LVwG-150957/4/DM/FE

Linz, 17.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des P G, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4.2.2016, Zl. 031‑5/2015/Ing.MMag.Eckk/ha, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4.2.2016, Zl. 031 5/2015/Ing.MMag.Eckk/ha, in dem der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 16.12.2015, Zl. Bau 031-5/2015/DI Mu/wh, aufgegangen ist, aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) beantragte mit Eingabe vom 26.6.2015 die Erteilung der Bauplatzbewilligung für das neu zu schaffende Grundstück Nr. x, KG x, mit (neu) 2097 m². Unter Punkt 5. lit. a des Antragsformulars ("Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz") wurde Folgendes angekreuzt: "Für den Bauplatz besteht eine grundbücherlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz laut beiliegendem Lageplan / beiliegendem Dienstbarkeitsvertrag / beiliegendem Grundbuchsbeschluss". Als zweite Option bestand Folgendes: "Der Bauplatz liegt an einer geeigneten öffentlichen Straße". Laut Antrag beabsichtigt der Bf die Errichtung eines Neubaus zur Nutzung für die Direktvermarktung seiner landwirtschaftlichen Produkte im Sinne eines „Ab Hof“ Verkaufs.

 

I.2. Der für die straßenverkehrstechnische Beurteilung zuständige Amtssachverständige beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, teilte auf Ersuchen der Baubehörde sodann mit E‑Mail vom 14.9.2015 der Baubehörde mit, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, wie die Zufahrtsstraße ausgebaut werde (Breite der Fahrbahn, Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich?, Einbau von Ausweichen?, etc.) und wie und wo genau die definitive Anbindung an das öffentliche Gut (B x?, Gemeindestraße?) erfolge. Mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen sei zu rechnen? (Erfordernis einer Linksabbiegespur auf der B x?). Eine straßenverkehrstechnische Beurteilung sei daher auf Basis der vorliegenden Unterlagen derzeit nicht möglich. Erst nach Vorliegen entsprechender nachvollziehbarer Unterlagen könne eine Beurteilung erfolgen.

 

Die Baubehörde teilte dem Bf sodann mit Schreiben vom 29.9.2015 mit, dass für die straßenbautechnische Beurteilung seines Bauplatzbewilligungsantrages die Vorlage eines Erschließungskonzeptes notwendig sei. Es werde ersucht, in diesem auch folgende Fragen zu klären:

-      Wie wird die Zufahrtsstraße ausgebaut? (Breite der Fahrbahn, ist ein Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich?, werden Ausweichen gebaut? etc.)

-      Mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen ist zu rechnen? (Erfordernis einer Linksabbiegespur auf der B x?)

-      Wie und wo genau erfolgt die definitive Anbindung der Zufahrtsstraße an das öffentliche Gut?

Um den Antrag auf Bauplatzbewilligung weiter bearbeiten zu können, werde ersucht, diese Unterlagen zu übermitteln.

 

I.3. Mit Schreiben vom 7.10.2015 teilte der rechtsfreundlich vertretene Bf im Wesentlichen mit, dass einer bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 nichts entgegenstehe, da sämtliche - für die Entscheidung erforderlichen - Unterlagen vorliegen und die rechtliche Beurteilung zweifelsfrei eindeutig sei. Zu den im Schreiben der Baubehörde vom 29.9.2015 aufgeworfenen Fragen werde wie folgt Stellung genommen:

 

"[…]

Der Bauplatz wird laut rechtswirksamen Bebauungsplanung der Stadt Ried direkt an das (abzutretende) öffentliche Gut (vgl. Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkunde) angebunden. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x kann zwischenzeitlich gegebenenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrigt sich nach Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes.

 

Die im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegten Straßenbreiten ermöglichen zweifelsfrei Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge.

 

Das im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegte Straßennetz ist auf die Erschließung einer mehreren ha großen Baulandwidmung ausgelegt und daher zweifelsfrei geeignet, die Zu- und Abfahrtsfrequenzen eines xmarktes mit integriertem x-Cafe aufzunehmen.

 

Das Erschließungskonzept des gegenständlichen Bauplatzansuchens entspricht somit zweifelsfrei den erschließungstechnischen Vorgaben des rechtswirksamen Bebauungsplanes.

 

Beweis: Vermessungsurkunde samt Organe skizziertem Straßennetz

(Beilage ./F)

 

Da nun jedenfalls sämtliche - für die Entscheidung erforderlichen - Unterlagen vorliegen und die rechtliche Beurteilung zweifelsfrei eindeutig ist und daraus resultierend in keinster Weise ein komplexes Verfahren vorliegt, steht einer bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 nichts entgegen.

[...]"

 

I.4. Mit Schreiben vom 13.11.2015 teilte die Baubehörde dem Bf mit, die Erschließung des geplanten Biohofmarktes auf der neu zu schaffenden Parzelle x sei über die Parzelle x geplant. Die im Schreiben der L GmbH vom 7.10.2015 angesprochenen öffentlichen Flächen seien für die Stadt Ried noch nicht verfügbar und daher sei eine Anbindung über den im Schreiben angeführten Straßenabschnitt an das öffentliche Straßennetz nicht möglich. Es sei daher im Sinn des Schreibens vom 29.9.2015 zu prüfen, ob die Aufschließung über die bestehende Parzelle x möglich sei. In den §§ 4 und 6 der Oö. BauO 1994 sei eine geeignete Anbindung an das öffentliche Straßennetz vorgeschrieben. Diese Eignung sei zu prüfen. Es werde noch einmal um die Vorlage eines Erschließungskonzeptes und die schriftliche Beantwortung der Fragen aus dem Schreiben vom 29.9.2015 ersucht. Es werde darauf hingewiesen, dass, wenn die Unterlagen nicht vollständig und prüfbar bis zum 7.12.2015 vorliegen, das Ansuchen nach § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen werde.

 

Der rechtsfreundlich vertretene Bf übermittelte daraufhin folgendes Schreiben vom 20.11.2015:

 

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

 

Wir nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 13.11.2015, Bau 031-5/2015/DI Muhr/wh und halten dazu Folgendes fest:

 

Vorerst möchten wir darauf hinweisen, dass unser Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.06.2015 nun beinahe fünf Monate zurückliegt.

 

Da sämtliche - für die Entscheidung erforderlichen - Unterlagen vorliegen und die rechtliche Beurteilung zweifelsfrei eindeutig ist, steht einer bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.06.2015 nichts entgegen. Wir weisen daraufhin, dass das gegenständliche Verfahren kein Baubewilligungsverfahren, sondern ein Bauplatzbewilligungsverfahren ist.

 

Sie haben in Ihrem Schreiben vom 13.11.2015 darum ersucht, Ihre schriftlichen Fragen vom 29.09.2015 zu beantworten, wobei wir festhalten, dass wir die Fragen mit unserem Schreiben vom 07.10.2015 bereits ausführlich beantwortet haben.

 

Dennoch sind wir gerne bereit, nunmehr neuerlich diese Fragen zu beantworten und halten Folgendes fest:

 

- Zur Frage „Wie wird die Zufahrtsstraße ausgebaut (Breite der Fahrbahn, ist ein Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich?, werden Ausweichen gebaut?, etc.)":

 

Der Bauplatz wird laut rechtswirksamen Bebauungsplanung der Stadt Ried direkt an das (abzutretende) öffentliche Gut (vgl. Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkunde) angebunden. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x kann zwischenzeitlich gegebenenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrigt sich nach Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes.

 

Die im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegten Straßenbreiten ermöglichen zweifelsfrei Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge.

 

Die bestehende (alte) Zufahrtsstraße wird somit nicht ausgebaut.

 

- Zur Frage „Mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen ist zu rechnen? (Erfordernis einer Linksabbiegespur auf der B x?)":

 

Das im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegte Straßennetz ist auf die Erschließung einer mehreren ha großen Baulandwidmung ausgelegt und daher zweifelsfrei geeignet, die Zu- und Abfahrtsfrequenzen eines xmarktes mit integriertem x-Cafe aufzunehmen.

Es darf davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan der Stadt Ried unter verfahrensgemäßer Mitwirkung der Landesstraßenverwaltung erstellt wurde.

 

In Bezug auf die Zu- und Abfahrtsfrequenzen ist festzuhalten, dass sich der Besucherverkehr nicht relevant verändern wird, da sich die bisherige Kundenfrequenz des ab Hof Verkaufs nunmehr lediglich auf den xmarkt verlagern wird. Es mag sein, dass sich allenfalls am Eröffnungstag der Andrang erhöhen wird, sich aber kurzfristig der Verkehr wieder im üblichen Durchschnittsrahmen bewegen wird.

 

-   Zur Frage „Wie und wo genau erfolgt die definitive Anbindung der Zufahrtsstraße an das öffentliche Gut?":

 

Die zukünftige Anbindung an das öffentliche Gut erfolgt gemäß den Vorgaben des rechtwirksamen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Ried

 

Beweis:      Mappendarstellung     mit     Ergänzungen     (Überlagerung     des   rechtswirksamen Bebauungsplanes) (Beilage ./G)

 

Zu dem in dem Schreiben vom 13.11.2015 behaupteten Sachverhalt, dass die angesprochenen öffentlichen Flächen für die Stadt Ried noch nicht „verfügbar" sind, wird festgehalten, dass diese sehr wohl für die Stadtgemeinde Ried verfügbar sind:

a)    Die gegenständlichen Flächen befinden sich derzeit im alleinigen Eigentum des Antragstellers,

b)    die gegenständlichen Flächen können jederzeit ins öffentliche Gut abgetreten werden und

c)    die gegenständlichen Flächen können vom Antragsteller entsprechend vorfinanziert und hergestellt werden.

 

Wir gehen davon  aus,  dass  damit  rechtlich  eindeutig  die Verfügbarkeit nachgewiesen wurde. Die Hintergründe der Verfügbarkeit müssten der Stadtgemeinde Ried hinlänglich bekannt sein.

 

Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Erteilung der Bauplatzbewilligung nicht entgegen, da der Antrag mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan übereinstimmt und insbesondere ein Neuplanungsgebiet nicht mehr vorliegt.

 

Nach Aufklärung ersuchen wir nunmehr um dringende Erledigung zumal bereits Herr P G mit der logistischen und wirtschaftlichen Planung des xladens begonnen hat und diesen xladen auch am 01.05.2016 eröffnen wird. Wir weisen daraufhin, dass jede weitere Verzögerung Herrn P G einen wirtschaftlichen Schaden zufügt, der nicht zu akzeptieren ist.

 

Wir gehen davon aus, dass die Stadtgemeinde Ried ein großes Interesse daran hat,
dass dem Unternehmensgeist freier Lauf gewährt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

…“

 

I.5. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 16.12.2015, Zl. Bau 031-5/2015/DI Mu/wh, das Ansuchen vom 26.6.2015 um Bauplatzbewilligung für die Parzelle x, EZ x, KG x R  gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass - trotz mehrmaliger Urgenz - vom Bf kein Erschließungskonzept für die straßenbautechnische Beurteilung des Bauplatzbewilligungsantrages vorgelegt worden sei und auch die Fragen zum Projekt laut Schreiben vom 29.9.2016 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 7.12.2015 nicht beantwortet worden seien, weshalb eine straßenbautechnische Beurteilung des Bauplatzbewilligungsansuchens und auch eine Sicherstellung der öffentlichen Interessen, wie in § 5 Abs. 1 Oö. BauO 1994 angeführt, durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit. nicht möglich sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 29.12.2015 brachte der Bf - soweit hier relevant - vor, er habe sämtliche Voraussetzungen der Oö. BauO 1994 eingehalten und erfüllt, weshalb es ihn umso mehr überrasche, dass die Behörde um ein sogenanntes "Erschließungskonzept" ersuche. Das Begehren eines derartigen Konzeptes sei keineswegs gesetzlich gedeckt. Unstrittig habe der Bf in seinem Schriftsatz vom 7.10.2015 und in seinem Schriftsatz vom 20.11.2015 die inhaltlichen Bestandteile dieses Konzepts abgehandelt und sämtliche Fragen beantwortet sowie die geforderten Unterlagen nachgereicht. Der Bf stelle sich die Frage, ob die belangte Behörde eine sachliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit den eingereichten Unterlagen vorgenommen habe. Denn bei einer richtigen Befassung mit dem Antrag des Bf werde deutlich, dass sämtliche Voraussetzungen der Oö. BauO 1994 erfüllt worden seien und somit einer bescheidmäßigen Genehmigung nichts entgegengestanden hätte.

 

I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis (= belangte Behörde) vom 4.2.2016 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründet wurde dies folgendermaßen:

 

Herr P G, x, vertreten durch x, hat mit Schreiben vom 29.12.2015 fristgerecht gegen den am 17.12.2015 zugestellten Bescheid, Bau 031-5/2015/DI Mu/wh über das wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesenen Ansuchens vom 26.06.2015 um Erteilung der Bauplatzbewilligung für die Parz. x, EZ x, KG R, berufen.

 

In der Berufung wird nach ausführlicher Schilderung des auf dem Bauplatz geplanten Gebäu­des (xladen mit Cafe) auf die vorgelegten Anträge, Akteneinsichten und Urgenzen verwiesen.

Entscheidend in dem Verfahren ist das Schreiben der Erstbehörde vom 29.09.2015, mit dem dem Einschreiter aufgetragen wurde, die vom diesem Verfahren beigezogenen verkehrstech­nischen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, DI x, gefor­derten ergänzenden Angaben nach § 4 Abs 1 Z 5 Oö. BauO zum Bauplatzbewilligungsantrag beizubringen.

Dies soll in Form eines Erschließungskonzeptes erfolgen, das insbesondere eine Klärung fol­gender Fragen enthält:

- Wie wird die Zufahrtsstraße ausgebaut? (Breite der Fahrbahn? Ist ein Begegnungsver­kehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich? Werden Ausweichen, etc. gebaut?)

-  Mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen ist zu rechnen? (Erfordernis einer Linksab-biegespur auf der B x)

- Wie und wo genau erfolgt die definitive Anbindung der Zufahrtsstraße an das öffentli­che Gut?

Die Beantwortung der Fragen war Grundlage für die straßenverkehrstechnische Beurteilung der Aufschließungsstraße Parzelle x, KG R, und Einbindung dieser in die B x x Straße.

 

Das Ersuchen des Amtssachverständigen um Beibringung dieser Angaben in einem Erschlie­ßungskonzept war aufgrund der gegebenen Erschließungssituation des Bauplatzes schlüssig und nachvollziehbar.

 

Dieses Erschließungskonzept hat Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz nach § 4 Abs 1 Z 5 Oö. Bauordnung 1994 idgF zu enthalten. Die Angaben sind maßgeblich für die Beurteilung durch die Behörde nach § 6 Abs 3 Oö. BauO, ob Bauplätze unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufge­schlossen sind. Dies ist eine zwingende Bestimmung nach § 6 Abs 3 Oö. Bauordnung. Erfor­derlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs 3 Oö. BauO sicher­zustellen.

Die Einforderung dieser Angaben ist für die Behörde nachvollziehbar, da sich allein aus der Mappendarstellung vom 29.11.2015 des Geometers DI x, GZ x, eine dem Bebauungs- und Flächenwidmungsplan entsprechende Erschließung nicht ergibt und daher auf die konkrete Erschließung des Bauplatzes abzustellen ist.

Hinsichtlich der Zufahrt wird auf einen bestehenden Güterweg verwiesen (Parzelle x), die wiederum über eine Verkehrsfläche x in die x Straße B x H, Parzelle x, KG R, einbindet.

 

In der Beantwortung auf diese Aufforderung hat der Berufungswerber neben dem Hinweis auf die Urgenzen nur auf die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen verwiesen. Konkret wird in der Stellungnahme des Berufungswerbers von 07.10.2015, eingelangt: 08.10.2015, ausge­führt:

„Der Bauplatz wird laut rechtswirksamer Bebauungsplanung der Stadt Ried direkt an das (abzutretende) öffentliche Gut (vgl. Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkunde) angebun­den. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x kann zwischenzeitlich gegebenenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrigt sich nach Verwirklichung des beabsichtigten Bauvor­habens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes.

Die im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegten Straßenbreiten ermögli­chen zweifelsfrei Begegnungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge. Das im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegte Straßennetz ist auf die Erschließung einer mehreren ha großen Baulandwidmung ausgelegt und daher zweifelsfrei geeignet, die Zu- und Abfahrtsfrequenz eines Biohofmarktes integriertem x-Cafe aufzuneh­men. Das Erschließungskonzept des gegenständlichen Bauplatzansuchens entspricht somit zweifelsfrei den Erschließungstechnikvorgaben des rechtswirksamen Bebauungsplanes."

 

Als Beweis wird die Vermessungsurkunde von DI x, GZ x vom 26.06.2015, samt skizziertem Straßennetz vorgelegt (zukünftige Straße lt. Flächenwidmungs­plan gelb strichliert).

 

Gerade in dieser vorgelegten Vermessungsurkunde wird der Widerspruch der Erschließung zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan aufgezeigt, da gerade diese gelb strichlierten Flä­chen im Zusammenhang mit dem Bauplatzbewilligungsantrag nicht bis zur Einbindung in die x Straße abgetreten werden. Somit ist gerade dieses eingeforderte Aufschlie­ßungskonzept und die damit gemachten Angaben für die Beurteilung der tatsächlichen Auf­schließung des Bauplatzes entscheidend für die Beurteilung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 5 iVm § 6Abs3 0ö. BauO.

 

Die mit Schreiben des Einschreiters vom 07. Oktober 2015, Posteingang: 08.10.2015, ge­machten Angaben entsprachen somit nicht der Aufforderung durch den Amtssachverständigen und waren nicht geeignet, die entsprechend § 4 Abs 1 Z 5
Oö. BauO geforderten Angaben ausreichend darzustellen.

 

Es wurde daher mit Schreiben der Behörde vom 13.11.2015, zugestellt am 16.11.2015, noch einmal auf die Problematik hingewiesen, dass die angesprochenen öffentlichen Flächen für die Stadt Ried im Rahmen des Bauplatzbewilligungsverfahrens nicht verfügbar sind und da­her eine Anbindung über den im Schreiben vom 07.10.2015 angeführten Straßenabschnitt an das öffentliche Straßennetz nicht möglich ist. Der Berufungswerber wurde unter Hinweis auf die Rechtslage der §§4 und 6 der Oö. BauO noch einmal aufgefordert, Angaben zu einer ge­eigneten Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu machen, ein Erschließungskonzept vor­zulegen und die Fragen aus dem Schreiben vom 29.09.2015 schriftlich zu beantworten. Dazu wurde eine Frist bis 07.12.2015 gesetzt mit dem Hinweis, dass bei Nichtvorlage der Unterla­gen das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen wird.

 

Mit Schreiben vom 20. November 2015, Posteingang: 25.11.2015, verweist die L GmbH wiederum auf ihr Erstschreiben, ohne die Fragen konkret zu beantworten. Auf die Frage: Wie wird die Zufahrtsstraße ausgebaut? (Breite der Fahrbahn? Ist ein Begeg­nungsverkehr mehrspuriger Kraftfahrzeuge möglich? Werden Ausweichen, etc. gebaut?) wird geantwortet: „Der Bauplatz wird laut rechtswirksamer Bebauungsplanung der Stadt Ried di­rekt an das (abzutretende) öffentliche Gut (vgl. Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkun­de) angebunden. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x kann zwischenzeitlich gege­benenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrigt sich nach Verwirklichung des beabsich­tigten Bauvorhabens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes. " Es wird erneut auf im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegten Straßen­breiten verwiesen.

Zudem erfolgt der Hinweis, dass die bestehende alte Zufahrtsstraße somit nicht ausgebaut wird.

 

Es wurde weder die konkrete Frage beantwortet, noch die dauerhafte Erschließung des Bau­platzes sichergestellt, da ja darauf hingewiesen wird, dass die bestehende alte Zufahrtsstraße (Güterweg x) nicht ausgebaut wird. Nachdem auch hier das öffentliche Gut nicht abgetre­ten und somit für die Stadt nicht verfügbar war, wird somit de facto keine ausreichende Er­schließung sichergestellt.

Die Frage, mit welchen Zu- und Abfahrtsfrequenzen zu rechnen ist (Erfordernis einer Linksabbiegespur auf der Bx?), wird geantwortet, dass „das im rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Ried festgelegte Straßennetz auf die Erschließung einer mehreren ha großen Bau­landwidmung ausgelegt und daher zweifelsfrei geeignet ist, die Zu- und Abfahrtsfrequenz ei­nes xmarktes integriertem x-Cafe aufzunehmen. Das Erschließungskonzept des gegen­ständlichen Bauplatzansuchens entspricht somit zweifelsfrei den Erschließungstechnikvorga­ben des rechtswirksamen Bebauungsplanes."

 

Es wurde wiederum nicht auf die konkrete Frage eingegangen, sondern mit einem Gemein­platz und Verweis auf den Bebauungsplan analog dem ersten Schreiben geantwortet. Die Mitteilung, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Bebauungsplan der Stadt Ried unter verfahrensgemäßer Mitwirkung der Landesstraßenverwaltung erstellt wurde, erübrigt sich im Hinweis, dass gerade wiederum diese Straße im Bauplatzbewilligungsverfahren nicht an die Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgetreten wird.

 

Der Hinweis, dass sich in Bezug auf die Zu- und Abfahrtsfrequenzen festzuhalten ist, dass sich der Besucherverkehr nicht relevant verändern wird, da sich die bisherige Kundenfre­quenz des Ab-Hof-Verkaufs nunmehr lediglich auf den xmarkt verlagern wird (Frage: xcafe?) ist auch nicht konkret bezifferbar, da dazu keine konkreten Angaben gemacht wur­den.

 

Zur Frage: Wie und wo genau erfolgt die definitive Anbindung der Zufahrtsstraße an das öf­fentliche Gut? wird ausgeführt, dass die zukünftige Anbindung an das öffentliche gut gemäß den Vorgaben des rechtswirksamen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Ried erfolgt.

 

Hier muss wiederum der Hinweis erfolgen, dass mangels Abtretung diese Flächen gemäß An­trag nicht für die Erschließung verfügbar sind.

 

Der Hinweis des Berufungswerbers, dass sich die gegenständlichen Flächen im alleinigen Eigentum des Antragstellers befinden, jederzeit ins öffentliche Gut abgetreten und vom An­tragsteller entsprechend vorfinanziert und hergestellt werden können, ging ins Leere, da diese konkrete Abtretung nicht Teil des Bauplatzbewilligungsantrages ist und auch nicht im Tei­lungsplan so dargestellt wurde.

Dem Antragsteller wäre es ein Leichtes gewesen, ein Aufschließungskonzept darzustellen, die erforderlichen Flächen abzutreten und dann in Beantwortung einen vollständigen Antrag ein­zubringen.

 

Die Hinweise des Einschreiters auf Verstöße nach § 73 AVG erübrigen sich in der Hinsicht, dass es letztlich auf die Frage hinausläuft, ob ausreichende Angaben nach § 4 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauO gemacht wurden. Dies war - wie oben dargelegt - nicht gegeben.

 

Das Gleiche gilt auf den Vorwurf des Verstoßes nach § 13 AVG, der ebenfalls hier nicht ent­scheidungsrelevant ist und daher keinen zulässigen Einwand darstellt.

 

Der Vorhaltung der unzweckmäßigen Ermessensausübung kann seitens der Behörde nicht gefolgt werden, da gerade bei Grundstücken, die über keine nachvollziehbar ausreichende Anbindung (mangels Angaben) an das öffentliche Gut verfügen, weitere entsprechende Anga­ben benötigt werden.

 

Dem Antrag 1) der Berufung stattzugeben, das Ermittlungsverfahren gemäß § 66 Abs 1 AVG antragsgemäß zu ergänzen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bauplatzbewilligung vom 26.06.2015 stattgegeben wird, kann nicht entspro­chen werden, da die erforderlichen Angaben nach wie vor nicht erbracht sind.

 

Dem Antrag 2) der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen, kann ebenfalls nicht Folge gegeben werden, da die entspre­chenden Angaben trotz mehrerer Urgenzen nicht gemacht wurden und somit keine andere Entscheidung fallen kann.

 

Da vom Antragsteller trotz mehrmaliger Urgenz kein Erschließungskonzept vorgelegt wurde und die Fragen der Behörde für die straßenbautechnische Beurteilung nicht konkret beantwor­tet wurden und auch die Fragen zum Projekt laut Schreiben vom 29.09.2015 innerhalb der gesetzten Frist bis 07.12.2015 nicht beantwortet wurden, war eine straßenbautechnische Beur­teilung des Bauplatzbewilligungsansuchen und auch eine Sicherstellung der öffentlichen Inte­ressen wie im § 5 Abs 1 Oö. BauO angeführt, durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs 3 nicht möglich.

Damit konnte auch eine weitergehende Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Oö. Straßengesetz 1991 idgF und dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 idgF ebenfalls nicht erfolgen.

 

In der Berufung wird die unrichtige, Beweiswürdigung vorgebracht. Die Baubehörde hat sich eines amtlichen Sachverständigen bedient und die Unterlagen von diesem beurteilen lassen. Dieser teilte der Baubehörde mit, dass erst nach Vorliegen entsprechender nachvollziehbarer Unterlagen eine Beurteilung erfolgen kann.

Daraufhin wurde der Antragsteller, P G, mehrmals und zuletzt mit Schreiben vom 13.11.2015 ersucht, Unterlagen zur Überprüfung zu übermitteln. Vom Antragsteller wur­den keine neuen Unterlagen übermittelt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.7. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und diese - soweit hier relevant - im Wesentlichen wie in der Berufung begründet.

 

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 14.3.2016 zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und es sich im Übrigen um die Klärung einer (verfahrens)rechtlichen Frage handelte, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

"§ 4

Antrag

 

   (1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

4. die vorgesehenen Veränderungen;

5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.

[...]

 

§ 5

Bauplatzbewilligung

 

   (1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

[…]

 

§ 6

Größe und Gestalt von Bauplätzen

 

[...]

 

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 sicherzustellen.

 

(4) Abs. 3 gilt nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind, im übrigen aber den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen."

 

Dier hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet auszugsweise:

 

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

 

§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

 

Im beschwerdegegenständlichen Fall bestätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 4.2.2016 den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 16.12.2015, mit welchem der Antrag des Bf auf Erteilung der Bauplatzbewilligung für das neu zu schaffende Grundstück Nr. x, KG x, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen wurde. Nach Ansicht der belangten Behörde hat – auf das Wesentliche zusammengefasst - der Bf keine (ausreichenden) Angaben hinsichtlich der beabsichtigten Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994 gemacht.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich waren die Angaben im Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 tatsächlich insofern mangelhaft, als die geforderte Angabe über die Aufschließung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz aus dem eingereichten Schriftsatz nicht erfolgt. Laut beigelegtem Antragsformular ist zwar unter Punkt 5. lit. a ("Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz") – neben der zweiten Option "Der Bauplatz liegt an einer geeigneten öffentlichen Straße" – Folgendes angekreuzt: "Für den Bauplatz besteht eine grundbücherlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz laut beiliegendem Lageplan/ beiliegendem Dienstbarkeitsvertrag / beiliegendem Grundbuchsbeschluss". Daraus ist jedoch in Anbetracht der ebenfalls beigelegten Vermessungsurkunde Bauplatz „G“ vom 26.6.2015 (Plandatum) nicht ersichtlich, wie die Anbindung an das öffentliche Straßennetz entsprechend dieser Angabe im Formular erfolgen soll.

 

Die Baubehörde durfte aus diesem Grund zu Recht von einem verbesserungsfähigen „Mangel“ des Anbringens ausgehen, weil das Anbringen von für den Bf erkennbaren Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994 an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abgewichen ist und § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 25 und 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Judikaturhinweisen).

 

In der Folge hat der Bf jedoch klar dargelegt (Schreiben vom 7.10.2015 und vom 20.11.2015), wie die Anbindung seines Bauplatzes an das öffentliche Straßennetz erfolgen soll. Der Bf bezieht sich dabei zusammengefasst auf die rechtswirksame Bebauungsplanung der Stadt Ried im Innkreis, wobei der beantragte Bauplatz direkt an das (abzutretende) öffentliche Gut (Teilflächen 4, 5 und 6 der Vermessungsurkunde) angebunden werde. Die langfristig aufzulassende Wegparzelle x könne zwischenzeitlich gegebenenfalls als Baustellenzufahrt dienen. Sie erübrige sich nach Verwirklichung des beabsichtigten Bauvorhabens auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist der Bf mit diesen Angaben dem erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachgekommen, weshalb das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Die Baubehörde erster Instanz hätte somit eine Sachentscheidung über den Bauplatzbewilligungsantrag vom 26.6.2015 treffen müssen.

 

Sowohl die Baubehörde erster Instanz (siehe Schreiben vom 13.11.2015) als auch die belangte Behörde argumentieren, die Erschließung des geplanten Bauplatzes auf Gst. Nr. x sei über die vom Bf angesprochenen öffentlichen Flächen für die Stadt Ried im Innkreis noch nicht verfügbar und daher eine Anbindung über den im Schreiben (Anmerkung: vom 7.10.2015) angeführten Straßenabschnitt an das öffentliche Straßennetz nicht möglich. Es sei daher im Sinne des Schreibens vom 29.9.2015 zu prüfen, ob die Aufschließung über die bestehende Parzelle x (gemeint wohl: x) möglich sei, weshalb die gestellten Fragen zu beantworten und ein Erschließungskonzept vorzulegen sei.

 

Festzuhalten ist, dass § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 25 aE [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 26.7.2012, 2011/07/0143).

 

Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts [vgl. VwGH 27.6.2002, 98/07/0147] oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen oder aus sonstigen formalen Gründen (z.B. Verspätung oder mangelnde Parteistellung) zurückzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gerade so eine Änderung des Anbringens fordert jedoch die Baubehörde erster Instanz und ihr folgend die belangte Behörde, obwohl der Bf klar zum Ausdruck bringt, wo er die Anbindung an das öffentliche Straßennetz beabsichtigt. Ist die Behörde der Ansicht, die beantragte Anbindung entspreche nicht den an einen Bauplatz geforderten gesetzlichen Ansprüchen gemäß den §§ 5 und 6 Oö. BauO 1994, hätte sie daher eine Sachentscheidung treffen und den Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung abweisen müssen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt I. wird noch ausgeführt, dass mit der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 16.12.2015 aufgehoben ist, weil dieser im Bescheid der belangten Behörde aufgegangen ist. Die Behörde hat daher in Folge dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den noch unerledigten Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung vom 26.6.2015 (in der Sache) zu entscheiden.

 

Zur Anregung des Bf, das Landesverwaltungsgericht möge die Verordnung über ein Neuplanungsgebiet vom 11.12.2015, Bau 031-2/2015/DI, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG anfechten, wird angemerkt, dass diese für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht präjudiziell war.

 

Zum Antrag des Bf, das Landesverwaltungsgericht möge erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig die Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Bf binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter