, vor.
Beim Beschwerdeführer besteht ein chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit passageren Schmerzausstrahlungen entlang der Nervenwurzel C6 bzw. früher auch C7 rechts.
Der neurologische Untersuchungsbefund zeigt einen uneingeschränkten und regelrechten Funktionszustand aller Nervenwurzeln als auch des Rückenmarks.
Die bildgebenden Darstellungen zeigen über die Jahre zunehmende höhergradige knöcherne Abnützungsveränderungen, die zur Einengung der Öffnungen, durch welche die Nervenwurzeln ziehen, führen, bedingt durch Bandscheibenvorfälle und -vorwölbungen besteht eine Einengung des Rückenmarkskanals. Diese Veränderungen sind schicksalshaft und abnützungsbedingt und sind nicht auf ein einmaliges traumatisches Ereignis zurückzuführen.
Diese Veränderungen an der Halswirbelsäule stehen nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang mit dem Sturz am 15. Dezember 2010. Auch kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Verletzung der Halswirbelsäule beim Dienstunfall am 15. Dezember 2010, die zu einer Verschlechterung der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Nackenmuskulatur und der Schultergürtelmuskulatur geführt haben könnte.
Im Rahmen von chronischen Schmerzen können auch psychische, vorwiegend depressive Reaktionen auftreten. Im Hinblick auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, die damals angegeben wurden und auch von Fachärzten beschrieben wurden, zeigen sich keine Hinweise auf eine posttraumatische psychische Störung.
Die Beschwerden am rechten Sprunggelenk sind nicht neurologisch einordenbar.
Die Dienstunfälle vom 25. Juni 2006 und der Dienstunfall vom 15. Dezember 2010 haben keine neurologischen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen nach sich gezogen. Die erlittenen Verletzungen heilten ohne Dauer- und Spätfolgen ab. Die zur Ruhestandsversetzung geführte dauernde Dienstunfähigkeit ist auf keinen der beiden erlittenen Dienstunfälle zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer erhält einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von ca. 1.650 Euro netto. Dieser wird 14 mal pro Jahr ausbezahlt. Von der A erhält der Beschwerdeführer ca. 60 Euro pro Monat, auch diese Leistung wird 14 mal im Jahr ausbezahlt. Über weitere Einkünfte verfügt der Beschwerdeführer nicht. Es besteht eine Sorgepflicht für die minderjährige Tochter (geb. am x). Die Ehegattin ist berufstätig.
Der Beschwerdeführer ist zu 3/4-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ x, Gst. Nr. x. Mit Bescheid vom 8. September 2006 wurde die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 150 m2 und einer Nutzfläche im Kellergeschoß von ca. 135 m2 rechtskräftig erteilt. Der Baubeginn wurde am 9. Oktober 2006 und die Baufertigstellung wurde am 10. Juli 2008 der Baubehörde angezeigt.
Vor Baubeginn empfahl eine behandelnde Neurologin dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes, das neu zu bauende Haus vorausschauend „behindertengerecht“ zu errichten. Der Beschwerdeführer traf daher folgende Maßnahmen: kurze überschaubare Wege zu besonders wichtigen Punkten einer Wohnung, normgerechte Handläufe bei Stufen, Stiegen und Rampen, möglichst geradlinige Führung Stiege – Podest - Stiege, Ruhemöglichkeiten, griffige Bodenbeläge, breite Gehwege, Niveauunterschiede max. 3 cm, ausreichende Breite von Türen und Durchgängen, gut erreichbare Bedienungselemente, Unterfahrbarkeit von Tischen und Waschbecken, klar strukturierte Gebäude, gute Belichtung und Beleuchtung (blendfrei), gute Akustik, visuelle Kontraste, Vermeidung von Hindernissen, die in den Gehbereich ragen, Ergänzung visueller Informationen durch taktile und akustische Informationen. Dadurch ist ein ca. 25% - 27%iger Mehraufwand der Gesamtkosten entstanden. Dieser Mehraufwand beträgt ca. 100.000 Euro exkl. USt.
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wurden Wohnbaudarlehen und Kredite gewährt. Vor dem 1. August 2014 bestanden ein Wohnbaudarlehen in Höhe von 57.000 Euro (Schuldschein vom 25. Jänner 2007) und ein Darlehen in der Höhe von 121.200 Euro (Pfandurkunde vom 9. August 2007). Nach der Ruhestandsversetzung erfolgte eine Umschuldung mit einer Krediterhöhung. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind aus den Darlehens- und Kreditverträgen gleichermaßen verpflichtet.
Im Kalenderjahr 2013 betrugen die monatlichen Rückzahlungen und Zinsen insgesamt 720,32 Euro und die auf Grund des Gesundheitszustandes entstandenen Mehrkosten 313,70 Euro.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 35 Jahren und 6 Monate, die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 35 Jahre.
II. 3. Die eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Unfallchirurgie sind schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig. Überdies decken sich die Beurteilungsergebnisse mit den Ergebnissen der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten und Stellungnahmen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt daher diese Gutachten seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Ferner wurde diesen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er aufgrund des geringen Einkommens seiner Ehegattin ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei, er hat sich aber geweigert, das monatliche Einkommen seiner Ehegattin bekanntzugeben, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon ausgeht, dass das Ausmaß der behaupteten Unterhaltspflicht so gering und daher vernachlässigbar ist. Würde das Ausmaß seiner behaupteten Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sein, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Einkommen seiner Ehegattin jedenfalls preisgegeben hätte.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
§ 2 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002, LGBl. Nr. 50/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 143/2005, lautet:
„§ 2
Beamte (Beamtinnen)
(1) Beamter (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städter mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (-beamtinnen) regeln, sinngemäß anzuwenden:
[...]
- Landesbeamten-Pensionsgesetz;
[...]
- Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;
[...]
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.
[...]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966 i. d. F. LGBl. Nr. 143/2005, lauten
„§ 5
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, indem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107 a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen.
[...]
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt.
[...]
§ 9
Zurechnung
(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenuss der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zurzeit der Versetzung in den Ruhestand.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966 i. d. F. LGBl. Nr. 121/2014 (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015), in Kraft seit 1. Jänner 2015, lauten
„§ 5
Ruhegenussbemessungsgrundlage
[...]
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde.
[...]
§ 9
Zurechnung
(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenuss der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet.“
III. 2. Vorab wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegen die Berechnungsgrundlagen, die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie die Gesamtsumme der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu verzeichnenden Summen der Nebengebührenwerte keine Einwendungen erhoben hat und somit diese unbestritten geblieben sind.
III. 3. Weiters ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer alle Gutachten und Stellungnahmen, die dem angefochten Bescheid zu Grunde gelegt wurden, zur Kenntnis gebracht wurden. Die gegen das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers sind durch die ergänzende Begutachtung und Gewährung des Parteiengehörs obsolet geworden.
III. 4. Nach beiden hier maßgeblichen Fassungen des § 5 Abs. 5 Z 2 Oö. L-PG ist für dessen Anwendbarkeit die Kausalität eines Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit Voraussetzung.
Wie sich aus den eingeholten neurologisch-psychiatrischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 1. Dezember 2015 und vom 29. Februar 2016 ergibt, lässt sich die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, die zur Ruhestandsversetzung führte, weder auf den Dienstunfall am 25. Juni 2006 noch auf den Dienstunfall am 15. Dezember 2010 zurückführen.
Mangels Vorliegens eines ursächlichen Dienstunfalles ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Möglichkeit für eine Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 5 Z 2 Oö. L-PG weder in der Fassung vor noch in der Fassung nach dem 1. Jänner 2015 gegeben war.
III. 5. Zurechnung gem. § 9 Abs. 2 Oö. L-PG für den Bemessungszeitraum 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014:
Gem. § 9 Abs. 2 erster Satz Oö. L-PG in der hier anwendbaren Fassung LGBL. Nr. 143/2005 kann die Behörde dann, wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, verfügen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. § 9 Abs. 2 Oö. L-PG bezieht sich wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte auf die Bestimmungen der §§ 1 bis 9 Abs. 1 Oö. L-PG in ihrer Gesamtheit. Überdies setzt eine Verfügung nach § 9 Abs. 2 Oö. L-PG lediglich voraus, dass nach Anwendung der Bestimmungen des Oö. L-PG über die Ruhegenussbemessung ein angemessener Unterhalt nicht gesichert ist. Dass eine Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. L-PG stattgefunden hat, ist hingegen nicht Voraussetzung für eine Verfügung nach § 9 Abs. 2 Oö. L-PG (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2015, Zl. 2013/12/0212).
Im gegenständlichen Fall besteht eine Kürzung der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage auf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sind zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung 2.110,78 Euro brutto.
Bei der Prüfung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Beamten sichergestellt ist, ist der Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand maßgeblich. Spätere Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten und sich auf den angemessenen Lebensunterhalt auswirken, sind nicht zu berücksichtigen.
Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, z. B. auch Heilmittel und ärztliche Hilfe.
