LVwG-750320/7/MB

Linz, 01.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der A A, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. November 2015, GZ: Pol18-44577-2014, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für „Studierender“ abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG iVm § 25 Abs. 3 NAG 2005 idgF iVm § 64 NAG 2005 idgF wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4
B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. November 2015, GZ: Pol18-44577-2014, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 8. Oktober 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für „Studierender“ abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Nachfolgendes aus:

 

„Sie sind nigerianische Staatsbürgerin und haben am 8. Oktober 2015 fristgerecht bei der hs. Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für „Studierender“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.

 

Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 08.10.2015 sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des Verbesserungsauftrages folgende Dokumente bzw. Urkunden der hs. Niederlassungsbehörde vorzulegen:

1. Nachweis über Ihren Studienerfolg (positive Prüfungen) aus den Semestern WS 2014 und SS 2015

2. Einkommensnachweise im Ausmaß von € 10.470,-

 

Die besagte Erfüllungsfrist ist Ihnen bis zum 02.11.2015 verlängert worden.

 

Bis dato haben Sie keinen Erfolgsnachweis Ihres Studiums erbringen können.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 3. November 2015 ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt ihren fristgerechten Verlängerungsauftrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für „Studierender" abzuweisen, da Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht besitzen. Dies deshalb, weil Sie keinen positiven Erfolgsnachweis für Ihr Studium erbringen können.

 

Mit zitiertem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Ihres Verlängerungsantrages Stellung zu nehmen.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme ist am 12. November 2015 eingelangt. Gleichzeitig haben Sie Ihren ärztlichen Befund der Dr. U G, Fachärztin für Neurologie, datiert mit 27.01.2015 vorgelegt.

 

Die Behörde hat erwogen:

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität,

Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

 

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

 

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. §19 gilt.

 

(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

 

Wie aus Ihren Studienunterlagen der FH S vom 13.10.2015 ersichtlich ist, sind Sie für das WS 2014/15 für einen Teil des Semesters beurlaubt und für das SS 2015 sind Sie für das gesamte Semester beurlaubt worden. Aus diesem Grund steht daher fest, dass Sie in dieser Zeit keine positiven Prüfungen zu Ihrem Studium abgelegt haben. Daher können Sie auch nicht den geforderten Studienerfolg der hs. Niederlassungsbehörde vorweisen.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. November 2015 haben Sie angegeben, bevor Sie im Vorjahr die Unterlagen eingereicht haben, seien Sie jedoch erkrankt, und haben die Schule nicht dauernd besuchen und daher auch nicht alle Prüfungen abschließen können. Die Prüfungen, die Sie abgeschlossen haben, seien alle erfolgreich gewesen. Sie haben die Verwaltung der FH S über Ihre Erkrankung informiert und haben zu diesem Zeitpunkt noch keinen Arzt aufgesucht.

Nach kurzer Besserung seien Sie abermals erkrankt. Sie haben nun einen Facharzt aufgesucht, der Ihnen dazu geraten habe, ein Semester- das vergangene Sommersemester also - mit Ihrem Studium auszusetzen. Die Erkrankung hat etwas mit dem Kopf bzw. Gehirn zu tun. Kopien der ärztlichen Atteste liegen bei.

 

Die hs. Niederlassungsbehörde stellt dazu fest, dass Sie - entgegen Ihrer Angaben- auch für das Wintersemester 2014/15 keine erfolgreiche Prüfungen für Ihr Studium vorweisen können. Aus den Unterlagen der FH S ist ersichtlich, dass Sie für das SS 15 zur Gänze beurlaubt waren. Sie haben auch Prüfungen im Wintersemester 2014/15 ablegen können, zu diesem Zeitpunkt waren Sie nur zum Teil beurlaubt.

 

Das ärztliche Attest ist am 27.01.2015 also am Semesterende des WS 2014/15 ausgestellt worden. Aus diesem Attest ist ersichtlich, dass Sie zur damaligen Zeit nicht der Lage wären, Ihre Prüfungen zeitgerecht zu absolvieren und es sei auch mit vermehrten Krankenständen in der Zeit zu rechnen. Sie selbst haben angeführt, dass Sie im Wintersemester 2014/15 erfolgreiche Prüfungen abgelegt hätten. Einen Nachweis darüber haben Sie aber bis dato nicht erbringen können.

 

Weiteres wird von der hs. Niederlassungsbehörde angeführt, dass Sie durchgehend seit dem 11.11.2014 geringfügig beschäftigt sind.

 

Faktum ist, dass Sie weder im WS 2014/15 noch im SS 2015 einen Erfolgsnachweis für Ihr Studium erbringen können. Trotz Ihrer Erkrankung haben Sie Ihre berufliche Tätigkeit weiter ausgeübt. Dieser Umstand ist aus Ihrem Versicherungsdatenauszug vom 08.10.2015 ersichtlich. Die hs. Niederlassungsbehörde führt deutlich an, dass Sie im WS 2014 /15 die Möglichkeit gehabt haben, Prüfungen an der FH S zu machen, zumal die Prüfungen nicht alle im Jänner 2015 stattgefunden haben. Die hs. Niederlassungsbehörde kann auch kein unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignis in Ihrem Fall erkennen, da Sie die Möglichkeit gehabt hätten, im WS 2014/15 erfolgreiche Prüfungen an der FH S für Ihr Studium abzulegen.

 

Aus diesem Grund kann Ihnen Ihr Verlängerungsantrag vom 08.10.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für „Studierender" nicht bewilligt werden. Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, hat eine Prüfung Ihres Privat- und Familienleben zu unterbleiben.“

 

2. Dagegen erhob die Bf mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 Beschwerde, in welcher sie Nachfolgendes ausführt:

 

„Ich schreibe mit großer Besorgnis betreffend der Ablehnung meines Antrags auf Verlängerung meiner bisherigen Aufenthaltsgenehmigung für "Studierende" vom 17. November 2015 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Begründung meiner Beschwerde:

Der Lehrplan, der mich betrifft, hat sich in diesem Jahr geändert. Waren ursprünglich 2-3 Monate Semesterferien zwischen den jeweiligen Semestern, so gibt es diese längere Pause im neuen Lehrplan nicht mehr. Das Sommersemester folgt unmittelbar auf das Ende des Wintersemesters.

 

Im letzten Wintersemester, in dem ich nur 2 Prüfungen zu absolvieren hatte, bekam ich einige gesundheitliche Probleme, die mich einschränkten, da sie mit meinem Gehirn zu tun hatten. Es war mir dabei nicht möglich, die doch anspruchsvollen Prüfungen zu schreiben vor allem auch deshalb, da mir dies der Arzt bestätigt hat und mir dazu geraten hat, diese Auszeit zu nehmen, um wieder zu gesunden. Die Schulleitung der FH genehmigte mir diese Zeit der Abwesenheit.

 

Diese Beurlaubung wurde mir vor den Prüfungen im Wintersemester genehmigt und sie wurde auf Grund des oben erwähnten Lehrplanwechsels bis zum Ende des Sommersemesters erweitert, da wegen des bereits erwähnten Wegfalls der 2-3 monatigen Semesterpause die Zeit für eine ausreichende Erholung und Gesundung ansonsten zu kurz gewesen wäre.

 

In dieser Zeit der Abwesenheit von der FH war es mir aber schon möglich, einfacheren, geistigen Tätigkeiten nachzugehen, wie zum Beispiel simple Internetrecherchen über meinen Heimatkontinent Afrika oder mein Heimatland Nigeria, Kopieren von Artikel oder Texten nach genauem Auftrag, Beantwortung von Fragen über Land und Leute und dergleichen. Diese Tätigkeit übte und übe ich noch immer als geringfügig Angestellte für die Firma O GmbH aus. Die O GmbH (Kontakt: x; O@gmx.eu) produziert unter anderem Unterrichtsfilme und arbeitet zu Zeit an einem größeren Filmprojekt mit mehreren Unterrichtsfilmen über verschiedene Themen aus Afrika. Vielfach erfolgte der Kontakt auch telefonisch oder der Produzent Herr G S besuchte mich persönlich um mit mir über meine Heimat zu sprechen.

 

Die Ausübung dieser Tätigkeit stellte und stellt noch immer keine große Anstrengung für mich dar, da sie ja nur wenige Stunden pro Woche in Anspruch nahm, nur dann erfolgte, wenn es mir besser ging und vor allem aber keinen Stress und Druck verursachte - ist es doch meine Heimat und mein früherer Alltag über die / den wir hierbei sprechen und vor allem nur solange es mich nicht anstrengte.

 

Ich bin eine sehr optimistische und positiv denkende Person und gebe mein Bestes um mein Studium fortzusetzen und vor allem um es erfolgreich zu beenden. Ein erfolgreicher Studienabschluss hier an der Fachhochschule in S ist definitiv mein Hauptziel.

 

Mein Eifer und mein Vermögen, dies zu erreichen ist auf jeden Fall gegeben - unabhängig von diesen gesundheitlichen Problemen, die ich jetzt komplett überwunden habe. Dieses kurzfristige Versagen in der Vergangenheit bedeutet keinesfalls ein Scheiten in der Zukunft.

Deshalb bitte ich auch um diese Chance und ich werde alles tun um sie zu nützen

 

Beilage:

Ein Schreiben der Schulverwaltung der FH S als Bestätigung meinen Angaben und Unterstützung zur Möglichkeit der Fortführung meines Studiums.“

 

3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Oö. LVwG von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. Dezember 2015, eingelangt am 30. Dezember 2015, zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowohl die Bf als auch die FH S auf, weitere Beweismittel über den Studienfortschritt der Bf vorzulegen. Auf telefonische Nachfrage am 8. März 2016 teilte die Bf mit, im Jänner 2016 ein Kind geboren zu haben und sicherte zu, die geforderten Unterlagen zu übermitteln. Nach telefonischer Nachfrage bei der FH S am 9. März 2016 wurde das Schreiben vom 4. Februar 2016 am 10. März 2016 nochmals an die FH übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 19. April 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht die Bf auf, Beweismittel über die ihr aktuell zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel, ihre Wohnsituation und das Bestehen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes vorzulegen.

 

Weder von Seiten der Bf noch von Seiten der FH S wurden die entsprechenden Beweismittel bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

 

II.

 

1. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und den Schriftsätzen der Bf. Vor dem Hintergrund, dass eine darüber hinausgehende Beweisführung wesentlich auf die Vorlage von Urkunden und Dokumenten fußt, kann eine mündliche Verhandlung insofern als nicht tauglich erachtet werden, eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwirken, als die Bf und die FH S zur Vorlage entsprechender Dokumente, Urkunden und Arbeiten mehrmals erfolglos aufgefordert wurden. Die Existenz dieser Beweismittel vermag durch eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ersetzt zu werden.

 

2. Darüber hinaus gilt es festzustellen: Die Bf stellte mit 8. Oktober 2015 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“. Die Bf kann eine bis 14. Oktober 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung vorweisen. Wie dem im Behördenakt befindlichen Mietvertrag zu entnehmen ist, bewohnte sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Zimmer von 28 m2 mit eigenem Badezimmer und einer Küche zur Mitbenutzung zur Miete. Wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug und der Bestätigung ihres Arbeitgebers entnehmen lässt, war die Bf als Angestellte geringfügig beschäftigt und erhielt € 320,- 14 mal jährlich. Sie wies insgesamt finanzielle Mittel in Höhe von € 10.614,83 nach.

Die Bf studiert an der Fachhochschule S „Innovation & Management in Tourism“. Dem auf der Homepage für dieses Studium ersichtlichen Studienaufbau ist zu entnehmen, dass das Studium nach einem Saisonmodell aufgebaut ist und aus einem Herbstblock (Oktober bis Mitte Februar) und einem Frühjahrsblock (Ende Februar bis Ende Mai) besteht. Wie dem akademischen Kalender der FH S zu entnehmen ist, hat das Wintersemester 2015 am 1.9.2015 begonnen. Das Studienjahr vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Bf ist damit das Studienjahr vom 1.9.2014 bis 30.8.2015 in dem der Herbstblock 2014 und der Frühjahrsblock 2015 liegen. In dieser Zeit hat die Bf zwei Prüfungen absolviert, wobei eine davon positiv abgeschlossen wurde (WS 2014/2015: 11.12.2014, Innovations & Creativity Techniques, 2 ECTS). Mit fachärztlichem Befund vom 27.1.2015 wird der Bf aufgrund einer leichtgradig depressiven Episode diagnostiziert, dass sie aus nervenärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sei, Prüfungen zeitgerecht zu absolvieren. Zudem sei vermehrt mit Krankenständen zu rechnen. Die studentische Anamnese der Situation der Bf ergibt, dass sie das (1.) Wintersemester 2013 auch nur zum Teil positiv abgeschlossen hat. Sie hat im Wintersemester 2013 aber 24 ECTS erworben. Im Sommersemester 2014 wurden von der Bf 7 ECTS erreicht. Im WS 2014/15 waren von der Bf als „Wiederholerin“ dem Schreiben der FH S zufolge zwei Fächer zu absolvieren, wobei dem mit der Beschwerde vorgelegten Erfolgsnachweis für das WS 2014/15 entnommen werden kann, dass die Bf den Kurs „Innovations&Creativity Techniques“ absolviert hat und damit 2 ECTS erworben hat. Das zweite von ihr als Wiederholerin im Wintersemester 2014/15 zu absolvierende Fach im Ausmaß von 3 ECTS wurde negativ beurteilt. Beginnend mit WS 2014/2015 sank die ECTS-Leistung damit zunächst auf 2 und in weiterer Folge auf 0, wobei festgestellt wird, dass die Bf für Teile des Wintersemesters 2014/2015 und das Sommersemester 2015 aus den diagnostizierten Umständen heraus um Beurlaubung vom Studienbetrieb angesucht hat und diesen auch gem. § 14 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, genehmigt bekommen hat. Telefonisch teilte die Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass sie im Jänner 2016 ein Kind geboren hat. Von der FH wurde mitgeteilt, dass die Bf auch das WS 2015 wegen gesundheitlicher Beschwerden im Verlaufe ihrer Schwangerschaft nicht durchgängig besuchen konnte und daher Kompensationsarbeiten abliefern musste. Trotz mehrmaliger Nachfrage teilte weder die Bf noch die FH dem Landesverwaltungsgericht mit, ob diese tatsächlich geleistet wurden und ob die Bf an den zum Teil im Februar 2016 angesetzten Examina teilgenommen hat.

 

 

 

 

 

III.

 

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl I 100/2005 idgF (in der Folge: NAG) lauten:

 

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) [...]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[...]“

 

„§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) [...]

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.“

 

„§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

 

„§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

 

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

[...]“

 

1.2. § 7 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II 8/2007 idgF (in der Folge: NAG-DV) lautet:

„(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.“

 

Gemäß § 8 Z 7 lit b NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 NAG-DV genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

„b. im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; [...]“

 

2.1. Gemäß § 24 Abs. 3 NAG ist Fremden im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG werden für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende die Voraussetzungen des 1. Teiles (§ 64 Abs. 1 Z 1 NAG) und die Absolvierung eines Studiums (vgl § 64 Abs. 1 Z 1 NAG) vorausgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist für die Verlängerung außerdem die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises erforderlich. Gemäß § 25 Abs. 3 NAG ist der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, wenn besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen.

 

2.2. Zunächst gilt es festzuhalten, dass für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV grundsätzlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr heranzuziehen ist (VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125). Da Verlängerungsanträge gemäß § 24 Abs. 1 NAG vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das vorangegangene Studienjahr bei der Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (statt vieler VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0157).

 

Die Bf verfügte insofern über eine bis 14. Oktober 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung. Gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Eine entsprechende Bestimmung enthält das FHStG nicht. Da das Wintersemester der FH S am 1.9.2015 begonnen hat, ist der gemäß § 64 Abs. 3 NAG zu bewertende Zeitraum das Studienjahr vom 1.9.2014 bis zum 30.8.2015.

 

Die belangte Behörde geht in ihren Erwägungen davon aus, dass die Bf auch im WS 2014/15 keine erfolgreichen Prüfungen für das Studium vorweisen könne und dass aus den Unterlagen nur hervorgehe, dass die Bf für das SS 2015 zur Gänze beurlaubt gewesen sei, sie jedoch im WS 2014/15 noch Prüfungen hätte ablegen können, da sie zu diesem Zeitpunkt nur teilweise beurlaubt gewesen sei.

Demgegenüber ergibt sich vor dem Hintergrund des im hg Verfahren festgestellten Sachverhaltes, dass die Bf im relevanten Betrachtungszeitraum im WS 2014/15 einen der zwei von ihr in diesem Wiederholungssemester zu absolvierenden Kurse bestanden hat und damit 2 ECTS erworben hat. Im weiteren Verlauf des WS 2014/15 wurde der zweite zu absolvierende Kurs jedoch negativ beurteilt und im SS 2015 kann die Bf infolge der Beurlaubung keinen Studienerfolg vorweisen.

 

Der Gesetzgeber stellt in § 64 Abs. 3 NAG zwar auf das Vorhandensein eines Studienerfolges ab. Gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung jedoch trotz Fehlens des Studienerfolges verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

 

Eine Erkrankung, wie sie der Bf mit ärztlichem Attest vom 27.1.2015 diagnostiziert wurde, kann als solcher Grund, der der Einflusssphäre der Bf entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar ist, angesehen werden. Jedenfalls ab dem genannten Zeitpunkt steht das Fehlen eines Studienerfolgs iSd § 64 Abs. 3 NAG der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung somit nicht zwingend entgegen. Das gilt in weiterer Folge auch für den Zeitraum des Sommersemesters 2015, für das die Bf nachweislich aufgrund ihrer Erkrankung vom Studium beurlaubt war. Im Hinblick auf die Zeitspanne des WS 2014/15, die vor der Diagnostizierung der Erkrankung der Bf liegt, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese in ihren Erwägungen feststellt, dass die Bf im WS 2014/15 die Möglichkeit gehabt hätte, Prüfungen zu machen, zumal die Prüfungen nicht alle im Jänner 2015 stattgefunden hätten. Dementsprechend wurde einer der zwei von der Bf zu absolvierenden Kurse (lt. Erfolgsnachweis im Dezember 2014) positiv abgeschlossen. Das mit 26.1.2015 angegebene Prüfungsdatum des negativ beurteilten zweiten Kurses liegt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der im ärztlichem Befundbericht vom 27.1.2015 bestätigten Erkrankung der Bf durch die Fachärztin für Neurologie, wonach die Bf derzeit nicht in der Lage sei, Prüfungen zeitgerecht zu absolvieren. Auch im Hinblick auf die unmittelbar vor der Diagnose der Erkrankung liegende Zeitspanne des WS 2014/15 stellt die diagnostizierte Erkrankung der Bf einen Grund iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG dar, bei dessen Vorliegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des notwendigen Studienerfolgs verlängert werden könnte.

 

Die geringfügige Beschäftigung der Bf als Angestellte, der sie trotz der Erkrankung weiterhin nachgegangen ist, vermag am Vorliegen ausreichender Gründe iSd § 64 Abs 3 letzter Satz NAG nichts zu ändern. Der ärztliche Befundbericht spricht lediglich davon, dass die Bf derzeit nicht in der Lage sei, ihre Prüfungen zeitgerecht zu absolvieren und davon, dass vermehrt mit Krankenständen zu rechnen sei. Dass die Bf nicht zu einer Arbeitsleistung in geringfügigem Ausmaß in der Lage sei, geht daraus nicht hervor. Darüber hinaus hat die Bf dargelegt, dass die Arbeitszeiten nicht strikt vorgegeben seien und eine Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes erfolgt.

 

Jedoch hat die Bf, obwohl sie gemäß § 29 Abs. 1 NAG dazu verpflichtet ist, am Verfahren mitzuwirken, während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jegliche Mitwirkung unterlassen. Trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Aufforderung machte die Bf mit Ausnahme der telefonischen Information über die Geburt eines Kindes im Jänner 2016 keine aktuellen Angaben zu ihrer Situation und lieferte notwendige Nachweise nicht. Da die Bf auch im Wintersemester 2015/16 wiederum nicht durchgehend an der FH anwesend war und für die abzulegenden Kompensationsarbeiten und Examina keine Nachweise beibringt, kann das Landesverwaltungsgericht auch für die Zukunft keine positive Prognose betreffend den künftigen Studienverlauf der Bf stellen. Obwohl die Bf im für die Bewertung heranzuziehenden Studienjahr an einer Erkrankung litt, die als unabwendbarer und unvorhersehbarer Grund iSd § 63 Abs. 3 NAG qualifiziert werden kann, konnte daher die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ der Bf nicht verlängert werden.

 

2.3. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 NAG auch die Voraussetzungen des 1. Teiles zu erfüllen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt. Darüber hinaus dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 3), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5).

 

Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 NAG. Auch in Bezug auf öffentliche Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich § 11 Abs. 2 Z Z 5 NAG ergeben sich keinerlei Bedenken.

 

Zu den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 NAG macht die Bf jedoch keine aktuellen Angaben. Gerade aus der Information über die Geburt eines Kindes muss jedoch auf eine wesentliche Änderung der Lebensumstände geschlossen werden, die auch auf die Anforderungen an eine ortsübliche Unterkunft Auswirkungen hat und die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit der Bf, die die Grundlage eines wesentlichen Anteils an den finanziellen Mitteln der Bf ausmacht, einschränken kann. Im Vergleich zu den von einer alleinstehenden Person nachzuweisenden finanziellen Mittel ändert sich mit einem Kind jedoch auch die Höhe der von der Bf gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisenden Mittel, die den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entnehmen sind, um monatlich € 136,21. Die bei Antragstellung nachgewiesenen Mittel in Höhe von € 10.614,83 reichen dafür nicht hin.

 

2.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es im Falle der Bf schon an den besonderen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gemäß § 64 Abs. 3 NAG mangelt, weshalb gemäß § 25 Abs. 3 NAG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter