LVwG-601380/2/SCH/CG

Linz, 31.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn J G, X, vom 5. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. April 2016, GZ: VerkR96-960-2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 16,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als zuständig gewordene Wohnsitzbehörde gemäß § 29a VStG hat mit Straferkenntnis vom 13. April 2016, VerkR96-969-2016, über Herrn J G, x, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es:

„Sie wurden mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.01.2016, Zl. VStV/915301719445/2015, als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 18.09.2015 um 10.42 Uhr in Linz auf der P.straße 57, Richtung stadteinwärts, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Nietzschestraße 33, 4020 Linz.

Tatzeit: 10.02.2016.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§103 Abs. 2 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, BMW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß

von

80,00 Euro 16 Stunden § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro.“

 

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde  samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.1 und Z.3 VwGVG entfallen.

 

3.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Hinblick auf die Sachverhalts- und Rechtslage Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X – Grund war eine damit offenkundig begangene Geschwindigkeitsüberschreitung – mit „Lenkererhebung“ der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Jänner 2016 zur Bekanntgabe des Lenkers zu einem bestimmten im Schreiben genannten Zeitpunkt aufgefordert worden ist.

Das mitübermittelte Auskunftsformular hat der Beschwerdeführer in der Weise ausgefüllt, dass er ihn betreffende Daten, wie Vor- und Familienname, Geburtsdatum etc. einfügte, allerdings sich nicht als Lenker deklariert, sondern lediglich angegeben hat, dass das Kraftfahrzeug „mein Fahrzeug ist“. Die Rubrik im Zusammenhang mit einer allfälligen anderen Person als Auskunftspflichtigen wurde vom Beschwerdeführer durchgestrichen.

Eine solche Vorgangsweise entspricht aber nicht einer ordnungsgemäßen Lenkerbekanntgabe im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967. Erfolgt nämlich eine entsprechende behördliche Anfrage, hat der Zulassungsbesitzer zwar mehrere Möglichkeiten, also entweder sich als Lenker bekanntzugeben, eine andere Person oder auch allenfalls auf einen anderen Auskunftspflichtigen zu verweisen, allerdings darf er sich nicht darauf beschränken, bloß auf das eigene Besitzverhältnis im Zusammenhang mit dem angefragten Fahrzeug bekanntzugeben. Eine Antwort auf eine Lenkeranfrage hat also hierauf sich zu beziehen und nicht bloß irgendeine Reaktion darzustellen, also etwa, wie vorliegend, darauf zu verweisen, dass das Fahrzeug dem Zulassungsbesitzer gehöre.

Der Sinn und Zweck der Bestimmung besteht ja nicht darin, allenfalls Besitz- oder Eigentumsverhältnisse zu klären, sondern einen bestimmten Fahrzeuglenker auszuforschen. Das gesetzlich statuierte Recht der Behörde, solche Anfragen zu stellen, ist darin begründet, dass bei bestimmten Verkehrsdelikten oftmals der Lenker nicht feststeht, da keine polizeiliche Anhaltung erfolgen kann. Dies gilt bei Radarmessungen fast ausnahmslos, aber auch bei Lasermessungen sind nicht immer Anhaltungen möglich. Dazu kommen dann noch die Delikte, die im ruhenden Verkehr begangen werden, wo auch der Lenker im Regelfall nicht greifbar ist.

Die Bedeutung dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber insofern unterstrichen, als er einen Teil hievon im Verfassungsrang erhoben hat. Verstöße dagegen können daher grundsätzlich nicht als unbedeutende Bagatelldelikte abgetan werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80,00 Euro entspricht diesen Erwägungen zur Gänze. Dabei wurde dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hinreichend zu Gute gehalten. Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der ein Kraftfahrzeug als Zulassungsbesitzer unterhält und als Fahrzeuglenker im Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, entsprechende Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden Höhe, ohne weiteres zu begleichen.

Abschließend ist zur Beschwerdeschrift noch zu bemerken, dass diese weitgehend sehr unsachlich ausgeführt wurde. Es soll hierauf auch nicht weiter eingegangen werden. Wenn der Beschwerdeführer damit die Meinung ausdrücken will, dass für ihn die Pflichten eines Zulassungsbesitzers nicht gelten würden, muss er darauf hingewiesen werden, dass sich niemand von gesetzlichen Verpflichtungen dispensieren kann.

 

 

II. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. S c h ö n