LVwG-150010/2/DM/FE
Linz, 31.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen vom 10.7.2013, GZ: 131-9/St-Schw/2013 (Beschluss vom 26.6.2013), betreffend Versagung einer Baubewilligung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 28.11.2011 beantragte Herr X (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) die Baubewilligung für das im angeschlossenen Bauplan vom November 2011 dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit Scheune und Nebenräumen" auf dem Grst.Nr. x, x Entsprechend der beigefügten Baubeschreibung handelt es sich um den Neubau eines Stallgebäudes für 4 bis 5 Mutterkühe sowie einer Scheune samt Nebenräumen. Das Ansuchen des Beschwerdeführers langte bei der Baubehörde I. Instanz am 13.2.2012 ein.
Mit Schreiben vom 6.3.2012 wendete sich die Baubehörde I. Instanz an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, mit dem Ersuchen um Abgabe einer agrarfachlichen Stellungnahme zum beantragten Bauvorhaben. Herr X plane die Errichtung eines Stallgebäudes mit Scheune und Nebenräumen auf der Grundparzelle x. Für dieses Projekt würden bereits agrarfachliche Gutachten der angeführten Abteilung mit dem Datum vom 8.1.2010, GZ: Agrar-162510/4-2010-Ga/Hö, und weiters vom 5.4.2011, GZ: Agrar-162510/7-2011-Be/Hö, vorliegen. In diesen Gutachten werde zusammenfassend festgestellt, dass aus agrarfachlicher Sicht für die Bewirtschaftung ein baulich und funktionell einfaches Stall- bzw. Wirtschaftsgebäude für 4 bis 5 Mutterkühe als notwendig angesehen werde, jedoch nicht die Errichtung eines neuen Wohnhauses, welches ebenfalls bei der ursprünglichen Planung miteinbezogen gewesen sei.
Weiters habe Herr X mit Baubewilligungsansuchen vom 4.1.2012 die Errichtung einer landwirtschaftlichen Remise im Bereich seiner Grundparzelle x beantragt.
Diesbezüglich sei bereits im Jahr 2010 eine Voranfrage der Gemeinde an die genannte Abteilung mit Schreiben vom 14.6.2010 für die Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens hinsichtlich einer bestimmungsgemäßen Nutzung im Grünland ergangen.
Dazu habe Herr DI X von der genannten Abteilung der Gemeinde telefonisch am 29.6.2010 mitgeteilt, dass er einerseits die Angelegenheit "Errichtung eines Stallgebäudes für Hochlandrinder" auf dem x bzw. andererseits die Bauangelegenheit "Errichtung einer landwirtschaftlichen Remise" auf dem Grst.Nr. x agrarfachlich gemeinsam beurteilen möchte. In weiterer Folge sei seitens Herrn DI X mit dem Datum vom 18.11.2010 an die Gemeinde ein Mitteilungsschreiben dahingehend ergangen, dass Herr X derzeit keine Selbstbewirtschaftung vornehme und aus diesem Grund keine landwirtschaftliche Funktion zuerkannt werden könne. Weiters habe Herr X eine damals geforderte Mitteilung über die Nutzung bzw. Bewirtschaftung der Remise nie vorgelegt. Aus diesen Gründen habe bis zu diesem Zeitpunkt noch keine agrarfachliche Beurteilung vorgenommen werden können. Im Hinblick auf die beiden Bauvorhaben habe am 19.9.2011 im Gemeindeamt Hartkirchen bereits eine Besprechung mit Herrn DI X der gegenständlichen Abteilung stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs sei von Herrn DI X neben den erforderlichen vollständigen Einreichunterlagen (Pläne etc.) u.a. auch die Vorlage eines Bewirtschaftungskonzeptes gefordert worden, um so eine zusammenhängende agrarfachliche Beurteilung der geplanten landwirtschaftlichen Remise und dem Stallgebäude mit Scheune und Nebenräumen vornehmen zu können. Dies sei auch damit begründet worden, dass die landwirtschaftlichen Flächen auf 3 verschiedene Standorte aufgeteilt seien und ein Gesamtausmaß von 41899 m² aufweisen würden. Davon würden 14637 m² in der KG. xund x liegen, wovon 10060 m² Wald seien. In der x (Gemeinde x) würden 27262 m² liegen. Davon seien 24615 m² landwirtschaftliche Nutzflächen.
Das geforderte Bewirtschaftungskonzept mit Datum vom 8.2.2012 sei gemeinsam mit den beiden Baubewilligungsansuchen bei der Gemeinde vorgelegt worden. Es würden im Anhang nun die Einreichunterlagen für die geplante landwirtschaftliche Remise sowie jene für das Stallgebäude mit Scheune und Nebenräumen und das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden. Es werde um Vornahme einer abschließenden zusammenhängenden agrarfachlichen Beurteilung dahingehend ersucht, inwieweit beide Baulichkeiten im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nötig seien, um diesen landwirtschaftlichen Betrieb (Grünland) bestimmungsgemäß zu nutzen.
Im diesbezüglichen agrarfachlichen Gutachten vom 4.10.2012, GZ: Agrar-162510/11-2012-Jah/Wei, wurde Folgendes festgehalten:
Im Aktenvermerk über die Vorprüfung gemäß § 30 Oö. BauO 1994 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben entsprechend der agrarfachlichen Beurteilung zu groß sei und daher keine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung Grünland bestehe. Es werde ein Gespräch vereinbart, um den Plan entsprechend dem Gutachten abzuändern; eine neuerliche Beurteilung des geänderten Planes sei erforderlich.
Mit Schreiben vom 17.10.2012 wurde dieses agrarfachliche Gutachten dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer um Abänderung bzw. Anpassung des Planentwurfs für das Stallgebäude entsprechend den Vorgaben des agrarfachlichen Gutachtens ersucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.1.2013 und 14.2.2013 an den Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass nach wie vor kein geänderter Bauplan eingereicht worden sei und – sofern nicht ein angebotener Gesprächstermin bis Anfang Mai 2013 wahrgenommen werde - beabsichtigt sei, den Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.
Nachdem vom Beschwerdeführer kein abgeändertes Projekt vorgelegt wurde, wurde mit Bescheid vom 8.5.2013, GZ: 131-9/St-32/2013, von der Baubehörde I. Instanz das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem negativen agrarfachlichen Gutachten vom 4.10.2012.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen vom 10.7.2013 wurde der Berufung vom 20.5.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Dies wurde ausführlich begründet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Vorstellung vom 29.7.2013. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Agrarbehörde sei in ihrer Beurteilung zur fachlichen Ansicht gekommen, dass auf Grund der vorliegenden Planskizze ein einfaches Stallgebäude mit Lager und Abstellräumen als notwendig im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu bezeichnen sei. Damit sei klargestellt, dass das Bauansuchen des Beschwerdeführers grundsätzlich positiv zu beurteilen gewesen wäre. Der Umstand, dass seitens der Gutachterin ergänzend darauf verwiesen worden sei, der vorgelegte Einreichplan sei baulich zu aufwendig und überdimensioniert gestaltet, sei als Empfehlung zu werten, sei jedoch nicht rechtsverbindlich. Insbesondere der Hinweis, wonach eine massive Ausführung nicht erforderlich sei - dies trotz des Umstandes, dass massive Errichtungen eine deutlich längere Lebensdauer hätten, als aus Holz errichtete Gebäude, insbesondere im gegenständlichen Hangbereich, wo mit Rutschungen und Feuchtigkeit durchaus zu rechnen sei -, sei kein ausreichender Grund, die letztlich begehrte bauliche Genehmigung zu verwehren. Auch der Umstand, dass allenfalls Obst woanders gelagert werden könne, jedoch grundsätzlich auch die Möglichkeit der Obstlagerung gegeben sein sollte, habe lediglich empfehlenden Charakter und keinen rechtsverbindlichen. Ohne eigene entsprechende Feststellung habe der bautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 16.10.2012 lediglich die Ansicht der agrarfachlichen Gutachterin übernommen und festgestellt, dass die Baulichkeit zu groß sei und daher keine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan (Grünland) gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei in keinster Weise dargetan worden, welche Größe seitens der erkennenden Behörde gerade noch fachlich und rechtlich ausreichend sei. Es könne einem Bürger im Verfahren nicht zugemutet werden, 20 bis 30 entsprechende Anträge und Planunterlagen zu errichten, bis letztlich jener gefunden werde, dem die Behörde gnädigerweise ihre Zustimmung in rechtlicher und agrarfachlicher Hinsicht zu erteilen geneigt sei. Seitens der Behörde sei auch nicht releviert worden, dass im Hinblick auf eine flächenmäßige Ausdehnung des Betriebes letztlich der eingereichte Baukörper erforderlichenfalls sehr wohl benötigt werde. Sollte es nämlich zu einem Ankauf von benachbarten und nicht entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften kommen, wäre jedenfalls der eingereichte Baukörper genehmigungsfähig. Die gegenständliche Entscheidung lasse sohin jegliche wirtschaftliche Expansionsmöglichkeit vermissen und sei grundsätzlich den Gemeinden bekannt, dass kleinere landwirtschaftliche Einheiten sehr oft versucht seien, ihre Betriebsgröße durch aufgegebene nachbarschaftliche Einheiten zu vergrößern, um ihr wirtschaftliches Vorankommen abzusichern. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise auch landwirtschaftlicher Einheiten wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, zum Wohle des Vorstellungswerbers die von ihm begehrte bauliche Maßnahme zu bewilligen. Der gegenständliche Bescheid beruhe daher auf erheblichen Stoffsammlungsmängeln, da die erkennende Behörde keine Überprüfung der zukünftigen Betriebsbewirtschaftung vorgenommen habe. Ferner sei der Bescheid auch in seiner rechtlichen Beurteilung mangelhaft. Beantragt wurde sodann, die Vorstellungsbehörde möge der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid als rechtsirrig aufheben, in merito dem Ansuchen vom 28.11.2011 des Vorstellungswerbers Folge geben, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und Neuschöpfung des Bescheides I. Instanz zurückverweisen.
II. Rechtslage:
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Vorstellung mit Wirkung vom 2.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lautet:
§ 30
Vorprüfung
...
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.
...
Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet:
„§ 30
Grünland
...
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
...“
III. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten durch das negative agrarfachliche Gutachten vom 4.10.2012 verletzt. Die Agrarbehörde sei zur Ansicht gekommen, dass aufgrund der vorliegenden Planskizze ein einfaches Stallgebäude mit Lager und Abstellräumen als notwendig im Sinne des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 zu bezeichnen sei. Damit sei klargestellt, dass das Bauansuchen des Vorstellungswerbers grundsätzlich positiv zu beurteilen gewesen wäre. Der Umstand, dass seitens der Gutachterin ergänzend darauf verwiesen worden sei, dass der vorgelegte Einreichplan baulich zu aufwendig und überdimensioniert gestaltet sei, sei als Empfehlung zu werten, sei jedoch nichts Rechtsverbindliches. Insbesondere der Hinweis, wonach eine massive Ausführung nicht erforderlich sei – dies trotz des Umstandes, dass massive Errichtungen eine deutlich längere Lebensdauer hätten, als aus Holz errichtete Gebäude, insbesondere im gegenständlichen Hangbereich, wo mit Rutschungen und Feuchtigkeit durchaus zu rechnen sei – sei kein ausreichender Grund, die letztlich begehrte bauliche Genehmigung zu verwehren. Auch der Umstand, dass allenfalls Obst woanders gelagert werden könne, jedoch grundsätzlich auch die Möglichkeit der Obstlagerung gegeben sein sollte, habe lediglich empfehlenden und keinen rechtsverbindlichen Charakter.
Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Im Beschwerdefall kommt als bestimmungsgemäße Nutzung nur eine Nutzung im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft in Betracht (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2007/05/0165).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist an den Begriff der „Notwendigkeit“ ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen für den widmungsgegenständlichen Betrieb ist nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 6.11.2013, Zl. 2012/05/0082 mit Hinweis auf VwGH 6.9.2011, Zl. 2011/05/0046). Im vorliegenden Fall muss daher die Nutzung des beantragten Stallgebäudes bestimmungsgemäß – somit für den Betrieb des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes – nötig sein.
Baumaßnahmen im Grünland haben sich dabei auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw. die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in GRÖSSE, AUSGESTALTUNG UND LAGE für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist (VwGH 23.2.2010, Zl. 2009/05/0234 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2010, Zl. 2009/05/0079).
Dieser Rechtsprechung folgend hat die agrarfachliche Amtssachverständige hat in ihrem als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu wertenden Gutachten vom 4.10.2012 dargelegt, dass im gegenständlichen Fall von einem kleinstlandwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei und das geplante Stall- und Wirtschaftsgebäude in der Ausführung gemäß dem Einreichplan als nicht notwendig im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 zu bezeichnen sei, da es über die funktionalen Mindestanforderungen hinausgehe und in einem Missverhältnis zu Betriebsgröße und geplanter Bewirtschaftung stehe. So sei etwa ein massives Erdgeschoss zur Lagerung der Futtervorräte nicht erforderlich, sondern eine einfache Holzbauweise ausreichend. Ebenso wenig sei im Erdgeschoss eine Raumhöhe von 3 m notwendig, da sich – unter Einbeziehung des Dachbodenraumes – eine Kubatur von über 500 m3 ergebe. Für die Lagerung von Heu und Stroh für 4 bis 5 Mutterkühe und deren Nachzucht könne die Lagerkubatur über dem Stall jedoch um ca. die Hälfte reduziert werden. Auch betreffend der Obstverarbeitungsräumlichkeiten begründet die Amtssachverständige, warum keine Notwendigkeit im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 bestehe.
Insofern der Beschwerdeführer meint, der Umstand, wonach seitens der Gutachterin ergänzend darauf verwiesen worden sei, dass der vorgelegte Einreichplan baulich zu aufwendig und überdimensioniert gestaltet sei, sei als Empfehlung zu werten, kann insofern nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer ist dem agrarfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnte (was ihm nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht verwehrt ist) - auch ohne Gegengutachten - keine Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens aufzeigen (vgl. VwGH 18.2.1999, Zl. 96/07/0124). Das Landesverwaltungsgericht sah daher keinen Grund, weshalb dem eingeholten agrarfachlichen Gutachten nicht gefolgt werden sollte.
Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte ihm darlegen müssen, welche Größe der begehrten baulichen Anlage gerade noch fachlich und rechtlich ausreichend sei bzw. die belangte Behörde hätte einen allfälligen Ankauf von benachbarten und nicht entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, sie habe daher keine Überprüfung der zukünftigen Betriebsbewirtschaftung vorgenommen, wird ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (vgl. z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH 28.5.2013, Zl. 2012/05/0208). Allfällige Absichten können daher nicht berücksichtigt werden.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Baubewilligungsansuchen gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen hat.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in keinen subjektiven Rechten verletzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Manzenreiter