LVwG-150875/4/DM/CH

Linz, 03.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des K P W, MBA, vertreten durch H R GmbH, O x, x W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Prambachkirchen vom 16.12.2015, GZ: 030A/480-11-2015 FAKA(4112), betreffend Zurückweisung der Berufung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Prambachkirchen vom 23.10.2015, GZ: 030A/480-5-2015 FAKA (4112), wurde der E M GesmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Baubewilligung für den Neubau einer Betriebsanlage mit Herstellung einer Zufahrt auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x, EZ. x, KG. G entsprechend den eingereichten Projektunterlagen der Fa. B G, E, vom 14.7.2014, geändert am 1.9.2015, Plan Nr. x bis x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhob der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) als Nachbar Einwendungen bezüglich der Rechtswidrigkeit der dem Projekt zugrundeliegenden Flächenwidmungspläne. Diese würden zusammengefasst eine willkürliche Anlasswidmung darstellen und vom Bf ein Sonderopfer abverlangen. Die Flächenwidmung sei im Hinblick auf die Normen und Ziele der oberösterreichischen Raumordnung willkürlich, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Weiters komme es durch die Dimensionierung der Bebauung zu einer unzumutbaren Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Bf.

 

I.2. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 23.10.2015 erhob der Bf mit Schreiben vom 11. November 2015 Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Grundstücke der Bauwerberin Nr. x und x, KG G, durch eine Flächenwidmungsplanänderung einer (gewerblichen) Bebauung zugänglich gemacht worden seien, während das Grundstück des Berufungswerbers von einer Wohnbauwidmung auf eine Grünwidmung rückgewidmet worden sei. Bei den dem Bauvorhaben zugrundliegenden Flächenwidmungsakten handle es sich um eine (willkürliche) Anlasswidmung, die ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin diene. Durch die zugrundeliegenden Flächenwidmungen werde den Zielen der oberösterreichischen Raumordnung widersprochen. Teile des Grundstückes des Bf seien zwar im örtlichen Entwicklungskonzept für die Zukunft vorgesehen, im Ergebnis könnten Teilflächen aus diesem Grundstück jedoch ausschließlich für den Betrieb der Bauwerberin in Frage kommen und die Marktgängigkeit von Teilflächen des Grundstückes würden durch Widmungsakte verunmöglicht. Dem Bf werde daher ein gesetzlich unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Die Grundlagenforschung habe sich darauf beschränkt, Möglichkeiten der Erweiterung des Betriebes der Bauwerberin zu bestmöglichen wirtschaftlichen Konditionen zu ermöglichen, während sämtlichen anderen Möglichkeiten einer vernünftigen raumplanerischen, insbesondere organischen Entwicklung ausgeblendet und nicht geprüft worden seien. Die zugrundeliegende Flächenwidmung erweise sich somit als gesetzwidrig, insbesondere im Hinblick auf die Normen und Ziele der oberösterreichischen Raumordnung, sie erweise sich auch als im Ergebnis willkürlich, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die angesprochenen Flächenwidmungsakte, insbesondere Flächenwidmungsplan Nr. x – Änderung Nr. x sowie Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Prambachkirchen, die der nunmehr erteilten Baubewilligung zu Grunde liegen, seien daher gesetz- und verfassungswidrig. Sie würden den Bf in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sowie wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen.

 

I.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Prambachkirchen (= belangte Behörde) vom
16. Dezember 2015, GZ: 030A/480-11-2015 FAKA (4112), wurde die Berufung des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

„Zu diesen Einwendungen wird festgestellt, dass diese ausschließlich Belange der Raumordnung bzw der Flächenwidmung betreffen und diese nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind. Wie im Baubewilligungsbescheid ausgeführt, ist das Grundstück Nr. x im Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet und das Grundstück Nr. x als Eingeschränktes Gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Die Umwidmung erfolgte mit Flächenwidmungsplanänderung Nr. x, welche mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt wurde und seit 25.08.2015 rechtswirksam ist.

Maßgeblich für die Erteilung der Baubewilligung war die Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes. Die Oö. Bauordnung sowie das Oö. Raumordnungs-gesetz kennen keine Regelungen, aus denen die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltenden abzuleiten wäre.

Die Baubehörde hat nur über jenes nachbarliche Vorbringen sachlich abzusprechen, welches eine Einwendung im Rechtssinn darstellt. Eine solche Einwendung liegt nur dann vor, wenn der betreffende Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend macht und wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Jegliches Vorbringen, das diese Qualifikation nicht erfüllt, ist von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH vom 19.09.1985, Zl. 82/06/0091).

Was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, kann nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein und ist daher auch keine Einwendung im Sinne des Gesetzes (VwGH vom 13.6.1979, Zl. 49/79).

Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.“

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2016 erhob der Bf gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Prambachkirchen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und begründet diese – ohne auf die rechtliche Begründung im angefochtenen Bescheid einzugehen – wortgleich wie die Berufung. Der Bf sei grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG x G, bestehend (unter anderem) aus dem Grundstück Nr. x mit einer Fläche von 69,762 m2, welches unmittelbar an die dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrundeliegenden Grundstücke angrenze. Die Grundstücke der Bauwerberin Nr. x und x seien durch eine Flächenwidmungsplanänderung einer (gewerblichen) Bebauung zugänglich gemacht worden, während das Grundstück des Berufungswerbers von einer Wohnbauwidmung auf eine Grünwidmung rückgewidmet worden sei. Bei den dem Bauvorhaben zugrundliegenden Flächenwidmungsakten handle es sich um eine (willkürliche) Anlasswidmung, die ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin diene. Durch die zugrundeliegenden Flächenwidmungen werde den Zielen der oberösterreichischen Raumordnung widersprochen. Teile des Grundstückes des Bf seien zwar im örtlichen Entwicklungskonzept für die Zukunft vorgesehen, im Ergebnis würden Teilflächen aus diesem Grundstück jedoch ausschließlich für den Betrieb der Bauwerberin in Frage kommen und die Marktgängigkeit von Teilflächen des Grundstückes würden durch Widmungsakte verunmöglicht. Dem Bf werde daher ein gesetzlich unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Die Grundlagenforschung habe sich darauf beschränkt, Möglichkeiten der Erweiterung des Betriebes der Bauwerberin zu bestmöglichen wirtschaftlichen Konditionen zu ermöglichen, während sämtliche anderen Möglichkeiten einer vernünftigen raumplanerischen, insbesondere organischen Entwicklung ausgeblendet und nicht geprüft worden seien. Die zugrundeliegende Flächenwidmung erweise sich somit als gesetzwidrig, insbesondere im Hinblick auf die Normen und Ziele der oberösterreichischen Raumordnung, sie erweise sich auch als im Ergebnis willkürlich, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die angesprochenen Flächenwidmungsakte, insbesondere Flächenwidmungsplan Nr. x – Änderung Nr. x der Marktgemeinde Prambachkirchen sowie Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Prambachkirchen, die der nunmehr erteilten Baubewilligung zu Grunde liegen, seien daher gesetz- und verfassungswidrig. Sie verletzten den Bf in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sowie wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen.

 

I.5. Mit Schreiben vom 19.1.2016 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde Prambachkirchen dem Landesveraltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Bf zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und der Bf im Übrigen ausschließlich Vorbringen bezüglich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. x – Änderung x sowie des Flächenwidmungsplans Nr. x der Marktgemeinde Prambachkirchen erstattete, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und es sich überdies um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt, zu der es bereits höchstgerichtliche Judikatur gibt (siehe die zitierten Entscheidungen des VwGH in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt IV.).

 

 

III.         Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bf hat als Nachbar gemäß § 31 Oö. BauO 1994 eine beschränkte Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Einem Nachbarn kommt nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht zu, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (VwGH 14.12.2007, 2006/05/0235; 16.11.2010, 2009/05/0086; 7.8.2013, 2012/06/0142 jeweils mwH).

 

Der Nachbar im Sinne des § 31 Oö. BauO 1994 behält somit seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 25.11.2011, 2008/05/0146).

 

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen eingeschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/05/0229; 16.11.2010, 2009/05/0086). Erhebt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994, ist dies mit einem Verlust seiner Parteistellung verbunden und die Berufung ist nicht zulässig und zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.2.2009, 2008/05/0260).

 

Das Vorbringen des Bf lässt nicht erkennen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Die vom Bf in der Berufung vorgebrachten Einwendungen richten sich ausschließlich gegen den Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Prambachkirchen und dessen Änderung Nr. x, der der im erstinstanzlichen Verfahren bewilligten Bauausführung zugrunde lag. Dem Bf kommt als Nachbar im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehender Flächenwidmungspläne zu. Diese Einwendungen stellen damit keine tauglichen Einwendungen iSd § 31 Abs. 4 Oö. BauO dar. Sie waren daher nicht zulässig und von der belangten Behörde zu Recht zurückzuweisen.

 

Die Beschwerde des Bf war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 14. März 2017, Zl.: E 1692/2016-13