Angemessen i. S. d. § 9 Abs. 2 Oö. L-PG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Verwaltungsgerichtshof (kurz: VwGH) hat den Begriff „angemessen“ i. S. d. § 17 Abs. 4 lit a Pensionsgesetz 1965 wie folgt definiert:
- Jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht (15.5.2013, Zl. 2012/12/0092).
- Grundsätzlich ist nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzuzielen, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (15.5.2013, Zl 2012/12/0092).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Ergebnis von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass die von ihm geltend gemachten Rückzahlungen und Zinsen für von Wohnbaudarlehen und Krediten für die Errichtung und behindertengerechte Ausstattung in der Höhe von ca. 720 Euro monatlich nicht als ein die Anwendung des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG rechtfertigender Anwendungsfall gewertet werde.
Es ist demnach strittig, ob die vom Beschwerdeführer zur Errichtung seines Eigenheims noch in der Zeit seines Dienststandes eingegangenen finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf das ihm seit seiner Ruhestandsversetzung zur Verfügung stehende eingeschränkte monatliche Einkommen die Anwendung des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG rechtfertigt.
Nach § 9 Abs. 2 1. Halbsatz Oö. L-PG ist wie nach § 9 Abs. 2 erster Halbsatz Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 i.d.F. BGBl. Nr. 426/1985 (kurz: PG 1965) wesentliche Voraussetzung, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht gesichert ist, weshalb die zu § 9 Abs. 2 PG 1965 ergangene Rechtsprechung maßgebend ist.
Im Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise ausgeführt:
„Richtig ist, dass nicht jede finanzielle Verpflichtung, die der Beamte eingeht, im Sinn des § 9 Abs. 2 PG 1965 bedeutsam ist, weil es ansonsten der Beamte in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Verschuldung (während des Dienststandes) -letztlich zu Lasten der Allgemeinheit- auf Dauer einen höheren Pensionsbezug zu verschaffen (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 93/12/0303). Das gilt nicht nur für Ausgaben, die nicht zur Befriedigung eines angemessenen Lebensunterhaltes gehören (wie z.B. der häufige Besuch eines Spielcasinos), sondern auch für (überzogene) Aufwendungen für diesen selbst.“
„Bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher nur ein (objektiv gerechtfertigter) Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führt, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind und daher auf Dauer vom Regelfall abweichen, unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 PG 1965 maßgebend sind.“
„Ein Anwendungsfall des § 9 Abs.2 PG 1965 läge z. B. vor, wenn z. B. aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristige sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist. Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Dienststandes und einer durchschnittlichen Karriere bis zum „Mindestpensionsalter“ gesichert ist, begründet hingegen nicht einen solchen „Sonderbedarf“, dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet; nur diesen Fall hat § 9 Abs. 2 PG 1965 vor Augen. Wird diese Hoffnung nicht erfüllt und kommt es vor dem „Mindestpensionsalter“ zu einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, dann hat der Beamte das (finanzielle) Risiko seiner seinerzeitigen Entscheidung zu tragen und allenfalls die entsprechenden Konsequenzen (also z.B. die kostengünstigere Befriedigung seines Wohnbedürfnis) zu ziehen.“
Somit stellen die Rückzahlungen und Zinsen der Wohnbaudarlehen und Kredite für die Errichtung des Eigenheims keinen berücksichtigungswürdigen (objektiv gerechtfertigten) Sonderbedarf dar.
Die „behindertengerechte“ Ausführung des Eigenheims erfolgte, wie vom Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben, vorausschauend. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass diese „behindertengerechte“ Ausstattung bereits vor bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (31.7.2014) für ihn aus gesundheitlichen Gründen schon notwendig gewesen wäre. Im Gegenteil, er hat angegeben, dass er im Falle der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die z. B. die Verwendung von Gehhilfen oder eines Rollstuhls erfordern würde, die notwendigen Vorkehrungen im Haus ohne weitere bauliche und auch ohne weitere größere finanzielle Aufwendungen treffen kann („bei erforderlichen Maßnahmen“, „im Eventualfall“). Auch die Empfehlung der behandelnden Neurologin, das neu zu errichtende Wohnhaus gleich „behindertengerecht“ auszuführen, bezieht sich nicht auf den damals aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sondern auf eine möglicherweise zukünftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Im unfallchirurgischen Gutachten vom 29. Februar 2016 führt der begutachtende Sachverständige auszugsweise folgendes aus:
„Herr Ing. L [...], guter Allgemein- und Ernährungszustand, zeitlich und örtlich orientiert.
[...]
Die Brustwirbelsäule kann aktiv genügend aufgerichtet werden.
[...]
Die im Sitzen geprüfte Seitneigung und Rotation des Rumpfes ergibt jeweils altersphysiologisch genügende Gesamtbewegungsausschläge ohne erkennbare Teilkontraktuhren, also mit harmonischem Bewegungsfluss über alle Rumpfabschnitte hinweg.
Der Wechsel vom Stand zu flacher Rückenlage auf die Untersuchungsliege und zurück geschieht zügig und ohne Ausweichbewegungen.
[...]
Das Entkleiden des Oberkörpers gelingt flott ohne Schmerzen.
[...]
Die Muskulatur des Schultergürtels und der Arme ist seitengleich gut ausgebildet, keine Muskelverschmächtigung.
[...]
Herr Ing. L kommt mit leicht hinkendem Gang zur Begutachtung, dies gilt auch für die ersten Schritte nach längerem Sitzen. Es werden abgetragene Halbschuhe getragen. Diese weisen im Fersenbereich, vor allem außenseitig starke Abnutzungserscheinungen auf. Hilfsmittel werden nicht getragen oder mitgeführt. Flüssiges Entkleiden der Beine unter wechselndem Einbeinstand. Schulter- und Beckengeradstand. Beinachsen rechts und links innerhalb physiologischer Normvarianten.
Das Gangbild ist normal, sicher. Gehen mit angedeutetem Hinken mit harmonisch-koordiniert wirkenden Bewegungen der großen Beingelenke und beidseits ungestörter Fußabrollung.
[...] wechselnder Einbeinstand sowie die Hockstellung werden frei vorgeführt.
[...]“
Daraus lässt sich ableiten, dass zumindest jetzt eine „behindertengerechte“ Ausstattung des Wohnhauses nicht erforderlich ist. Weder die eingeholten Gutachten noch die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen aber auf, dass die „behindertengerechte“ Ausführung des Wohnhauses schon vor bzw. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (31. Juli 2014) medizinisch bzw. gesundheitlich notwendig war.
Somit ergibt sich, dass auch die finanziellen Aufwendungen für den „behindertengerechten“ Ausbau des Wohnhauses des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinen berücksichtigungswürdigen Sonderbedarf darstellen.
Die Einholung eines bautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der vom Beschwerdeführer beschriebene Ausbau seines Wohnhauses tatsächlich „behindertengerecht“ sei, war daher nicht erforderlich.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Aufwendungen für Arzneikosten, Therapiekosten, Kosten für Kuraufenthalte und Heilbehelfe usw. in einer Höhe von ca. 315 Euro monatlich stellen einen berücksichtigungswürdigen Sonderbedarf dar. Sie sind aber nicht geeignet bei einem Jahresnettoeinkommen von ca. 23.100 Euro (14 x 1.650 Euro), das sind monatlich ca. 1.925 Euro, den angemessenen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter (geb. x) bei monatlich verbleibenden ca. 1.600 Euro zu beeinträchtigen. Eine zu berücksichtigende Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Selbst unter der Annahme, dass die finanziellen Aufwendungen für den „behindertengerechten“ Ausbau des Wohnhauses einen berücksichtigungswürdigen Sonderbedarf darstellen würden, wäre der angemessene Lebensunterhalt noch gesichert.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass es aufgrund des „behindertengerechten“ Ausbaus zu einem finanziellen Mehraufwand von ca. 25% - 27% gekommen ist. Ausgehend von den monatlich anfallenden Rückzahlungen und Zinsen in der Höhe von insgesamt ca. 720 Euro, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gemeinsam zu tragen sind, ergäbe sich daraus ein zu berücksichtigender Sonderbedarf in der Höhe von ca. 95 Euro monatlich (27 % von 360 Euro). Dem Beschwerdeführer würden immer noch ca. 1.500 Euro monatlich verbleiben.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anwendung des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG ausgeschlossen.
III. 6. Zurechnung gem. § 9 Abs. 2 Oö. L-PG für den Bemessungszeitraum ab 1. Jänner 2015:
§ 9 Abs. 2 Oö. L-PG sieht nunmehr als Voraussetzung für eine Zurechnung vor, dass das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. unter 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
Unbestritten blieb, dass im gegenständlichen Fall eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 6 Monaten vorliegt. Die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 35 Jahre. Somit wurde die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung nach § 9 Abs. 1 Oö. L-PG erreicht.
Die belangte Behörde ist daher auch hier zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG vorliegt.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer