LVwG-650614/8/SCH/MSt
Linz, 09.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Ing. H H, vertreten durch Prof. H Rechtsanwälte, vom 1. April 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. März 2016, GZ: VerkR21-154-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung und Verkündung der Entscheidung am 3. Juni 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 8. März 2016, GZ: VerkR21-154-2015, betreffend die Lenkberechtigung des Herrn Ing. H H in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides Folgendes angeordnet:
„Spruch:
a) Die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, F und Dreiradfahrzeuge wird Ihnen bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen entzogen.
Führerschein
ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Perg
am: 19.7.2012
Geschäftszahl: 12399627
In dieser Zeit darf Ihnen keine Lenkberechtigung neu erteilt werden.
b) Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.
Rechtsgrundlagen:
a) §§ 24 Abs. 1 Z1, 25 Abs. 2. es Führerscheingesetzes (FSG)
b) § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)“
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.
Diese hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.
Am 3. Juni 2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilgenommen haben.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:
Im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt soll an dieser Stelle vorweg der behördliche Aktenvorgang zusammengefasst werden.
Am 16. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer der Besatzung eines Polizeifahrzeuges aufgefallen, zumal er einer Frau mit Kindern die Benützung eines Schutzweges insofern nicht ermöglichte, als er als Lenker eines PKW den Schutzweg ohne anzuhalten passierte. Auch eine unsichere Fahrweise wurde konstatiert. Bei der anschließenden Fahrzeug- und Lenkerkontrolle entstand bei den Beamten der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht mehr „verkehrszuverlässig“ sei.
Die belangte Behörde hat diese Meldung zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Am 25. August 2015 ist eine solche Untersuchung erfolgt.
Die klinische Untersuchung erbrachte keine körperlichen Beeinträchtigungen.
Zur Abklärung, ob die Fahreignung besteht bzw. die Kompensation festgestellter Beeinträchtigungen gegeben wäre, wurde eine Beobachtungsfahrt am 13. Oktober 2015 durchgeführt. Neben dem Beschwerdeführer als Lenker waren ein Fahrlehrer und die Amtsärztin sowie ein technischer Amtssachverständiger dabei.
Es wurden laut Beurteilung dieser Fahrt zwar einzelne Phasen vom Beschwerdeführer problemlos und verkehrssicher abgewickelt, jedoch in Teilbereichen massive Probleme, Gefahrensituationen und Behinderungen festgestellt. Bemängelt wurde amtsärztlicherseits, wie im Übrigen auch vom technischen Sachverständigen, eine starre Blickführung mit nicht ausreichender Wahrnehmung des Umfeldes und das fast vollständige Fehlen von Spiegelblicken.
Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten mit der Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung hat die belangte Behörde einen Mandatsbescheid erlassen mit der Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung.
Die Zustellung dieses Bescheides hatte wiederum einen polizeilichen Bericht an die Behörde zur Folge. Die mit der Bescheidzustellung und gleichzeitiger Einziehung des Führerscheines betrauten Beamten wurden vom Beschwerdeführer zuhause persönlich empfangen. Allerdings verweigerte dieser die Herausgabe des Führerscheines mit der Begründung, dass er seine Frau dringend ins Krankenhaus bringen müsse, da sie sonst erblinden würde. Einen Transport durch ein Ambulanzfahrzeug lehnte er ab, nur er könne die Fahrt durchführen. Die Beamten ließen den RSa-Brief mit dem Entziehungsbescheid beim Beschwerdeführer zurück, der Führerschein konnte allerdings nicht abgenommen werden.
Etwa eine Woche nach diesem Vorfall ist der Führerschein dann von einem Sohn des Beschwerdeführers der Behörde zugesandt worden.
Aufgrund einer gegen den Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung wurde die Amtsärztin um Ergänzung ihres Gutachtens ersucht. Diese Ergänzung ist auch erfolgt, in der hierauf vom Beschwerdeführer hiezu ergangenen Stellungnahme ersuchte dieser um eine neuerliche Beobachtungsfahrt. Diesem Ersuchen wurde von der Behörde stattgegeben und am 29. Februar 2016 wiederum eine Beobachtungsfahrt durchgeführt.
In der amtsärztlichen Beurteilung dieser Beobachtungsfahrt heißt es:
„Die Beobachtungsfahrt wurde mit Fahrschulauto im Beisein eines Fahrschullehrers und eines technischen Sachverständigen der Abteilung Verkehr/Land OÖ durchgeführt. Es wurde eine bekannte Fahrtstrecke von Perg über Mauthausen nach Langenstein zu seinem Wohnhaus und retour gewählt.
Insgesamt zeigte sich wiederum eine Fahrweise mit wenig Rücksichtnahme auf schwächere Verkehrsteilnehme (Fußgänger, Radfahrer), sowie ein nicht angepasstes Fahrverhalten. Die starre Blickführung war in gleicher Weise wie bei der ersten Beobachtungsfahrt festzustellen. Beispielhaft werden einige Problemfelder auszugsweise angeführt: Beim Einfahren in einen Kreisverkehr in Perg ergab sich eine Vorrangverletzung, ein Mehrzweckstreifen wurden nicht befahren und der Gegenverkehr bis auf den äußersten Fahrbahnrand abgedrängt, Geschwindigkeitsbegrenzungen wie z.B. 50 km/h im Ortsgebiet oder 70 km/h- Beschränkungen wurden mehrmals überschritten, beim Auffahren auf die B3 nützte er zweimalig den Beschleunigungsstreifen nicht aus und fuhr mit ca. 45 km/h auf die B3, es zeigten sich mehrmals zu geringe Sicherheitsabstände zum davor fahrenden Fahrzeug, an einem parkenden Auto fuhr er mit geringem Seitenabstand vorbei, ein Fahrlehrereingriff war notwendig, um eine rechtsseitige Streifung einer Böschung zu vermeiden, beim Rückwärtsausparken zeigte sich keinerlei Überblick über den Raum hinter dem Fahrzeug, weder durch Blickzuwendung mit Kopfdrehung noch über die Rückblickspiegel, bei der Rückfahrt orientierte sich Herr Ing. H auf der B3 in Fahrbahnmitte und führte mehrfach vollständig unmotiviert starke Lenkradkorrekturen durch. Ein Radfahrer wurde mit zu geringem Sicherheitsabstand überholt.
Bei der Nachbesprechung zeigte Herr Ing. H keine Einsicht, trotz Erklärungen der Mängel und diverser Problemfelder, forderte er, dass wir ihm sagen sollten, was er falsch gemacht habe, da er sich offensichtlich nach einem kurzen Zeitraum nicht dem unmittelbar zuvor Gesprochenen erinnerte.
Aus amtsärztlicher Sicht ist Herr Ing. H aufgrund der Beobachtungsfahrt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des technischen Sachverständigen nicht zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 (AM, A, B, F, Dreiradfahrzeuge) geeignet.“
Im Verfahrensakt findet sich auch der Befund des technischen Amtssachverständigen zu dieser Fahrt, wo die Fahrweise des Beschwerdeführers noch genauer geschildert wird.
4. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden mit dem Beschwerdeführer sowohl die Amtshandlung mit den Polizeibeamten als auch die Beobachtungsfahrten erörtert. Aufgrund der Schwerhörigkeit und von Erinnerungslücken des Beschwerdeführers war dies nicht im Detail möglich, im Großen und Ganzen konnte aber seine Sicht der Vorgänge doch eingeholt werden.
Demnach hat er Folgendes ausgeführt:
„Dass ich die Fahrlinie nicht eingehalten hätte, ist die Meinung der einschreitenden Polizisten gewesen. Beim Verlassen des Ortsgebietes hatte sich gleich hinter mich ein Polizeiauto gesetzt. Ich fuhr 50 km/h und war überrascht, warum ich nicht überholt werde. Ich reduzierte die Geschwindigkeit noch einmal und fragte mich, warum auch jetzt noch nicht überholt würde. Ich vermutete, dass ein junger Fahrer dran wäre. Etwa einen Kilometer lang fuhr das Fahrzeug immer hinter mir nach. Ich fragte mich, was das solle. Beim Schutzweg nahe der Schule reduzierte ich die Fahrgeschwindigkeit noch einmal, ich spreche hier von einem Zentimeterbereich. Dort stand eine Lehrerin mit ausgebreiteten Händen, links und rechts ca. 3 Kinder. Sie schüttelte den Kopf, was ich so deutete, dass nicht hinübergegangen werden sollte. Ich kenne den Übergang seit 40 Jahren.
Ich wurde später dann von der Polizei angehalten. Mir wurde gesagt, dass niemand bestimmen könne, ob da rüber gegangen werde über einen Schutzweg oder nicht, nur die Polizei.
Diese Äußerung fiel seitens des Polizisten, ich sagte ihm, dass ich schon 40 Jahre so fahren würde an dieser Stelle.
Diese Äußerung quittierte der Polizist damit, dass ich nun für 40 Jahre Strafe zahlen müsste.
Über Vorhalt der Ausführungen in den Gutachten der Amtsärztin bzw. des verkehrstechnischen Amtssachverständigen gebe ich an:
Ich fahre seit über 60 Jahren.
Bis zum Ende des „Einfahrstreifens“, wie der Beschleunigungsstreifen von mir bezeichnet wird, gebe ich an, dass man nicht bis zum Ende desselben fahren muss, das steht nirgends wo.
Bezüglich nicht eingehaltener korrekter Fahrgeschwindigkeiten gebe ich an, ich habe mich bemüht, ich kann aber dazu nichts begründend mehr sagen.
Zu mir nach Hause auf die H.straße geht es abzweigend von L aus. Die Straße zu meinem Wohnhaus würde ich als steil bezeichnen.
Ich hatte sicher den 2. Gang eingeschaltet. Bezüglich Fahrlehrereingriff gebe ich an, dass es sich hiebei wohl um einen Fehler des Fahrlehrers gehandelt hatte.
Bezüglich schleifender Kupplung gebe ich an, dass das wohl so geschrieben steht im Gutachten, kann ich mir aber ansonsten nicht erklären.
Den Fahrlehrereingriff erkläre ich mir auch dadurch, dass dieser die Strecke nicht kannte, zum Unterschied von mir. Ich glaube, dass es zu einem Absturz gekommen wäre durch den Fahrlehrereingriff in das Lenkrad, wenn ich dieses nicht so fest in den Händen gehalten hätte.
Wenn mir weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Rückfahrt Richtung BH Perg heute aus dem Gutachten zitiert werden, so kann ich mir das nicht erklären.
Zum Vorhalt in Hinblick auf eine Radfahrerin bei der Rückfahrt in Richtung BH Perg, gebe ich an:
Es könnte eine Fußgängerin gewesen sein.
Es ist möglich, dass ich bei der Radfahrerin, wenn eine solche vorhanden war, habe ich überholt. Ich hielt da einen Abstand von seitlich etwa 1,2 bis 1,5 m ein, vom Fahrlehrer habe ich gehört, dass 1,7 m angepasst gewesen wären.
Beim Einparken nach Abschluss der Fahrt bei der BH Perg habe ich den Randstein nicht berührt, dies könnte am Beginn der Beobachtungsfahrt gewesen sein beim Wegfahren.
Vom Verhandlungsleiter wird festgestellt, dass das Verständigen mit dem Beschwerdeführer insofern erschwert ist, als dieser schlecht hört. Von ihm wird dazu bemerkt:
Ich habe ein Abszess im linken Ohr seit 2 Tagen.
Befragt, von wem mein Fahrzeug sonst noch benützt würde, gebe ich an:
Es wird nur von mir benützt.
Wenn mir die in der polizeilichen Meldung vom 16. Juni 2015 angegebenen Dellen und Kratzer an meinem Fahrzeug vorgehalten, gebe ich an:
Ich bin nirgends angefahren, nur im Zaunbereich bei meinem Wohnhaus. Ich bin dort nämlich an einer Eibe angefahren, das nehme ich in Kauf, sonst müsste ich die Eibe wegschneiden. Ich bin 100%ig nirgends angefahren, alles stammt von der erwähnten Eibe. Es handelt sich um eine Strecke von 50 m innerhalb meines Gartens zwischen Garage und Tor, dort befinden sich auch noch einige Sträucher. Ich wiederhole, dass die Beschädigungen am Fahrzeug ausschließlich hievon stammen. Ich bin nirgends angefahren. Wenn mir neben Kratzern auch Dellen aus der polizeilichen Meldung vorgehalten werden, gebe ich an, dadurch sind nicht nur Kratzer sondern auch Dellen entstanden. Ich könnte auch bei der Garagenausfahrt angestoßen sein.
Dies geschah aber alles innerhalb des Hauses.
Ich bin 87 Jahre alt, 60 Jahre verheiratet, habe eine kranke Frau, 3 Kinder. Mir wurde wie bekannt der Führerschein abgenommen, es ist für mich jetzt sehr schwierig, meinen Verpflichtungen bezüglich meiner kranken Frau nachzukommen.
Zum Polizeibericht von 3. November 2015 über die Zustellung des Mandatsbescheides gebe ich an:
Zu diesem Zeitpunkt wollte ich gerade meine Frau ins Krankenhaus bringen.
Ich sagte, dass ich den Führerschein den Beamten nicht geben könne, da ich meine Frau ins Krankenhaus bringen müsste. Die sagten daraufhin, sie würden dann halt noch einmal kommen.
Über die näheren Umstände dieser Amtshandlung weiß ich heute nichts mehr.
Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird diesbezüglich bemerkt:
Der Sohn des Beschwerdeführers hat den Führerschein bei der Behörde abgeliefert, nachdem mein Mandant bei uns war.
Vom Beschwerdeführer wird noch ausgeführt:
Ich bräuchte den Führerschein primär, um meine Gattin in die Krankenhäuser nach Linz zu bringen. Ich würde also immer wieder mit meinem PKW nach Linz fahren. Hier würde ein Radius vom 25 km ab meinem Wohnort ausreichen.
Deshalb auch der Antrag, wenn keine Lenkberechtigung belassen werden kann, zumindest eine solche für den erwähnten Umkreis zu erteilen.“
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte folgende Rechtslage zu beachten:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist von der Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung Personen nur erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:
„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.
Gemäß § 8 Abs. 2 ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann.
Gemäß § 1 Z7 Führerscheingesetz–Gesundheitsverordnung versteht man unter einer Beobachtungsfahrt eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten.
Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:
a) Überqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
b) Überholen und Vorbeifahren,
c) links und rechts einbiegen,
d) Kreisverkehr,
e) Anfahren auf Steigungen,
f) Rückwärtsfahren,
g) Ausparken, Einparken, Umdrehen,
h) Slalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.
Sowohl in den amtsärztlicherseits verfassten als auch in den vom Sachverständigen erstellten Stellungnahmen werden die beiden Beobachtungsfahrten ausführlich geschildert. Dabei ist die Schlussfolgerung der beiden Sachverständigen, dass nämlich die Fahrzeugbeherrschung und das verkehrsangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind, völlig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat bei der eingangs eingeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu einigen Punkten der Stellungnahmen auch seine Schilderungen vorgetragen, allerdings war er nicht in der Lage, hier halbwegs nachvollziehbare Erklärungen zu liefern. Vielmehr besteht der Eindruck, dass er seine Fahrweise als durchaus sicher und verkehrsangepasst betrachtet. Sieht man von der völlig lebensfremden Annahme ab, dass der Beschwerdeführer bewusst die eine oder andere Übertretung begangen haben könnte, bleibt lediglich der Schluss zu ziehen, dass er aufgrund gesundheitlicher Mängel nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen. Entscheidend ist letztlich nur diese Schlussfolgerung und nicht die Frage, welche Ursachen im Detail hier in Fragen kämen. Bei einem Lebensalter von 87 Jahren ist die Annahme eines altersbedingten Abbaus gewisser Leistungs-, Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeiten nicht lebensfremd und könnte als Erklärung herangezogen werden. Entscheidend ist im Ergebnis, wie schon oben ausgeführt, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein umsichtiges und angepasstes Fahrverhalten nicht mehr durchgängig gelingt, welcher Umstand in gesundheitlichen Mängeln beim Beschwerdeführer begründet ist.
6. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund gesundheitlicher Nichteignung vorgegangen ist. Die entsprechenden Gutachten sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus schlüssig. Deshalb waren auch weitere Beweisaufnahmen entbehrlich. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht die geringsten Anzeichen für eine allfällige Voreingenommenheit der beiden Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrten durchgeführt haben, vorliegen. Dass im vorliegenden Fall – eher außergewöhnlich – immerhin zwei Beobachtungsfahrten mit dem Beschwerdeführer stattgefunden haben, geht nach der Aktenlage auf seinen ausdrücklichen Wunsch zurück. Die Tatsache, dass beide Beobachtungsfahrten das gleiche Ergebnis erbracht haben, liegt nicht an den Sachverständigen, sondern am Beschwerdeführer.
7. Anstelle der Entziehung der Lenkberechtigung mit einer bloßen örtlichen Beschränkung derselben, etwa auf einen Umkreis von 25 Kilometern, vorzugehen, kam nicht in Betracht.
Die Gutachtenssituation lässt keine Schlüsse auf Kompensationsmöglichkeiten, etwa aufgrund der besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, zu. Dem Beschwerdeführer gelang es nämlich nicht einmal, die Fahrt auf der zu seinem Wohnhaus unmittelbar führenden Straße problemlos zu bewältigen.
8. In Anbetracht dieser Entscheidung erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage der aufgrund der Gutachtenslage wohl anzunehmenden Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n