LVwG-150957/4/DM/FE
Linz, 17.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des P G, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4.2.2016, Zl. 031‑5/2015/Ing.MMag.Eckk/ha, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4.2.2016, Zl. 031 5/2015/Ing.MMag.Eckk/ha, in dem der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 16.12.2015, Zl. Bau 031-5/2015/DI Mu/wh, aufgegangen ist, aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) beantragte mit Eingabe vom 26.6.2015 die Erteilung der Bauplatzbewilligung für das neu zu schaffende Grundstück Nr. x, KG x, mit (neu) 2097 m². Unter Punkt 5. lit. a des Antragsformulars ("Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz") wurde Folgendes angekreuzt: "Für den Bauplatz besteht eine grundbücherlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz laut beiliegendem Lageplan / beiliegendem Dienstbarkeitsvertrag / beiliegendem Grundbuchsbeschluss". Als zweite Option bestand Folgendes: "Der Bauplatz liegt an einer geeigneten öffentlichen Straße". Laut Antrag beabsichtigt der Bf die Errichtung eines Neubaus zur Nutzung für die Direktvermarktung seiner landwirtschaftlichen Produkte im Sinne eines „Ab Hof“ Verkaufs.
I.2. Der für die straßenverkehrstechnische Beurteilung zuständige Amtssachverständige beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, teilte auf Ersuchen der Baubehörde sodann mit E‑Mail vom 14.9.2015 der Baubehörde mit, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, wie die Zufahrtsstraße ausgebaut werde (Breite der Fahrbahn, Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich?, Einbau von Ausweichen?, etc.) und wie und wo genau die definitive Anbindung an das öffentliche Gut (B x?, Gemeindestraße?) erfolge. Mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen sei zu rechnen? (Erfordernis einer Linksabbiegespur auf der B x?). Eine straßenverkehrstechnische Beurteilung sei daher auf Basis der vorliegenden Unterlagen derzeit nicht möglich. Erst nach Vorliegen entsprechender nachvollziehbarer Unterlagen könne eine Beurteilung erfolgen.
Die Baubehörde teilte dem Bf sodann mit Schreiben vom 29.9.2015 mit, dass für die straßenbautechnische Beurteilung seines Bauplatzbewilligungsantrages die Vorlage eines Erschließungskonzeptes notwendig sei. Es werde ersucht, in diesem auch folgende Fragen zu klären:
- Wie wird die Zufahrtsstraße ausgebaut? (Breite der Fahrbahn, ist ein Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich?, werden Ausweichen gebaut? etc.)
- Mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen ist zu rechnen? (Erfordernis einer Linksabbiegespur auf der B x?)
- Wie und wo genau erfolgt die definitive Anbindung der Zufahrtsstraße an das öffentliche Gut?
Um den Antrag auf Bauplatzbewilligung weiter bearbeiten zu können, werde ersucht, diese Unterlagen zu übermitteln.
I.3. Mit Schreiben vom 7.10.2015 teilte der rechtsfreundlich vertretene Bf im Wesentlichen mit, dass einer bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 nichts entgegenstehe, da sämtliche - für die Entscheidung erforderlichen - Unterlagen vorliegen und die rechtliche Beurteilung zweifelsfrei eindeutig sei. Zu den im Schreiben der Baubehörde vom 29.9.2015 aufgeworfenen Fragen werde wie folgt Stellung genommen:
"[…]
Der Bauplatz wird laut rechtswirksamen Bebauungsplanung der Stadt Ried direkt an das (abzutretende) öffentliche Gut (vgl. Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkunde) angebunden. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x kann zwischenzeitlich gegebenenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrigt sich nach Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes.
Die im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegten Straßenbreiten ermöglichen zweifelsfrei Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge.
Das im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegte Straßennetz ist auf die Erschließung einer mehreren ha großen Baulandwidmung ausgelegt und daher zweifelsfrei geeignet, die Zu- und Abfahrtsfrequenzen eines xmarktes mit integriertem x-Cafe aufzunehmen.
Das Erschließungskonzept des gegenständlichen Bauplatzansuchens entspricht somit zweifelsfrei den erschließungstechnischen Vorgaben des rechtswirksamen Bebauungsplanes.
Beweis: Vermessungsurkunde samt Organe skizziertem Straßennetz
(Beilage ./F)
Da nun jedenfalls sämtliche - für die Entscheidung erforderlichen - Unterlagen vorliegen und die rechtliche Beurteilung zweifelsfrei eindeutig ist und daraus resultierend in keinster Weise ein komplexes Verfahren vorliegt, steht einer bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 nichts entgegen.
[...]"
I.4. Mit Schreiben vom 13.11.2015 teilte die Baubehörde dem Bf mit, die Erschließung des geplanten Biohofmarktes auf der neu zu schaffenden Parzelle x sei über die Parzelle x geplant. Die im Schreiben der L GmbH vom 7.10.2015 angesprochenen öffentlichen Flächen seien für die Stadt Ried noch nicht verfügbar und daher sei eine Anbindung über den im Schreiben angeführten Straßenabschnitt an das öffentliche Straßennetz nicht möglich. Es sei daher im Sinn des Schreibens vom 29.9.2015 zu prüfen, ob die Aufschließung über die bestehende Parzelle x möglich sei. In den §§ 4 und 6 der Oö. BauO 1994 sei eine geeignete Anbindung an das öffentliche Straßennetz vorgeschrieben. Diese Eignung sei zu prüfen. Es werde noch einmal um die Vorlage eines Erschließungskonzeptes und die schriftliche Beantwortung der Fragen aus dem Schreiben vom 29.9.2015 ersucht. Es werde darauf hingewiesen, dass, wenn die Unterlagen nicht vollständig und prüfbar bis zum 7.12.2015 vorliegen, das Ansuchen nach § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen werde.
Der rechtsfreundlich vertretene Bf übermittelte daraufhin folgendes Schreiben vom 20.11.2015:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Wir nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 13.11.2015, Bau 031-5/2015/DI Muhr/wh und halten dazu Folgendes fest:
dass dem Unternehmensgeist freier Lauf gewährt wird.
I.5. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 16.12.2015, Zl. Bau 031-5/2015/DI Mu/wh, das Ansuchen vom 26.6.2015 um Bauplatzbewilligung für die Parzelle x, EZ x, KG x R gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass - trotz mehrmaliger Urgenz - vom Bf kein Erschließungskonzept für die straßenbautechnische Beurteilung des Bauplatzbewilligungsantrages vorgelegt worden sei und auch die Fragen zum Projekt laut Schreiben vom 29.9.2016 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 7.12.2015 nicht beantwortet worden seien, weshalb eine straßenbautechnische Beurteilung des Bauplatzbewilligungsansuchens und auch eine Sicherstellung der öffentlichen Interessen, wie in § 5 Abs. 1 Oö. BauO 1994 angeführt, durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit. nicht möglich sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 29.12.2015 brachte der Bf - soweit hier relevant - vor, er habe sämtliche Voraussetzungen der Oö. BauO 1994 eingehalten und erfüllt, weshalb es ihn umso mehr überrasche, dass die Behörde um ein sogenanntes "Erschließungskonzept" ersuche. Das Begehren eines derartigen Konzeptes sei keineswegs gesetzlich gedeckt. Unstrittig habe der Bf in seinem Schriftsatz vom 7.10.2015 und in seinem Schriftsatz vom 20.11.2015 die inhaltlichen Bestandteile dieses Konzepts abgehandelt und sämtliche Fragen beantwortet sowie die geforderten Unterlagen nachgereicht. Der Bf stelle sich die Frage, ob die belangte Behörde eine sachliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit den eingereichten Unterlagen vorgenommen habe. Denn bei einer richtigen Befassung mit dem Antrag des Bf werde deutlich, dass sämtliche Voraussetzungen der Oö. BauO 1994 erfüllt worden seien und somit einer bescheidmäßigen Genehmigung nichts entgegengestanden hätte.
I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis (= belangte Behörde) vom 4.2.2016 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründet wurde dies folgendermaßen:
Oö. BauO geforderten Angaben ausreichend darzustellen.
I.7. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und diese - soweit hier relevant - im Wesentlichen wie in der Berufung begründet.
Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 14.3.2016 zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt widerspruchsfrei.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und es sich im Übrigen um die Klärung einer (verfahrens)rechtlichen Frage handelte, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
Dier hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Im beschwerdegegenständlichen Fall bestätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 4.2.2016 den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 16.12.2015, mit welchem der Antrag des Bf auf Erteilung der Bauplatzbewilligung für das neu zu schaffende Grundstück Nr. x, KG x, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen wurde. Nach Ansicht der belangten Behörde hat – auf das Wesentliche zusammengefasst - der Bf keine (ausreichenden) Angaben hinsichtlich der beabsichtigten Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 gemacht.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich waren die Angaben im Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 tatsächlich insofern mangelhaft, als die geforderte Angabe über die Aufschließung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz aus dem eingereichten Schriftsatz nicht erfolgt. Laut beigelegtem Antragsformular ist zwar unter Punkt 5. lit. a ("Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz") – neben der zweiten Option "Der Bauplatz liegt an einer geeigneten öffentlichen Straße" – Folgendes angekreuzt: "Für den Bauplatz besteht eine grundbücherlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz laut beiliegendem Lageplan/ beiliegendem Dienstbarkeitsvertrag / beiliegendem Grundbuchsbeschluss". Daraus ist jedoch in Anbetracht der ebenfalls beigelegten Vermessungsurkunde Bauplatz „G“ vom 26.6.2015 (Plandatum) nicht ersichtlich, wie die Anbindung an das öffentliche Straßennetz entsprechend dieser Angabe im Formular erfolgen soll.
Die Baubehörde durfte aus diesem Grund zu Recht von einem verbesserungsfähigen „Mangel“ des Anbringens ausgehen, weil das Anbringen von für den Bf erkennbaren Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994 an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abgewichen ist und § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 25 und 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Judikaturhinweisen).
In der Folge hat der Bf jedoch klar dargelegt (Schreiben vom 7.10.2015 und vom 20.11.2015), wie die Anbindung seines Bauplatzes an das öffentliche Straßennetz erfolgen soll. Der Bf bezieht sich dabei zusammengefasst auf die rechtswirksame Bebauungsplanung der Stadt Ried im Innkreis, wobei der beantragte Bauplatz direkt an das (abzutretende) öffentliche Gut (Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkunde) angebunden werde. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x könne zwischenzeitlich gegebenenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrige sich nach Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist der Bf mit diesen Angaben dem erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachgekommen, weshalb das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Die Baubehörde erster Instanz hätte somit eine Sachentscheidung über den Bauplatzbewilligungsantrag vom 26.6.2015 treffen müssen.
Sowohl die Baubehörde erster Instanz (siehe Schreiben vom 13.11.2015) als auch die belangte Behörde argumentieren, die Erschließung des geplanten Bauplatzes auf Gst. Nr. x sei über die vom Bf angesprochenen öffentlichen Flächen für die Stadt Ried im Innkreis noch nicht verfügbar und daher eine Anbindung über den im Schreiben (Anmerkung: vom 7.10.2015) angeführten Straßenabschnitt an das öffentliche Straßennetz nicht möglich. Es sei daher im Sinne des Schreibens vom 29.9.2015 zu prüfen, ob die Aufschließung über die bestehende Parzelle x (gemeint wohl: x) möglich sei, weshalb die gestellten Fragen zu beantworten und ein Erschließungskonzept vorzulegen sei.
Festzuhalten ist, dass § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 25 aE [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 26.7.2012, 2011/07/0143).
Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts [vgl. VwGH 27.6.2002, 98/07/0147] oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen oder aus sonstigen formalen Gründen (z.B. Verspätung oder mangelnde Parteistellung) zurückzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gerade so eine Änderung des Anbringens fordert jedoch die Baubehörde erster Instanz und ihr folgend die belangte Behörde, obwohl der Bf klar zum Ausdruck bringt, wo er die Anbindung an das öffentliche Straßennetz beabsichtigt. Ist die Behörde der Ansicht, die beantragte Anbindung entspreche nicht den an einen Bauplatz geforderten gesetzlichen Ansprüchen gemäß den §§ 5 und 6 Oö. BauO 1994, hätte sie daher eine Sachentscheidung treffen und den Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung abweisen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt I. wird noch ausgeführt, dass mit der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 16.12.2015 aufgehoben ist, weil dieser im Bescheid der belangten Behörde aufgegangen ist. Die Behörde hat daher in Folge dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den noch unerledigten Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 (in der Sache) zu entscheiden.
Zur Anregung des Bf, das Landesverwaltungsgericht möge die Verordnung über ein Neuplanungsgebiet vom 11.12.2015, Bau 031-2/2015/DI, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG anfechten, wird angemerkt, dass diese für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht präjudiziell war.
Zum Antrag des Bf, das Landesverwaltungsgericht möge erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig die Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Bf binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter