LVwG-601360/2/MB/BD

Linz, 01.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der A K, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2016, GZ. VerkR96-18675-2015/P-Akt Leh,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2016, GZ. VerkR96-18675-2015/P-Akt Leh, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) der Einspruch der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gem. § 49 Abs. 1 und 3 VStG 1991 zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beeinspruchte Strafverfügung der Bf lt. Rückschein am 23. Juni 2015 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Einspruch hätte daher bis spätestens 7. Juli 2015 zur Post gegeben bzw. beim Amt überreicht werden müssen. Jedoch wurde der Einspruch erst am 25. November 2015 per Post an das Amt übermittelt. Daher ist die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und wird gem. § 49 Abs. 2 VStG zu vollstrecken sein.

 

2. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2016 erhob der Ehegatte der Bf gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin Nachstehendes aus:

„Habe bereits in meinen ersten Einschreiben von 09.06.2015 und in meinen zweite Einschreiben von 20.11.2015.

Von mir wurde bereits alles mitgeteilt, das die Irreführende Beschilderung; (BEI NÄSSE HUDNERT KMH) wobei im umkreis von 500 km kein Tropfen Regen Gefallen ist.

Und nur diese einzige Begrenzung Schild, war von Linz weck bis zum Radarfalle in Betrieb.

In meinen Schreiben von 09.06.2015, habe bereits die Sachbearbeiterin Frau A alles mitgeteilt, bitte es nachzulesen. (MIT BEIDEN KOPIEN)

 

Herr L, von ihnen mitgeteilte Foto material ist deutlich zu entnehmen (BEI NÄSSE HUNDERT KMH.)

Was nicht der fall wahr, für was soll sich ein Verkehrs Teilnehmer Endscheiden ?.“

 

3. Mit Schreiben vom 22. April 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus. Zusätzlich hierzu ist nachfolgender Sachverhalt festzustellen: Die Strafverfügung wurde von der Bf selbst am 23.6.2015 in Empfang genommen. Der Einspruch erfolgte mit einem Schreiben, welches die Bf am 20.11.2015 zur Post gegeben hat.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

4. Mit der persönlichen Übergabe an die Bf erfolgte die Zustellung am 23.6.2015. Der Fristlauf begann somit mit 24.6.2015 und war die Absendung des Einspruches mit 20.11.2015 als verspätet zu werten und der Einspruch der Bf von der belangten Behörde zurückzuweisen.

 

5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde der Bf gegen die Zurückweisung des verspäteten Einspruches als unbegründet. Entscheidungs-relevantes Vorbringen erstattete die Bf vor diesem Hintergrund nicht.

 

6. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter