LVwG-550720/3/KH

Linz, 08.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der W K u B x, vertreten durch x & P R x, x, W, gegen Spruchteil 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruch­teiles 1. („Abfall im Sinne des AWG 2002 sind“) mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch erwähnte Adresse „x“ durch „x“ und die Grundstücksnummer „x“ durch „x“ ersetzt werden.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1. Am 27. Juli 2012 stellte die W K u B x (im Folgenden: Beschwerde­führerin - Bf) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Fest­stellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz - diese wolle gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG feststellen, dass die für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T verwendeten Recyclingmaterialien aus der mit dem Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 1992, GZ: 501/GB-782/92f, genehmigten Recyclinganlage kein Abfall sind, nicht dem Altlasten­beitrag unterliegen und in der Verwendung dieser Materialien für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

 

2. Mit Bescheid vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich des Antrages der Bf vom 27. Juli 2012 fest, dass jene 3.600 m³ recyclierten Baurestmassen, welche seitens der Bf auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG N, MG H, zur Errich­tung einer Zufahrtsstraße zum K „T“ verwendet wurden,

-       Abfall im Sinne des AWG 2002 sind

-       nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen

-       und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt.

 

Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass eine nachträglich von der Bf in Auftrag gegebene Analyse der Recyclingmaterialien deshalb akzeptiert werden könne, da davon auszugehen ist, dass die seit 1992 behördlich bewilligte Recyclinganlage gleichbleibende Qualität produziere. Daher werde im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. September 2011 festgestellt, dass das verfah­rensgegenständliche Material keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abfallwirt­schaftsgesetz 2002 (AWG 2002) unterliege.

 

Fachliche Grundlage für den Feststellungsbescheid vom 22. April 2013 war eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 3. Oktober 2012, welcher am 1. Oktober 2012 in Anwesenheit eines Vertreters der Bf, Herrn R S, einen Lokalaugenschein beim K T durchführte. Die Stellung­nahme des Amtssachverständigen wurde Herrn S per E-Mail übermittelt. Darin hielt der Amtssachverständige fest, dass die gegenständlichen Aufschüttungen in den Jahren 2003-2010 vorgenommen wurden und dass es sich um eine rund 900 m lange und 4 m breite Betriebszufahrt handelt. Laut Auskunft des Vertre­ters der Bf betrug die Schüttmächtigkeit entlang der gesamten 900 m langen Strecke rund 1 m. Aufgrund der festgestellten durchschnittlichen Länge der Schüttung von rund 900 m und einer durchschnittlichen Breite von rund 4 m sowie einer durchschnittlichen Schüttmächtigkeit von rund 1 m errechnete der Amtssachverständige eine Gesamtkubatur von rund 3.600m³ an verwendeten Recyclingbaustoffen.

 

3. Gegen den Feststellungsbescheid vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, erhoben sowohl die Bf als auch der Bund, vertreten durch das Z L W, Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich.

 

Die Bf brachte in ihrer Berufung vom 8. Mai 2013 begründend u.a. vor, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien bereits in der Recyclinganlage der U U x (im Folgenden: U) einer stofflichen Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden seien und daher diesbezüglich bereits das Abfall­ende eingetreten sei. Am Ende der Abfallbehandlung entstehe sofort ein markt­fähiges Produkt. Da es sich bei der Recyclinganlage der U um eine solche zur ausschließlichen stofflichen Verwertung handle, sei somit ein Fall des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 gegeben. Selbst wenn man entgegen der Rechtsansicht der Bf die Meinung vertreten wolle, dass die Materialien Abfall seien, träte das Abfallende diesfalls bereits dann ein, wenn die Materialien den Liefer-LKW verließen, um zur Errichtung und Verdichtung der Zufahrtsstraße verwendet zu werden, da nicht denkbar sei, dass das in der Zufahrtsstraße verwendete Material selbst die Behandlungsanlage zur stofflichen Verwertung darstelle.

Wolle man entgegen der Rechtsmeinung der Bf auch hier noch anderer Ansicht sein, sei darauf hinzuweisen, dass Abfall seine Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedenfalls im Zeitpunkt einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung verliere. Die im März 2011 gezogenen Proben hätten anhand der Tabellen in Punkt 4.4.1 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 ergeben, dass die für die Errichtung verwendeten Materialien die Qualität A aufwiesen (Prüfbe­richt der U Dr. A B x vom 6. April 2011) - damit habe das Material zu jedem Zeit­punkt auch für den vorgesehenen Zweck unbedenklich verwendet werden können.

Weiters wird von der Bf auf den Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2011, GZ: UR-2011-48111/7, hinge­wiesen, in welchem gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K „T“ keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege - insbesondere, weil in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich angeführt wurde, dass Recyclingmaterial der Qualität „A“ als Ersatz von Rohstoffen einer Verwer­tung zugeführt wurde, weshalb keine Abfalleigenschaft gegeben sei, bestehe nach Ansicht der Bf eine Bindung der das Altlastensanierungsgesetz vollziehen­den Behörde - damit auch der Zollbehörde - an diesen Bescheid. Die Bindungs­wirkung rechtskräftiger Feststellungsbescheide bestehe unabhängig von der je­weils in Geltung gestandenen abfall- und altlastenbeitragsrechtlichen Rechtslage - daher sei im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung der in Rede stehenden Materialien jedenfalls ein Abfallende eingetreten.

Weiters wird angemerkt, dass sich der Feststellungsantrag der Bf ausdrücklich auf die Verwendung der in Rede stehenden Materialien zur Errichtung „einer Zufahrtsstraße zum K T“ bezog. Diese Zufahrtsstraße beginne bereits bei der öffentlichen Verkehrsfläche „T S“, sodass nicht nur ein Volumen von 3.600 m³, sondern ein weiteres Volumen von 2.500 m³, somit ein Volumen von insgesamt 6.100 m³, vom Feststellungsantrag umfasst sei.

Beantragt wird schließlich, die Berufungsbehörde wolle der Berufung stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass statt der Wendung „ca. 3.600 m³“ die Wendung „ca. 6.100 m³“ eingefügt und festgestellt werde, dass die für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T verwendeten Recycling­materialien aus der genehmigten Recyclinganlage kein Abfall seien.

 

4. Mit Bescheid vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, hinsichtlich des Spruchpunktes „nicht dem Altlasten­beitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen“ und des Spruchpunktes „und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt“ gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Altlastensanierungsgesetz auf.

In der Bescheidbegründung wurde zwischen den maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG für den Zeitraum 2003 bis 31. Dezember 2005 sowie ab 1. Jänner 2006 differenziert:

Zur Rechtslage von 2003 bis 31. Dezember 2005 wurde auf § 2 Abs. 6 ALSAG in der damals geltenden Fassung hingewiesen, gemäß dem Baurestmassen im Sinn des ALSAG Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996, waren. Für den Zeitraum 2003 bis Ende 2005 seien Baurestmassen zufolge des § 2 Abs. 6 ALSAG, BGBl. Nr. 1989/299 idF BGBl. Nr. 201/1996, als Abfälle zu qualifizieren.

Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 sei der Abfallbegriff des AWG 2002 (§ 2 Abs. 1) relevant. Da es an Anhaltspunkten fehle, dass die ursprünglichen Eigen­tümer der Baurestmassen sich derer nicht entledigen wollten, liege Abfall im sub­jektiven Sinn vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Der Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, wonach es sich bei den eingesetzten Baurest­massen um Abfälle handle, sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Rechtsstandpunkt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass es sich bei den verwendeten Abfällen um Altstoffe handle, welche einer zulässigen Verwen­dung (Verwertung) zugeführt worden seien und daher gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 die Abfalleigenschaft verloren hätten und keine Beitragspflicht gege­ben sei, sei irrig. Feststellungen zum Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Z 2 letzter Halb­satz bzw. für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2006 zum Vorliegen der in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG normierten Tatbestandsmerkmale habe die Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land ausgehend von der irrigen Rechtsmeinung, die vorgenom­mene Aufschüttungsmaßnahme sei vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 AWG 2002 und nicht vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 ALSAG zu prüfen, nicht getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft habe weiters den Standpunkt vertreten, dass allein mit den durchgeführten nachträglichen Beprobungen das Vorliegen eines Quali­tätssicherungssystems gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG dargetan werde - auch damit habe sie die Rechtslage verkannt. Es wären vielmehr die konkrete Ausge­staltung des behaupteten Qualitätssicherungssystems und die gesetzten Maßnah­men und Prozesse, wie beispielsweise Eingangskontrollen, visuelle Kontrollen, regelmäßige Proben und Analysen, Eigen- und Fremdüberwachungsmaßnahmen darzustellen gewesen.

 

5. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, erhob die Bf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 brachte die Bf Begründend insbesondere Folgendes vor:

Aus Natur und Zweck des Abfallbegriffes folge, dass auch im zeitlichen Geltungs­bereich des Abfallbegriffes des § 2 Abs. 4 bis 7 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2003/71 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Ver­wertung ende, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt sei, von dem kein höhe­res Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primär­produkt. Im Zeitraum von 2003 bis 2005 sei ein solches marktfähiges Produkt verwendet worden, ferner habe das Material im Hinblick auf seine Qualitäts­klassifizierung „A“ aus technischer Sicht am konkreten Standort unbedenklich eingesetzt werden können, sodass im Vergleich zu einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt keine erhöhten Umweltrisiken gegeben seien. Schon mangels Abfalleigenschaft sei für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 keine Altlastenbeitragspflicht gegeben. Weiters negiere die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2011, GZ: UR-2011-48111/7, mit dem festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K „T“ keiner Ge­nehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege, bzw. dessen Bindungswirkung sowie dessen tragende Begründung, dass Recyclingmaterial der Qualität „A“ als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt wurde, wes­halb keine Abfalleigenschaft des Materials gegeben sei. Mit dem vorliegenden Feststellungsbescheid sei auch über ein Tatbestandselement der fraglichen Alt­lastenbeitragspflicht entschieden worden: da keine abfallrechtliche und sonstige Genehmigungspflicht für Wegigkeiten bestanden habe und ein Abfallende einge­treten sei, könne zu keiner Zeit eine Beitragspflicht bestanden haben, zumal die Verwendung stets zulässig gewesen sei.

Weiters wird vorgebracht, dass im Rahmen des Aufsichtsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG keinerlei Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung des angefoch­tenen Bescheides gewährt worden sei und nach Wahrung des Parteiengehörs die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hätte.

 

Für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2006 brachte die Bf Folgendes vor:

Die Rechtsmeinung, die Abfalleigenschaft könne erst mit Abschluss der produkt­gleichen Verwendung („Substitution“) enden und nicht schon mit Herstellung eines qualitätsgesicherten Produktes, sei unionsrechtswidrig. Die Europäische Kommission habe in der Mitteilung vom 21. Februar 2007 zu Auslegungsfragen betreffend Abfall- und Nebenprodukte deutlich gemacht, dass auf Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Recyclingprodukte bereits vor ihrer Verbringung an ihren Bestimmungsort die Abfalleigenschaft ver­lieren.

Weiters richtete die Bf die Anregung an den Verwaltungsgerichtshof, dieser möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Einleitung einer Verordnungsprüfung und auf Aufhebung der Kapitel 4.4.1 Baurestmassen und 5.2.14 Qualitätsanfor­derungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Gelän­deanpassungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 wegen Gesetzwidrigkeit stellen. Derartige quasi-normativ angewandte Mischformen würden nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Geschlossenheit des Rechtsquellen­systems widersprechen.

Die gegenständlichen Materialien seien in der Recyclinganlage der U einer stoff­lichen Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und seien daher, da ein Abfallende eingetreten sei, von vornherein keine Abfälle im Rechtssinn. Jedenfalls verliere der Abfall seine Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 im Zeitpunkt einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung. Das eingesetzte Recyclingmaterial erfüllt die Anforderungen der Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 und habe damit zu jedem Zeitpunkt auch für den vorgesehenen Zweck unbedenklich verwendet werden können. Für die Aufbringung des Materials selbst kenne das AWG 2002 keine Genehmigungspflichten.

Weiters wird wiederum auf die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2011 hingewiesen sowie die Nichtgewährung von Parteiengehör im Aufsichtsverfahren moniert.

Die Bf beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechts­widrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfah­rensvorschriften.

 

6. Mit Bescheid vom 27. August 2013, GZ: UR-2013-92379/8, wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung des Z L W gegen den Be­scheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, als unzulässig zurück. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 3013, GZ: UR01-12-25-2012, hinsichtlich des Spruchpunktes „nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen“ und des Spruchpunktes „und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt“ mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, aufgehoben worden sei. Aufgrund der Bescheidaufhebung existiere der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls im Umfang der getätigten Aufhebung nicht mehr und sei infolgedessen die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

7. Mit Bescheid vom 26. September 2013, GZ: UR-2013-92379/10, wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung der Bf gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, ebenso als unzulässig zurück. Begründend wurde auch hinsichtlich der Berufung der Bf ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 3013, GZ: UR01-12-25-2012, hinsichtlich des Spruchpunktes „nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen“ und des Spruch­punktes „und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitrags­pflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt“ mit Bescheid des Bundesminis­ters für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, aufgehoben worden sei. Aufgrund dieser Bescheidänderung existiere der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr und sei infolgedessen die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

8. Gegen den Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 26. September 2013, GZ: UR-2013-92379/10, erhob die Bf am 7. November 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Begründet wird diese damit, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seinem Bescheid vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/201, lediglich die auf § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ALSAG gegründeten Spruchbestandteile des Bescheides der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, aufgehoben habe, jedoch den auf § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG gegründeten Spruchteil des Bescheides im Rechtsbestand belassen habe. Somit sei zwar nach Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013 die Feststellung der Abfalleigenschaft der in Rede stehenden Materialien im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG nach wie vor rechtlich existent, nicht aber die auf § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 gegründeten Feststellungen. Da das Gesetz verschiedene Feststellungstypen vorsehe, seien die Absprüche gemäß § 10 Abs. 1, 2 und 3 ALSAG rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar und auch partiell mit Berufung anfechtbar. Eine Feststellung der Abfall- bzw. Nichtabfalleigenschaft könne auch ohne gleichzeitigen Abspruch über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Beitragspflicht erfolgen. Daher wäre über die Berufung der Bf vom 8. Mai 2013 in der Sache selbst abzusprechen gewesen, denn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei rechtswirksam erlassen worden, die Berufung der Bf rechtzeitig erhoben und verfahrensrechtlich zulässig gewesen.

 

9. Über diese Beschwerde der Bf erging das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 29. Oktober 2015, Zl. 2013/07/0252, welches die Grundlage für das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bildet.

Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für den Fall, dass der Bundes­minister einen Feststellungsbescheid im Rahmen des § 10 Abs. 2 2. Satz ALSAG abändert oder ihn aufhebt, die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen habe, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr existiere - dies jedoch nur innerhalb der Grenzen des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheides.

Im vorliegenden Beschwerdefall habe der Bundesminister sein Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG nur in Bezug auf die Spruchteile betreffend die Fest­stellung, dass die zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T verwendeten recyclierten Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unter­liegen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitrags­pflichtige Tätigkeit im Sinn des ALSAG darstellt, im Wege deren Aufhebung ausgeübt. In der Begründung des Bescheides sei der Bundesminister zwar auf die Qualifikation der verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall als Vorfrage eingegangen und habe ausgeführt, dass der entsprechende Spruchteil im erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ohne jedoch im Spruch des Aufhebungsbescheides über diesen Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen. Der von der Bf mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides sei somit vom Aufhebungsbescheid unberührt weiter bestehen geblieben. Aus dem Umstand, dass in der Begründung dieses Bescheides die Rechtsmäßigkeit dieses Spruchteiles zugestanden worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhe­bungsbescheides hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr existiere. Der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfallqualifikation sei für sich allein einem gesonderten Abspruch zugänglich. Der gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG erlassene Aufhebungs­bescheid des Bundesministers betreffe somit nicht den von der Bf mit Berufung bekämpften, nach wie vor zum Rechtsbestand zählenden Spruchteil des erst­instanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde (Landeshauptmann von Oberöster­reich) mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

 

10. Aufgrund des Erkenntnisses vom 29. Oktober 2015, Zl. 2013/07/0252, des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2013, GZ: UR-2013-92379/10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, ist nunmehr eine entspre­chende Ersatzentscheidung zu treffen. Mit der Einrichtung der Landesverwal­tungsgerichte mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über.

 

11. Mit Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/201, als unbegründet ab.

 

Darin hielt er unter anderem Nachstehendes fest:

Entgegen den Ausführungen der Bf sei weder für die vor der ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, konkret von 2003 bis 2005, noch für die nach dieser Novelle ab 2006 geltende Rechtslage davon auszugehen, dass die Altlasten­beitragspflicht bereits mangels Abfalleigenschaft der für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T verwendeten Baurestmassen zu verneinen sei.

 

Für den Zeitraum 2003 bis 2005 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Beschwerdefall in Bezug auf das Bestehen der Abfalleigenschaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem gleicht, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag (24. September 2015), Zl. 2013/07/0283, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, das die wesentlichen Bestimmungen des ALSAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wiedergibt, verwiesen.

Demnach sei mit § 2 Abs. 6 ALSAG, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt worden, weshalb auch § 5 AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung finde. § 2 Abs. 6 ALSAG sei gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spe­zialnorm. Das bedeute, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen seien, Abfälle seien.

§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG bestimme, dass Abfälle, die zur Verfüllung von Gelände­unebenheiten bzw. zur Vornahme von Geländeanpassungen verwendet werden, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen unabhängig von einer solchen Wiederverwendung weiterhin als Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten. Unter Geländeverfüllung oder -anpassungen im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 1 leg. cit. sind, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ergebe, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Mate­rialien seien daher Abfälle und hätten diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T der Bf nicht verloren. Ob es sich bei den verwendeten Baurestmassen um ein marktfähiges Produkt gehandelt habe, das ausgehend von seiner Qualitätsklassifizierung am konkreten Standort unbe­denklich eingesetzt werden konnte, sei somit für das Vorliegen ihrer Abfalleigen­schaft unerheblich.

 

In Bezug auf das Bestehen der Abfalleigenschaft der ab 2006 verwendeten Bau­restmassen gleiche der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag (24. September 2015), Zl. 2013/07/0098, entschieden worden sei. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, das die wesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 sowie des ALSAG nach der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wiedergibt, verwiesen.

Demnach reiche es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfall­eigenschaft noch nicht aus, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete produktähnliche Qualität aufweisen. Die Aufbereitung von Baurest­massen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führe somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei, dies bewirke erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff.

Betreffend die von der Bf dargelegten unionsrechtlichen Bedenken gegen dieses Auslegungsergebnis sowie die Anregung einer Verordnungsprüfung verweist der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls auf das Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098, in welchem dieser dargelegt hat, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Bf keine Berechtigung zukommt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwie­sen.

Soweit die Bf unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 AWG 2002 vermeine, dass die Abfall­eigenschaft der verwendeten Baurestmassen spätestens mit ihrer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung geendet habe und deshalb keine Beitragspflicht bestehe, komme der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in diesem Zusam­menhang in Bezug auf die Verwendung von Baurestmassen für die Vornahme von Geländeanpassungen, wie im vorliegenden Fall für die Errichtung einer Zu­fahrtsstraße, im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1a Z 6 ALSAG keine Bedeutung zu. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG normiere die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeit­punkt der Vornahme der Geländeanpassungen seien die verwendeten Baurest­massen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Gelände­anpassungen, wie die Errichtung einer Straße, ihre Abfalleigenschaft nach AWG 2002 verlieren, sei daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG nicht wesentlich.

Aus dem Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2011 gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (keine Genehmigungs­pflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 für die Verwendung von Recycling­material für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T) sei nicht auf die Zu­lässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 beziehe sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG sei somit entgegen den Ausführungen der Bf nicht gegeben.

Betreffend das als wesentlichen Verfahrensmangel monierte fehlende Parteien­gehör im Aufsichtsverfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG führt der Verwaltungs­gerichtshof aus, dass die Fragen, inwiefern der Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 26. September 2011, allfällige verwaltungs­behördliche Genehmigungen der Zufahrtsstraße zum K, die Marktfähigkeit und die Qualität der verwendeten Materialien deren Abfalleigenschaft und der Altlas­tenbeitragspflicht entgegenstehen bzw. eine Bindungswirkung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich bestehe, Rechtsfragen seien, die dem Parteiengehör entzogen seien, weshalb die aufgezeigte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege. Unabhängig davon sei in dem zitierten Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098, bereits dargelegt, dass weder die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen, noch der betreffende Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sowie allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der konkreten Verwendung der Baurestmassen für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wesentlich seien bzw. keine Bindungswirkung gegeben sei.

Dass die Qualität der für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K verwendeten Baurestmassen nach der von 2003 bis 2005 geltenden Rechtslage für die Altlas­tenbeitragspflicht relevant sei, sei ebenfalls im Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0283, auf dessen diesbe­zügliche Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt.

Aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Endes der Abfalleigen­schaft des verwendeten Recyclingmaterials unter Heranziehung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Bezug auf die Feststellung der Beitragspflicht nach § 3 ALSAG habe die Erstbehörde keine hinreichenden Feststellungen zur Qualitätsklasse des ver­wendeten Materials im Zeitpunkt des Einbaus getroffen. Die belangte Behörde (BMLFUW) habe somit betreffend das von 2003 bis 2005 eingebaute Material zu Recht den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Feststellung nach § 10 Abs. 1 ALSAG, dass die recyclierten Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegen und deren Aufbringen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des ALSAG darstelle, gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG aufge­hoben.

Das gleiche gelte für den Zeitraum ab 2006 - gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, seien die darin näher aufgezählten minerali­schen Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet werde, dass eine gleichbleibende Quali­tät gegeben sei und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet würden. (Nachfolgend werden die Anforderungen an ein solches Qualitätssicherungssystem aufgezählt.) Schließlich wird darauf hingewie­sen, dass der erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Ver­wendung durchgeführten Qualitätssicherung - bei Vorliegen der übrigen Voraus­setzungen - die Beitragsfreiheit bewirke und nachträgliche Untersuchungen und Analysen des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos ein­gebaut werden konnte, einen Nachweis eines damals bereits bestanden haben­den Qualitätssicherungssystem nicht ersetzen können (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0 31).

Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) habe somit aufgrund der bereits dargelegten unrichtigen rechtlichen Beurteilung für den Zeitraum ab 2006 zu der für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, wesentlichen Frage, ob bereits im Zeitpunkt der Verwen­dung des Recyclingmaterials ein Qualitätssicherungssystem wie beschrieben be­stand, keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde (BMLFUW) habe daher auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 zu Recht den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG - wie beschrieben - aufgehoben.

Die Beschwerde erweise sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

 

12. In dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, zitierten Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0283, zur Rechtslage von 2003 bis Ende 2005 hält der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest:

Dass es sich bei den von 2003 bis 2005 für die Errichtung der Zufahrtsstraße [Anm.: auch hier wurde von der Bf ein Antrag gemäß § 10 Altlastensanierungs­gesetz betreffend für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zu einem K der Bf verwendete Recyclingmaterialien gestellt, welche aus der gleichen Behandlungs­anlage wie die im vorliegenden Fall verwendeten Recyclingmaterialien stammten] verwendeten Recyclingmassen um Baurestmassen handle, sei von der beschwer­deführenden Partei nicht bestritten worden. Mit § 2 Abs. 6 ALSAG, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, sei für Baurestmassen der im § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt worden, weshalb auch § 5 AWG 2002 zur Bestim­mung des Abfallendes keine Anwendung finde. § 2 Abs. 6 ALSAG sei gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm. Sei demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedürfe es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeute, dass Materi­alien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind.

Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach § 2 ALSAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zwar eine Abfalldefinition enthalte, jedoch nicht das Abfallende regle und aus der Natur und dem Zweck dieses Abfall­begriffes folge, dass die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung ende, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt sei, von dem kein höheres Um­weltrisiko ausgehe als bei vergleichbaren Rohstoffen oder Primärprodukten, be­stimme § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG, dass Abfälle, die zur Verfüllung von Geländeun­ebenheiten bzw. zur Vornahme von Geländeanpassungen verwendet werden, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen unabhängig von einer solchen Wiederverwendung weiterhin als Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 1 leg. cit. seien, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen zu verstehen. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien seien daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K L der beschwerdeführenden Partei nicht verloren.

 

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Unionsrechtswidrigkeit der Rechtsmeinung, die Abfalleigenschaft könne erst mit Abschluss der (produkt­gleichen) Verwendung („Substitution“) enden und nicht schon mit der Herstel­lung eines qualitätsgesicherten Produktes, beziehen sich erkennbar auf die kon­kret nicht maßgebliche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Jänner 2006. Unabhängig davon habe der Verwaltungs­gerichtshof in seinem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2013/07/0098, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, dass diesen (inhaltsgleichen) Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit keine Berechtigung zukomme.

 

Ebenso wenig sei aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 2011, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K L keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege, auf ein Abfallende der verwendeten aufbereiteten Baurestmassen bzw. auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 beziehe sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungs­wirkung für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG sei somit entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht gege­ben.

 

13. In dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, ebenfalls zitierten Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098, zur Rechtslage ab 1. Jänner 2006 hält der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest:

Für Baurestmassen und aus diesen hergestellte Produkte - im vorliegenden Fall Material für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) - hat der Verwaltungsge­richtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Mai 2011, Zl. 2009/07/0208, und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065, zur Rechtslage vor der Geltung der
AWG-Novelle 2010 ausgesprochen, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreiche, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Ent­scheidend sei vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führe somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirke erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbau­ung bewirke eine Verwendung „unmittelbar als Substitution“. Dieses Auslegungs­ergebnis erweise sich auch aus folgender Überlegung als sachgerecht: Baurest­massen könnten nämlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wieder­einbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hänge nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs. 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab. (Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dieses Auslegungsergebnis unionsrechtskonform ist.)

 

Weiters verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/0086, in welchem er dargelegt habe, dass diese Judikatur zur Rechtslage vor der AWG-Novelle 2010 für Baurestmassen und aus diesen hergestellte „Recyclingprodukte“ auch im Geltungsbereich des AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2010 gelte und dazu unter Bezug­nahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 aus­geführt, dass insbesondere aus dem Umstand, dass nach den Erläuterungen die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ im § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit der
AWG-Novelle 2010 hinzugefügten zweiten Satz falle, eindeutig hervorgehe, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine „Vorbereitung zur Wiederverwen­dung“ sei und § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 in der Fassung der
AWG-Novelle 2010 nicht zur Anwendung komme.

 

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach der Rechtslage betreffend das ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 ein Qualitätssicherungssystem notwendig sei, welches gewährleiste, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei und die Abfälle im Zusammen­hang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässiger­weise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c) leg. cit. verwendet würden. Der Nachweis, dass bereits zum Zeitpunkt der Verwendung des Materials von Anfang an ein solches System vorgelegen sei und dadurch damals die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gesichert worden sei, könne auch noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden sei aber die nachträgliche Unter­suchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen habe und daher gefahr­los eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nach­hinein könnten einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

 

Betreffend die Anregung der Bf auf Einleitung einer Verordnungsprüfung bezüg­lich der Kapitel 4.4.1 Baurestmassen und 5.2.14 Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 beim Verfassungsgerichtshof führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese technische Vorschriften darstellen, die den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenen von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte, haben.

 

Weiters weist der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie im unter Punkt I./12. zitierten Erkenntnis auf die fehlende Bindungswirkung des Feststellungsbe­scheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 2011 für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hin.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwal­tungsakt bzw. sind dem vorliegenden Erkenntnis die unter Punkt I. zitierten Ent­scheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2015, Zl. 2013/07/0252, sowie vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, Zl. 2013/07/0283 und Zl. 2013/07/0098, zugrunde zu legen.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Altlastensanierungs­gesetzes lauten wie folgt:

 

§ 10 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der geltenden Fassung:

 

„Feststellungsbescheid

 

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1.    ob eine Sache Abfall ist,

2.    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.    ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4.    welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5.    ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzu­wenden,

6.    welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

 

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist un­verzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminis­ter für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wo­chen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.    der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder akten­widrig angenommen wurde oder

2.    der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

 

(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.“

 

Für den Beurteilungszeitraum 2003 bis 31. Dezember 2005:

 

„§ 2 Abs. 4:

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, so­weit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

 

§ 2 Abs. 5 Z 1 lit. a):

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.    Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zuge­führt werden, ausgenommen

a)    Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländean­passungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen

[...]

 

§ 2 Abs. 6:

(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.

 

§ 3 Abs. 1 Z 2:

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

2.    das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassung­en mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausge­nommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugru­ben- oder Künettenverfüllungen); [...]“

 

Für den Beurteilungszeitraum ab 1. Jänner 2006:

 

„§ 2 Abs. 4:

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

 

§ 3 Abs. 1 lit. c):

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen; [...]

 

§ 3 Abs. 1a:

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

6.    mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichblei­bende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaß­nahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden; [...]“

 

2. Erwägungen:

 

Mit Blick auf den unter Punkt I. festgestellten Sachverhalt ergibt sich bezüglich des ursprünglichen Antrages der Bf auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG bzw. den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, betreffend die zur Errichtung einer Zu­fahrtsstraße zum K T verwendeten Recyclingmaterialien folgende Rechtslage:

 

2.1. Zu Spruchteil 1. („Abfall im Sinne des AWG 2002 sind“) des Feststellungs­bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012:

 

2.1.1. Dieser Spruchteil blieb vom aufsichtsbehördlichen Bescheid des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, unberührt und war des­halb zum Zeitpunkt der Berufung der Bf gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, rechtlich noch existent. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0252, ausgeführt, blieb der von der Bf mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides somit vom Aufhebungsbescheid unberührt weiter bestehen und zählt nach wie vor zum Rechtsbestand, weshalb die Zurückweisung der Berufung der Bf durch den Landeshauptmann von Oberösterreich mit Rechtswidrigkeit belastet war. Der Zurückweisungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2015, Zl. 2013/07/0252, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhal­tes aufgehoben. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Rechtsnachfolger des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Berufung der Bf (nunmehr: Beschwerde) gegen Spruchteil 1. des Bescheides der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, betref­fend die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien neuerlich zu entscheiden.

 

2.1.2. Betreffend die Entscheidung, ob es sich bei den verfahrensgegenständ­lichen Materialien um Abfälle handelt, sind die Erkenntnisse des Verwaltungs­gerichtshofes vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0283 sowie Zl. 2013/07/0098, inhaltlich von Relevanz bzw. hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, mit welcher die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, als unbegründet abgewiesen wurde, bezüglich beider Erkenntnisse (Zl. 2013/07/0283 sowie Zl. 2013/07/0098) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen, wobei er festhielt, dass das Erkenntnis Zl. 2013/07/0283 die wesent­lichen Bestimmungen des ALSAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 und das Erkenntnis Zl. 2013/07/0098 die wesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 sowie des ALSAG nach der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wiedergibt.

 

2.1.2.1. Zur Rechtslage von 2003 bis 2005 führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0283, hinsichtlich der Abfall­eigenschaft der verwendeten Recyclingmaterialien aus, dass es sich bei den von 2003 bis 2005 für die Errichtung der Zufahrtsstraße [Anm.: auch hier wurde von der Bf ein Antrag gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz betreffend für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zu einem K der Bf verwendete Recyclingmateri­alien gestellt, welche aus der gleichen Behandlungsanlage wie die im vorliegen­den Fall verwendeten Recyclingmaterialien stammten] verwendeten Recycling­materialien um Baurestmassen handelt, was von der Bf auch nicht bestritten wurde. [Anm.: Auch im vorliegenden Fall hat die Bf nicht bestritten, dass es sich bei den verwendeten Materialien ursprünglich um Abfälle gehandelt hat - sie hat lediglich ein früheres Eintreten des Abfallendes, nämlich bereits mit Abschluss deren Behandlung in der Recyclinganlage, eingewendet.]

Mit § 2 Abs. 6 ALSAG, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wurde für Baurest­massen der im § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt, weshalb auch § 5 AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung findet. § 2 Abs. 6 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm. Ist demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind.

Entgegen den Ausführungen der Bf, wonach § 2 ALSAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zwar eine Abfalldefinition enthalte, jedoch nicht das Abfallende regle und aus der Natur und dem Zweck dieses Abfallbegriffes folge, dass die Abfall­eigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung ende, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt sei, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei vergleichbaren Rohstoffen oder Primärprodukten, bestimmt § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG, dass Abfälle, die zur Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. zur Vor­nahme von Geländeanpassungen verwendet werden, einschließlich deren Ein­bringung in geologische Strukturen unabhängig von einer solchen Wiederver­wendung weiterhin als Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 1 leg. cit. sind, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen zu verstehen. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien sind daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K der beschwerdeführenden Partei nicht verloren.

 

Ebenso wenig ist aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 2011, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K L keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, auf ein Abfallende der verwendeten aufbereiteten Baurestmassen bzw. auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungs­wirkung für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG ist somit entgegen den Ausführungen der Bf nicht gegeben.

 

Somit ist, wie vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113 sowie Zl. 2013/07/0283, ausgeführt, hinsichtlich der in den Jahren 2003 bis Ende 2005 von der Bf für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T verwendeten verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien deren Abfalleigenschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG festzustellen.

 

2.1.2.2. Hinsichtlich der Rechtslage ab 1. Jänner 2006 sind das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, sowie das darin verwiesene Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098, maßgeblich:

 

Für Baurestmassen und aus diesen hergestellte Produkte - im vorliegenden Fall Material für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) - hat der Verwaltungsge­richtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Mai 2011, Zl. 2009/07/0208, und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065, zur Rechtslage vor der Geltung der
AWG-Novelle 2010 ausgesprochen, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Ent­scheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen ge­wonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Ver­bauung bewirkt eine Verwendung „unmittelbar als Substitution“. Dieses Ausle­gungsergebnis erweist sich auch aus folgender Überlegung als sachgerecht: Baurestmassen können nämlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs. 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab. (Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dieses Auslegungsergebnis unionsrechtskonform ist.)

 

Im Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/0086, hat der Verwal­tungsgerichtshof dargelegt, dass diese Judikatur zur Rechtslage vor der
AWG-Novelle 2010 für Baurestmassen und aus diesen hergestellte „Recycling­produkte“ auch im Geltungsbereich des AWG 2002 in der Fassung der
AWG-Novelle 2010 gilt und dazu unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 ausgeführt, dass insbesondere aus dem Umstand, dass nach den Erläuterungen die Herstellung von Sekundärbau­stoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der „Vorbereitung zur Wiederver­wendung“ im § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2010 hinzugefügten zweiten Satz fällt, eindeutig hervorgeht, dass die Aufbereitung von Baurest­massen keine „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ ist und § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2010 nicht zur Anwendung kommt.

 

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der Ausnahme von der Beitragspflicht nach der Rechtslage betreffend das ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 ein Qualitätssicherungssystem notwendig sei, welches gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist und die Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c) leg. cit. verwendet werden. Der Nachweis, dass bereits zum Zeitpunkt der Verwendung des Materials von Anfang an ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann auch noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeit­punkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

 

Weiters weist der Verwaltungsgerichtshof ebenso auf die fehlende Bindungs­wirkung des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 21. Oktober 2011 für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hin.

 

Somit ist, wie vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113 sowie Zl. 2013/07/0098, ausgeführt, auch hinsichtlich der ab 1. Jänner 2006 von der Bf für die Errichtung einer Zu­fahrtsstraße zum K T verwendeten verfahrensgegenständlichen Recyclingmateri­alien deren Abfalleigenschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG festzustellen.

 

2.1.3. Zu der in der Berufung von der Bf beantragten Änderung der Kubatur der vom Feststellungsbescheid umfassten Materialien von „ca. 3.600 m³“ auf „ca. 6.100 m³“:

Nach dem Wortlaut des Feststellungsantrages der Bf vom 27. Juli 2012 wird beantragt, die Behörde wolle nach Maßgabe der beiliegenden Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG feststellen, dass die für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T verwendeten Recyclingmaterialien aus der mit dem Bescheid des Bür­germeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 1992, GZ: 501/GB-782/92f, genehmigten Recyclinganlage kein Abfall sind, nicht dem Altlasten­beitrag unterliegen und in der Verwendung dieser Materialien für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Dem Antrag liegen eine Planbeilage 2 sowie eine Planbeilage 6 bei, wobei die Planbeilage 2 lediglich ein Übersichtsplan betreffend das gesamte K T ist, aus welchem hinsichtlich der Frage, welche Zufahrtsstraßen vom Feststellungsantrag umfasst sein sollen bzw. auf welchen Zufahrtsstraßen das gegenständliche Material aufgebracht worden ist, keinerlei Eingrenzungen möglich sind. Auf der Planbeilage 6 sind lediglich die Stellen, an welchen Probeschürfe genommen wurden, dargestellt. Insofern ist festzuhalten, dass aufgrund des Antrags­begehrens und der beigelegten Planbeilagen keine abschließende Folgerung auf die Kubatur des vom Feststellungsantrag umfassten Materials möglich war.

 

Aus diesem Grund erfolgte im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Zweck der Präzisierung des Inhaltes des Feststellungsantrages insbesondere in Hinsicht auf die Kubatur der davon umfassten Materialien am 1. Oktober 2012 ein Lokalaugenschein durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheines wurde die Kubatur der verfahrensgegenständlichen Materialien vom Amtssach­verständigen im Hinblick auf den rd. 900 m langen Zufahrtsweg mit „ca. 3.600 m³“ berechnet. Das Berechnungsergebnis wurde in einer Stellungnah­me des Amtssachverständigen vom 3. Oktober 2012 festgehalten und dem beim Lokalaugenschein ebenfalls anwesenden Vertreter der Bf, Herrn S, per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Somit war die als Präzisierung des Antrages zu verstehende Kubatur der verfahrensgegenständlichen Materialien aufgrund der der Bf be­kannten Berechnung festgelegt und wurde von der Bezirkshauptmannschaft auch als unwidersprochenes Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 1. Oktober 2012 als mengenmäßige Grundlage für den Feststellungsbescheid vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, herangezogen.

 

Die vom Amtssachverständigen errechnete Kubatur scheint plausibel und nach­vollziehbar und wurde unter Mitwirkung des anwesenden Vertreters der Bf derart errechnet. Dass die Bf nunmehr im Rahmen ihrer Berufung eine um 2.500 m³ größere Kubatur zugrunde gelegt haben will, scheint insofern nicht nachvollzieh­bar, als ihr die berechnete Kubatur bereits vor Erlassung des Feststellungs­bescheides bekannt war und sie keine Einwände dagegen erhoben hatte. Die in ihrer Berufung enthaltene Begründung dafür, die Zufahrtsstraße beginne bereits bei der öffentlichen Verkehrsfläche „T S“, sodass ein weiteres Volumen von 2.500 m³ vom Feststellungsantrag umfasst sei, wird in keinerlei Hinsicht näher begründet. Insgesamt mutet diese Behauptung im Hinblick auf den ursprüng­lichen Feststellungsantrag vom 27. Juli 2012, welcher von vornherein nicht aus­reichend präzisiert war („für die Errichtung einer Zufahrtsstraße“), da im An­tragsbegehren keine Kubatur des davon umfassten Materials angegeben und lediglich auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen wurde, als Erweiterung des Antragsgegenstandes an: Aus dem Antrag bzw. den beigelegten Unterlagen geht weder die konkrete Kubatur der verfahrensgegenständlichen Materialien hervor, noch lassen sich die Kubatur sowie die genaue Lage der eingebauten Materialien aufgrund fehlender Angaben, um welche Zufahrtsstraße es sich konkret handelt, welche Weglänge, -breite bzw. Schüttmächtigkeit anzunehmen sind, feststellen - der Feststellungsantrag enthält dazu keinerlei Angaben und die dem Feststel­lungsantrag beigelegten Planbeilagen 2 und 6 stellen nur einen Übersichtsplan des K bzw. lediglich die Lokalisierung der erfolgten Probeschürfe dar. Um eine konkrete Weglänge der Zufahrtsstraße aus den Planbeilagen ermitteln zu können, hätte diese Straße hinsichtlich ihres Anfanges bzw. Endes deutlich gekennzeichnet werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Amtssachverständigen beauf­tragt, den erwähnten Lokalaugenschein durchzuführen. Im Rahmen dieses Lokal­augenscheines wurde die Kubatur der verfahrensgegenständlichen Materialien unter Mitwirkung des Vertreters der Bf berechnet und der Bf über ihren Vertreter zur Kenntnis gebracht. Die Behörde hat die vom Sachverständigen berechnete Kubatur berechtigterweise als Grundlage des Feststellungsverfahrens herangezo­gen, worüber die Bf auch in Kenntnis war. Ein hinsichtlich der Kubatur und Lage der verwendeten Materialien nicht näher konkretisierter Feststellungsantrag kann nicht dazu führen, dass der Antragsgegenstand im Rahmen des Berufungsver­fahrens derart erweitert wird, obwohl die von der Behörde zugrunde gelegte Kubatur bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt war.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die dem gegenständ­lichen Erkenntnis zugrunde gelegte und auf den Berechnungen des Amtssachver­ständigen beruhende Kubatur der verfahrensgegenständlichen Recyclingmate­rialien im Vergleich zu der von der Bf in ihrer Berufung vorgebrachten Kubatur erheblich geringer ist und die Einstufung dieser geringeren Kubatur als Abfall der Bf ohnedies entgegenkommen sollte.

 

2.2. Zu den Spruchteilen 2. („nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen“) sowie 3. („und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt“) des Feststel­lungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012:

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid vom 8. Mai 2013, GZ: BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, hinsichtlich dieser beiden Spruchteile gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG aufgehoben.

 

Die dagegen von der Bf erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0113, als unbegründet ab (zu den Entscheidungsgründen siehe Punkt I./11. des vorlie­genden Erkenntnisses). Dies bedeutet, dass der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen ist und folglich die Spruchteile 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, damit rechtskräftig aufgehoben wurden. Somit ist der ursprüngliche Fest­stellungsantrag der Bf vom 27. Juli 2012 hinsichtlich der beantragten Feststel­lungen, ob das verfahrensgegenständliche Material dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt bzw. die Verwendung der Materialien für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum K T eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des ALSAG darstellt, nach wie vor offen und von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) zu entscheiden.

 

2.3. Im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses wurden darüber hinaus zwei im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, GZ: UR01-12-25-2012, enthaltene Schreibfehler (statt „X“ fälsch­lich „X“ sowie statt der Grundstücksnummer „X“ fälschlich „X“) korrigiert.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing