LVwG-850531/6/Wei/BZ

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Herrn Dr. K E P, Rechtsanwalt in L, x, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 2015, GZ: VH 14/0880, betreffend die Abweisung des Antrages vom 30. Jänner 2015 auf Sondervergütung für, als bestellter Verfahrenshilfeverteidiger im Strafverfahren zu GZ: 14 Hv 41/03w des Landesgerichtes Wels, erbrachte Leistungen

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Beschluss vom 17. April 2014 wurde vom Landesgericht Wels einem Angeklagten die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Strafver­fahren zu GZ: 14 Hv 41/03w-1 bewilligt.

 

Mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), zum Verfahrenshelfer in der Strafsache GZ: 14 Hv 41/03w bestellt.

 

I.2. Der Bf beantragte mit Schreiben vom 30. Jänner 2015 die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten und ihm sohin 120 Verhandlungsstunden anzurechnen, ihm als angemessene Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen den Betrag von 58.122,72 Euro laut angeschlossener Kostennote zuzusprechen, sowie ihm ge­mäß § 16 Abs 4 RAO iVm § 47 Abs 5 letztem Satz einen angemessenen Vor­schuss in der Höhe von 30.000 Euro zu gewähren und den zugesprochenen Betrag sowie den Kostenvorschuss auf ein näher bezeichnetes Konto zur Anwei­sung zu bringen. Als Beilage übermittelte der Bf die Honorarnote Nr. 15/7 sowie den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 21. Jänner 2015, betreffend die Verlängerung der Rechtsmittelfrist um drei Monate.

 

I.3. Mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwalts­kammer, Abteilung I, vom 11. März 2015, GZ: VH 14/0880, wurde folgender Beschluss gefasst:

 

"1.  Infolge der Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels, welche mit gerichtlichem Beschluss vom 21.01.2015 um drei Monate verlängert wurde, wird unter Anwendung des § 16 Abs 4 RAO in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, die Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden als Leistung im Jahr 2015 angerechnet.

2.    Für die erbrachten Leistungen im Jahr 2014 steht mangels Überschreitung der Leis­tungsgrenzen von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Ver­handlungsstunden innerhalb einer Jahres keine Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO zu.

3.    Ein Kostenvorschuss wird derzeit nicht gewährt.“

 

Begründend wurde ausgeführt, dass in gegenständlicher Rechtssache – ausge­hend von den vorgelegten Protokollen und Bestätigungen – an insgesamt neun Verhandlungstagen verhandelt worden sei. Es wären dabei insgesamt 43 Stun­den verhandelt worden. Die dabei erbrachten Verhandlungsstunden würden daher nicht über den Betrag von 50 Verhandlungsstunden hinausgehen. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß § 16 Abs 4 RAO seien daher im gegenständlichen Fall für das Jahr 2014 und die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen nicht erfüllt. Die Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels wäre im Jahr 2015 vom Gericht beschlossen worden, laufe zur Gänze im Jahr 2015 und sei daher auch für das Jahr 2015 zu beurteilen und zu berechnen. Infolge der Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels, welche mit gerichtlichem Beschluss vom 21. Jänner 2015 um drei Monate ver­längert wurde, sei unter Anwendung des § 16 Abs 4 RAO in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert worden sei, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleich zu halten. Sofern das Rechtsmittel im Jahr 2015 tatsächlich ausgeführt wird, würden antragsgemäß für das Jahr 2015 für die Verlängerung der Rechtsmittelfrist 120 Verhandlungsstunden anzurechnen sein, wobei die jährliche Verrechnung dann wieder ab der 51. Verhandlungsstun­de beginnen würde.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 25. März 2015 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des ange­fochtenen Bescheides und die gänzliche und vollinhaltliche Stattgabe seines Antrages.

 

Die Vorstellung wird wie folgt begründet:

 

„Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird darin erblickt, dass die bescheiderlassende Behörde die Wortfolge ‚innerhalb eines Jahres‘ in § 16 Abs 4 RAO unzulässigerweise dahingehend interpretiert, dass darin ein Kalenderjahr zu erblicken sei.

 

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet ‚Jahr‘ allgemein einen Zeitraum von 12 Monaten, während sich ‚Kalenderjahr‘ auf ein Jahr von 1. Jänner bis 31. Dezember be­zieht (10ObS48/07t, anstatt vieler Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 [1994] 1748 f, 1781).

 

Der RAO ist die Unterscheidung zwischen ‚Jahr‘ (zB §§ 2, 12, 16 Abs 4 1. Satz RAO uvm) und ‚Kalenderjahr‘ (zB §§ 16 Abs 4 3. Satz, 26 RAO uvm) keineswegs fremd, wie auch die hier anzuwendende Bestimmung des § 16 Abs 4 RAO augenscheinlich zeigt, in der einerseits im ersten Satz auf das Jahr, im 4. Satz auf das ‚Kalenderjahr‘ abgestellt wird.

 

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Unterscheidung ist auch begründet und nachvoll­ziehbar.

 

Nach früherer Rechtslage war das Antragsrecht des RA auf Gewährung einer Sonderver­gütung für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht befristet. Eine verspätete, vereinzelt Jahre später erfolgende Antragstellung bei der RAK bereitete aber ua deshalb Probleme, als die bescheidmäßige Festsetzung der dem einzelnen RA nach § 16 Abs 4 RAO gebührenden Sondervergütung durch die RAK mit der nach § 47 Abs 5 RAO durch VO des BMJ festzusetzenden ‚Sonderpauschalvergütung‘ korrespondiert, die sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht (vgl zuletzt die VO der BMJ über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechts­anwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005, BGBl II 2007/133). Um hier den RAKn und in der Folge dem Österr. RAK-Tag eine geordnete Antragstellung zu ermöglichen, wurde das Gesetz insofern geändert, dass ein Antrag auf Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO vom RA bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31.3. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der RA seine Leis­tungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der RAK einzubringen hat.

 

Bei der Frist zur Antragstellung auf das Kalenderjahr abzustellen findet daher seine Begründung und Berechtigung in den oben aufgezeigten Erwägungen. (VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263)

 

Hinsichtlich der Anrechnungsbestimmung im Sinne des § 16 Abs 4 1. Satz kein vernünfti­ger Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber, welcher eine konsequente und logisch nachvollziehbare Differenzierung in der Terminologie der Begriffe ‚Jahr‘ und ‚Kalender­jahr‘ in der gesamten RAO beibehält, entgegen des Wortlautes auf das Kalenderjahr ab­stellen wollte.

 

Im Gegenteil stellt sich die Abstellung auf das Kalenderjahr aus verfassungsrechtlichen Überlegungen zum Gleichheitsgrundsatz als äußerst bedenklich dar, da es letztlich völlig dem Zufall und der Willkür des Gerichtes überlassen wäre, ob ein Rechtsanwalt bei der­selben Leistung und Belastung wie ein anderer Anwalt in den Genuss der Vergütung käme.

 

Die oben begründete Auslegung des Begriffes ‚Kalenderjahr‘ findet ihre ausdrückliche Bestätigung auch in der Entscheidung VwGH 2009/06/0263.

 

In den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Vergütung hatte der Verwaltungs­gerichtshof über einen einheitlichen Zeitraum vom 21. 11. 2007 und dem 25. 2. 2008 ab­zusprechen, wobei er die Honorierung sämtlicher Verhandlungsstunden bestätigt hat, wobei bei der gegenständlichen Fall vorgenommenen Interpretation eine Differenzierung zwischen den Jahren 2007 und 2008 erfolgen hätte müssen.

 

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass sämtliche erbrachten Leistungen zu honorieren sind, weil durch die nach § 16 Abs 4 zweiter Satz anrechenbaren 120 Verhandlungsstun­den der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert bereits über­schritten wurde.

 

Nachdem die von mir verzeichneten Leistungen mit 12. 5. 2014 beginnen, wären diese zur Gänze zu berücksichtigen gewesen und mir die beantragte Vergütung zuzusprechen gewesen, ebenso wie von mir allenfalls bis 11. 5. 2015 noch zu erbringenden Leistungen, wobei hinsichtlich jener Leistungen, die bis 31. 12. 2014 erbracht worden sind, die Antragstellung bis 31. 3. 2015 zu erfolgen hat, hinsichtlich all jener Leistungen die ab 1. 1. 2005 erbracht worden sind, bis 31. 3. 2016.

 

Völlig unhaltbar stellt sich auch die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht dar, dass für den Fall, dass das Rechtsmittel im Jahre 2015 tatsächlich ausgeführt wird, antragsgemäß für das Jahr 2015 für die Verlängerung der Rechtsmittelfrist 120 Verhand­lungsstunden zu anzurechnen sein würden, wobei die jährliche Verrechnung dann wieder ab der 51. Verhandlungsstunde beginne.

 

Die Anrechnungsregel in § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO ‚ist ... gleichzuhalten‘ wurde vom VwGH (VwGH 2009/06/0263) ausdrücklich dahingehend ausgelegt, als dass diese nichts anderes zu bedeuten habe, als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi ‚un­entgeltlich‘ tätig sein muss. Dies bedeutet auch vorliegendenfalls, dass sämtliche, von mir erbrachten Leistungen zu honorieren sind, weil die durch die Anrechnungsregel nach § 16 Abs 4 zweiten Satz anrechenbaren 120 Verhandlungsstunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert bereits erheblich überschritten wurde.“

 

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Ober­österreichischen Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. Mai 2015, GZ: VH 14/0880, wurde die Vorstellung des Bf gegen den Bescheid der Abteilung I der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer als unbegründet abgewiesen.

 

Nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes und Gang des Verfahrens, führt die belangte Behörde zur rechtlichen Begründung ihrer Entscheidung wie folgt aus:

 

„In der gegenständlichen Rechtssache wurde laut den vorgelegten Protokollen und Bestä­tigungen an insgesamt 9 Verhandlungstagen verhandelt und dabei insgesamt 43 Ver­handlungsstunden geleistet. Die dabei erbrachten Verhandlungsstunden als solche gehen daher nicht über den für einen Anspruch auf eine Sonderpauschalvergütung erforder­lichen Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden hinaus.

Mit Beschluss des LG Wels vom 21.01.2015 wurde die Frist zur Ausführung des Rechts­mittels gemäß § 285 Abs 2 StPO um drei Monate verlängert. Diese Verlängerung der Rechtsmittelfrist bedeutet im Hinblick auf die Verfahrenshilfe, dass dem besonderen Auf­wand, der im konkreten Fall mit der Erstellung der Rechtsmittelschrift verbunden ist, dahingehend Rechnung getragen wird, dass auf Antrag des betroffenen Rechtsanwalts für die Ermittlung der Sondervergütungsgrenze jede volle Woche, um die die Rechtsmittel­frist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Diese Fiktion ist aber lediglich bei der Ermittlung der Sondervergütungsgrenze anwend­bar, bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung kommt sie dagegen nicht zum Tragen. Dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels kann allenfalls durch einen ange­messenen Zuschlag nach § 4 AHK Rechnung getragen werden. Da damit dem Aufwand, welcher mit der Erstellung der Rechtsmittelschrift verbunden ist, Rechnung getragen werden soll, ist eine Anrechnung auf die Verhandlungsstunden für die Sondervergütungs­grenze erst nach erfolgter Ausführung des Rechtsmittels möglich.

 

Darüber hinaus verkennt der Vorstellungswerber die Rechtslage, wenn er vermeint, dass mit der Formulierung ‚alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen‘ alle Leistungen mit Ausnahme der für die Sonderpauschalvergütung erforderlichen Verhandlungsstunden gemeint sind. Vielmehr ist dem § 16 Abs. 4 RAO der Grundsatz immanent, dass die erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen nach dem zeitlichen Ablauf ihrer Erbringung chronologisch heranzuziehen und zu beurteilen sind – ein Umstand, auf den in der vom Vorstellungswerber zitierten Entscheidung des VwGH vom 18.05.2010, 2009/06/0263 nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Mittlerweile findet sich im § 16 Abs 4 Satz 6 eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung zum Erfordernis einer chronologi­schen Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Verfahrenshilfeleistungen. Die Aus­führung eines Rechtsmittels, für das das Gericht die Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, kann daher nicht dazu führen, dass für Leistungen, die vor Erreichen der Sondervergütungsgrenze erbracht wurden und somit alles sondervergütungsfrei fest­stehen, nachträglich ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht.

Nachdem im gegenständlichen Fall die Sondervergütungsgrenze erst durch die Anrech­nung von 120 Verhandlungsstunden infolge Ausführung eines Rechtsmittels erreicht wird, wäre unter Berücksichtigung der chronologischen Erbringung der Leistungen lediglich das tatsächlich ausgeführte Rechtsmittel entsprechend zu vergüten. Eine solche Ausführung war jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt.

 

Mangels Vorliegen von Leistungen nach Erreichen der Sondervergütungsgrenze kann auf ein Eingehen auf die Frage der Ermittlung der Jahresfrist verzichtet werden.

 

Nachdem zum Zeitpunkt der Antragstellung das Rechtsmittel, für dessen Ausführung die Frist um drei Monate verlängert wurde, tatsächlich noch nicht ausgeführt worden war und es sich dabei um die einzige vergütungsfähige Leistung nach Erreichen der Sonderver­gütungsgrenze gehandelt hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.6. Gegen diesen Bescheid des Ausschussplenums, der nach einem Zustellver­such am 8. Juli 2015 hinterlegt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 1. August 2015, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag gänzlich und vollinhaltlich Folge zu geben.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

 

„Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird darin erblickt, dass die bescheiderlassende Behörde für die Anrechenbarkeit nicht der von mir zitierten Rechts­ansicht des VwGH gefolgt ist.

 

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Vergütung hatte der Verwaltungs­gerichtshof über einen einheitlichen Zeitraum vom 21. 11. 2007 und dem 25. 2. 2008 abzusprechen, wobei er die Honorierung sämtlicher Verhandlungsstunden bestätigt hat.

 

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass sämtliche erbrachten Leistungen zu honorieren sind, weil durch die nach § 16 Abs 4 zweiter Satz anrechenbaren 120 Verhandlungs­stunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert bereits über­schritten wurde.

 

Nachdem die von mir verzeichneten Leistungen mit 12. 5. 2014 beginnen, wären diese zur Gänze zu berücksichtigen gewesen und mir die beantragte Vergütung zuzusprechen gewesen, ebenso wie von mir allenfalls bis 11. 5. 2015 noch zu erbringenden Leistungen, wobei hinsichtlich jener Leistungen, die bis 31. 12. 2014 erbracht worden sind, die Antragstellung bis 31. 3. 2015 zu erfolgen hat, hinsichtlich all jener Leistungen die ab 1. 1. 2005 erbracht worden sind, bis 31. 3. 2016.

 

Die Anrechnungsregel im § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO ‚ist ... gleichzuhalten‘ wurde vom VwGH (VwGH 2009/06/0263) ausdrücklich dahingehend ausgelegt, als dass diese nichts anderes zu bedeuten habe, als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi ‚unentgeltlich‘ tätig sein muss. Dies bedeutet auch vorliegendenfalls, dass sämtliche, von mir erbrachten Leistungen zu honorieren sind, weil die durch die Anrechnungsregel nach § 16 Abs 4 zweiter Satz anrechenbaren 120 Verhandlungsstunden der im ersten Satz dieser Bestimmung formulierte Schwellenwert bereits erheblich überschritten wurde.

 

Meiner Erachtens vermag auch die Ergänzung in § 16 Abs. 4 Satz 6 daran nichts zu än­dern, da die ausdrückliche Klarstellung der chronologischen Betrachtung nicht im Wider­spruch zur Auslegung des VwGH steht. Die Betrachtungsweise des VwGH stellt die einzig nachvollziehbare Interpretation dar, wollte man der Verlängerungsregelung bei der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels nicht jeglichen praktischen Anwendungsbereich ab­sprechen.

 

Es hat daher nicht der VwGH bei seiner Interpretation der Anrechnungsregeln nicht ge­hörig auf die die dem § 16 Abs 4 RAO immanenten Grundsätze Bedacht genommen, son­dern hat sich der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen zur Ergänzung im § 16 Abs 4 Satz 6 in einen unlösbaren Widerspruch begeben, da seine Argumentation keinen prakti­schen Anwendungsfall der unverändert bestehenden Verlängerungsregel mehr zuließe, es sei denn, dass der angemessene Zuschlag nach § 4 AHK dem Anspruch für die fiktiven Verhandlungstage gleichzuhalten wäre.

 

Sollte man letztere Meinung nicht teilen, verbleibt nach dem Wortsinn des § 16 Abs 4 als einzig mit der Verlängerungsregel in Einklang zu bringende Gesetzesauslegung die der dem zitierten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende Interpretation.

 

Dieser zufolge wäre meinen Anträgen gänzlich und vollinhaltlich Folge zu geben gewe­sen.“

 

II.1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, eingelangt am 28. Dezember 2015, hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

II.2. Mit Schriftsatz vom 7. April 2016 teilte der Bf – auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgerichts Oö. – mit, dass er ein mit 19. Mai 2015 datiertes Rechtsmittel ausgeführt hat und legte dieses sowie seine weiteren Eingaben in Kopie vor.

 

Im Rahmen des anschließend gewährten Parteiengehörs erstattete die Oö. Rechtsanwaltskammer folgende schriftliche Stellungnahme vom 20. April 2016 und wiederholte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Bf:

 

„Die Echtheit der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2016 vorgelegten Urkunden wird anerkannt.

Zur Richtigkeit wird hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 31.03.2016 an die Rechtsanwaltskammer auf Vergütung der als Verfahrenshelfer erbrachten Leis­tungen auf beiliegenden, noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Abteilung I des Aus­schusses der Rechtsanwaltskammer an den Beschwerdeführer vom heutigen Tag ver­wiesen.

 

Hingewiesen wird insbesondere darauf, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsmittel eben noch nicht ausgeführt worden war, sodass richtigerweise darauf auch nicht Bedacht genommen werden konnte. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des be­kämpften Bescheides ist ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung be­kannten Umstände Bedacht zu nehmen. Nur diese können für die Beurteilung der Rich­tigkeit des Bescheides maßgeblich sein. Umstände, welche erst nach Erlassung des ange­fochtenen Bescheides eingetreten bzw. bekannt geworden sind, können ausschließlich in einem neuen Antrag Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Folgen der tatsächlichen Ausführung der Berufung auf die Vergütung von Leistungen des Ver­fahrenshelfers gemäß § 16 Abs 4 RAO auf die Ausführungen des Bescheides des Plenums der Rechtsanwaltskammer vom 06.05.2015 verwiesen, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.

 

Die NACH der Antragstellung vom 30.01.2015 erbrachten Leistungen waren NICHT Ge­genstand des bekämpften Bescheides und unterliegt deren Honorierung daher im gegen­ständlichen Verfahren auch nicht der Überprüfung durch das LVwG.“

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sach­verhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung konnte schon gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteien­antrages abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und auch der rechtskundige Bf hat keine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer wurde der Bf in der vom Landesgericht Wels geführten Strafsache zu GZ: 14 Hv 41/03w zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Beschuldigten bestellt.

 

In dieser Strafsache hat der Bf im Jahr 2014 an insgesamt neun Verhandlungs­tagen teilgenommen und war dabei insgesamt 43 Verhandlungsstunden tätig (vgl Aufstellung in der vorgelegten Honorarnote Nr. 15/7 sowie vorgelegte Verhand­lungsprotokolle). Diese Leistungen, welche das Stattfinden und die Dauer der Hauptverhandlung betreffen, wurden auch mit Schriftsatz des Landesgerichtes Wels vom 19. Februar 2015 bestätigt.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 21. Jänner 2015 wurde in der Strafsache GZ: 14 Hv 41/03w die Rechtsmittelfrist zur Ausführung der Nichtig­keitsbeschwerde für sämtliche Antragsteller gemäß § 285 Abs 2 StPO um 3 Monate verlängert.

 

Mit Antrag vom 30. Jänner 2015 hat der Bf die Vergütung der bisher in erster Instanz erbrachten Leistungen im Jahr 2014 mit Berücksichtigung der Anrech­nungsregel des § 16 Abs 4 RAO im Fall der Verlängerung der Rechtsmittelfrist (1 volle Woche entspricht 10 Verhandlungsstunden) verlangt und den Zuspruch eines Betrages von 58.122,72 Euro beantragt.

 

Der Bf hat in der Strafsache GZ: 14 Hv 41/03w im Jahr 2015 ein Rechtsmittel (Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde) sowie sonstige Eingaben ausgeführt. Mit Antrag vom 30. März 2016 verlangte der Bf im Hinblick auf die gerichtliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist die Erstellung der Rechtsmittelschrift mit 120 Verhandlungsstunden anzurechnen und für die von ihm erbrachten und auf­gelisteten Leistungen im Rechtsmittelverfahren eine Sondervergütung in Höhe von 95.204,16 Euro zuzusprechen. Der Bf ging dabei von der Rechtsansicht der belangten Behörde aus (vgl Eingabe des Bf per E-Mail vom 7.04.2016).

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage.

 

 

VI. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

VI.1. Gemäß § 16 Abs 3 Rechtsanwaltsordnung - RAO (StF RGBl Nr. 96/1868 idF StGBl Nr. 95/1919, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 156/2015) haben für die Leis­tungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechts­anwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen glei­chen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebe­nenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs 4 besteht.

 

Nach § 16 Abs 4 RAO hat in Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungs­tage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, er unter den Voraussetzungen des Abs 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf An­trag des Rechtsanwaltes ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heran­ziehung von § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergü­tung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzu­bringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maß­gabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs 5 letzter Satz von der Rechts­anwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Ver­gütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

 

VI.2. Den Materialien (vgl RV 2378 BlgNr 24. GP 3) zu § 16 Abs 4 RAO ist zu ent­nehmen:

 

Nach § 16 Abs 4 RAO haben die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sie innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig ge­worden sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein solcher Anspruch (wobei diese Verfahrenshilfe­leistungen im Rahmen der so genannten ‚allgemeinen Pauschalvergütung‘ nach § 47 Abs 1 RAO abgegolten werden).“

 

Die Materialien (vgl RV 2378 BlgNr 24. GP 3f) enthalten weiters folgende Klar­stellung:

 

Fallen daher zu Beginn der Einjahresfrist des § 16 Abs 4 erster Satz RAO Ver­handlungsleistungen an, die in ihrem Umfang unter der ‚Sondervergütungs­grenze‘ bleiben, so kann nicht die spätere, aber ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, dazu führen, dass für die früheren, bereits als ‚sondervergütungsfrei‘ feststehenden Verhandlungsleis­tungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht. Eine solche Auslegung des § 16 Abs 4 RAO hätte in der genannten Konstellation zur Folge, dass letztlich überhaupt keine Leistungen innerhalb der Einjahresfrist mehr verblieben, die vom Verfahrenshelfer ohne Anspruch auf gesonderte Vergü­tung zu erbringen wären. Dies stünde sowohl im klaren Widerspruch § 16 Abs 4 erster Satz RAO als auch überhaupt zum Gesamtkonzept der Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte, weil insoweit im Ergebnis ein und dieselbe Leistung sowohl im Rahmen der ‚allgemeinen‘ Pauschalvergütung als auch der ‚Sonderpauschalvergütung‘ Berücksichtigung fände. Aus diesem Grund soll in § 16 Abs 4 RAO eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung zum Erfor­dernis einer chronologischen Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Ver­fahrenshilfeleistungen sowohl bei der Ermittlung der ‚Sondervergütungsgrenze‘ als auch bei der Entscheidung, welche konkreten Leistungen nun in welcher Höhe abzugelten sind, aufgenommen werden.

 

IV.3. Dem Bf ist zuzustimmen, dass mit der Wortfolge „innerhalb eines Jahres“ in § 16 Abs 4 RAO auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ein Kalender­jahr gemeint ist. Vielmehr ist den unter VI.2. zitierten Materialien eindeutig zu entnehmen, dass Leistungen, die in einem konkreten Verfahren innerhalb eines Jahres erbracht werden, zu beurteilen sind. Für diese Sichtweise spricht auch die Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008, mit der die hier relevante Ergänzung des § 16 Abs 4 RAO erfolgte, zumal darin auch das Wort „Monsterverfahren“ zur Darlegung der Angemessenheit einer Sonderver­gütung verwendet wurde (vgl Erl RV 303 BlgNR 23. GP, 23). Auch daraus ist er­kennbar, dass sich die Beurteilung jeweils auf ein Jahr (nicht Kalenderjahr!) in einem konkreten Verfahren bezieht. Gerichtsverfahren (auch sog. Monsterver­fahren) beginnen meist nicht mit dem Kalenderjahr.

 

Demnach sind auch die Ausführungen des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung I, im Bescheid vom 11. März 2015, dass „[s]ofern das Rechtsmittel im Jahr 2015 tatsächlich ausgeführt wird, antrags­gemäß für das Jahr 2015 für die Verlängerung der Rechtsmittelfrist 120 Verhand­lungsstunden anzurechnen sein [würden], wobei die jährliche Verrechnung dann wieder ab der 51. Verhandlungsstunde beginnen würde“, unzutreffend. Da die Leistungen innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) in einem konkreten Verfahren zu beurteilen sind, ergeben sich im Verfahrensjahr von 2014 auf 2015 durch die Fiktion aus der Anrechnungsregel bei Verlängerung der Rechts­mittelfrist insgesamt 113 Verhandlungsstunden (43 Verhandlungsstunden 2014 + 120 = 163 – 50 [sondervergütungsfrei] = 113). Diese Auslegung steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in keinem Widerspruch zur gesetzlichen „Befristung“ des Antrages bis spätestens 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres. Diese kalendermäßig bestimmte Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung ist von den Voraus­setzungen einer Sondervergütung für in einem Verfahren erbrachte Leistungen innerhalb eines Jahres zu unterscheiden.

 

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (vgl 2378 BlgNR 24 GP, 3 f) zum BRÄG 2013 (BGBl I Nr. 159/2013) ist die Fiktion (Umrechnung der Fristver­längerung auf Verhandlungsstunden) aus der Anrechnungsregel des § 16 Abs 4 RAO im Fall der gerichtlichen Verlängerung der Ausführungsfrist für das Rechts­mittel lediglich bei der Ermittlung der Sondervergütungsgrenze bzw des Schwel­lenwertes von zehn Verhandlungstagen bzw 50 Verhandlungsstunden anwend­bar. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwaltes für das Rechtsmittel kommt sie nicht zum Tragen.

 

Der unter Berufung auf das (durch die Rechtsentwicklung teilweise überholte) Erkenntnis des VwGH vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/06/0263, vertretenen Ansicht des Bf, dass „sämtliche, von ihm erbrachten Leistungen zu honorieren sind“ kann im Grunde der mit dem BRÄG 2013 geänderten Rechtslage nicht gefolgt werden. In Zusammenschau mit der oben zitierten Regierungsvorlage hat der Gesetz­geber nämlich zum Ausdruck gebracht, dass erst jährliche Leistungen, die einen Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden (bzw 10 Verhandlungstagen) über­schreiten, überhaupt für einen Anspruch auf Sondervergütung in Betracht kom­men, und dass die spätere, noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das eine Fristverlängerung beschlossen wurde, nicht für frühere sondervergütungsfreie Verhandlungsleistungen nachträglich einen An­spruch entstehen lässt. Für vergütungsfreie Leistungen vor Erreichung der Son­dervergütungsgrenze bzw. des Schwellwertes soll demnach nicht nachträglich bzw. rückwirkend ein Anspruch auf Sondervergütung entstehen. Die chronologi­sche Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Leistungen des Verfahrens­helfers wird nunmehr im § 16 Abs 4 Satz 6 RAO klargestellt. Bei Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die im Antrag verzeichneten Leistungen entspre­chend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurtei­len.

 

Wie die belangte Behörde zutreffend betont hat, sind die nach der Antragstellung des Bf vom 30. Jänner 2015 erbrachten Leistungen nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides, sondern Gegenstand des neuen Antrages des Bf vom 30. März 2016, über den die belangte Behörde nach ihrer Mitteilung in der Stellungnahme vom 2. April 2016 mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid ent­schieden hat. Über diese Leistungen war im gegenständlichen Beschwerdever­fahren nicht abzusprechen. Die Gewährung eines Vorschusses ist auch deshalb obsolet.

 

Im Ergebnis bedeutet dies für das gegenständliche Verfahren, dass die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Bf hinsichtlich der für das Jahr 2014 verzeich­neten Leistungen abgewiesen hat. Der Bf hatte im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen im Jahr 2014 unterhalb der Sondervergütungsgrenze verzeichnet, weil er im Verfahren (nur) 9 Verhandlungstage bzw 43 Verhandlungsstunden er­bracht hatte. Die gerichtliche Verlängerung der Ausführungsfrist für das Rechts­mittel hatte keinen nachträglichen Anspruch auf Sondervergütung zur Folge, son­dern führte nur zur Erreichung des Schwellwertes bzw. der Sondervergütungs­grenze. Die angemessene Vergütung der späteren Ausführung des Rechtsmittels durch den Bf ist entsprechend der zeitlichen Abfolge der Erbringung zu berück­sichtigen (vgl § 16 Abs 4 Satz 6 RAO). Sie ist daher Gegenstand des weiteren Vergütungsantrages des Bf vom 30. März 2016, der nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn - wie im vorliegenden Fall seit dem BRÄG 2013 - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfra­ge von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (vgl zB VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/05/0030).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß