LVwG-650539/14/KOF/MSt

Linz, 10.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau A S, vertreten durch
Frau Rechtsanwältin Dr. C K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Oktober 2015, GZ: 15/113214/UU, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflagen, nach der am 09. Juni 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I./1.: Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird festgestellt, dass

die Befristung der Lenkberechtigung bis zum 28. April 2020

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

I./2.: Anstelle der Auflage:

„Sie haben jährlich einen aktuellen lungenfachärztlichen Befundbericht bzw. einen aktuellen Befundbericht einer Mucoviszidose-Ambulanz jeweils bis zum 27.10.2016, 27.10.2017, 27.10.2018, 27.10.2019 und 28.04.2020 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen“  

wird folgende Auflage vorgeschrieben:

„Vorlage einer höchstens sechs Monate alten Lungenfunktionsdiagnostik im April 2017, Oktober 2018, April 2020 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung“

 

 

 

 

 

I/3. Die Auflage:

„Nachuntersuchung mit Vorlage einer aktuellen lungenfachärztlichen Stellungnahme in fünf Jahren, spätestens bis zum 28.04.2020“

wird aufgehoben.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.  

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nun-mehrigen Beschwerdeführerin (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt:

-      Befristet bis 28. April 2020.

-      Auflagen:

o Sie haben jährlich einen aktuellen lungenfachärztlichen Befundbericht bzw. einen aktuellen Befundbericht einer Mucoviszidose-Ambulanz jeweils bis zum 27.10.2016, 27.10.2017, 27.10.2018, 27.10.2019 und 28.04.2020

der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen.

o Nachuntersuchung mit Vorlage einer aktuellen lungenfachärztlichen Stellungnahme in fünf Jahren, spätestens bis zum 28.04.2020.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Befristung und Auflagen beantragt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Während des Rechtsmittelverfahrens wurden folgende Gutachten vorgelegt:

-      Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft

Urfahr-Umgebung vom 15.12.2015, BHUU-2015-280131/8

-      ärztliche Stellungnahme des Dr. H F

Klinikum Wels-Grieskirchen vom 03.02.2016,

-      Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. E W

vom 25.03.2016, Ges-2016-57489/2.

 

Am 09. Juni 2016 wurde am LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bf, deren Rechtsvertreterin sowie die Amtsärztin Frau Dr. E W teilgenommen haben und die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.

 

 

Die Bf hat anschließend betreffend die Befristung der Lenkberechtigung

die Beschwerde zurückgezogen.

In diesem Punkt ist der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Auflage hat die Bf vorgebracht:

„Anstelle der Vorlage der aktuellen lungenfachärztlichen Befundberichte bzw. eines aktuellen Befundberichts einer Mucoviszidose-Ambulanz jeweils bis zum 27.10.2016, 27.10.2017, 27.10.2018, 27.10.2019 und 28.4.2020

ist lediglich erforderlich, dass ich eine Lungenfunktionsdiagnostik – wie jene
am heutigen Tag vorgelegte vom 24.05.2016 – im April 2017, Oktober 2018,
April 2020 vorlege, welche jeweils nicht älter als sechs Monate sein darf.“

 

Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen dazu:

Die Vorlage der Lungenfunktionsdiagnostik im April 2017, Oktober 2018,

April 2020, jeweils nicht älter als sechs Monate, ist ausreichend.

 

Es wird daher anstelle der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflage:

„Sie haben jährlich einen aktuellen lungenfachärztlichen Befundbericht bzw. einen aktuellen Befundbericht einer Mucoviszidose-Ambulanz jeweils bis zum 27.10.2016, 27.10.2017, 27.10.2018, 27.10.2019 und 28.04.2020 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen“

folgende Auflage vorgeschrieben:

„Vorlage einer höchstens sechs Monate alten Lungenfunktionsdiagnostik

im April 2017, Oktober 2018, April 2020

an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung“

 

Zur Vorschreibung der Auflage:

„Nachuntersuchung mit Vorlage einer aktuellen lungenfachärztlichen

Stellungnahme in fünf Jahren, spätestens bis zum 28.04.2020“  ist auszuführen:

Mit dieser Auflage wird der Bf kein bei der Ausübung der Lenkberechtigung zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben. Diese Auflage ist daher keine mit
dem positiven Entscheidungsteil unmittelbar verbundene Nebenbestimmung,
sondern dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung
über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 28. April 2020.

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315. –

Diese Auflage ist somit nicht erforderlich und wird daher aufgehoben.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler