LVwG-650629/2/MZ

Linz, 11.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der M A, geb x, vertreten durch RA Mag. C S, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.3.2016, VerkR21-34-2016/Wi, wegen einer Aufforderung einen Facharztbefund beizubringen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.3.2016, VerkR21-34-2016/Wi, wurde die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen.

 

II.a) Mit Schreiben vom 14.4.2016 erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher sie darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die behördliche Anordnung nicht vorliegen würden.

 

b) Am 5.4.2016 ließ sich die Bf von einer Fachärztin für Psychiatrie untersuchen, welche den Befund am 11.4.2016 per Fax an die Amtsärztin der belangten Behörde übermittelte.

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG – trotz entsprechendem Antrag der Bf – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten I. und II. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde hat der Bf – gestützt auf § 24 Abs 4 FSG – im angefochtenen Bescheid aufgetragen, einen Facharztbefund beizubringen, um die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zu ermöglichen. Ein solcher Facharztbefund wurde von der Bf zwischenzeitig beigebracht.

 

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat, besteht nunmehr jedenfalls keine weitere Notwendigkeit, der Bf die Beibringung eines weiteren Facharztbefundes aufzutragen.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rechtmäßigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht weiter zu prüfen ist, da der in Rede stehende und rechtzeitig in Beschwer gezogene Bescheid aufgrund der Spruchformulierung (ab Rechtskraft) sowie aufgrund der der Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung (siehe § 13 Abs 1 VwGVG) zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und die Bf daher ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein den Facharztbefund der Behörde vorgelegt hat.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer