LVwG-650646/2/KOF/HK

Linz, 09.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau M F,
geb. 1936, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. April 2016, GZ. VerkR21-69-2016, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und

eine neurologische Stellungnahme vorzulegen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben

und der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) lenkte am 23. Februar 2016 um 18.53 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der Hauptstraße in PLZ G.

Die Bf stellte dort ihren PKW nicht auf der parallel zum Fahrbahnrand markierten Parkfläche, sondern ca. 80 cm links davon ab.

Anderen Verkehrsteilnehmern war dadurch das Vorbeifahren nur erschwert möglich.

 

Die Bf hat wegen dieser Verwaltungsübertretung nach der StVO

ein Organmandat in der Höhe von 20 Euro bezahlt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Bf gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG durch eine amtsärztliche Untersuchung unter Vorlage einer neurologischen Stellungnahme erstellen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG – (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080; vom 18.03.2015, Ra 2015/11/0016;   

          vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023; vom 23.05.2013, 2013/11/0052;

          vom 28.06.2011, 2009/11/0095 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Betreffend die von der Bf begangenen Übertretung der StVO ist – im Hinblick auf einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG – auf das Erkenntnis des

VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0125 zu verweisen.

 

 

Der dortige damals 78jährige Bf ist mit einer sehr unsicheren Fahrweise aufgefallen und hat eine Vielzahl an Übertretungen der StVO begangen;

siehe die Begründung, 1. Absatz dieses VwGH-Erkenntnisses

 

Der VwGH hat – dennoch – den Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Das Fahrverhalten/Fehlverhalten der Bf war nicht annähernd so gravierend

wie jenes des Bf im zitierten Erkenntnis vom 02.03.2010, 2006/11/0125.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler