LVwG-650630/2/MS
Linz, 24.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A B, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr vom 15. April 2016, GZ. 00039/FE/2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15. April 2016, GZ: 00039/FE/2016, wurde Herr A B, x (im Folgenden: Beschwerdeführer), aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Verkündung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurde hinsichtlich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:
„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Laut Abtretungs-Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz, Kriminalreferat/Sucht-mitteldelikte, vom 16.02.2016, haben Sie im Zeitraum von ca. Anfang Jänner 2015 bis ca. Mitte November 2015 wöchentlich ca. 1,5 Gramm Marihuana konsumiert.
Gemäß § 13 Abs. 2 VWGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Sie sind im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Da der Konsum von Drogen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine Gefährdung der anderen Straßenverkehrsteilnehmer darstellt, erscheint eine umfassende amtsärztliche Untersuchung so rasch als möglich geboten, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen war.“
Gegen diesen am 15. April 2016 mündlich verkündeten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2016, eingebracht mittels E-Mail vom 10. Mai 2016 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird Folgendes ausgeführt:
„Die Behörde erkennt an, dass ich von Jänner 2015 bis Mitte November 2015 Cannabiskraut in geringen Mengen konsumiert habe. Hierzu verweise ich auf das Argumentation des VwGH in der Erkenntnis vom 20.03.2011: Es kann „nicht von einem gehäuften Missbrauch ausgegangen werden, da ein solcher laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn in der Vergangenheit zwei Mal über mehrere Monate hindurch intensiv Cannabis konsumiert wurde.“
Ich habe nach Mitte November 2015 einen Lebenswandel vollzogen und es besteht somit keine Abhängigkeit von Suchtmitteln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Erstellung des Abtretungsberichts schon festgestellt wurde, dass ich (bis zur Erstellung des Abtretungsberichts9 bereits über drei Monate hinweg mit dem Konsum von Suchtmitteln aufgehört habe und bis dato diese Zeitspanne sich auf beinahe ein halbes Jahr verlängert. Somit ist nicht von einem gehäuften Missbrauch auszugehen.
Zur Rechtsmäßigkeit ihres Bescheides bedarf es schlüssiger Feststellungen über die Abhängigkeit von Suchtmitteln bzw. eines gehäuften Missbrauchs derselben, die hier nicht vorliegen.
Es kann daher von dem von mir eingeräumten früheren Konsum von Cannabiskraut von kein Verdacht auf eine Suchtmittelabhängigkeit bzw. einen gehäuften Missbrauch derselben abgeleitet werden.“
Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:
Der Beschwerdeführer konsumierte im Zeitraum vom Jänner 2015 bis etwa Mitte November 2015 regelmäßig an den Wochenenden beim Fortgehen Marihuana im Umfang von ca. 1, 5 g (Joints) wöchentlich.
Ab Mitte November 2015 hat der Beschwerdeführer den Drogenkonsum eingestellt.
Mit Ladung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für 24. März 2016 vorgeladen und mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit gegeben am 15. April 1016 zur belangten Behörde zur mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen.
Am 15. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde. An diesem Tag wurde auch der nunmehr bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündet.
Der Drogenkonsum selbst und die Dauer des Konsums ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Linz am 4. Februar 2016 und aus der Beschwerde selbst, in der der Drogenkonsum nicht in Abrede gestellt wurde.
Die von der belangten Behörde gesetzten Schritte ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ladung, die an den Beschwerdeführer gerichtet ist, aus dem Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sowie aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde über die erfolgte Akteneinsicht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
III. § Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 FSG gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen, um die gesundheitliche Eignung nachzuweise,.
Gemäß § 5. Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a) Alkoholabhängigkeit oder
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.
Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. z.B. u.a. VwGH 25.5.2004, Zl. 2003/11/0310).
Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. z.B. u.a. VwGH 25.5.2004, Zl. 2003/11/0310).
Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (VwGH vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063). Gleiches gilt auch für die Verwaltungsgerichte.
Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120; 22.6.2010, 2010/11/0067).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist amtsärztlich untersuchen zu lassen, da aufgrund des vom Stadtpolizeikommando Linz übermittelten Berichts vom 16. Februar 2016 feststeht, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2015 bis Mitte November 2015 wöchentlich ca. 1,5 Gramm Marihuana konsumiert hat. Aufgrund dieses Berichtes ging die belangte Behörde offensichtlich vom Vorliegen begründeter Bedenken aus, ohne dies in der Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar darzulegen.
Ob diese von der belangten Behörde angenommenen Bedenken auch noch zum Zeitpunkt der Verkündung des Bescheides am 15. April 2016 vorlagen, dazu finden sich in der Begründung keinerlei Ausführungen.
Der letzte Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers fand nach dessen Angaben Mitte November statt. Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme nach aufgrund der Änderung seiner Lebensverhältnisse (neuer Job) kein Suchtmittel mehr konsumiert. Folgt man diesen Angaben des Beschwerdeführers so sind nach dem letzten Suchtgiftkonsum im Zeitpunkt der Verkündung des bekämpften Bescheides fünf Monate und im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich 6 Monate vergangen.
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, betreffend die vorgebrachte Totalabstinenz seit Mitte November 2015 in keiner Form auseinandergesetzt und keine schlüssigen Feststellungen dazu getroffen.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Anhaltspunkte, die gegen die vom Beschwerdeführer angegebene Totalabstinenz von Mitte November 2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt sprechen würden.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer eingeräumte Suchtmittelkonsum von Jänner 2015 bis Mitte November 2015 noch als gelegentlicher Konsum im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren ist. Da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die die vom Beschwerdeführer behauptete Totalabstinenz seit Mitte November 2015 als unzutreffend darstellen, kann das Landesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191) im Entscheidungszeitpunkt (mithin mehr als sechs Monate nach Mitte November 2015, nicht davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.
V. Aus den oben angeführten Erwägungen war daher der Beschwerde statt zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß