LVwG-650621/2/KOF

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau K F, geb. 1989, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. März 2016, GZ. FE-349/2016 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben

und der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                      

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 26.11.2015, GZ: NSch-627/2015
die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) verpflichtet, die betreffend die zweite Ausbildungsphase noch fehlende Stufen: Klasse A – Fahrsicherheitstraining und Perfektionsfahrt bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt zu absolvieren.

 

Da die Bf dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der Bf gemäß
§ 24 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A ab Rechtskraft des Bescheides bis zur Befolgung der fehlenden Ausbildungsstufen entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Bf hat am 21. März 2016 das Fahrsicherheitstraining und am 25. Mai 2016 die Perfektionsfahrt absolviert;  siehe die Bestätigungen

·         der Fahrschule S vom 21. März 2016   sowie

·         der Fahrschule G vom 25. Mai 2016.  

 

Für das Landesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sachlage maßgebend; Änderungen der Sachlage während des Rechtsmittelverfahrens sind daher zu berücksichtigen.

VwGH vom 27.07.2015, Ra 2015/11/0055 mit Vorjudikatur uva.

 

Da die Bf die fehlende Ausbildungsstufen mittlerweile absolviert hat,

war der Beschwerde stattzugeben und der behördliche Bescheid aufzuheben.  

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler