LVwG-850016/11/Wg/AK

Linz, 27.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
14. Oktober 2013, GZ: Ge10-29443,29444-2008, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigun­gen, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 20. Februar 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird behoben.



II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) entzog dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom
14. Oktober 2013, GZ: Ge10-29443,29444-2008, die Berechtigungen zur Ausübung der Gewerbe „x (x)“ und „x“ im Standort x, x. Als Rechtsgrundlagen werden in diesem Bescheid § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 lit. b) Gewerbeord­nung angeführt. In der Präambel des Bescheides wird auf das Urteil des Landes­gerichtes Linz vom 2. Mai 2011, Zl. 21 HV 20/2011S, wegen Verstoßes gegen
§ 107 Abs. 1 und Abs. 2, § 125, §§ 15, 12 (2. Fall), § 288 Abs. 4, § 12 (2. Fall), § 88 Abs. 4 des StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, hingewiesen. Dies stelle einen Gewerbe­ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) Gewerbeordnung dar. Gerade die Ausübung der Gewerbe „x (x)“ und „x“ sei - so die belangte Behörde - unweigerlich mit einer hohen Kunden­frequenz verbunden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsführer bei der Ausübung der in Aussicht genommenen Gewerbe weitere gleiche oder ähnliche wie jene Straftaten, wegen denen er rechtskräftig verurteilt worden sei, begehe. Trotz des bestehenden Persönlichkeitsbildes und des derzeitig stabilen privaten Umfeldes bedürfe es für eine positive Zukunfts­prognose zusätzlich einer längeren Zeitspanne des Wohlverhaltens, welches im gegenständlichen Fall nicht als erfüllt angesehen werden könne, um ein dauerndes Wohlverhalten des Gesuchsführers annehmen zu können. Der Bf sei bereits im Jahr 2008 vom Landesgericht Linz verurteilt worden.

 

2.           Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Oktober 2013. Der Bf stellt darin die Anträge an die Berufungsbehörde, das Verfahren auf Entziehung der vorliegen­den Gewerbeberechtigungen einzustellen bzw. auszusprechen, dass von einer Entziehung der Gewerbeberechtigungen abgesehen wird, in eventu den ange­foch­tenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Er argumentierte, sämtliche Vorfälle seien der damals noch ungelösten Beziehungs­problematik zu seiner Ex-Gattin x zu Grunde gelegen. Er habe nunmehr ein korrektes Verhältnis zu seiner Ex-Gattin. Es gebe keinen Zusam­menhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf.

 

3.           Die belangte Behörde legte dem Amt der Oö. Landesregierung den Verfah­rens­akt zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit auf das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) über, weshalb das Amt der
Oö. Landes­regierung den Verfahrensakt dem LVwG übermittelte.

 

4.           Das LVwG hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2014 Beweis erhoben. Die belangte Behörde nahm daran entschuldigt nicht teil. In der münd­lichen Verhandlung wurde der Bf als Partei einvernommen. x, die Ex-Gattin des Bf, wurde als Zeugin befragt. Weiters wurden die Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie des Amtes der Oö. Landesregierung wie auch des LVwG einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel einver­nehmlich verlesen. Abschließend verzichtete der Bf auf eine weitere Beweisauf­nahme.

 

5.           Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­ver­halt fest:

 

6.           Der Bf ist zur Ausübung der Gewerbe „x (x)“ und „x“ im Standort x, x berechtigt.

 

7.           Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Juni 2008, Zl. 24 HV 85/2008T, wurde er wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperver­letzung nach dem § 15 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und wurde im Hinblick auf generalpräventive Überle­gungen, nämlich dem Umstand, dass häusliche Gewalt immer mehr zunimmt, ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten unbedingt verhängt.

 

8.           Die belangte Behörde entzog daraufhin mit Bescheid vom
22. September 2009 die Gewerbeberechtigungen unter Hinweis darauf, dass ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) Gewerbeordnung vorliegen würde. Der Landes­hauptmann von Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 19. Jänner 2010,
GZ: Ge(Wi)-221019/3-2010-Di/Cs, Folge und behob den angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009. Der Landeshaupt­mann von Oberösterreich argu­mentierte, nicht nur aufgrund der nunmehr ent­spannten familiären Situation (Scheidung) könne seitens der Behörde durch die weitere Ausübung der Gewerbe jedenfalls kein erhöhtes Risiko erblickt werden, dass sich dadurch besondere Gelegenheiten zur Begehung weiterer einschlägiger Straftaten (häusliche Gewalt) ergeben würden. Durch die Ausübung der gegen­ständlichen Gewerbe, den dadurch verbundenen Zeitaufwand und die dadurch verbundene Einkommens­quelle sei nach allgemeiner Lebenserfahrung eher damit zu rechnen, dass der Bf von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werde, als dass er erneut straffällig werde.

 

9.           Am 16. Jänner 2011 bedrohte der Bf seine Ex-Gattin x gefährlich mit dem Tode, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters beschädigte er am
26. Februar 2011 in x eine fremde Sache, indem er mit einem faust­großen Stein die gläserne Balkontüre seiner Ex-Gattin x ein­schoss. Er beging dadurch einerseits das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie auch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Weiters machte er sich des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage nach den §§ 15 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB schuldig. Er wurde deswegen vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 2. Mai 2011, Zl. 21 HV 20/2011S, unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Frei­heits­strafe im Umfang von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

10.        Die belangte Behörde erlangte Mitte 2013 Kenntnis von der neuerlichen strafrecht­lichen Verurteilung und kündigte dem Bf mit Schreiben vom
11. Juli 2013 die Entziehung der Gewerbeberechtigungen an. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, gegen den sich die vorliegende Berufung richtet.

 

11.        Die angeführten strafrechtlichen Verurteilungen gehen auf das ursprünglich problematische Verhältnis zwischen dem Bf und seiner Ex-Gattin x zurück. x bezieht Mindestsicherung. Der Bf ist seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern stets nachge­kommen. x wies bereits während des vor dem Landes­hauptmann von Oberösterreich anhängigen Berufungsverfahrens mit Eingabe vom 3. Dezem­ber 2013 darauf hin, dass es „jetzt keine Probleme mehr gebe“. Die Probleme sind bereinigt. Es gibt keine Schwierigkeiten mehr (Zeugenaussage x, Tonbandprotokoll Seite 2). Das Verhältnis zur Ex-Gattin x ist als geklärt und bereinigt anzusehen (Aussage des Bf, Tonbandprotokoll Seite 2).

 

12.        Beweiswürdigung:

 

13.        Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den angeführten Beweismitteln.  Das Verhältnis zwischen dem Bf und seiner Ex-Gattin hat sich nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung - wie x bestätigte - entspannt (Pkt. 11).

 

14.        Rechtliche Beurteilung:

 

15.        Die Berufung gilt mit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. Wie die Ex-Gattin x klarstellte, hat sich das Verhältnis zwischen ihr und dem Bf entspannt. x setzte sich im Beschwerdeverfahren für ihren Ex-Gatten, dem Bf, ein. Ein Bezug der Straftaten zur Gewerbeausübung ist nicht erkennbar. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen im Lichte des im Beschwerdeverfahren neu hervorgetretenen Sachverhaltes unter Berücksich­tigung des Umstandes, dass die Straftaten schon über 2 Jahre zurückliegen, würde sich nunmehr als unverhältnismäßig darstellen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu ent­scheiden.

 

 

16.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Weigl